Beschluss
5 L 414/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0824.5L414.22.00
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Tenor
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer X. -Q. für „Philosophische Grundfragen der Theologie“ an der Katholisch-Theologischen Fakultät mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer X. -Q. für „Philosophische Grundfragen der Theologie“ an der Katholisch-Theologischen Fakultät mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 00 Euro festgesetzt G r ü n d e I. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da die begehrte einstweilige Anordnung mit Blick auf die von der Antragsgegnerin als Dienstherrin (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW) konkret beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen notwendig ist, um den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. 2. Zudem hat der Antragsteller bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen – und nicht lediglich summarischen – Überprüfung der Bewerberauswahl der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu erfüllen (a)). Ein Erfolg des Antragstellers, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, erscheint jedenfalls möglich (b)). a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein solches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise. Auch ein Bewerber um eine Q. kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei steht der Hochschule grundsätzlich eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Denn das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 -, juris, Rn. 70. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung der Berufungskommission der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen und ihn nicht zu einem Probevortrag einzuladen (C. . 1365 I. 2), als rechtsfehlerhaft. Dieser Mangel infiziert die auf jener Entscheidung beruhenden Beschlüsse des Fachbereichsrats vom 00.00.0000 (C. . 1445 I. 2), des Rektorats vom 00.00.0000 (C. . 1462 I. 2) sowie des Senats vom 00.00.0000 (C. . 1463 I. 2). Die Entscheidung der Berufungskommission ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Maßgeblich sind insoweit neben dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die Vorgaben der aufgrund von § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NRW erlassenen Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der X2. vom 15. Juli 2020 (BO; abrufbar unter https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/ab_uni/ausgabe27/beitrag03.pdf). 1) Bedenken hinsichtlich der Besetzung der Berufungskommission bestehen bereits hinsichtlich der Studierenden M. S. . Der Antragsteller hat insoweit erhebliche auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 9 BO führende Umstände dargetan. Gleiche gilt hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 38 Abs. 4 Satz 3 HG NRW, wonach der Berufungskommission möglichst auswärtige Mitglieder angehören sollen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die wissenschaftliche Qualifikation in Philosophie einen formalen Studienabschluss in Philosophie voraussetze, über den die professoralen Mitglieder der Berufungskommission nicht verfügen, ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Auch die vom Antragsteller gerügte fehlende Transparenz hinsichtlich der Einholung von zwei neuen Außengutachten, weil unklar bleibe, wer die Gutachter ausgewählt und beauftragt habe, wecken Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens. Diese Fragen müssen hier indes nicht – ebenso wenig wie die vom Antragsteller gerügten inhaltlichen Mängel der Auswahlentscheidung – abschließend gewürdigt werden. 2) Die Entscheidung der Berufungskommission ist jedenfalls rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Buchst. b, Abs. 3 BO getroffen worden ist. Gemäß § 4 Abs. 3 BO legt ein Mitglied der Berufungskommission, wenn es Kenntnis erlangt, dass gegenüber einem oder mehreren der Bewerberinnen oder Bewerber ein relativer Befangenheitsgrund vorliegt, diesen Umstand einschließlich der Gründe, aus denen sich die Befangenheit oder die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann, unverzüglich der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Berufungskommission offen, die/der hierüber die Berufungskommission informiert (Satz 1). Ist der Vorsitzende/die Vorsitzende selbst befangen, übernimmt diese Aufgabe der oder die stellvertretende Vorsitzende, in Ermangelung eines Stellvertreters das dienstälteste Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren (Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 2 BO liegt ein relativer Befangenheitsgrund dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, das das Mitglied der Berufungskommission keine neutrale Entscheidung fällt (Satz 1). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine enge persönliche Bindung eines Mitglieds der Berufungskommission, etwa im Sinne einer persönlichen Freundschaft, oder ein von einem Konflikt belastetes Verhältnis zu einem Bewerber besteht (Satz 2 Buchst. b). Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen aus der Sicht der Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4001/10-, juris, Rn. 33. Der Vorsitzende der Berufungskommission, Herr Prof. Dr. T. , hat es unterlassen, auf hierauf hindeutende Umstände im Verhältnis zu dem Antragsteller hinzuweisen. Insoweit ist von folgendem – unter den Beteiligten unstreitigen – Sachverhalt auszugehen: Im 00.00.0000 hatte sich der Antragsteller auf Facebook zustimmend zu einer von Frau Professor K. I1. vertretenen Auffassung zum Kirchenrecht geäußert. Daraufhin postete Prof. Dr. T. über Facebook folgenden Text: „Es gibt wohl kein Fach der Theologie neben der Philosophie, das so vernünftig ist wie das Recht. Und was K. Rechtssoziologie angeht: Sie ontologisieren und verallgemeinern begrenzt-kontingente Beobachtungen aus einer schmalen Basis erhoben aus der Sekundärliteratur zu Wahrheiten. Klassischer Kategorienfehler, würde Kollege F. jetzt sagen. Erstaunlich für einen F1. O. , sag ich mal als DFG-Vertrauensdozent.“ Der Antragsteller antwortete darauf über Facebook wie folgt: „Dass Sie noch DFG-Vertrauensdozent sind und meinen, einschätzen zu können, was man als EN-Gruppenleiter öffentlich sagen kann, und was nicht, sagen Sie schon zum wiederholten Male. Ich wäre da an Ihrer Stelle vorsichtiger, da es ziemlich nach Zensur und Amtsmissbrauch riecht. Argumentieren Sie doch lieber.“ Prof. Dr. T. kündigte dem Antragsteller daraufhin die Einleitung rechtlicher Schritte an. Dies veranlasste den Antragssteller, seinen Facebook-Account zu löschen. Ausgehend von diesem Sachverhalt war ersichtlich nicht auszuschließen, dass Prof. Dr. T. in dem – sich nur wenige Monate später anschließenden – Berufungsverfahren nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden würde. Ob Prof. Dr. T. dem Antragsteller „offen mit einer Anzeige wegen übler Nachrede“ gedroht oder – nach dessen von der Antragsgegnerin wiedergegebenen - Erinnerung mitgeteilt hatte, „dass er (der Antragsteller) mich (Professor T. ) dann unglücklicherweise zwingen würde ihn (den Antragsteller) für eine falsche Aussage rechtlich angehen zu müssen“, ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang. Jedenfalls gipfelte ein in unsachlicher Weise zwischen dem Antragsteller und Prof. Dr. T. geführter Disput in der Ankündigung rechtlicher Schritte – in welcher Form auch immer – gegenüber dem Antragsteller. Diesem für sich sprechenden Sachverhalt hat die Antragsgegnerin auch mit ihren wortreichen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines „Konflikts“ und eines „Verhältnisses“ im Sinne der Berufungsordnung Substantielles nicht entgegengesetzt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des weiteren Facebook-Beitrags von Prof. Dr. T. vom 00.00.0000, in dem dieser einerseits von „angesehenen“ Kollegen spricht, andererseits den Antragsteller als „Ein Herr C1. Q1. H. “ bezeichnet und damit zumindest den Anschein einer Geringschätzung des Antragstellers zum Ausdruck bringt. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Maßstab der hier zu treffenden Entscheidung weder die Frage ist, ob Prof. Dr. T. tatsächlich befangen gewesen ist oder ob er dem Beigeladenen Vorteile im Berufungsverfahren verschafft hat, weil er dem Antragsteller gegenüber voreingenommen war. Es geht einzig und allein um die – zu bejahende – Besorgnis seiner Befangenheit. Die Mitwirkung von Prof. Dr. T. hat die Fehlerhaftigkeit aller Entscheidungen der Berufungskommission zur Folge, weil er Umstände, die auf die Besorgnis der Befangenheit hingedeutet haben, pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat und sein Ausschluss rechtswidrig unterblieben ist. Der Mangel ist im Verfahren nicht geheilt worden; er ist auch nicht entsprechend § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da sich nicht verlässlich einschätzen lässt, wie sich die Mitwirkung des persönlich beteiligten Ausschussmitglieds auf die Ergebnisfindung ausgewirkt hat. Es ist völlig offen, zu welchem Ergebnis eine Rekonstruktion des Entscheidungsgangs führen würde, wenn die Mitwirkung von Prof. Dr. T. als Vorsitzendem der Berufungskommission hinweggedacht würde. Ungeachtet der Einflussnahme durch Mitberatung spricht hierfür nicht zuletzt die verfahrensrechtlich hervorgehobene Rolle des Kommissionsvorsitzenden (vgl. §§ 3 Abs. 7, 4 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 BO). b) Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Mangels im Auswahlverfahren erscheint es ernsthaft möglich, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Berufungsverfahrens bei der Antragsgegnerin zu ernennen wäre. Vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Auswahl BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 -, juris, Rn. 18. Es ist nicht verlässlich auszuschließen, dass die Mitwirkung von Prof. Dr. T. entscheidenden Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt hat. Es ist in Anbetracht der der Antragsgegnerin zukommenden Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht Aufgabe des Gerichts, zu versuchen aufzuklären, ob die Berufungskommission auch unter Vermeidung dieser Mängel gegebenenfalls zu demselben Ergebnis gelangt wäre und den Beigeladenen (oder andere Bewerber) gleichwohl dem Antragsteller vorgezogen hätte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind Kosten nicht aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 – 1 E 359/19 -, juris, und vom 8. April 2019 – 6 E 237/19 -, juris. In Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG bestimmt sich der Streitwert nach einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe X3. (monatlich 00 Euro).