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Urteil

13 K 2443/20.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0920.13K2443.20O.00
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Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Beklagte wurde am 00.00.0000 als Kind des Polizeibeamten I. S. und der Hausfrau I1. S. geborene Q. in H. geboren. Er hat keine Geschwister. In den Jahren 1993 bis 1997 besuchte er die C. schule (heute: S1. schule ) in H. und wechselte anschließend zum I2. -Gymnasium der Stadt H. . Im Jahr 2006 erwarb er dort die allgemeine Hochschulreife (Abitur mit der Durchschnittsnote 3,1). Am 1. September 2006 trat der Beklagte als Kommissar-Anwärter (Beamter auf Widerruf) in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ein. Er legte am 25. August 2009 die II. Fachprüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ ab. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wurde er zum Polizeikommissar (Beamter auf Probe, A 9 LBesO) ernannt. Zum 1. September 2012 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 7. März 2018 wurde der Beklagte zum Polizeioberkommissar (A 10 LBesO) befördert. Im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 wurden die Leistung und die Befähigung des Beklagten mit „entspricht voll den Anforderungen“ sowie in den Teilbereichen der Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes und des Leistungsumfangs mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Am später folgenden Regelbeurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 nahm der Beklagte aufgrund des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht teil. Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 – dem Beklagten zugestellt am 29. Oktober 2018 – leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es anschließend aufgrund des sachgleichen anhängigen Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) verletzt zu haben, indem er sich wegen eines versuchten (Versicherungs-)Betruges strafbar gemacht hat. Mit Bescheid vom 23. November 2018 enthob der Kläger den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig seines Dienstes. Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 wurde gegenüber dem Beklagten die Einbehaltung von 30% der monatlichen Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 LDG NRW ab dem 1. März 2019 angeordnet. Das Amtsgericht H1. (Az. 317 Cs 305 Js 403/18 - 425/19) sprach gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 26. August 2019 wegen versuchten Betruges eine Verwarnung und den Vorbehalt einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (§ 59 Abs. 1 StGB) aus, rechtskräftig seit dem 18. September 2019. Der gerichtliche Bewährungsbeschluss sah eine – vom Beklagten später ordnungsgemäß gezahlte – Geldbuße in Höhe von 4.000,00 Euro vor. Die Bewährungszeit, die mittlerweile abgelaufen ist, betrug zwei Jahre. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „ Sie zeigten der I3. -Versicherung wahrheitswidrig an, dass Sie angeblich in Mallorca am 28.06.2018 um 2.30 Uhr Opfer eines Raubüberfalls geworden seien und Ihnen dabei Gegenstände und Bargeld, die Sie in einem Rucksack bei sich geführt haben wollen, in Höhe von insgesamt 10.000 Euro geraubt worden seien. Dabei sollte es sich um 4 SD Karten Schwarzen Rucksack Eastpak Apple Notebook Macbook 13.3 Lautsprecher Bose Kopfhörer Beats Kamera Gopro Kamera Canon EOS 5D Mark im Wert von 4.000 Euro iPad Apple 9.7 Geldbörse Fossil Sonnenbrille Ray Ban gehandelt haben. Die Strafanzeige schrieben Sie am 05.07.2018 beim PP H1. selbst ohne sie jedoch der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sondern nutzten sie zum Nachweis bei der Versicherung. Der Raubüberfall war nur vorgetäuscht. Es ging Ihnen darum, die Versicherungssumme zu Unrecht zu erhalten. Da die vorgetäuschten Tatumstände jedoch so lebensfremd erschienen, schöpfte die Versicherung Verdacht und leitete Ermittlungen ein. Einen Schadensersatz leistete sie nicht.“ Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren am 25. November 2019 fortgesetzt. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2020 die Beteiligung des Personalrates gemäß § 73 Nr. 6 LPVG. Hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme – hier: die Erhebung der Disziplinarklage – erhob der Personalrat keine Einwände. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten ein schweres außer- und innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG vor. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe durch den begangenen versuchten Betrug mit dienstlichem Bezug, d.h. unter Ausnutzung seiner Stellung und seiner besonderen Befugnisse als Polizeibeamter, vorsätzlich und schuldhaft in schwerwiegender Art und Weise gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen sowie die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierte Folgepflicht verletzt, indem er entgegen Unterpunkt 4.1 der Dienstanweisung zum Integrationsverfahren Polizei (IGVP) keinen Ausdruck der Erst- und Lagemeldung fertigte und/oder diesen nicht für die Sichtprüfung der Dienststellenleitung vorlegte. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Überfall habe wirklich stattgefunden. Unter Vorhalt eines Messers sei sein Rucksack auf der spanischen Insel Mallorca geraubt worden. Der tatsächliche Wert einiger Gegenstände in dem Rucksack hätte jedoch nicht dem Wert entsprochen, den er gegenüber der Versicherung angegeben habe. Bargeld habe er vielleicht noch 500 Euro, maximal jedoch 1.000 Euro dabei gehabt (Angabe: 1.800 Euro). Zudem hätten sich einige Gegenstände entgegen seiner Angaben nicht im geraubten Rucksack befunden. Eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark sei nicht entwendet worden; er habe eine solche nie besessen (Wertangabe: 4.000 Euro). Das Apple Macbook 13.3 des Herrn G. E. habe er ebenfalls nicht dabei gehabt (Wertangabe: 1.800 Euro). Er habe sich aufgrund des erneuten Vorfalls – zwei Jahre zuvor sei er bereits Opfer eines Raubüberfalls geworden; sein Handy sei ihm damals geraubt worden – fürchterlich geschämt. Dann habe er aus einer „Bierlaune“ heraus die Idee gehabt, die Versicherung zu betrügen. Zur Umsetzung des Betruges habe er nach der Rückkehr von der Insel Mallorca das polizeiliche Vorgangsprogramm IGVP benutzt. Er habe geglaubt, dass er damit durchkomme und sich alles zu seinen Gunsten regeln würde. Das Bewusstsein, dass die ganze „Sache völlig schiefgelaufen“ sei, habe er erst Ende des Jahres 2018 erlangt, ungefähr zu dem Zeitpunkt als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seine Wohnung durchsucht worden sei. Während der Tatbegehung habe er sich aufgrund einer depressiven ängstlichen Verstimmung und angstbestimmter Minderwertigkeitsgefühle (psycho-pathologische Ausnahmezustände) im Zusammenhang mit exzessiven Alkoholkonsum teilweise nach Dienstende und am Wochenende in einem Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit befunden. Mittlerweile habe er durch soziales Kompetenztraining und auch durch eine fachärztliche Behandlung die gesamte Situation erfolgreich aufgearbeitet. Es sei sein größter Wunsch, das Beamtenverhältnis aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Kläger überreichten Personalakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Disziplinarakte) sowie auf die beigezogene Strafakte der Staatanwaltschaft F. mit dem Aktenzeichen 305 Js 403/18 (317 Cs 425/19 AG H1. ) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Namentlich genügt die Klage den formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW. B. Die Disziplinarklage ist begründet. I. Aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassungen des Beklagten im Straf- und im behördlichen Disziplinarverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht partiell abweichend zu den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts H1. vom 26. August 2019 (Az. 317 Cs 305 Js 403/18 - 425/19) von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte gab gegenüber der I3. Versicherung AG im Rahmen der Schadensanzeige vom 4. Juli 2018 bewusst wahrheitswidrig unter anderem an, dass er ein von einem langjährigen Freund, Herrn G. E. , geliehenes Notebook der Marke Apple Macbook 13.3 im Wert von 1.800 Euro, eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark im Wert von 4.000 Euro und Bargeld in Höhe von 1.800 Euro bei sich geführt habe und jene Gegenstände bei einem Raubüberfall auf der spanischen Insel Mallorca entwendet worden seien. Es war die Absicht des Beklagten, sich zulasten der I3. Versicherung AG einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in einer Höhe von (mindestens) 6.600 Euro zu verschaffen. Denn der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Beklagten folgend betrug die mit sich geführte und entwendete Bargeldhöhe nur maximal 1.000 Euro. Eine Kamera der Marke Canon EOS 5D Mark sowie das Notebook der Marke Apple Macbook 13.3. befanden sich nicht im Rucksack. Die angegebene Kamera besaß er zu keinem Zeitpunkt, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich einräumte. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben zudem, dass das angeblich ausgeliehene Apple Macbook 13.3 im Rahmen einer Durchsuchung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 18. Dezember 2018 bei Herrn G. E. aufgefunden werden konnte. Die Versicherung leistete nach eigenständig durchgeführten Ermittlungen keinen Wertersatz. Auch wenn einiges dagegen spricht und schon das Datum des geschilderten Überfalls (28. Juni oder 29. Juni 2018) unklar ist, geht das Gericht in dubio pro reo zugunsten des Beklagten davon aus, dass der von ihm vorgetragene Raubüberfall tatsächlich stattgefunden hat. Eine Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige schrieb der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt im Polizeisonderdienst in der Kradgruppe als Gruppenbeamter verwendet wurde, am 5. Juli 2018 über einen Zugang zu der IT-Anwendung IGVP der Polizei NRW selbst, ohne diese jedoch dem zuständigen Fachkommissariat der Kriminalpolizei, der Dienststellenleitung zur Sichtprüfung und der Staatsanwaltschaft zur Weiterbearbeitung zuzuleiten. Er nutzte diese Meldebescheinigung, ohne hierzu die vorgesehen Personaldaten im IGVP zu erfassen, lediglich zum Nachweis bei der Versicherung. Eine Erst- und Lagemeldung und eine Strafanzeige schrieb der Beklagte am 10. Oktober 2018 ebenfalls selbst. Am 24. Oktober 2018 setzte er erstmalig das zuständige Kriminalkommissariat in Kenntnis und bat einen befreundeten Kollegen, KOK O. , die gefertigte Strafanzeige vertraulich weiter zu bearbeiten. II. Mit dem vom Disziplinargericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden, vorsätzlichen außer- und innerdienstlichen einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. 1. a) Der Beklagte hat durch den versuchten Versicherungsbetrug ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mit innerdienstlichem Bezug – insbesondere durch die Herstellung die Schadensanzeige unterstützender behördlicher Dokumente unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten – begangen, indem er schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.), mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern, verstoßen hat. b) Zudem hat der Beklagte die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierte Folgepflicht verletzt und dadurch einer innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er vorsätzlich entgegen Unterpunkt 4.1 der Dienstanweisung zum Integrationsverfahren Polizei (IGVP) keinen Ausdruck der Erst- und Lagemeldung der von ihm selbst erstellten Strafanzeige hinsichtlich des geschilderten Raubüberfalls auf der Insel Mallorca fertigte und diesen nicht für die Sichtprüfung der Dienststellenleitung vorlegte. 2. Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 3d A 3489/18.O -, juris, Rn. 176; Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O -, juris, Rn. 100. 3. Der Beklagte hat den Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerpunktmäßig außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten – die bewussten Falschangaben gegenüber der Versicherung – nicht konkret in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 94. Er hat aber außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeioberkommissar bedeutsamen Weise erheblich zu beeinträchtigen. a) Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG drängt sich im Rahmen einer zweistufigen Prüfung regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Einschätzung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 102 ff. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (drei Jahren und neun Monaten bei fakultativer Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB) oder einer Geldstrafe festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen spricht für die grundsätzliche Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens. b) Da bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens ausreicht, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist, müssen im Rahmen der weiteren Prüfung für die im konkreten Einzelfall festzustellende Disziplinarwürdigkeit weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, kann das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 14. Außerdienstlich begangene Vermögensdelikte weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten zur persönlichen Bereicherung begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Vgl. zu außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 35 ff.; zu einem außerdienstlich begangenen Diebstahl siehe OVG, Urteil vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, juris, Rn. 51. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Polizeibeamten damit nur eingeschränkt zum Tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 94. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält das Disziplinargericht die Verhängung der Höchstmaßnahme für Beamte, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, für zwingend geboten. 1. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Das Vergehen muss nach seinem Gewicht somit einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. a) aa) Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Verletzung von Kern- oder Nebenpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den (außer-)dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 16. bb) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. cc) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 132. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 20 ff. b) Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52.02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris, Rn. 34. 2. Die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens mit der Zuordnung des konkreten Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW wird bei vorliegenden Straftaten unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 LDG benannten Beurteilungskriterien grundsätzlich am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ausgerichtet. Denn die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 31. Begeht ein Beamter außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O -, juris, Rn. 104. Der hier verwirklichte Straftatbestand des versuchten Betruges hat einen Strafrahmen auch unter Einbeziehung fakultativer Milderungsmöglichkeiten über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Bereits ohne Dienstbezug ist damit ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. 3. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlung sowie der Eigenart und Bedeutung der außerdienstlichen Pflichtverletzung ergibt sich, dass aufgrund des hier entstandenen massiven Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der konkreten Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen und damit der eröffnete Orientierungsrahmen dem Grunde nach voll auszuschöpfen ist. a) Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 31. b) Ein Polizeibeamter, der sich zulasten seiner Versicherung in Höhe von 6.600 Euro unrechtmäßig bereichern will, schädigt sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in so hohem Maße, dass allein dadurch seine weitere Tragbarkeit als Beamter stets in Frage gestellt wird. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten in Form von Vermögensdelikten mit Bereicherungsabsicht hinsichtlich eines Betrages im mittleren vierstelligen Bereich begehen. Gilt dies bereits für außerdienstliche Straftaten eines Polizisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35 ff. so ist die Vertrauensbeeinträchtigung noch erheblich gesteigert, wenn der Polizeibeamte – wie hier – bei der Straftat unterstützend zur Glaubhaftmachung der Täuschungshandlung gegenüber der Versicherung auf das polizeiliche IT-System zugreift und eine falsche Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige zur Vorlage bei der Versicherung erstellt. Vgl. zu Straftaten mit Dienstbezug nur OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris, Rn. 129. Auch kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass er nicht davor zurückschreckte, einen befreundeten Kollegen um die weitere Bearbeitung seiner Anzeige zu bitten, was diesem schon wegen des zeitlichen Verzugs zur Erstmeldung sichtlich unangenehm war. c) Im konkreten Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens allein auf die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten innerdienstlichen Verstoß gegen die Folgepflicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu. 4. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Dienst der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten nach § 13 Abs. 2 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rn. 9. Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. Diese anerkannten Milderungsgründe zeichnet aus, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris, Rn. 108. aa) Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt die tätige Reue dar, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens und die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Eine erst nach Entdeckung erfolgte Schadenswiedergutmachung ist im Rahmen der Bemessungsentscheidung erst darauf zu überprüfen, ob sie in einer Gesamtschau, d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten, zu einer Milderung der Maßnahme führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 27. . Eine solche Reue vor der drohenden Entdeckung ist nicht feststellbar. Das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass der Beklagte – auch aufgrund der im Strafverfahren durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und der erfolgten Suspendierung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW – vor dem Hintergrund der mit der Klageschrift angekündigten Disziplinarmaßnahme das Unrecht der Tat eingesehen und diese mittlerweile aufrichtig bereut. Doch insbesondere das Geständnis als notwendige Voraussetzung für Reue wurde „scheibchenweise“ abgelegt. Anfangs wurde im strafrechtlichen Verfahren lediglich eine „Dummheit“ eingeräumt. Später wurde zwar das begangene Delikt beim Namen genannt („Versicherung betrügen“). Die beabsichtigte Schadenshöhe – definiert durch die angegebenen Gegenstände im Rucksack – wurde erst jedoch nach und nach im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren offen gelegt. Die nunmehr feststellbare „Reue“ erlangt damit kein solches Gewicht, dass diese als eigenständiger Milderungsgrund einzustufen wäre. bb) Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine sogenannte Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris, Rn. 29. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Gegen die Annahme einer plötzlich entstandenen einmaligen Versuchungssituation spricht die Vielzahl an durchgeführten Handlungen zum fortgesetzten Vorspiegeln der falschen Tatsachen im Rahmen der Täuschungshandlung (die Schadensanzeige gegenüber der Versicherung vom 4. Juli 2018, das Erstellen einer Meldebescheinigung im IGVP am 5. Juli 2018, die persönlichen Angaben gegenüber dem von der Versicherung eingesetzten Ermittler am 4. September 2018, das Erstellen des Erst- und Lageberichts und der Strafanzeige am 10. Oktober 2018 und die Bitte um Weiterbearbeitung der Strafanzeige durch das zuständige Kriminalkommissariat am 24. Oktober 2018). cc) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden ausgeschlossenen (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Beklagte die Tat im akuten Rausch begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 30. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Die Schwelle der Erheblichkeit wird damit bei der Verletzung von ohne weiteres einsehbaren Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. Vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 30. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Das Disziplinargericht schließt das Vorliegen des Milderungsgrundes einer auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, sicher aus. Der Beklagte hat die Tat – seinen eigenen Angaben folgend – nicht im akuten Rausch begangen, selbst wenn die Idee angeblich aus einer „Bierlaune“, d.h. aus Übermut heraus entstanden sein soll. Zwar werden alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderungen vorgetragen. Es liegen aber keinerlei Anzeichen dafür vor, dass diese so schwerwiegend waren, dass er das Unrecht der Tat nicht einsehen konnte. Vielmehr hat er sich selbst im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens dahingehend eingelassen, dass er geglaubt habe, er komme damit durch und alles würde sich zu seinen Gunsten regeln. Dies zeigt deutlich, dass er zwar keine Entdeckung fürchtete, das Unrecht der Tat aber erkannt haben muss. dd) Schließlich kann auch der anerkannte Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 111. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, sind jedoch nicht feststellbar. Insbesondere der vorgetragene exzessive Alkoholkonsum in bestimmten Zeiträumen, die Feierwütigkeit, die für ihn im Jahr 2018 wachsende Bedeutung von Status und Geld, die behaupteten und hier unterstellten Minderwertigkeitsgefühle sowie das in diesem Zusammenhang stehende Abtauchen in eine Parallelwelt im Rahmen von Ausflügen auf die Insel Mallorca vermögen hier in ihrer Gesamtheit keine außergewöhnlich belastende Notlage zu begründen, zumal Unrechtsbewusstsein, Dienst- und Schuldfähigkeit während des Tatzeitraumes uneingeschränkt vorlagen. Für das Gericht erschließt sich zudem nicht, weshalb diese Verhältnisse für die Tat überhaupt kausal geworden sein sollen, da finanzielle Probleme mangels Vortrag des Beklagten zu keinem Zeitpunkt feststellbar waren oder zumindest nahe lagen. ee) Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den versuchten Betrug nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte Gelder, Vermögen oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, verwendet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 34. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der sogenannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2020 - 3d A 166/16.O -, juris, Rn. 132. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es in ihrer Gesamtheit rechtfertigen, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz Fehlens anerkannter Milderungsgründe abzusehen, liegen nicht vor. aa) Zugunsten des Beklagten hat das Disziplinargericht die unbeanstandete Dienstzeit und die guten erbrachten dienstlichen Leistungen ohne disziplinar- oder strafrechtliche Belastungen berücksichtigt. Gerade die erbrachten Leistungen fallen jedoch angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht und führen nicht dazu, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit entgegen gebracht werden kann. Auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Beurteilungen ist regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13 m.w.N. bb) Berücksichtigt hat das Gericht zudem die geständige Einlassung des Beklagten, seine erkennbare ernsthafte Reue, das (therapeutische) Arbeiten an vorgetragenen erheblichen Persönlichkeitsdefiziten als Ausdruck einer glaubhaften Auseinandersetzung mit dem Geschehen und die deutlich zu Tage getretene instabile Lebensphase in den Jahren 2017/2018. cc) Nach den benannten Maßstäben haben diese Gründe in ihrer Gesamtheit angesichts der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme kein Absehen von derselben zur Folge. Der Vertrauensverlust ist endgültig. Die Ansehensbeeinträchtigung ist letztendlich nicht wieder gut zu machen. Der Beklagte bietet nicht mehr die Gewähr, künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Dies steht bei der gebotenen Gesamtwürdigung der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest. d) Ist hiernach aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig zerstört, ist die Dauer des vorliegend Ende Oktober 2018 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2019 - 3d A 998/16.O -, juris, Rn. 107. 5. Angesichts der von dem Beklagten begangenen schweren Pflichtverletzung und der aufgezeigten Gesamtwürdigung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. b) Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris, Rn. 191. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. IV. Ein Unterhaltsbeitrag für die Dauer von sechs Monaten ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.