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Beschluss

1 B 189/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.1B189.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 10. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.997,11 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 10. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.997,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben und hätte – wie mit der Beschwerde beantragt – den Antrag in Bezug auf den Beigeladenen zu 10. ablehnen, diesen also von der beschlossenen vorläufigen Untersagung der Beförderung ausnehmen müssen. Insbesondere hat der Beigeladene zu 10. die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt, der Antragsteller habe auch ihn betreffend sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Der Beigeladene zu 10. rügt mit seiner Beschwerde zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluss auf eine im Konkurrentenstreit nicht ausreichende summarische Prüfung beschränkt. Das werde durch Formulierungen wie „aller Voraussicht nach“ und durch die wiederholte Verwendung des Konjunktivs („dürfte“) in den Beschlussgründen belegt. Dieses Vorbringen greift nicht durch, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Beigeladene zu 10. sich darauf berufen kann, dass die zunächst dem Schutz des jeweiligen Antragstellers als unterlegenem Bewerber dienenden Maßstäbe des Hauptsacheverfahrens nicht angewandt worden sein sollen. Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht sich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in beamtenrechtlichen Eilverfahren, in denen ein Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht ohne weiteres mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO begnügen darf. Vielmehr ist es je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der Schwere und Irreversibilität des dem jeweiligen Antragsteller – nicht: dem oder den jeweiligen Beigeladenen – drohenden Nachteils verfassungsrechtlich geboten, die Bewerberauswahl umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 10, 14, und vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris, Rn. 12; ferner BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 16, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 18 f., und vom 13. Juni 2017 – 1 B 260/17 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.; aus der Literatur etwa von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, ThürVBl. 2017, 210 ff. (214); siehe auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 6 Rn. 28, wonach das Gebot einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung jedenfalls dann gilt, wenn der Eilantrag abgelehnt und damit die Ernennung des ausgewählten Beamten nach Eintritt der Rechtskraft ermöglicht werden soll. Das betrifft gerade auch die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen, anhand derer der Bewerbervergleich in erster Linie vorzunehmen ist. Ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht zur Beförderung ausgewählten Beamten in der Sache verletzt ist, hängt nämlich häufig davon ab, ob die angesprochenen dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig oder fehlerhaft sind. Insofern erweist sich eine Inzidentprüfung dieser Beurteilungen, die sich nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt, in Verfahren der vorliegenden Art prinzipiell als unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2017– 1 B 260/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilung in seinem Beschluss von Seite 8 des Abdrucks, dritter Absatz, bis Seite 17 des Abdrucks, vorletzter Absatz umfassend geprüft und ins Einzelne gehend ausgeführt, aus welchen Gründen die Begründung zur Bewertung der Einzelkriterien „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ und auch die Begründung der Gesamtbewertung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Ferner hat es sich vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, dass und weshalb der Antragsteller im Falle einer erneuten – rechtlich einwandfreien – Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen auch ohne Überprüfung der diesen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen voraussichtlich nicht als chancenlos eingestuft werden könne (BA Seite 17, letzter Absatz, bis Seite 18 oben). Die eingehende Befassung des Verwaltungsgerichts zeigt, dass die vorgenommene Überprüfung in Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter der eines Hauptsacheverfahrens zurückgeblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche Prüfungsdichte auch nicht deshalb verfehlt, weil es seine Einschätzung im Konjunktiv („dürfte“) formuliert bzw. mit Wendungen wie „aller Voraussicht nach“ bzw. „voraussichtlich“ versehen hat. Dieser Umstand ist vielmehr Ausdruck des hier zutreffend angewandten, im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-Eilverfahren geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, nach dem es aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abweichend von dem grundsätzlich nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab für einen Erfolg des jeweiligen Antragstellers ausreicht, dass nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Der bei einer Beförderungsauswahl unterlegene Beamte muss also die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen (nur) so darlegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris, Rn. 16, OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, juris, Rn. 9, und Thür. OVG, Beschluss vom 30. April 2014– 2 EO 1316/12 We –, juris, Rn. 23; ferner von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, ThürVBl. 2017, 210 ff. (213). Die Behauptung des Beigeladenen zu 10., das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine nur summarische Prüfung vorgenommen, wird auch nicht dadurch belegt, dass das Verwaltungsgericht die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht geprüft hat. Denn dies war nach dem von ihm gewählten materiell-rechtlichen Ansatz nicht mehr erforderlich, um dem Eilantrag zu entsprechen. 2. Der Beigeladene zu 10. hält ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts– zumindest ihn selbst betreffend – für fehlerhaft, der Antragsteller sei in Bezug auf die Beigeladenen voraussichtlich nicht als chancenlos einzustufen und es könne dahinstehen, ob die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen ebenfalls an (Begründungs-)Mängeln leiden. Er macht insoweit geltend: Seine aktuelle, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung laute auf das (mindestens gerechtfertigte) Gesamturteil „Hervorragend +“. Ein solches Gesamturteil werde der Antragsteller angesichts seines – des Beigeladenen zu 10. – Leistungsvorsprungs auch bei einer erneuten Beurteilung nicht erreichen können. Dieser Vorsprung ergebe sich aus zwei Umständen. Zum einen sei der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen am innegehabten Statusamt (A 8 BBesO) nur um drei Stufen höherwertig eingesetzt worden (mit „07“ bewertete Funktion, entspricht A 11 BBesO), während es bei ihm selbst angesichts der Funktionsbewertung „09“ fünf Stufen gewesen seien. Zum anderen habe er selbst bei der Bewertung der sechs Einzelmerkmale durch die unmittelbare Führungskraft durchgängig die Bestnote „Sehr gut“ erzielt, während dem Antragsteller eine der beiden in seinem Fall tätig gewordenen unmittelbaren Führungskräfte durchgängig nur die Note „Gut“ zuerkannt habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 f., und vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Vgl. insoweit die Erwägungen des BVerfG im Kammerbeschluss vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 20, und OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 11 f., und vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris, Rn. 71 („bei realistischer Betrachtung“) und Rn. 72. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 13. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. So BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 16. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antragsteller für den Fall einer die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsfehler meidenden erneuten Auswahlentscheidung nach der hier maßgeblichen Einschätzung des Senats (auch) im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 10. nicht als chancenlos bezeichnet werden. Vielmehr erscheint seine Auswahl bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung über die Beförderungsauswahl zumindest möglich. Zunächst ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller (sogar) die Spitzengesamtnote „Hervorragend“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ erreichen kann. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts lassen die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragsstellers zu den angeführten drei Einzelmerkmalen gegebenen Begründungen aller Voraussicht nach nicht erkennen, wie die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden ist, und sie erklären auch nicht überzeugend, warum der Antragsteller trotz der um drei Besoldungsstufen höherwertigen Tätigkeit hier keine andere (bessere) Note erhalten hat. Diese zutreffende Bewertung, die mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen wird, wird noch durch den (vom Verwaltungsgericht nicht mit ausgewerteten) Umstand bekräftigt, dass der Antragsteller nach den der Benotung zugrunde gelegten beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte für den weitaus überwiegenden Teil des 15monatigen Beurteilungszeitraums bei den Einzelkriterien ausschließlich die Bestnote „Sehr gut“ erhalten hat und sich nur für einen Monat mit einer durchgängigen Benotung mit „Gut“ begnügen musste. Insgesamt liegt es daher sehr nahe, dass die sechs Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durchgängig mit „Sehr gut“ benotet werden könnten. In Anbetracht dieser Begründungsdefizite, des laufbahnübergreifenden, um drei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der nach dem Vorstehenden wertungsmäßig sehr nahe liegenden Annahme einer durchgängigen Benotung der Einzelkriterien mit der insoweit gegebenen Spitzennote „Sehr gut“ ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird. In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebende Gesamtnote nicht von vornherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 53 f., m. w. N. Die Annahme einer Beförderungschance des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen zu 10. scheidet auch nicht deshalb aus, weil Letzterer fußend auf einem um fünf Besoldungsstufen höherwertigen, ebenfalls laufbahnübergreifenden Einsatz und der hinsichtlich der Einzelkriterien durchgängigen Vergabe der Spitzennote „Sehr gut“ durch die unmittelbare Führungskraft in deren Stellungnahme in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung bislang die Gesamtnote „Hervorragend +“ (Mindestnote für die Beförderung) erreicht hat. Angesichts des von dem Senat nach dem oben Gesagten zu respektierenden, dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums muss es gegenwärtig als völlig offen bezeichnet werden, welche Gesamtnote die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 10. im Falle einer Neubeurteilung für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum zuerkennen wird. In diesem Zusammenhang wird es die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht dabei bewenden lassen können, nur den Antragsteller und nicht auch den Beigeladenen zu 10. (und wohl auch die weiteren Beigeladenen) neu zu beurteilen. Denn es spricht Erhebliches dafür, dass eine rechtsfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls voraussetzt, dass auch für den Beigeladenen zu 10. eine neue Beurteilung erstellt wird. Insoweit rechtfertigen nämlich schon die Erkenntnisse des Senats, die dieser in zahlreichen, die Beförderungsrunde 2016 betreffenden Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin über deren Beförderungspraxis gewonnen hat, vgl. hierzu exemplarisch: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, insbesondere Rn. 10 ff., und Rn. 35 ff., sowie vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, insbesondere Rn. 10 ff., und Rn. 36 ff., ohne Weiteres die Annahme, dass jedenfalls die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen an vergleichbaren bzw. sogar schwereren Begründungsmängeln leidet wie bzw. als die des Antragstellers. Während sich nämlich die Beurteiler im Falle des Antragstellers (Herr S. und – als Zweitbeurteilerin – Frau E. ) immerhin darum bemüht haben, die Notenfindung näher zu begründen, haben sich die Beurteiler, die die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 10. erstellt haben (Frau L. und – als Zweitbeurteilerin – Frau E. ), insoweit auf die dem Senat aus zahlreichen früheren Verfahren bekannte Leerformel beschränkt, „nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil“ werde „das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt“. Vor diesem Hintergrund ist auch zu hinterfragen, ob die Vorbeurteilungen der betroffenen Beamten als geeignetes und im Ergebnis rechtmäßiges Differenzierungskriterium qualifiziert werden können. Auch Beurteilungen aus der Vergangenheit wiesen nämlich nach den Erfahrungen des Senats aus einschlägigen Gerichtsverfahren häufig Begründungsmängel auf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 63 f., unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. März 2016– 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 14 ff. Um lediglich die Möglichkeit einer Beförderungschance des Antragstellers festzustellen, musste der Senat, nachdem der Beigeladene zu 10. die ihm erteilte dienstliche Beurteilung mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hatte, nicht noch die diesen betreffenden Personal- bzw. Verwaltungsverfahrensakten beiziehen. 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 10., der angefochtene Beschluss leide angesichts der erstinstanzlich unterbliebenen Beiziehung und vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nebst Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte an dem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der behauptete Verfahrensfehler überhaupt vorliegt – schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit der bloßen Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014– 1 B 271/14 –, juris, Rn. 22 bis 25, m. w. N. Mit Blick auf das einschlägige Beschwerdevorbringen sei nur ergänzend noch das Folgende angemerkt: Zunächst kommt es dem Beigeladenen zu 10. nicht zu, eine etwaige Verletzung von Verfahrensrechten des (ohnehin erstinstanzlich obsiegenden) Antragstellers durch das Verwaltungsgericht geltend zu machen. Ferner steht ein Ausschluss des Beigeladenen zu 10. mit seinem Einwendungen im Beschwerdeverfahren wegen mangelnder Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren von vornherein nicht in Rede. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, wieviel Zeit dem Beigeladenen zu 10. zwischen seiner Beiladung und dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses zur Verfügung gestanden hat, um einen Prozessbevollmächtigten einzuschalten und durch diesen vortragen zu lassen. Im Übrigen vernachlässigt der diesbezügliche Vortrag, dass der Beigeladene zu 10. nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses nebst Anlagen an ihn am 28. Dezember 2017 insoweit mehr als einem Monat Zeit bis zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts am 1. Februar 2018 hatte, aber zunächst 3 ½ Wochen abgewartet hat, ehe er am 22. Januar 2018 erstmals seinen späteren Prozessbevollmächtigten kontaktiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9. und 11. bis 20. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (7. Februar 2018) für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3.332,37 Euro x 3 = 9.997,11 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.