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Urteil

9 K 1298/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0814.9K1298.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Gebäudes in der L.-straße N01 in V., der F., streitig. Bei dem 1979 errichteten Wohn- und Geschäftshaus handelt es sich um einen annähernd würfelförmigen, mit grauen Keramikplatten verkleideten Massivbau mit je einem halbrund geschlossenen vertikalen bzw. horizontalen Baukörper für das südöstlich angeordnete Treppenhaus und das mittig aufliegende tonnenförmige Dach. Die östliche Schaufassade zur L.-straße wird durch einen hochrechteckigen Quader und eine stehende Zylinderform gebildet, der eine quadratische Wandscheibe vorgeblendet wurde. Zwischen diesen geschlossenen Bauteilen liegen eine prismenartig im 45°-Winkel nach außen, erkerähnlich vorspringende Fensterfläche und im gleichen Winkel eine einspringende Öffnung als verglaste Fläche. Darüber liegt mittig die mit Bleiplatten verkleidete Schildwand der Halbtonne mit kreisrunden Fensteröffnungen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten zu dem Gebäude, das nach den Plänen des Florentiner Architekturprofessors Adolfo Natalini errichtet wurde, wird auf Bl. 66 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, insbesondere der Bildaufnahmen von dem Gebäude. Nach der Stellungnahme des Beigeladenen vom 0. Februar 0000 betrieb der Z. seine F. und C. in dem U., L.-straße 14. Da es zu eng war, erwarb er ein Backsteingebäude von N02 auf der Parzelle L.-straße N01 in Schräglage zur Straße und wollte hier nach dessen Abbruch sein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten. 1974 nahm M., der sich intensiv mit modernem Design und Architektur auseinandergesetzt hatte, Kontakt zum dem O. auf und bat um einen Entwurf zur Errichtung seiner Apotheke. H. M. verstarb 1977. Die Leitung der Apotheke übernahm sein Sohn W., der ebenfalls I. studiert hatte und sich wie seine Eltern sehr für modernes Design und Architektur begeisterte. Zu der Denkmalwertbegründung führte der Beigeladene im selben Schreiben aus, dass das Wohn- und Geschäftsgebäude bedeutend für die Geschichte der Menschen in der Stadt V. sei, weil es die Entwicklung des Apothekerwesens in der Stadt dokumentiere. Die F., deren Signet aus der markanten Fassadenansicht entwickelt worden sei, bestehe nun seit mehr als 40 Jahren und gelte bis heute weit über Y. Stadtgrenzen hinaus als Inkunabel moderner Architektur. Der Bauherr, P. W. M., sei ein progressiver J. gewesen, dessen Wirken auch dieses Apothekengebäude dokumentiere. An der Erhaltung und Nutzung bestehe daher aus wissenschaftlichen, insbesondere ortshistorischen Gründen ein öffentliches Interesse. Wissenschaftlich-architekturgeschichtliche Erhaltungsgründe lägen vor, weil dieses Bauwerk als eines der ersten Vertreter der postmodernen Architektur in Deutschland anzusehen sei. Da das Bauwerk einen wichtigen Entwurf in G. Schaffen bilde, würden zudem die architekturgeschichtlichen Erhaltungsgründe noch bekräftigt. Außerdem lägen auch städtebauliche Erhaltungsgründe vor, weil dieser als Solitärbau entwickelte Baukörper die L.-straße im Bereich der ausgebauten Kreuzung mit dem R.-straße entscheidend präge. Mit Bescheid vom 00. März 0000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das in deren Eigentum stehende Wohn- und Geschäftshaus (Apotheke) auf dem Grundstück L.-straße N01, Gemarkung V., Flur 6, Flurstück 265 in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Hiergegen richtet sich die am 28. April 2022 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die volkskundlichen und städtebaulichen Gründe für die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste lägen nicht vor. Allein die Ausführungen zur Architektur des Gebäudes könnten diesem möglicherweise eine andere Bedeutung als sonstigen Wohn- Geschäftshäusern der Siebzigerjahre geben, wobei der Zeitraum der Errichtung gegen eine Denkmalwürdigkeit spreche. Ferner seien umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die im Ergebnis wohl das Erscheinungsbild nachhaltig verändern würden und so die als denkmalwürdig angesehenen architektonischen Strukturen nicht erhalten bleiben könnten. Das Gebäude sei von Anfang an in seiner gewählten Architektur für den Standort V. nicht geeignet gewesen. Es handele sich vielmehr um ein fehlgeschlagenes architektonisches Experiment, das mit so vielen und tiefgreifenden Mängeln verbunden sei, dass es sich schon allein deshalb verbiete, ein Bauwerk, das man im Ganzen betrachtet nur als „Fehlkonstruktion“ bezeichnen könne, auch noch unter Denkmalschutz zu stellen. Nach einem 1986 eingeholten Fenstergutachten sei die gesamte Konzeption nicht brauchbar. Undichtigkeiten bestünden bis heute. Bei stärkeren Regenfällen gelangten regelmäßig große Wassermengen ins Innere des Gebäudes. Zudem sei das Dach des Gebäudes mit Blei ausgeführt. Aber auch diese Ausführung würde durch die Unterschutzstellung erfasst werden. Dies habe die Folge, dass das anfallende Regenwasser durch die Bleiverkleidung kontaminiert und damit für Mensch und Natur schädlich werde. Die Dachkonzeption müsse daher innerhalb naher Zukunft vollständig ausgetauscht werden. Hinzu komme, dass das Dach auch von massiver Korrosion betroffen sei und auch deshalb ausgetauscht werden müsse. Zudem seien im Bereich der Fenster Asbestplatten verbaut worden. Auch hier seien aus gesundheitlichen Gründen zwingende Arbeiten durchzuführen. Die straßenseitige Gebäudefront müsse saniert werden. Die Vielzahl an Baumängel zeige auf, dass das Gebäude in seiner Gestalt nicht erhaltenswert sei. Eine Sanierung des Gebäudes sei daher nur möglich, wenn von der architektonischen Konzeption abgewichen werde. Dies könne unter Umständen aber auch zur wesentlich optischen Veränderung des Gebäudes führen. Die vorzunehmenden Maßnahmen würden durch die Eintragung in die Denkmalliste erschwert, wenn nicht gar verhindert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen vorgenommen werden müssten, die die äußere Erscheinung des Gebäudes veränderten. Ein öffentliches Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste sei daher nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses (Apotheke) auf dem Grundstück L.-straße N01, Gemarkung V., Flur 6, Flurstück 265 in die Denkmalliste der Beklagten und den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 00. März 0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte trägt vor, die Eintragungsgründe seien in der aus der Stellungnahme des Beigeladenen resultierenden Denkmalwertbegründung (Bl. 22 ff. der Verwaltungsakte) dargelegt. Die Unterschutzstellung sei vorwiegend aus Gründen der Volkskunde und der Architekturhistorik (künstlerisch, wissenschaftlich) erfolgt, allerdings sind auch hier städtebauliche Gründe angeführt. Zurzeit werde im Erdgeschoss noch immer eine Apotheke betrieben und auch das 1.Obergeschoss werde genutzt. Dort befinde sich eine N.. Die baulichen Mängel seien somit nicht so gravierend, dass das Gebäude nicht mit gängigen bauhandwerklichen Mitteln saniert werden könnte. Das sei allerdings nicht im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu prüfen, sondern erst in der weiteren Behandlung nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu prüfen. Der Erhaltungszustand eines Baudenkmals sei im Eintragungsverfahren grundsätzlich bedeutungslos. Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die gegen die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste und den hierüber erteilten Bescheid erhobene Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung V., Flur 6, Flurstück 265 nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Eintragung vom 00. März 0000 in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 – 7 A 23/90 –, juris, Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 23 Abs. 5 DSchG NRW in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, juris, Rn. 6, und vom 20. Juni 1991 – 7 A 23/90 –, juris, Rn .4 ff. Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei dem eingetragenen Objekt um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW handelt. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 DSchG NRW). Rechtsschutz kann die Klägerin daher durch eine gegen die Eintragung gerichtete Anfechtungsklage erlangen; zugleich ist sie gehalten, die Bekanntmachung dieser Entscheidung der Denkmalbehörde in Gestalt des ihr erteilten Bescheides mit der Anfechtungsklage anzugreifen. B. Die Eintragung des streitgegenständlichen Gebäudes in die Denkmalliste der Beklagten sowie der der Klägerin darüber erteilte Bescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 00. März 0000 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (a.F.). Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Bei dem unter Schutz gestellten Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage, die ein (Bau-)Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a.F. darstellt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F., wenn das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. September 2011 – 10 A 2611/09 –, juris, Rn. 33, vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 32, vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 42, und vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 32. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objektes folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 33, vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 43, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 33, und vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris, Rn. 4. Ausreichend aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Eine Sache ist im vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen geschichtlicher Entwicklung zukommt. Nicht zu verlangen ist dagegen, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 35, vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 45, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 35, vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris, Rn. 4, und vom 3. Dezember 1990 – 7 A 2043/88 –, juris, Rn. 50. Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Denkmals bei dem streitgegenständlichen Gebäude erfüllt. Nach dem Ergebnis der Auswertung des Akteninhalts, insbesondere der Stellungnahme des Beigeladenen vom 0. Februar 0000 im Verwaltungsverfahren, den Bildaufnahmen und Zeichnungen (Bl. 66 ff. der Verwaltungsakte) sowie den Bauunteralgen (Bl. 97 ff. der Verwaltungsakte) im Verwaltungsvorgang der Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes ein öffentliches Interesse besteht (1.). Ob das Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen ist, kann dahingestellte bleiben. Es ist jedenfalls bedeutend für die Geschichte des Menschen (2.) und für seine Erhaltung und Nutzung sprechen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe (3.). Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch (4.). 1. Den fachkundigen, in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ausführungen des Beigeladenen schließt sich die Kammer an. Das Denkmalrecht räumt den Ämtern für Denkmalpflege auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine besondere Stellung ein; sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden (§ 22 Abs. 5 DSchG NRW), so dass ihre Stellungnahmen nicht als Parteivortrag zu werten und grundsätzlich geeignet sind, Grundlage für gerichtliche Entscheidungen zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 – 10 A 2137/20 –, juris, Rn. 6, vom 16. September 2013 – 10 A 2841/12 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Juni 2007 – 10 A 935/06 –, Seite 7 des Beschlussabdrucks m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG NRW. 2. Das Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F. genannten Bedeutungsfeldern – Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse – möglich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 51 ff., und vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 – juris, Rn. 39. Bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere – d.h. eine über „Massenprodukte“ hinausgehende – Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, juris, Rn. 52, vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 –, juris, Rn. 49, und vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris, Rn. 13. Nach der Einschätzung des Beigeladenen, die sich die Beklagte in der Denkmalwertbegründung zu eigen gemacht hat (Bl. 22 ff der Verwaltungsakte), gilt das Gebäude jedenfalls bis heute weit über Y. Stadtgrenzen hinaus als Inkunabel moderner Architektur, das als eines der ersten Vertreter der postmodernen Architektur in Deutschland anzusehen ist. Eines der wesentlichen Merkmale dieser Architektur, die kreativ mit den vielfältigen Formen vergangener Epochen umgeht und sie in neue Zusammenhänge bringt, ist das Variieren von Formen und Materialien. Hierfür ist der Entwurf D. ein anschauliches Beispiel: Aus dem schräg zur L.-straße angeordneten Vorgängerbau, einem eineinhalbgeschossigen, dreiachsigen Ziegelbau und Satteldach mit Mittelrisalit entwickelte der Florentiner Architekt ein zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einer bekrönten Betonung der Mittelachse und ruhigen Seitenflächen. Dieser Entwurf nimmt traditionelle Gestaltungsmerkmale der älteren Nachbarbebauung auf, beispielsweise Risalite und Mansarddächer, überwindet aber diese historische Architektur und überträgt sie in eine neue Materialität und in eine postmoderne Formensprache. Diese geht weit über die reine Geometrie und Konstruktion hinaus und ist vornehmlich charakterisiert durch das Spiel mit Kuben und Zylinderformen, geraden und schräg sowie gerundet verlaufenden Linien und Wänden sowie die Buntfarbigkeit. 3. Wissenschaftliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung liegen vor, wenn das Grundstück durch auf ihm gemachte oder auf ihm zu erwartende Funde für die naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung, oder durch die Beschaffenheit der Gebäude für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 – VII C 205.59 –, juris, Leitsatz. Es geht hierbei nicht nur um Forschungsanliegen der Archäologie, der Geschichte, Kunst- oder Baugeschichte als Wissenschaft, sondern um alle Zweige der Wissenschaft. Somit geht es um jede Art von wissenschaftlichem Interesse, die Mehrung menschlicher Erkenntnisse sein kann. Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. Juni 2022 – 2 K 611/20 –, juris, Rn. 94. Volkskundliche Gründe sind meist auch wissenschaftliche Gründe, da sich die Volkskunde als Wissenschaft mit den Lebensformen und Lebensäußerungen der sogenannten Mittel- und Unterschichten befasst. Die Vielfalt dieses Gebiets zeigt eine enge Verbindung zu Nachbarwissenschaften wie Theologie, Kunst-, Architektur-, Siedlungs-, und Agrargeschichte sowie Soziologie auf. Das Merkmal „volkskundlich“ spricht zudem die Kulturformen des Alltags und damit die Gegenstände der Alltagsdenkmalpflege an. Somit können neben beweglichen Denkmälern der Alltagsgeschichte wie Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgegenstände auch ganze Kategorien von unbeweglichen Denkmälern wie landwirtschaftliche Gebäude, Gegenstände des Volksglaubens oder Rechtsaltertümer aus volkskundlichen Gründen zu erhalten sein. Dazu gehören auch Bauerngärten, historische Friedhöfe oder historische Alleen. Deshalb sind bei den Baudenkmälern auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile genannt. Im Mittelpunkt des Begriffs „volkskundliche Gründe“ stehen die Zeugnisse menschlicher Handlungen in ihren ökonomischen, sozialen, religiösen und politischen Zusammenhängen, die auch von kulturellen Dispositionen abhängig waren. Vgl. Hönes , in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 73 ff. Ausgehend hiervon sind die wissenschaftlichen und volkskundlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes plausibel in der Denkmalwertbegründung wiedergegeben. Im Vordergrund steht neben der Architekturgeschichte auch das Leben und Wirken des Apothekers W. M., der Design- und Kulturgeschichte geschrieben hat. 4. Mit den von ihr vorgebrachten Einwendungen gegen die Denkmaleigenschaft dringt die Klägerin nicht durch. Weder das Ausmaß Sanierungsbedürftigkeit (a) noch das Alter des Gebäudes (b) oder etwaige Fehler in der Beschreibung des Denkmals (c) sind für die Denkmaleigenschaft hier relevant. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz DSchG NRW a.F. muss eine bauliche Anlage, die nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW a.F. als Baudenkmal zu bewerten ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der zuständigen Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Ob es sich bei einer baulichen Anlage um ein Baudenkmal handelt, ist ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F. zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustandes der baulichen Anlage ein besonders hoher Aufwand für ihre weitere Erhaltung geleistet werden muss oder wenn der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den für die bauliche Anlage in Frage kommenden Nutzungen besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Erhaltungszustand der baulichen Anlage so schlecht ist, dass ihre Sanierung mit einem unvermeidbaren Verlust ihrer wesentlichen denkmalwerten Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft ausnahmsweise zu verneinen sein. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit der baulichen Anlage eine Rolle. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung möglicherweise nachfolgenden Entscheidungen über die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Auf dieser zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes kann sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 10 A 3620/20 –, juris, Rn. 53. Nichts deutet darauf hin, dass der Erhaltungszustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Sanierung mit einem unvermeidbaren Verlust seiner wesentlichen denkmalwerten Substanz einherginge. Denn die Stilelemente der postmodernen Formensprache sind auch im Falle einer weitgehenden Sanierung entweder nicht veränderbar oder nicht zwingend veränderungsbedürftig, so dass auch ein Austausch von Materialien und Bauteilen nicht den Verlust der denkmalwerten Substanz nach sich zieht. Dem Bauwerk allein aufgrund von Baumängeln als vermeintlich gescheitertem Experiment die Denkmalwürdigkeit absprechen zu wollen, ist abwegig. b) Dass das Gebäude erst Ende der 70er Jahre errichtet wurde, steht seiner Eigenschaft als Denkmal nicht entgegen, weil ihm damit noch nicht der für eine Unterschutzstellung unverzichtbare geschichtliche Bezug fehlt. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz enthält keine Bestimmungen, wonach eine Sache ein bestimmtes Alter erreicht haben muss, um ein Denkmal sein zu können. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Sache in besonderer Weise geeignet ist, für Zustände und Vorgänge in der Vergangenheit Zeugnis abzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/N01 –, juris, Rn. 68. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und wann die Postmoderne als Stilrichtung der Architektur endete. Das streitgegenständliche Gebäude ist in besonderer Weise geeignet, über die Anfänge dieser Stilrichtung Zeugnis abzulegen und gerade auch deshalb von besonderer Bedeutung und schützenswert. Würde man verlangen, dass die Epoche abgeschlossen ist, um die Denkmaleigenschaft zu bejahen, hätte dies zur Konsequenz – so insbesondere auch hier –, dass damit zwangsläufig das Risiko verbunden wäre, das frühe Zeugnisse aus den Anfängen einer Epoche unterzugehen drohen. c) Ob die Beschreibung des Bauwerks (vgl. Bl. 20 f. der Verwaltungsakte) Fehler enthält oder ob das Bauwerk Veränderungen erfahren hat, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht von Relevanz, da die Klägerin ausschließlich nebensächliche Details angeführt hat, wie z.B. von wem mit Schriftzügen gestaltete Aluminiumschilder stammen, die die Denkmalaussage des Objekts als solches der Postmoderne nicht tangieren, wie der Vertreter des Fachamtes des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).