Urteil
5 K 1217/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0602.5K1217.21.00
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Tenor
Der Bescheid des M. C. W. O. vom 8. April 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des M. C. W. O. vom 8. April 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde am 26. August 2015 zur Finanzanwärterin ernannt und stand seitdem in den Diensten des Beklagten. Die Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen u. a. sowie die Annahmeerklärung wurden unter dem 16. Oktober 2014 bzw. 16. November 2014 von ihr und ihren Eltern unterzeichnet. Das Merkblatt mit den Hinweisen zur Rückforderung von Anwärterbezügen hat die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift am 29. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Mit Ablauf des 23. August 2018 schied sie auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Beklagten aus. Mit Bescheid vom 8. April 2019 forderte das M1. C. W. (M2. ) von der Klägerin nach Anhörung Anwärterbezüge in Höhe von 28.414,75 Euro zurück. Mit nicht zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 13. April 2021 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, den Hinweisen zur Rückführung von Anwärterbezügen sei eine (ausreichende) Belehrung nicht zu entnehmen. Am 29. Dezember 2014 habe sie als Minderjährige die Hinweise zur Rückforderung von Anwärterbezügen unterschrieben. Ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter hätten diesen Hinweis nicht unterschrieben. Die Voraussetzungen des § 113 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des M3. C. W. vom 8. April 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, § 113 BGB finde auf den Eintritt von Minderjährigen in Beamtenverhältnisse entsprechende Anwendung. Dies habe zur Folge, dass Minderjährige bei Vorliegen der Ermächtigung durch ihren gesetzlichen Vertreter zur Begründung des Beamtenverhältnisses für sämtliche in Verbindung mit dem Beamtenverhältnis stehenden Rechtshandlungen voll geschäftsfähig seien und diese selbst wirksam vornehmen könnten. Dies gelte auch für die Entgegennahme der Bekanntgabe der Rückzahlungsauflage. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG O. ) liegen nicht vor. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zur Rückzahlung von Bezügen ist ein Beamter nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Falle sind die Bezüge – bei nachträglicher Beurteilung – ebenfalls „zu viel“ gezahlt worden. Es kann dahinstehen, ob der mit der Leistung der Anwärterbezüge an die Klägerin bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Zwar hat die Klägerin am 29. Dezember 2014 die Hinweise zur Rückforderung von Anwärterbezügen unterzeichnet, wonach die Anwärterbezüge u. a. mit der Auflage gewährt wurden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Diese „Auflage“ ist eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB. Sie setzt eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck voraus und tritt neben den Rechtsgrund der Leistung. Wird sie verfehlt, rechtfertigt dies grundsätzlich trotz fortbestehenden Rechtsgrundes die Rückforderung. Vgl. OVG O. , Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris, Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Dezember 1999 – 2 A 11594/99 –, NVwZ-RR 2000, 522. Rechtsgrundlage dieser Zweckbestimmung ist § 59 Abs. 5 ÜBesG O. bzw. § 74 Abs. 4 LBesG O. , wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Allerdings fehlt es an einer Willenseinigung zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Die Unterzeichnung der Hinweise vom 29. Dezember 2014 durch die Klägerin ist nicht geeignet, diese Willenseinigung zu belegen, da es hierfür nicht auf die im damaligen Zeitpunkt minderjährige und daher gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähige Klägerin, sondern auf ihre Erziehungsberechtigten ankommt. Für eine von den Erziehungsberechtigten der Klägerin abgegebene Einigungserklärung ist weder etwas von dem Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach dieser Norm ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder in Arbeit zu treten. § 113 BGB findet allerdings nach herrschender Ansicht auf Berufsausbildungsverträge keine Anwendung. Vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 113 Rn. 9. Das Anwärterverhältnis – Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes (§ 4 Abs. 4 a) BeamtStG) – dient in diesem Sinne der Berufsausbildung. Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die von dem gesetzlichen Vertreter dem Minderjährigen gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung der Ermächtigung gegenüber dem künftigen Arbeitgeber – hier des Dienstherrn – des Minderjährigen genügt wegen ihrer unmittelbar statusverändernden Wirkung nicht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Unterzeichnung der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse u. a. vom 16. Oktober 2014 und die Annahmeerklärung vom 16. November 2014 durch die Erziehungsberechtigten der Klägerin in der Sache um keine Ermächtigungen, sondern um Einverständniserklärungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.