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Urteil

7 K 784/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0525.7K784.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2019. Der Kläger ist Eigentümer von Flurstücken im Wasserverband „P. T. “ und „T. T1. “ im Gebiet der Beklagten (u. a. Gemarkung T1. , Flur 00, Flurstück 00 und 00, Gemarkung T1. , Flurstück 00, Flur 00 und 00). Auf den veranlagten Flächen baut der Kläger auf einer Gesamtfläche von 31.291 m² u. a. ganzjährig in Dauerkultur Heidelbeeren sowie saisonal Erdbeeren an. Zu diesem Zwecke sind auf den streitgegenständlichen Flächen Folientunnel aufgestellt. Diese Folientunnel sind aus verzinktem Stahlrohr konstruiert und mit eingedrehten Stahlrohrankern im Erdreich befestigt. Sie weisen eine Höhe von vier Metern und eine Breite von ca. acht Metern auf; der Mindestabstand zwischen den Tunneln beträgt zueinander 1,2 Meter. Die Eindeckung der Tunnel erfolgt durch eine wasserdichte, transparente PE-Folie, welche an den Seiten an ca. neuneinhalb Monaten im Jahr zur Belüftung und Verhinderung von zu viel Tauwasserbildung hochgeschoben ist. In der übrigen Zeit liegt die Folie locker auf dem Boden und ist durch Bänder am Stahlrohr fixiert. Die Folientunnel sind teilweise mit einer dauerhaften Graseinsaat begrünt (48 Tunnel) und teilweise mit Bändchengewebe versehen (15 Tunnel). Mit Schreiben vom 9. August 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur auf einer Neufassung des Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LWG NRW) beruhenden neuen Satzung der Gemeinde T1. über die Erhebung von Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG NRW) für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände/Unterhaltungsverbände für die Gewässerunterhaltung (im Folgenden: Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) an. In der Satzung werde bei der Berechnung der Abgaben, wie von § 64 LWG NRW zwingend vorgeschrieben, zwischen versiegelten und übrigen Flächen unterschieden. Diese Unterscheidung sei sachlich gerechtfertigt, weil die verschiedenen Flächenarten generell unterschiedliche Versickerungseigenschaften besäßen. In den letzten Monaten seien die Bemessungsgrundlagen für sämtliche Flurstücke im Gemeindegebiet anhand von Luftbildern der Bezirksregierung L. aus Frühjahr 2017 und 2018 ausgewertet worden. Die Auswertung der Luftbilder und Zuordnung zu einzelnen Flurstücken sei anhand der Flurstückdaten des Katasteramts erfolgt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abgaben für die Gewässerunterhaltung „P. T. “ (I. H. -Q. 1) für das Jahr 2019 in Höhe von 302,77 Euro für 620 m² versiegelte Fläche je 0,03001 Euro sowie für 1.420.870 m² übrige Fläche je 0,00020 Euro im Wasserverband „P. T. “ heran. Zudem setze sie Abgaben in Höhe von 927,68 Euro für die Gewässerunterhaltung „T. T1. “ (I. H. Q. 1) für 37.927 m² versiegelte Fläche je 0,02260 Euro sowie für 371.237 m² übrige Fläche je 0,00019 Euro im Wasserverband „T. T1. “ fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben datiert auf den 3. Oktober 2019, eingegangen bei der Beklagten am 5. November 2019, Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die der Berechnung zugrunde liegende versiegelte Fläche nicht korrekt berechnet worden sei. Zudem berief er sich auf eine Fachtechnische Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LWK NRW) vom 31. Oktober 2019. Darin heißt es auszugsweise: „Aus den Luftaufnahmen wird der Umstand, nämlich die Erdbeerproduktion, zunächst nicht deutlich. Die Luftbildaufnahmen suggerieren tatsächlich eine vollflächige Versiegelung des Bodens. Bei den markierten Flächen der o. g. Aufnahmen handelt es sich jedoch um sogenannte einschiffige stationäre Folientunnel. Die Folientunnel werden vermehrt im modernen Erdbeeranbau eingesetzt um die Produktion von Erdbeeren vor verschiedenen Wetterrisiken zu schützen. Dies ist mithilfe von Folientunneln möglich und aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvoll. Die größten Effekte werden dabei zum einen durch die Folienüberdachung erreicht, so dass zum Beispiel kein direkter Niederschlag auf das empfindliche Beerenobst treffen kann und zum anderen dadurch, dass bei Spätfrostgefahr die nächtliche Abkühlung deutlich vermindert werden kann. Die auf der Fläche vorhandene Erdbeerkultur zeichnet sich nicht nur durch den Kulturschutz mittel Folientunnel aus, sondern es wird zusätzlich in einer sogenannten Stellage kultiviert. Die Stellagenkultur stellt ein bodenunabhängiges Produktionssystem im Erdbeeranbau dar, in der die Erdbeeren im gärtnerischen Substrat in eine aufgeständerte Kulturrinne angebaut werden. Hierbei wachsen die Pflanzen also in einer Höhe von ca. 1,35 m über dem Boden. Im gängigen Glasgewächshausanbau wäre der Boden dann normalerweise voll versiegelt, z. B. durch Beton. Auf einigen Flächen, so z. B. Flur 00, Flurstück 00 im Wasserverband „T. T1. “ ist der Boden mit einem sogenannten Bändchengewebe abgedeckt, welches luft- und wasserdurchlässig ist, jedoch das Pflanzenwachstum unterdrückt, so dass kein Beikraut auflaufen kann. Auf den weiteren Flurstücken ist der Großteil der Flächen unterhalb der Stellagen sogar mit Gras bewachsen. (…) Laut Umweltbundesamt werden die ökologischen Auswirkungen einer Bodenversiegelung unter anderem so beschrieben, dass Regenwasser weniger gut versickern und die Grundwasservorräte auffüllen könnte. Außerdem könnten versiegelte Böden kein Wasser verdunsten, weshalb diese im Sommer nicht zur Kühlung der Luft beitragen würden. Hinzu käme der Umstand, dass versiegelte Böden als Standort für Pflanzen ungeeignet seien, und diese somit unter anderem als Wasserverdunster ausfallen. Darüber hinaus würde vor allem die natürliche Bodenfruchtbarkeit durch eine Versiegelung der Böden massiv beeinträchtigt. Wenn der Boden dauerhaft von Luft und Wasser abgeschlossen ist, ginge auch die natürliche Bodenfauna zugrunde. Diese Begriffsbestimmungen lassen sich nicht auf die vorhandene Tunnelfläche übertragen. Im größeren Teil der bestehenden Anlage ist unterhalb der Folientunnel und unterhalb der Stellagenkultur eine Grasmischung eingesät, so dass hier eine „natürliche Bodenbeschaffenheit“ vorliegt wie sie „typischerweise für Rasenfläche“ gilt. Nach wie vorfindet Pflanzenwachstum und damit auch Verdunstung statt. Ferner findet ein nahezu natürliches Bodenleben statt, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Bodens nach einem möglichen Nutzungsende der Folientunnel und der Stellagen jederzeit möglich wäre. Ein Niederschlag, welcher zunächst auf die Folie der Tunnel trifft, fließt seitlich an den einschiffigen Tunneln ab und hat dann die Möglichkeit auf der Fläche unterhalb der Stellagen zu versickern. (…)“ Mit Schreiben vom 14. November 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Widerspruch zurückzuweisen. Entgegen der Fachtechnischen Stellungnahme der LWK NRW handele es sich bei den einschifffigen Folientunneln um versiegelte Flächen. Die von der LWK NRW in der Stellungnahme in Bezug genommenen Quellen der Stadt B. bzw. der Stadtwerke T. sowie den Ausführungen des Umweltbundesamtes lägen Begriffsbestimmungen für Niederschlagswassergebühren zugrunde. Diese seien von der Gewässerunterhaltungsgebühr zu unterscheiden. Sie dienten unterschiedlichen Zwecken. Der Begriff der versiegelten Fläche umfasse bei der Niederschlagswassergebühr die befestigten Flächen und somit die von der LWK NRW aufgezeigte Definition. Hingegen umfasse der Begriff der versiegelten Fläche im Sinne des § 64 Abs. 1 LWG NRW grundsätzlich alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden seien. Durch die Überdachung der Folientunnel sei der direkte und natürliche Ablauf des Regenwassers auf dem Boden zumindest gestört. Dieses werde auch durch die Fachtechnische Stellungnahme bestätigt. Hiernach werde durch die Folienüberdachung erreicht, dass z. B. kein direkter Niederschlag auf das empfindliche Beerenobst treffen könne. Das Regenwasser könne durch die Fläche der Folientunnel nicht direkt auf den darunterliegenden Boden gelangen. Hieran vermöge auch die Möglichkeit, dass seitlich der Folientunnel abfließendes Regenwasser unterhalb der Stellage versickern könne, nichts zu ändern. Gemäß des Gesetzesentwurfs des Landtages NRW (LT-Drs. 16/10799, S. 489) werde durch die seit 2016 geltende Regelung des § 64 LWG NRW die Vorschrift des § 92 LWG NRW a. F. modifiziert weitergeführt. Der Umfang der Gewässerunterhaltung werde danach maßgeblich von den vorliegenden Einleitungen beeinflusst. Dabei werde zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen unterschieden. Auf stationären Folientunneln werde aufkommendes Regenwasser zusammengefasst und nicht mehr diffus, sondern punktuell von dieser Fläche abgeleitet und in den Gewässerkreislauf gespeist. Auf die Beschaffenheit des Bodens unter den wasserundurchlässigen Flächen komme es dabei nicht an. Dem Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 LWG NRW entsprechend handele es sich also um versiegelte Flächen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Schreiben vom 14. November 2019 zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass beim dem Grundstück Gemarkung T1. , Flur 00, Flurstück 00, zwei Flächen (35 m² und 7 m²) miteingerechnet worden seien, welche jedoch nicht der vornehmlichen Produktion von Erdbeeren gelten würde. Es ergebe sich somit für die genannten Flurstücke nicht eine Fläche von 31.333 m², sondern von 31.291 m². Der Kläger hat am 7. Februar 2020 zunächst beim Landgericht Münster Klage erhoben, welche dieses mit Verweisungsbeschluss vom 10. März 2020 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die für den Sonderkulturanbau aufgestellten Tunnel seien nicht vergleichbar mit üblichen baulichen Anlagen, die zu einer Versiegelung der Fläche führten. Üblicherweise seien solche baulichen Anlagen auf einem Fundament gegründet bzw. mit einer bodenunmittelbaren Abdeckung und einer Bodenverdichtung verbunden. Entweder handele es sich um z. B. Gebäude oder aber um versiegelte Flächen in Form von Beton- oder Steinabdeckungen. Während solche baulichen Anlagen dazu führten, dass Niederschlagswasser nicht natürlich verrieseln könne, treffe dies nicht auf die Folientunnel zu. Diese seien nicht darauf angelegt, dauerhaft an einem Standort zu verbleiben. Sie könnten nach einigen Jahren umgesetzt werden oder je nach Witterungslage geöffnet werden. Zwischen den Tunneln befänden sich breite Flächen offener Erde. Soweit Niederschlag auf die Folientunnel herabregne sammele sich dieser gleichwohl in dem unverbauten Boden und verriesele insoweit insbesondere auch unter die Folientunnel. Dies unterscheide die Situation maßgeblich von anderen versiegelten Flächen. Ein maßgeblicher Unterschied innerhalb des Wasserabflusses zu unversiegelten Grundstücken könne nicht festgestellt werden und ein zusätzlicher Unterhaltungsaufwand innerhalb des Verbandgebiets des Wasser- und Bodenverbandes sei in keinster Weise begründet. Zudem verwende § 64 Abs. 1 LWG NRW den Begriff der versiegelten Fläche nicht. § 64 LWG NRW stelle darauf ab, ob Eigentümer von Grundstücken und Anlagen die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Es handele sich vorliegend um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die sogar auf Regenwasser angewiesen sei. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung werde das Wasser nicht abgeleitet, sondern fließe in den natürlichen Kreislauf im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Regenwasser werde nicht punktuell abgeleitet, sondern gelange unmittelbar rechts und links direkt in den Boden. Sollte es bei starkem Niederschlag zu Wasseransammlungen kommen, könne das Wasser – auch bei geschlossener Folie – ungehindert in den Folientunnel fließen und dort versickern. Bei einer Breite von acht Metern treffe ein Regentropfen spätestens nach vier Metern auf natürlichen Boden. Im Schnitt werde er lediglich zwei Meter umgeleitet. Das von den Pflanzen im Folientunnel verdunstete Wasser kondensiere an der PE-Folie, sobald die Temperatur im Inneren höher sei als außerhalb und es komme zu Tauwasserbildung und Niederschlag im Tunnel. Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 aufzuheben, soweit diesem eine erhöhte Abgabenfestsetzung als versiegelte Fläche für 31.291 m² zugrunde liegt, die mit Folientunneln überdeckt ist. Die Beklagt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Gewässerunterhaltung diene dazu, dass Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet eines Flusses oder Baches (Gewässer) nicht überflutet bzw. überschwemmt würden. Für die „Gewässerunterhaltungsleistung“ werde die Gewässerunterhaltungsgebühr nach dem Landeswassergesetz NRW entrichtet. Die Niederschlagswassergebühr hingegen werde als Benutzungsgebühr dafür erhoben, dass das Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen über die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung von einem Grundstück weggeleitet werde, damit es nicht zu Überschwemmungen oder Überflutungen komme. Jedes Grundstück im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers trage mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Allerdings hätten befestigte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als unbefestigte Flächen, weshalb befestigte Flächen gemäß § 64 LWG NRW höher belastet würden. Der Landesgesetzgeber habe mit der Änderung des Landeswassergesetz im Jahr 2021 den ursprünglichen Begriff der „versiegelten“ Fläche durch den Begriff der „befestigten“ Fläche ersetzt, weil mit dem Begriff „befestigt“ klarer abgebildet werde, dass mit den sogenannten übrigen Flächen grundsätzlich nur diejenigen Flächen umschrieben werden würden, auf denen das Wasser auf natürliche Art und Weise versickern könne, da es sich um originäre (ursprünglich) Flächen wie etwa Acker, Wiese, Wald, Blumenbeete und Rasen handele. Unter dem Begriff der befestigten Fläche seien alle Flächen zu verstehen, die keine originäre, ursprüngliche Beschaffenheit aufwiesen. Eine natürliche Beschaffenheit sei auch dann nicht mehr gegeben, wenn sie mit baulichen Anlagen versehen sei, wie z. B. mit Erdbeertunneln. Auch Gewächshäuser mit einer entfernbaren Überdachung seien als Gebäude einzustufen, da es sich um eine Vorrichtung handele, die Niederschläge ableiten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid der Beklagte vom 10. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 ist – soweit er streitgegenständlich ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der angegriffenen erhöhten Gewässerunterhaltungsgebühr für versiegelte Flächen ist § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2016 i. V. m. §§ 6 und 7 KAG NRW i. V. m. §§ 1-5 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 9. Oktober 2019. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Demgemäß ist der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren hier das Landeswassergesetz NRW in der ab dem 8. Juli 2016 geltenden Fassung sowie die für das Veranlagungsjahr 2019 maßgebliche Satzung der Beklagten zugrunde zu legen. Der Abgabenbescheid vom 10. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i. V. m. § 91 Abs. 1 Abgabenordnung angehört worden. Die streitgegenständlichen Bescheide erfüllen auch die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gemeindesatzung und die Voraussetzungen des Gebührentatbestands sind erfüllt. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des KAG NRW unter anderem auf die Eigentümer von Grundstücken umlegen, die in dem Bereich aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) liegen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW tragen dabei die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der unversiegelten Flächen 10 Prozent der Kosten. Als Gebührenmaßstab ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW der Quadratmeter Grundstücksfläche zu Grunde zu legen. Die Regelungen der von der Beklagten auf der Grundlage der ihr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW zustehenden Befugnis erlassenen Gewässerunterhaltungsgebührensatzung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegen inhaltlich innerhalb des durch § 64 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. §§ 6 und 7 KAG NRW gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Insbesondere der von der Beklagten gewählte Gebührenmaßstab, wonach allein auf die Quadratmeter Grundstücksfläche sowie die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers abzustellen ist und es auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer nicht ankommt, ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass eine Differenzierung allein zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen erfolgt. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW bestimmt ausdrücklich, dass als Gebührenmaßstab der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist. Einen Gestaltungsspielraum hat die Beklagte insoweit nicht, weshalb eine Gebührenveranlagung auf Grundlage der tatsächlich von Grundstücken angefallenen Kosten der Gewässerunterhaltung schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris, Rn. 39. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW bestehen nicht. Höherrangiges Recht, insbesondere das Gebot der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (im Folgenden: GG), steht diesem nicht entgegen. Der Flächenmaßstab bildet einen geeigneten und zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet. Hierbei ist es auch zulässig, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen, weil es mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, zur genau vorteils- bzw. verursachungsgerechten Verteilung des Unterhaltungsaufwandes den Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks nachzugehen und weil sich die im Einzelfall durch die Typisierung möglicherweise ergebenden Ungerechtigkeiten wegen der verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit in einem vertretbaren Rahmen halten. Es wäre besonders schwierig bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar, die sich aus der Gewässerunterhaltung ergebenden Vorteile bezogen auf das einzelne Grundstück nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Die die Unterhaltungslast und damit auch die Beitrags- bzw. Gebührenlast der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ergeben sich in ihrer Erforderlichkeit und in ihrem Umfang einerseits aus dem Zustand der zu unterhaltenden Gewässer und andererseits im Wesentlichen aus der Menge des ihnen nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. Hiernach ist der Flächenmaßstab ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris, Rn. 40f. unter Bezugnahme u. a. auf OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, juris. Gemessen daran kommt es nicht darauf an, wieviel Regen- bzw. Grundwasser von den Grundstücken des Klägers tatsächlich abfließt und wieviel Gewässerunterhaltungsaufwand konkret von seinen Grundstücken verursacht wird. Auch die in § 4 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung vorgenommene Differenzierung der Kostenumlage von 90 Prozent für versiegelte und 10 Prozent für die übrigen Flächen stößt nicht auf rechtliche Bedenken. Sie orientiert sich an der vom Landesgesetzgeber in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW vorgegebenen und für die Gemeinde damit verbindlichen Kostenverteilung, wonach die Eigentümer von befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten tragen. Der Umfang der Gewässerunterhaltung wird maßgeblich von den vorliegenden Einleitungen beeinflusst. Die höhere Belastung für versiegelte Flächen rechtfertigt sich darin, dass solche einen größeren Wasserabfluss aufweisen als unversiegelte Flächen. Vgl. auch LT-Drs. 16/10799, S. 489f.; so auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2021, § 64 Rn. 2a. Vor diesem Hintergrund verfängt das Argument des Klägers, es handele sich bei der streitgegenständlichen, von Folientunneln bedeckten Fläche um landwirtschaftliche Nutzfläche, nicht zur Rechtswidrigkeit des von der Beklagten in § 4 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung gewählten Gebührenmaßstabs. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW differenziert – im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 92 LWG NRW a. F. – hinsichtlich des Gebührenmaßstabs lediglich zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen. Diese Differenzierung ist nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend, weshalb für eine weitergehende Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten der Bestellung der Flächen (z. B. als landwirtschaftliche Nutzfläche) kein Raum (mehr) ist. Vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 489; so auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2021, § 64 Rn. 31. Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das rückwirkende Inkrafttreten ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Eine Gebührensatzung kann dann rückwirkend geändert werden, wenn dadurch ein rechtswidriger Zustand beseitigt wird. Durch die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Regelung des § 64 LWG NRW wurde erstmalig ein Kostenverteilungsschlüssel festgelegt. Ein solcher fehlte bisher in der auf alter Rechtslage beruhenden Satzung der Beklagten. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestands sind erfüllt. Der Kläger ist Eigentümer der veranlagten Flächen. Diese liegen im seitlichen Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „P. T. “ bzw. „T. T1. “, für den die Beklagte gemäß § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 LWG NRW i.V. m. § 1 Abs. 1 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung gewässerunterhaltungspflichtig ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erfassung der Flächen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat zu Recht für die Fläche, auf der sich Folientunnel für den Obstanbau mit einer Gesamtfläche von 31.291 m² befinden, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung mit einer Kostenumlage von 90 Prozent belastet, da es sich dabei um versiegelte Flächen handelt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Gewässerunterhaltungssatzung sind versiegelte Flächen näher definiert als alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. Hierzu zählen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt oder ähnliche Materialien. Übrige Flächen sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen wozu insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen gehören. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Folientunneln um bauliche Anlagen jedweder Art gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Gewässerunterhaltungsgebührensatzung handelt. Denn die Folientunnel stellen jedenfalls eine sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelung des Bodens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. Gewässerunterhaltungsgebührensatzung dar. Unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens sowie Sinn und Zweck der Regelung fallen unter die versiegelten bzw. befestigten Flächen alle Flächen, die keine natürliche (originäre) und damit unveränderte Bodenbeschaffenheit mehr aufweisen, weil sie befestigt worden sind und damit das Wasser aus Niederschlägen nicht mehr auf natürliche Art und Weise versickern kann. Hierzu gehören z. B. Straßenflächen, Geh- und Radwege, asphaltierte Wirtschaftswege, gepflasterte Flächen, Schotter- und Sandflächen. So auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2021, § 64 Rn. 32b. Unter „übrigen Flächen“ sind im Gegensatz dazu grundsätzlich nur alle diejenigen Flächen zu verstehen, die nicht bebaut und/oder befestigt (= versiegelt) sind und die eine originäre, natürliche sowie unveränderte Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören nicht nur Acker-, Wiesen und Waldflächen, sondern auch Rasenflächen und Blumenbeete. Zu den übrigen (unversiegelten bzw. unbefestigten) Flächen zählen somit nur diejenigen Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit im Sinne einer natürlichen Versickerung von Wasser aus Niederschlägen in den Untergrund bzw. in den Grundwasserkörper aufweisen. So auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2021, § 64 Rn. 32b. Hiervon ausgehend fallen auch die streitgegenständlichen Folientunnel zum Erdbeeranbau unter die versigelte Fläche i. S. d. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung. Denn grundsätzlich wird eine natürliche Bodenfläche auch dadurch verändert, dass diese „überdacht“ wird, weil – wie vorliegend – hierdurch ebenso der natürliche Wasserabfluss im Gegensatz zu einer originären, unbefestigten Fläche verändert wird und das Wasser aus Niederschlägen nicht mehr auf natürliche Weise auf der in Rede stehenden Fläche originär versickern kann. Vgl. auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2021, § 64 Rn. 32b. Die aufgestellten Folientunnel schirmen die natürliche, unter ihnen befindliche Bodenfläche vom Niederschlagswasser dergestalt ab, dass dieses nicht mehr auf dieser Fläche originär versickern kann. Diese Einschätzung beruht maßgeblich auf den Einlassungen des Klägers in seiner Klagebegründung sowie im Erörterungstermin vom 1. September 2021 und den zur Akte gereichten Lichtbildern. Danach sind die vier Meter hohen und acht Meter breiten Folientunnel, die aus einem Stahlgerüst sowie einer wasserundurchlässigen PE-Folie bestehen, gerade dazu bestimmt, die unter ihnen stehenden Pflanzen vor ungünstigen Wettereinflüssen wie direktem Niederschlag oder Frost zu schützen. Diese bewusst gesetzte Abschirmung bietet jedoch nicht nur einen Schutz für die unter ihr liegenden Pflanzen, sondern führt auch zu einer Umleitung des Niederschlages und zu einer rein punktuellen Versickerung im Randbereich des Tunnels. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Klägers, der Untergrund unterhalb der Folientunnel und unterhalb der Stellagenkultur sei nicht wie in einem klassischen Gewächshaus voll betoniert, sondern teilweise mit Gras bewachsen und weise eine „natürliche Bodenbeschaffenheit“ auf wie sie „typischerweise für Rasenflächen“ gelte. Denn die Beschaffenheit unter den Folientunneln ist vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Überdachung gerade keine unmittelbare Versickerung am Ort des Niederschlages stattfindet, im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW ohne Relevanz. Selbiges lässt sich für diejenigen Teile der Folientunnel anführen, die mit wasserdurchlässigem Bändchengewebe belegt sind, da es auf die Bodenbeschaffenheit unter der Überdachung – wie dargestellt – im Rahmen der Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren nicht ankommt. Insoweit vermag auch der Umstand, dass seitlich der Folientunnel abfließendes Regenwasser auch unterhalb der Stellage versickern oder bei hochgeraffter Folie seitlich unter den Folientunnel gelangen kann, nichts zu ändern. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften wird der Umfang der Gewässerunterhaltung maßgeblich von den vorliegenden Einleitungen beeinflusst. Dabei wird zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen unterschieden. Vgl. LT.-Drs. 16/10799, S. 489. Davon ausgehend ist allein darauf abzustellen, ob das Niederschlagswasser auf natürliche Art und Weise versickern kann und ob der natürliche Wasserabfluss im Gegensatz zu einer originären, unbefestigten Fläche verändert wird. Der natürliche Wasserabfluss ist jedoch dann gestört, wenn das Niederschlagswasser nur „umgeleitet“, und damit in gesammelter Form punktuell auf den Boden am Rand(bereich) des Folientunnels trifft. Dass vorliegend durch die Folientunnel eine nur punktuelle bzw. umgeleitete Einspeisung in den Boden hervorgerufen wird, hat der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 12. September 2021 ausdrücklich bestätigt. Danach könne das Regenwasser, das von den Tunneln herabläuft zwischen den Folientunneln versickern. Soweit es bei starkem Niederschlag zu Wasseransammlungen kommen sollte, könne das Wasser – auch bei geschlossener Folie – ungehindert in den Folientunnel fließen und dort versickern. Das Regenwasser werde „im Schnitt um zwei Meter umgeleitet“. Soweit der Kläger sich zudem zur Begründung seiner Auffassung, die Folientunneln stellten keine versiegelten Flächen dar, mit der Landwirtschaftskammer auf einen Bericht des Umweltbundesamtes zur Bodenversiegelung vom 25. Juni 2019 bezieht, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieser Bericht ist nicht geeignet, Aussagekraft für das vorliegende Verfahren zu entfalten, da er bereits im Ausgangspunkt von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Er behandelt namentlich die Bodenversiegelung im Rahmen von Siedlungs- und Verkehrsflächen und die Versiegelung durch Beton, Asphalt, Pflastersteine oder wassergebundene Decken. Vor diesem Hintergrund lassen sich die in dem Bericht getroffenen Feststellungen zu den ökologischen Auswirkungen von versiegelten Flächen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen. Selbiges trifft auf die ebenfalls in Bezug genommen Quellen der Stadt B. sowie der Stadtwerke T. zu. Dort geht es um versiegelte Flächen im Sinne der Abwasser- bzw. Niederschlagswassergebühr. Schließlich dringt der Kläger mit seinem Argument, § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW stelle auf „befestigte“ und nicht auf „versiegelte“ Flächen ab, nicht durch. Hieraus folgt insbesondere keine abweichende Beurteilung der in Rede stehenden Fläche, da die beiden Begriffe derselben Definition unterliegen. Zwar trifft es zu, dass der Landesgesetzgeber die Begrifflichkeiten in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW in der – hier jedoch nicht maßgeblichen – aktuellen Fassung vom 4. Mai 2021 ersetzt hat und nunmehr nicht mehr von „versiegelter“, sondern von „befestigter Fläche“ spricht. Ausweilich des Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts sollte diese sprachliche Ersetzung allerdings lediglich der Klarstellung dienen, da der Terminus „versiegelt“ im Hinblick auf die Herleitung der Verteilung des Aufwandes nach Abflussbeiwerten für befestigte und unbefestigte Flächen missverständlich gewesen sei. Vgl. LT-Drs. 17/9942, S. 100. Dafür, dass mit der sprachlichen Änderung des Gesetzes keine abweichende Bestimmung des Begriffs einhergehen sollte, spricht zudem, dass die Termini bereits unter der hier maßgeblichen Fassung des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW synonym verwendet worden sind. So hieß es z. B. in dem damaligen Gesetzesentwurf: „Das Gesetz gibt nun abschließend die Verteilung des nicht auf die Erschwerer fallenden Aufwands auf die Eigentümer der nicht versiegelten und versiegelten Flächen vor. (…). Der Umfang der Gewässerunterhaltung wird maßgeblich von den vorliegenden Einleitungen beeinflusst. Dabei wird zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen unterschieden.“ Vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 489.