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Urteil

2 K 611/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0610.2K611.20.00
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Leitsätze

1. Ein ehemaliger Prozessionsweg ist ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG in der Fassung vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016, wenn er noch in seiner Substanz erkennbar und hinreichend vom Rest der Landschaft abgrenzbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er durch eine Allee gesäumt wird.

2. Dass ein solcher Landschaftsteil "durch die Zeit" geht, also z.B. Lücken in der Alleenstruktur entstehen, lässt seinen Dokumentationswert grundsätzlich nicht entfallen.

3. Die Einwilligung einer Kirchengemeinde zur Verlegung eines Prozessionsweges mindert seinen denkmalrechtlichen Bedeutungs- und Erhaltungswert nicht.

4. Ein unzulässiger Insichprozess zwischen zwei Landesbehörden liegen nicht vor, wenn die eine im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes nach Art. 85 GG tätig wird und die andere Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2016 - 10 A 1445/15 -, juris).

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Klageverfahren eingestellt.

Darüber hinaus werden die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen N.       und U.      in seinem Verlauf auf dem U1.       Stadtgebiet (Gemarkung U.      -L.          , Flur 00, Flurstücke 00, 00, sowie Flur 00, Flurstücke 0, 0,)“ vom 5. Februar 2020 in die Denkmalliste der Stadt U.      und der dem Kläger darüber erteilte Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 teilweise aufgehoben, soweit diese den östlichen Abschnitt (Flur 00, Flurstücke 0, 0) erfassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ehemaliger Prozessionsweg ist ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG in der Fassung vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016, wenn er noch in seiner Substanz erkennbar und hinreichend vom Rest der Landschaft abgrenzbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er durch eine Allee gesäumt wird. 2. Dass ein solcher Landschaftsteil "durch die Zeit" geht, also z.B. Lücken in der Alleenstruktur entstehen, lässt seinen Dokumentationswert grundsätzlich nicht entfallen. 3. Die Einwilligung einer Kirchengemeinde zur Verlegung eines Prozessionsweges mindert seinen denkmalrechtlichen Bedeutungs- und Erhaltungswert nicht. 4. Ein unzulässiger Insichprozess zwischen zwei Landesbehörden liegen nicht vor, wenn die eine im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes nach Art. 85 GG tätig wird und die andere Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2016 - 10 A 1445/15 -, juris). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Klageverfahren eingestellt. Darüber hinaus werden die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen N. und U. in seinem Verlauf auf dem U1. Stadtgebiet (Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, sowie Flur 00, Flurstücke 0, 0,)“ vom 5. Februar 2020 in die Denkmalliste der Stadt U. und der dem Kläger darüber erteilte Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 teilweise aufgehoben, soweit diese den östlichen Abschnitt (Flur 00, Flurstücke 0, 0) erfassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einer nördlich der B 51 (X. Straße) verlaufenden Wegetrasse in dem Bereich zwischen der Stadtgrenze N. /U. und dem Feldweg in der U1. Gemarkung L1. nebst den Weg säumenden Lindenreihen sowie drei entlang des Weges aufgestellten Doppelbildstöcken, die vormals als sog. Prozessionsweg zwischen N. und der N1. U. genutzt wurde. Er vertritt die Bundesrepublik Deutschland – die Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung U. -L. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 000, 000 und Flur 00, Flurstücke 0, 0, 000 und 000, die den in die Denkmalliste eingetragenen Abschnitt des Prozessionswegs darstellen – im Wege der Auftragsverwaltung. Die Grundstücke liegen nördlich der zwischen N. und U. verlaufenden B 00. Auf ihnen verläuft der im Streit stehende Abschnitt der Wegetrasse des Prozessionsweges, der von der Stadtgrenze N. (X. Straße bzw. B 51) bis ca. 260 m östlich der Einmündung der Straße L2. in die B 51 verläuft und insgesamt ca. 1.260 m lang ist. Zwischen der Stadtgrenze N. / U. und der Einmündung der M. Straße in die B 51 besteht diese Wegetrasse aus einer mit Gras bewachsenen Fläche, die beidseits von Linden gesäumt wird. Östlich der Einmündung der M. Straße ist auf der Wegetrasse ebenfalls eine mit Gras bewachsene Fläche erkennbar, die nördlich vereinzelt mit Linden bewachsen ist. Zirka 200 m östlich der Einmündung der M. Straße setzt dann wieder eine Alleestruktur ein, welche sich bis ca. 100 m westlich der Einmündung der Straße L2. fortsetzt. Im weiteren Verlauf wird die Trasse nur im Norden von Linden gesäumt und ist teilweise mit einem Radweg überbaut. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Ortstermin vom 25. Februar 2022 gefertigten Lichtbilder, die den Denkmalumfang darstellende Karte (vgl. Bl. 120 der Gerichtsakte) sowie die von dem Kläger vorgelegte detaillierte Fotodokumentation (Bl. 189 ff der Gerichtsake) verwiesen. Die drei auf der Wegetrasse befindlichen Doppelbildstöcke stehen im Eigentum der Kirchengemeinde T. . N2. . Diese wurden bereits am 1. August 1988 in die Denkmalliste der Stadt U. eingetragen. Der Kläger beabsichtigt einen vierspurigen Ausbau der südlich und parallel mit dem Prozessionsweg verlaufenden B 51, welcher die Bebauung des unter Schutz gestellten Abschnitts des Prozessionsweges bedingt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens des Beklagten hinsichtlich der beabsichtigten Unterschutzstellung des Prozessionsweges nahm der Beigeladene mit Schreiben vom 5. Juli 2019 Stellung zum Denkmalwert: Der „heutige Prozessionsweg“ sei ein Teilstück des alten N3.------wegs , der seit dem Hochmittelalter eine bedeutende Verkehrsverbindung zwischen N. , U. , X1. und Q. gewesen sei. Zudem sei der Weg seit 1609 für Wallfahrtsprozessionen genutzt worden. 1666 seien auf Empfehlung des Fürstbischofs Christian Bernhard von Galen Stationsbilder (Doppelbildstöcke) auf dem Weg zwischen N. und U. errichtet worden, von denen drei nördlich der B 51 (X. Straße) auf U1. Gebiet stünden. Nachdem für den Verkehr zwischen N. und U. seit Mitte des 18. Jahrhunderts eine neue Trasse festgelegt (heutige X. Straße) und von 1811 bis 1819 als Chaussee ausgebaut worden sei, habe der Weg (B. N4.------weg ) als Kirch- und Leichenweg zur Pfarrkirche T. . N5. und als Prozessionsweg zum Wallfahrtsort U. gedient. Nach Überbrückung der X2. sei der Prozessionsweg auf die Nordseite der heutigen X. Straße gewechselt. Erst 1915 sei der Prozessionsweg entlang der Chaussee bis nach U. weitergeführt worden. Schon im 18. Jahrhundert sei der Weg mit Bäumen gesäumt worden. 1895 seien im Abstand von sieben bis neun Metern Linden gesetzt worden. Der Prozessionsweg entlang der B 51 (X. Straße) sei substanziell überliefert als eine ebene, bis zu neun Meter breite, heute stellenweise mit Rasen überwachsene Trasse in leichter Dammlage mit einem seitlichen Graben und begleitenden Baumreihen (Lindenallee). Die Lindenallee sei über weite Strecken erhalten, teilweise aber auch lückenhaft oder nur als Baumreihe überkommen. Als überregionale Handels- und Wegeverbindung sei der Prozessionsweg ortsgeschichtlich bedeutend für die Stadt U. . Sein Verlauf parallel der ab dem Jahr 1811 ausgebauten Chaussee sei seit über 200 Jahren ein Dokument der engen Verflechtung zwischen den beiden Städten und ihrem Umland. Zudem sei er bedeutend für die katholischen Menschen in U. , da er gerade auch in Verbindung mit den Doppelbildstöcken ein Zeichen gelebter Religiosität und Ausdruck der Volksfrömmigkeit sei. Für seine Erhaltung sprächen volkskundliche Gründe, da der Weg und seine über 400 Jahre lange bis heute andauernde Nutzung als Prozessions-, Wallfahrts- und Kreuzweg religiöses Brauchtum und Alltagswelt bezeuge. Religionsgeschichtliche Gründe lägen vor, da durch die Einführung von Prozessionen durch die Jesuiten und Fürstbischöfe größere Menschenmassen zum gegenreformatorisch vereinnahmten Wallfahrtsort U. hätten geführt und dabei spirituell unterwiesen werden können. Mit Blick auf die überlieferte Wegetrasse und die Baumreihen lägen auch gartenhistorische Gründe für die Erhaltung vor, da sich hier zeige, wie ein Pilgerweg im frühen 19. Jahrhundert bepflanzt worden sei. Als markante und raumgliedernde Struktur sei der Abschnitt des Prozessionsweges ein unverzichtbarer Bestandteil der erhaltenswerten siedlungsbezogenen Situation, sodass auch städtebauliche Gründe für seine Erhaltung stritten. Unter dem 28. Oktober 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Unterschutzstellung des Abschnitts des Prozessionsweges an. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 wie folgt Stellung: Es sei fraglich, ob der Verlauf eines Weges ein Denkmal darstellen könne. Zweifelhaft sei auch, ob dem konkreten Verlauf des Weges eine besondere Bedeutung beizumessen sei, da bereits in den 1980er Jahren über eine Verlegung des Prozessionsweges gesprochen worden sei und die betroffenen Kirchengemeinden hierzu ihre Einwilligung erteilt hätten. Der Prozessionsweg werde seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr für Wallfahrten genutzt. Die Allee bestehe nur noch rudimentär. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit sei der Erhalt der Allee nicht gewährleistet. Eine kontemplative Stimmung – wie sie für einen Pilgerweg üblich sei – könne mit Blick auf die parallel verlaufende Straße und Bahnlinie nicht angenommen werden. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die Bildstöcke durch Abgase in Mitleidenschaft gezogen würden. Am 5. Februar 2020 trug der Beklagte den Prozessionsweg zwischen N. und U. in seinem Verlauf auf U1. Stadtgebiet (Flur 00, Flurstücke 00, 00, 000, 000; Flur 00, Flurstücke 0, 0, 000, 000) in den Listenteil A (Baudenkmale) der Denkmalliste der Stadt U. ein. Als denkmalwert wird der Abschnitt des Prozessionsweges zwischen der Stadtgrenze N. /U. und dem Feldweg in der U1. Gemarkung L3. , bestehend aus der Wegetrasse und den säumenden Linden sowie drei entlang des Prozessionsweges aufgestellten Stationen (Doppelbildstöcke) entsprechend des beiliegenden Planes definiert. Durch Bescheid vom 14. Februar 2020 wurde dem Kläger die Eintragung bekanntgegeben. Zur Begründung des Denkmalwertes bezog der Beklagte sich auf die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Juli 2019, die er dem Bescheid neben einem Auszug der Denkmalliste und dem Lageplan mit Darstellung des Denkmalumfangs beifügte. Ergänzend führte der Beklagte zu den Einwänden des Kläger aus: Der von dem Kläger beabsichtigte Ausbau der B 51 spiele im Rahmen der Frage, ob der Prozessionsweg als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen sei, keine Rolle. Denn hierbei handele es sich um die erste Stufe des zweistufigen Systems des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen, in der wirtschaftliche Erwägungen nicht von Belang seien. Lägen die Kriterien für eine Unterschutzstellung vor, müsse eine Eintragung vorgenommen werden. Ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen stehe der zuständigen Denkmalbehörde nicht zu. Der substanziell vorhandene Prozessionsweg bestehend aus der Wegetrasse, den säumenden Linden und den Bildstöcken erfülle zweifelsfrei die Kriterien nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Gegenstand sei nicht der Verlauf des Weges, sondern die Wegetrasse als substantiell Überliefertes. Dass der Prozessionsweg nicht mehr für Prozessionen genutzt werde, mindere seinen Denkmalwert nicht. Auch schade es nicht, dass die Allee nicht mehr einer Idealvorstellung entspreche, da der überkommene Bestand mit all seinen Geschichtsspuren geschützt werde. Dazu gehöre, dass Bäume entfielen und dadurch Lücken entstünden bzw. Bäume nachgepflanzt würden. Etwaigen Gefahren für die Bildstöcke könnten durch anderweitige Schutzmaßnahmen begegnet werden, zumal diese ihren vollen Denkmalwert nur an ihrem ursprünglich angestammten Standort entfalten könnten. Auch die Verkehrssicherheit könnte durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. Baumkontrolluntersuchungen gewährleistet werden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13. März 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beklagte habe nicht den Weg als solchen, sondern dessen Verlauf unter Schutz gestellt. Dieser könne jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer baulichen Anlage kein Baudenkmal sein. Darüber hinaus sei kein durchgängiger substantiell vorhandener Prozessionsweg, bestehend aus Wegetrasse und säumenden Linden vorzufinden. Die Bildstöcke, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, seien dabei außer Betracht zu lassen. Auch liege mangels einer alleenartigen Bepflanzung und befestigter Wegeführung kein von Menschen gestaltetes Landschaftselement im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW vor. Da der ursprüngliche Weg an sich nicht mehr vorzufinden sei, komme auch eine Unterschutzstellung als historische Trasse nicht in Betracht. Rein geschichtliche Orte würden in der abschließenden Aufzählung in § 2 DSchG NRW nicht aufgeführt. Die Bedeutung des konkreten Verlaufs sei durch die Einwilligung der Kirchengemeinden zur Verlegung des Weges widerlegt. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er auf der Annahme fuße, der Prozessionsweg werde bis heute als solcher genutzt. Dies ergebe sich aus dem zur Begründung in Bezug genommenen Gutachten des Beigeladenen, in dem als Grund der Unterschutzstellung unter anderem eine seit 400 Jahren bis heute andauernde Nutzung als Prozessions-, Wallfahrts- und Kreuzweg aufgeführt werde. Der Mangel der Begründungsgrundlage werde auch nicht durch den Hinweis in dem Bescheid selbst, dass es für die Denkmaleigenschaft nicht auf die aktuelle Nutzung des Prozessionsweges ankomme, beseitigt. Es lägen keine volkskundlichen Gründe für die Erhaltung des Prozessionsweges vor. Zum einen werde er weder aktuell als solcher genutzt. Zum anderen könne er mangels substantieller Abgrenzung nicht als Anschauungsobjekt einer Lebensweise in der Vergangenheit dienen. Religionshistorische Gründe stritten ebenfalls nicht für die Erhaltung, da die Kirchengemeinden sich mit einer Verlegung einverstanden erklärt hätten. Aus dieser Einwilligung ergebe sich, dass aus religionshistorischer Sicht keine Gründe für die Erhaltung des Weges vorlägen. Städtebauliche Gründe für den Erhalt könnten allenfalls den Bildstöcken zugesprochen werden. Diese stünden jedoch im Eigentum der Kirchengemeinde T. . N2. und seien bereits 1988 in die Denkmalliste eingetragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die ursprünglich vollumfänglich angefochtene Eintragung des Prozessionsweges in die Denkmalliste und den darüber erteilen Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 aufgehoben, soweit sie den Abschnitt des Prozessionsweges auf dem Grundstück Flur 00, Flurstücke 000, 000, Flur 00, Flurstücke 000, 000 betreffen. Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen N. und U. in seinem Verlauf auf U1. Stadtgebiet (Flur 00, Flurstücke 00, 00 sowie Flur 00, Flurstücke 0, 0) in die Denkmalliste der Stadt U. vom 5. Februar 2020 und den dem Kläger darüber erteilten Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 (Teil A – Baudenkmal), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Es liege kein Begründungsmangel vor. Denn die im Gutachten des Beigeladenen getroffene Annahme der bis heute andauernden Nutzung des Prozessionsweges als solcher sei – wie sich aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheids ergebe – nicht in die Begründung der Entscheidung einbezogen worden. Bei dem unter Schutz gestellten Abschnitt des Prozessionsweges handele sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW, welches wie ein Baudenkmal zu behandeln sei. Nicht der Verlauf des Weges, sondern die überlieferte Wegetrasse sei unter Schutz gestellt worden. Daher seien die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Verlaufs und zur Frage einer baulichen Anlage nicht zielführend. Nicht die aktuelle Nutzung, sondern das Vorhandensein des Weges mit seinen Bestandteilen sei das ausschlaggebende Kriterium für den Erhalt des Prozessionsweges als Denkmal. Dementsprechend lägen auch volkskundliche Gründe für seinen Erhalt als Anschauungsobjekt vor. Aus der Zustimmung der Kirchengemeinden zur Verlegung des Weges könne nicht geschlossen werden, dass keine religionshistorischen Gründe für seine Erhaltung streiten. Auch die Tatsache, dass nur noch eine ungleichmäßige Bepflanzung vorliege, mindere die vorliegenden gartenhistorischen Gründe für die Erhaltung nicht. Denn die Denkmalpflege schütze nicht das Idealbild einer Allee, sondern ihren überkommenen Bestand. Auch städtebauliche Gründe sprächen für die Erhaltung des unter Schutz gestellten Abschnitts des Prozessionsweges, da dieser mit seiner Lindenallee ein prägendes Element mit hoher zeitgeschichtlicher Aussagekraft und einem charakteristischen Erscheinungsbild sei. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen des Beigeladenen an. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er bezieht sich auf seine Stellungnahme vom 5. Juli 2019 und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der unter Schutz gestellte Abschnitt sei seit der Anlage des Weges und der Aufstellung der Stationen in den Jahren 1658/60 Teil des Prozessionsweges. Nachdem Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen Erfahrungen mit unwegsamen Pilgerwegen am eigenen Leib gemacht habe, habe er den Prozessionsweg 1662/63 begradigen, befestigen und mit heimischen Bäumen einfassen lassen. „Bedeutend für die Stadt U. " meine eine Bedeutung „für Städte und Siedlungen" im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Var. 2 DSchG NRW. Diese Bedeutung als von Menschenhand geschaffener, linearer Landschaftsbestandteil (§ 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW) beziehe sich auf die Tatsache, dass U. bis heute der Hauptwallfahrtsort Westfalens sei und zu einem solchen naturgemäß auch die besonders gestalteten, zu ihm führenden Prozessionswege gehörten. Erst das Zusammenwirken beider Aspekte machte die stadtgeschichtliche Bedeutung U2. als Wallfahrtsort verständlich und nachvollziehbar. Die Bedeutung des Prozessionsweges mit seinen jahrhundertealten Bildstöcken werde dabei durch die ihn säumende Lindenallee unterstrichen, die als auffallendes lineares Landschaftselement den Charakter des westlichen U1. Umlandes präge. Somit sei der Prozessionsweg in seiner Gesamtheit als bauliche Anlage bedeutend für die Stadt U. , da er den seit dem Zeitalter der Gegenreformation bestehenden überörtlichen kirchen- und baugeschichtlichen Zusammenhang von Bischofssitz (N. ) und Wallfahrtsort durch Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung (Bildstöcke zur Marienverehrung und Hinführung zur Gnadenkapelle) in nicht unerheblicher Weise dokumentiere. Der Prozessionsweg sei auch deswegen bedeutend für die Stadt U. , weil er mitursächlich zu der nach der Mitte des 17. Jahrhunderts stark aufblühenden Wallfahrt und damit zum wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt beigetragen habe. Das spiegele sich in der Zahl der Gasthäuser, Gastwirtschaften und Devotionaliengeschäfte und zeige sich auch in der Aufstockung von Bauten und an einer neuen, an großstädtischen Vorbildern orientierten Fassadengestaltung mancher Häuser. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 25. Februar 2022 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren 2 K 309/19 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Soweit der Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. B. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Insichprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Streit etwa durch behördliche Weisung hätte beigelegt werden können. Eine solche interne Beilegung eines Streits kommt insbesondere in Betracht, wenn Kläger und Beklagter identisch sind und eine Einigung kraft Weisung einer beiden Parteien übergeordneten Verwaltungsspitze möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 35.95 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 – 10 A 279/89 –, juris, Rn. 59. Die streitenden Parteien sind hier abgesehen von ihrer Vertretung identisch und unterstehen derselben übergeordneten Verwaltungsspitze, auch wenn der Kläger im Auftrag des Bundes tätig ist. Denn regelmäßig liegen bei der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG Sach- und Wahrnehmungskompetenz beim Land. Der Bund kann allerdings die Sachkompetenz, die sich auf die gesamte Vollzugstätigkeit des Landes von der Vorbereitung über die Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes bis hin zur Gesetzesanwendung und späteren Überwachung des Vollzugs erstreckt, durch eine nicht rechtfertigungsbedürftige Entscheidung inhaltlich unbegrenzt an sich ziehen. Vgl. Kluth , in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 214. EL Dezember 2021, Art. 85, Rn. 46 ff.; Kirchhof , in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz – Kommentar, Stand: 96. EL November 2021, Art. 85, Rn. 13. Angesichts der jederzeit möglichen Entscheidung des Bundes, die Sachkompetenz an sich zu ziehen, und der Einwände des mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Landesbetriebs Straßen NRW gegen den Denkmalwert des Prozessionsweges ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten kraft Weisung einer beiden Beteiligten übergeordneten Verwaltungsspitze endgültig beigelegt werden kann. Jedenfalls lässt sich unter diesen besonderen Umständen eine überflüssige und mutwillige Inanspruchnahme der Gerichte, die eine Ausnahme vom regelmäßig bestehenden Rechtsschutzbedürfnis begründet, nicht feststellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2016 – 10 A 1445/15 –, juris Rn. 46 ff. II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Eintragung des Abschnittes des Prozessionsweg zwischen N. und U. in seinem Verlauf auf U1. Stadtgebiet (Flur 00, Flurstücke 00, 00; Flur 00, Flurstücke 0, 0) in den Listenteil A (Baudenkmale) der Denkmalliste und der Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Abschnitt auf den Flurstücken 00 und 00 des Flurs 00 erfasst wird (dazu 1.). Im Übrigen ist die Eintragung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu 2.) 1. Die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt U. richtet sich gem. §§ 43 Abs. 2, 44 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2022 (GV NRW S. 662, nachfolgend: DSchG NRW 2022) nach dem nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 934, nachfolgend: DSchG NRW). Die vorliegend im Streit stehende Eintragung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW. Formelle Bedenken haben die Beteiligten weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Gegen die Unterschutzstellungsverfügung ist im oben genannten Umfang auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet der Eintragungsbescheid nicht an einem materiellen Begründungsmangel. Soweit der Kläger beanstandet, dass in dem zur Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Gutachten des Beigeladenen fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass der Weg noch heute für Prozessionen und Wallfahrten genutzt werde, greift dies nicht durch. Zwar wird die unter Schutz gestellte Wegetrasse heute nicht mehr in dieser Weise genutzt. Aus der weiteren Begründung des Bescheides ergibt sich aber eindeutig, dass die Entscheidung des Beklagten gerade nicht auf dieser Annahme beruht. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Der Prozessionsweg ist in dem oben genannten Umfang ein Denkmal bzw. ist einem solchen gleichgestellt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der genannten Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlichen oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 S. 1 DSchG NRW). Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (§ 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW). a. Bei dem von Linden gesäumten, alleeartigen Abschnitt des Prozessionsweges im vorgenannten Umfang handelt es sich um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die freie Landschaft in Deutschland ganz überwiegend eine von Menschen mehr oder weniger stark beeinflusste oder gar gestaltete Kulturlandschaft ist. Diese allgemeine Formung der Landschaft über viele Jahrhunderte ist mit dem Tatbestandsmerkmal „andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW jedoch nicht gemeint. Der in der Vorschrift gebrauchte Begriff „gestaltet“ ist in einem engeren Sinne zu verstehen. Er bedeutet, dass einem klar abgegrenzten Teil der Landschaft durch Menschen zielgerichtet eine bestimmte Form gegeben worden ist, um das Aussehen dieses Landschaftsteils aus im weitesten Sinne ästhetischen Gründen zu verändern oder ihn einer konkreten Funktion – etwa in Verbindung mit baulichen Anlagen – zu unterwerfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 88. Ausgehend von dieser fachbezogenen Betrachtung können auch gestaltete Wegetrassen wie Alleen oder Park- und Gartenanlagen Denkmäler sein. So hat der Landesgesetzgeber die Kulturdenkmaldefinition auch in seinen neuen § 2 Abs. 3 und 4 DSchG NRW 2022 übernommen. Als Teile historischer Kulturlandschaften sind solche von Menschen gestaltete Landschaftsteile ein wichtiges Element, geben sie doch Zeugnisse der Landeskultur, soweit sie zur Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt beitragen. So Hönes, Über den Schutz von Alleen, in: ZUR 2006, 304 (305). Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder sowie des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks der Berichterstatterin, die diese den übrigen Kammermitgliedern anhand des Karten- und Lichtbildmaterials vermittelt hat, handelt es sich bei dem als Allee erkennbaren oben näher definierten Abschnitt des Prozessionsweges um einen klar abgrenzbaren Teil der Landschaft. Durch den Graben im Süden, die alleenartige Bepflanzung und die leichte Dammlage stellt der Prozessionsweg in diesem Bereich eine vom Rest der Landschaft getrennte Anlage dar. Diese wurde auch von Menschen angelegt, um einer bestimmten Funktion – nämlich der eines Wallfahrtsweges – zu dienen. Dieser Landschaftsteil als substantielle Überlieferung der Wegetrasse ist der Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Unterschutzstellungsverfügung, sodass die Rüge des Klägers betreffend die denkmalrechtliche Schutz(un-)fähigkeit eines Wegeverlaufs ins Leere gehen. b. An der Erhaltung und Nutzung des vorgenannten Abschnitts des Prozessionsweges besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 – 10 A 2137/20 –, juris Rn. 16, Urteile vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 – 10 A 7/08 –, juris Rn. 37. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Bedeutungs- und Erhaltungskategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris Rn. 53, 58. Der oben genannte Abschnitt des Prozessionsweges ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen (dazu aa.) und es liegen volkskundliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor (dazu bb.). aa. Der Prozessionsweg ist – wie der Beigeladene im Gutachten vom 5. Juli 2019, der Beklagte in der Denkmalwertbegründung und beide im gerichtlichen Verfahren ausführlich dargelegt haben – in dem vorbezeichneten Umfang bedeutend für die Geschichte des Menschen (dazu (1)) und für Städte und Siedlungen (dazu (2)). Diese Bedeutung hat der Prozessionsweg auch nicht durch Veränderungen im Verlauf oder Baumbestand verloren (dazu (3)). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363. Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt, oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2008 - 10 A 4484/06 -, juris. (1) Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 84 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Der oben genannte Abschnitt des Prozessionsweges ist in besonderem Maße geeignet, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen. Der Beigeladene hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Menschen seit dem 17. Jahrhundert über diese überlieferte und erhaltene Trasse entlang der dort aufgestellten Doppelbildstöcke zum Gnadenbild der Mutter Gottes in der N1. in U. gepilgert sind. Dabei erinnert die eigens zum Zwecke der Wallfahrt nach U. von Linden gesäumte Trasse insbesondere im Zusammenhang mit den hierfür aufgestellten Bildstöcken in besonderem Maße an die in dieser Zeit gelebte Religiosität der Menschen und ist Ausdruck der damaligen Volksfrömmigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die betroffenen Kirchengemeinden sich in den 1980er Jahren mit einer Verlegung des Prozessionswegs einverstanden erklärt haben. Denn – wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat – mindert dieses Einverständnis den Zeugniswert des Abschnitts des Prozessionswegs in keiner Weise. Das Einverständnis als solches ist einerseits für die Bewertung der denkmalrechtlichen Bedeutung des Prozessionsweges auch dann kein zu berücksichtigender Faktor (im Sinne eines „Makels“), wenn diese Bedeutung – wie hier – auf die in der Vergangenheit gelebte Religiosität der Menschen gestützt wird. Andererseits bietet das Einverständnis – selbst wenn damit ein den Denkmalwert des Prozessionswegs negierender Standpunkt der betreffenden Kirchengemeinden verbunden gewesen wäre, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist – keinen tragfähigen Anhaltspunkt, der gegen die Denkmaleigenschaft sprechen könnte. Letzteres folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber allein den Denkmalpflegeämtern eine besondere Expertise bei der Bewertung denkmalpflegerischer Sachverhalte beimisst (vgl. § 22 Abs. 4 DSchG NRW). Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Doppelbildstöcke bei der Beurteilung nicht außer Betracht zu lassen, da sie in der Denkmalliste ausdrücklich im Denkmalumfang des unter Schutz gestellten Abschnitts des Prozessionswegs mit aufgeführt werden. Dass sie bereits im Jahr 1988 in die Denkmalliste eingetragen worden sind, ist insofern unschädlich. Zwar ist die mehrfache Eintragung derselben Sache in die Denkmalliste unter verschiedenen laufenden Nummern im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch ist nicht auszuschließen, dass, wenn die Unterschutzstellungen voneinander abweichende Inhalte im Hinblick auf ihren Umfang und die Beurteilung der Denkmaleigenschaft der Sache haben, der Eigentümer unter Umständen nicht genau weiß, was er mit seinem Eigentum anfangen darf und was nicht und welche Pflichten ihm im Umgang mit diesem Eigentum obliegen. Dass die mehrfache Eintragung hier derartige Unsicherheiten zur Folge haben könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Auch wenn bei der Unterschutzstellung des Abschnitts des Prozessionswegs als eine Mehrheit von Sachen der Schutz der Gesamtanlage im Vordergrund steht, ist die Zielrichtung dieser Form der Eintragung hinsichtlich der zu dieser Mehrheit gehörenden einzelnen Sachen keine andere als bei der früheren Eintragung, die jeweils nur die einzelnen Doppelbildstöcke zum Gegenstand hatte. In allen diesen Fällen bezweckt die Eintragung vornehmlich die Bewahrung und die Pflege der historischen Substanz der jeweils unter Schutz gestellten Sache, an deren Erhaltung und Nutzung – egal ob sie als einzelne Sache oder als zu einer Mehrheit von Sachen gehörend eingetragen worden ist – jedenfalls im Grundsatz jeweils dasselbe öffentliche Interesse besteht. Soweit die Unterschutzstellung der Gesamtanlage neben den Einzeldenkmälern weitere bauliche Anlagen beziehungsweise diesen denkmalschutzrechtlich gleichgestellte von Menschen gestaltete Landschaftsteile umfasst, entspricht die damit einhergehende Erweiterung des Umfangs der Unterschutzstellung eben dem Umfang jener zusätzlich einbezogenen Teile der Gesamtanlage, lässt aber den Umfang des Schutzes, der für die bereits eingetragenen Sachen festgelegt ist, unberührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 75 ff. Dies entspricht auch der Vorstellung des Landesgesetzgebers in § 2 Abs. 2 S. 3 DSchG NRW 2022, wenn er historische Ausstattungsstücke von der Unterschutzstellung mitumfasst sieht, wenn diese eine Einheit von Denkmalwert bilden. Dies ist bei den Doppelbildstöcken und dem historischen Verlauf der Wegestrecke der Fall. (2) Der vorgenannte Abschnitt des Prozessionsweges ist zudem bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 – 10 A 7/08 –, juris Rn. 51 f., vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris Rn. 32 ff. m.w.N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes , in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW Kommentar, 5. Auflage (2016), § 2 Rn. 46 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf den Abschnitt des Prozessionsweges im oben beschriebenen Umfang vor. Zwar handelt es sich bei diesem nicht um ein prägendes Bauwerk. Als gestalteter Landschaftsteil dokumentiert er aber die Entwicklung der Stadt U. als Wallfahrtsort. So war er mitursächlich für die zu der nach der Mitte des 17. Jahrhunderts stark aufblühenden Wallfahrt und damit für den wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt, was sich in der Zahl der Gasthäuser, Gastwirtschaften und Devotionaliengeschäfte und der Aufstockung von Bauten und an einer neuen, an großstädtischen Vorbildern orientierte Fassadengestaltungmancher Häuser zeigt (vgl. auch: Stellungnahme des Beigeladenen vom 17. März 2022, 125 ff der Gerichtsakte). Zudem erinnert er an über Jahrhunderte stattgefundene Wallfahrten und Prozessionen von N. zum Gnadenbild der Mutter Gottes in U. . Zwar existiert der ursprüngliche Prozessionsweg zwischen N. und U. nicht mehr in seiner Gesamtheit (siehe dazu unten). Dennoch dokumentiert auch der unter Schutz gestellte Abschnitt von der Stadtgrenze N. auf U1. Stadtgebiet durch Anordnung und Lage in der Örtlichkeit sowie durch seine Gestaltung (Bildstöcke zur Marienverehrung und Hinführung zur Gnadenkapelle) den seit dem Zeitalter der Gegenreformation bestehenden überörtlichen kirchen- und baugeschichtlichen Zusammenhang von Bischofssitz (N. ) und dem Wallfahrtsort U. in nicht unerheblicher Weise. (3) Die besondere Bedeutung des oben genannten Abschnitts des Prozessionsweges ist nicht aufgrund von Veränderungen beispielsweise in Form von Überbauung oder Schädigungen der Substanz untergegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 59. Hiernach entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltungs- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1993 – 7 A 1477/91 –, n.v. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris Rn. 18 m.w.N. So entfällt die Denkmaleigenschaft etwa bei Fachwerkbauten regelmäßig auch dann nicht, wenn im Laufe der Zeit zahlreiche Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht zwingend weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt. Der Umstand, dass ein Baudenkmal „durch die Zeit geht“, lässt es seine Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht verlieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris Rn. 71. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dokumentationswert des Abschnitts des Prozessionsweges im oben definierten Umfang nicht entfallen. Ebenso wie Baudenkmäler gehen auch „von Menschen gestaltete Landschaftsteile“ i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW „durch die Zeit“, soweit es die Veränderungen der Bepflanzung und/oder der Anordnung oder des Verlaufs der Gesamtanlage betrifft. Dies ergibt sich insbesondere nicht dadurch, dass der Prozessionsweg an anderen Stellen durch den Straßenbau in Anspruch genommen wird. Zwar ist dadurch die dem Prozessionsweg als Wallfahrtsweg innewohnende durchgehende Verbindung zu dem Wallfahrtsort U. weggefallen. Jedoch kann auch nur ein Teilstück des Weges an die vormals bestehende Verbindung erinnern. Mit Blick auf den oben genannten Abschnitt des Prozessionsweges sind sowohl die Trasse als auch die säumenden Linden – wie sich insbesondere aus der Augenscheinnahme des Gerichts ergibt – entgegen der Auffassung des Klägers substantiell erhalten und gut erkennbar. Wie bei einem Fachwerkgebäude liegt es auch bei einer Allee in der Natur der Sache, dass Bäume z.B. durch Erkrankung oder Sturmschäden entfallen und nachgepflanzt werden und bzw. Lücken entstehen. Dass eine Allee in diesem Sinne „durch die Zeit geht“ führt nicht zum Verlust ihrer Identität. Zwar handelt es sich bei der nur einreihigen Einfassung der Trasse im Bereich zwischen dem Bildstock westlich der M. Straße und dem Bildstock zwischen der M. Straße und dem L2. nicht um eine nur unbedeutende Lücke in der Alleestruktur. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Alleeabschnitten westlich und östlich des nur einseitig bewachsenen Abschnitts eine klare Sichtbeziehung besteht, die dem Betrachter die Zugehörigkeit auch dieses Bereiches zum Trassenverlauf deutlich macht. Auch die in diese Sichtachse einzubeziehenden Doppelbildstöcke tragen zur Einheit des nach wie vor in der Örtlichkeit ablesbaren Verlaufs des ehemaligen Wallfahrtsweges bei. bb. Für die Erhaltung und Nutzung des Prozessionsweges in dem oben beschriebenen Umfang liegen wissenschaftliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung liegen vor, wenn das Grundstück durch auf ihm gemachte oder auf ihm zu erwartende Funde für die naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung, oder durch die Beschaffenheit der Gebäude für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 – VII C 205.59 –, BVerwGE 11, 32. Es geht hierbei nicht nur um Forschungsanliegen der Archäologie, der Geschichte, Kunst- oder Baugeschichte als Wissenschaft, sondern um alle Zweige der Wissenschaft. Somit geht es um jede Art von wissenschaftlichem Interesse, die Mehrung menschlicher Erkenntnisse sein kann. Volkskundliche Gründe sind meist auch wissenschaftliche Gründe, da sich die Volkskunde als Wissenschaft mit den Lebensformen und Lebensäußerungen der sogenannten Mittel- und Unterschichten befasst. Die Vielfalt dieses Gebiets zeigt eine enge Verbindung zu Nachbarwissenschaften wie Theologie, Kunst-, Architektur-, Siedlungs-, und Agrargeschichte sowie Soziologie auf. Das Merkmal „volkskundlich“ spricht zudem die Kulturformen des Alltags und damit die Gegenstände der Alltagsdenkmalpflege an. Somit können neben beweglichen Denkmälern der Alltagsgeschichte wie Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgegenstände auch ganze Kategorien von unbeweglichen Denkmälern wie landwirtschaftliche Gebäude, Gegenstände des Volksglaubens oder Rechtsaltertümer aus volkskundlichen Gründen zu erhalten sein. Dazu gehören auch Bauerngärten, historische Friedhöfe oder historische Alleen. Deshalb sind bei den Baudenkmälern auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile genannt. Im Mittelpunkt des Begriffs „volkskundliche Gründe“ stehen die Zeugnisse menschlicher Handlungen in ihren ökonomischen, sozialen, religiösen und politischen Zusammenhängen, die auch von kulturellen Dispositionen abhängig waren. Daher betont die Charta von Venedig von 1964 in Art. 1 S. 3, dass sich der Denkmalbegriff nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen bezieht, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Laufe der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben. Vgl. Hönes , in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, a.a.O.; § 2 Rn. 73 ff. Nach diesen Maßstäben streiten volkskundliche Gründe für die Erhaltung des oben genannten Abschnitts des Prozessionsweges. Denn er dient als Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Alltagswelt und des Brauchtums der religiösen Bevölkerung seit dem 17. Jahrhundert. Wie oben ausgeführt ist er als solcher noch hinreichend erkennbar, sodass er entgegen der Auffassung des Klägers als Anschauungs- und Forschungsobjekt der Lebensweise in der Vergangenheit dienen kann. Eine heutige Nutzung des Abschnitts des Prozessionsweges als solchen ist für die Bejahung des Erhaltungswertes nicht erforderlich. Zudem bezeugt der Abschnitt des Prozessionsweges die Bauweise und landschaftliche Gestaltung eines Pilgerweges im frühen 19. Jahrhundert. Dass die Allee „durch die Zeit“ gegangen ist, vermindert das Interesse an ihrer Erhaltung nicht (s.o.). Städtebauliche Gründe streiten für eine Eintragung, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 – 10 A 366/92 –, juris. Auch diese Voraussetzung ist mit Blick auf den Abschnitt des Prozessionsweges im oben beschriebenen Umfang gegeben. Wie der Beigeladene ausgeführt hat, handelt es sich um eine markante und raumgliedernde Struktur in der bäuerlichen Kulturlandschaft mit hoher zeitgeschichtlicher Aussagekraft und einem charakteristischen Erscheinungsbild. Hiervon ist auch das Gericht mit Blick auf die Augenscheinnahme durch die Berichterstatterin, die sie den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat. und der insofern erfolgten Fotodokumentation, aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder sowie der allgemein zugänglichen Luftbilder (TIMonline) überzeugt. 2. Hinsichtlich der Unterschutzstellungsverfügung des östlichen Abschnitts des Prozessionsweges auf den Flurstücken 1 und 2 des Flurs 84 liegen die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW jedoch nicht vor. Denn insoweit handelt es sich nicht um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil. In diesem Bereich ist ein klar abgegrenzter, durch Menschen gezielt in eine bestimmte Form gebrachter Teil der Landschaft nicht (mehr) erkennbar. Es fehlt an der eine Abgeschlossenheit des Landschaftsteils vermittelnden Alleestruktur. Auch eine Dammlage oder eine Abgrenzung durch einen Graben ist in diesem Bereich nicht wahrnehmbar. Dass es sich hier um einen ehemaligen Wallfahrtsweg handelt, ist auch unter Berücksichtigung des dort noch aufstehenden Bildstocks nicht mehr nachvollziehbar, sondern der Abschnitt wirkt wie ein „normaler“ Straßenrand. Mangels einer beidseitigen Einbindung in die übrige vorhandene Trassen- und Alleestruktur genügt auch die noch bestehende Sichtbeziehung zu dem westlichen Abschnitt nicht, um hier noch von einem abgegrenzten Teil der Landschaft zu sprechen. Vielmehr hat die Einmündung der Straße L2. und die Überbauung der ehemaligen Trasse durch einen Radweg und eine Bushaltestelle eine trennende Wirkung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, entsprach es billigem Ermessen dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er den Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zusammen mit dem Teil der Klage, in dem der Kläger obsiegt hat, entspricht dies einer Quote von 2/5. Für den unterliegenden Teil trägt der Kläger die übrigen Kosten in einer Quote von 3/5, welches der verhältnismäßigen Kostenaufteilung entspricht. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen.