Urteil
4 K 48/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0927.4K48.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger studiert bei der Beklagten Bauingenieurwesen. Er fertigte im Jahr 0000 eine Bachelorarbeit an. Dem Kläger wurde am 00.00.0000 über das interne System der Beklagten mitgeteilt, dass die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde. Mit Bescheid vom 00.00.0000 teilte die Beklagte dem Kläger dies nochmals mit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Zur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen: Der Zweitprüfer müsse nach der Prüfungsordnung vom Prüfungsausschuss bestimmt werden. Eine wirksame Delegation der Kompetenz zur Prüferbestellung an die Ausschussvorsitzende sei nicht gegeben. Die entsprechende Delegationsermächtigung in der Prüfungsordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Dasselbe gelte für den dazugehörigen Delegationsbeschluss vom 00.00.0000. Außerdem sei in der Prüfungsordnung ausdrücklich geregelt, dass der Prüfungsausschuss die Prüfer bestelle. Die Bestellung von Prüfern könne nicht zur Disposition des Prüfungsausschusses gestellt werden. Für den Erlass der Prüfungsordnung sei in § 64 HG ein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Dieser Verfahrensmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass der Prüfungsausschuss die Prüfer nachträglich selbst bestellt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Bewertung der Bachelorarbeit vom 00.00.0000 und den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zu einem weiteren Prüfungsversuch der Bachelorarbeit zuzulassen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dessen Bachelorarbeit neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen: Der Prüfungsausschuss könne die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Hiervon habe der Prüfungsausschuss mit Beschluss vom 00.00.0000 Gebrauch gemacht. Zudem habe der Prüfungsausschuss am 00.00.0000 die hier in Rede stehenden Prüfer für die Arbeit des Klägers bestimmt; damit sei der Verfahrensfehler geheilt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid über die Bewertung der Bachelorarbeit vom 00.00.0000 aufzuheben, geht das Gericht davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und damit die Bekanntgabe des Ergebnisses vom 00.00.0000 gemeint ist, zumal der Kläger hierzu entsprechend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 00.00.0000). Die Ablehnung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000/ 00.00.0000 ist rechtmäßig. Die Prüfer für die hier in Rede stehende Arbeit sind ordnungsgemäß bestellt worden. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (im Folgenden: Prüfungsordnung) ist die Abschlussarbeit von zwei Prüfenden zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 6 der Prüfungsordnung kann der Prüfungsausschuss die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Dies ist hier durch Beschluss des Prüfungsausschusses vom 00.00.0000 erfolgt. a) Allerdings ist die Prüfungsordnung unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß erlassen wurde. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 HG ist hierfür der Fachbereichsrat zuständig, vorliegend ist dies jedoch durch den Senat erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts kann eine Zuständigkeit des Senats nicht auf § 22 Abs. 1 Nr. 3 HG (Erlass von Rahmenordnungen) gestützt werden. Vgl. hierzu BeckOK HochschulrechtNordrhein-Westfalen, Stand: 01.06.2022, § 64 Rnr. 6. In einem derartigen Fall ist eine Übergangsregelung zu treffen, die sich in sachgerechter Weise an der Praxis der Prüfungsbehörde zu orientieren hat. Vergleiche Beschluss des BVerwG vom 10.04.2019- 6 C 19/18 -, juris Rnr. 20. Hier ist diejenige Verwaltungspraxis zugrunde zu legen, die sich aus der genannten Prüfungsordnung ergibt. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass eine Übergangsregelung erst nach der Entscheidung des BVerwG greift - vgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 21.06.2022- 14 A 2410/21 -, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da die Arbeit erst nach der genannten Entscheidung des BVerwG abgegeben/bewertet wurde. b) Die in der Prüfungsordnung geregelte Übertragungsbefugnis ist wirksam; insbesondere ist der Begriff des Regelfalls nicht unbestimmt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für den jeweiligen Einzelfall (gerichtlich) überprüft werden kann. Im Ergebnis ebenso Urteil des VG Köln vom 02.05.2013 - 6 K 3905/12 - juris Rnr. 22 ff., Beschluss des VG Düsseldorf vom 21.01.2021 - 15 L 2248/20 -; anderer Ansicht hinsichtlich der Bestimmtheit: Beschluss des OVG NRW vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 – juris Rnr. 19; siehe auch Beschluss des OVG NRW vom 11.11.2011 - 14 B 1109/11 – juris Rnr. 8. Der Delegationsbeschluss des Prüfungsausschusses vom 00.00.0000 ist wirksam. Diesbezüglich kann an die obigen Ausführungen angeknüpft werden. Entscheidend ist auch hier, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des Regelfalles konkretisiert und überprüft werden kann. Dagegen spricht nicht, dass die Bestellung von Prüfern gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 der Prüfungsordnung durch den Prüfungsausschuss erfolgt. In § 4 Abs. 2 S. 6 der Prüfungsordnung ist geregelt, dass der Prüfungsausschuss die Erledigung seiner Aufgaben (für alle Regelfälle) übertragen kann. Zu den diesbezüglichen Aufgaben gehört auch die Bestellung von Prüfern, so dass eine Übertragung grundsätzlich möglich ist. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass sich die Übertragungsbefugnis nur auf die in § 4 der Prüfungsordnung aufgeführten Bereiche beschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die dort genannten Zuständigkeiten nicht abschließend zu verstehen sind (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2: „insbesondere zuständig“). Dazu ist passend, dass der in § 4 Abs. 2 S. 6 der Prüfungsordnung geregelte Ausschluss der Übertragungsbefugnis bei Widersprüchen zuvor in der Aufgabenbeschreibung nicht namentlich erwähnt wird. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Übertragungsbefugnis nur dann, wenn in der Prüfungsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass ausschließlich der Prüfungsausschuss zu entscheiden hat; vgl. z.B. § 4 Abs. 2 S. 5 der Prüfungsordnung: Maßnahmen zur Prüfungsorganisation trifft der Prüfungssauschuss selbst. Umgekehrt bedeutet dies, dass in allen anderen Fällen, in denen nicht besonders geregelt ist, dass ausschließlich der Prüfungsausschuss zu entscheiden hat, eine Übertragung möglich ist; dies trifft auf die Prüferbestellung zu. Die Bestellung von Prüfern im Allgemeinen stellt einen Regelfall dar. Es handelt sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, routinemäßigen Vorgang in einem Prüfungsverfahren, der im hier vorliegenden konkreten Fall keine weiteren Besonderheiten hinsichtlich Bedeutung / Gewichtung aufweist, die einen Regelfall ausschließen würden. Vgl. hierzu auch Beschluss des OVG NRW vom11.11.2011 - 14 B 1109/11 – juris Rnr. 8, wonach keineBedenken bestehen, dass bei der Bestellung von Zweitprüfernein genereller Bestellungsbeschluss des Prüfungsausschusseszugrunde liegt. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme zur Prüfungsorganisation im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 5 der Prüfungsordnung handelt; darunter wären vielmehr besondere organisatorische Maßnahmen zu verstehen, die über übliche Vorgänge hinausgehen. --- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.