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Grundurteil

1 K 1246/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:1129.1K1246.20.00
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Leitsätze

Erstattung von Schülerfahrkosten wegen besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.

  • 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO benennt damit eine typische Fallgestaltung, in der der Schulweg aus der Sicht des Verordnungsgebers aus straßenverkehrlichen Gründen stets als besonders gefährlich anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, sich insoweit an entsprechende straßenverkehrliche Bewertungen anzulehnen. Nach Übertragung der straßenverkehrlichen Bewertungen auf den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO ergibt sich, dass das Merkmal „verkehrsreich“ jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von ungefähr 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde erfüllt ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der F.    -C.          -Realschule durch ihren Sohn N.      zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattung von Schülerfahrkosten wegen besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO benennt damit eine typische Fallgestaltung, in der der Schulweg aus der Sicht des Verordnungsgebers aus straßenverkehrlichen Gründen stets als besonders gefährlich anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, sich insoweit an entsprechende straßenverkehrliche Bewertungen anzulehnen. Nach Übertragung der straßenverkehrlichen Bewertungen auf den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO ergibt sich, dass das Merkmal „verkehrsreich“ jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von ungefähr 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde erfüllt ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der F. -C. -Realschule durch ihren Sohn N. zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erstattung der ihr im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der in Trägerschaft der Beklagten stehenden F. -C. -Realschule in S. durch ihren Sohn N. . Der Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 5. Klasse der F. -C. -Realschule in S. , bei der es sich um die für ihn nächstgelegene Realschule handelt. Die Entfernung (kürzester Fußweg) zwischen der Wohnung der Klägerin und ihres Sohnes und der Schule beträgt nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten rund 3,2 km. Hinsichtlich des exakten Verlaufs des Schulwegs wird auf die im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Kartenübersichten (Bl. 6 ff., BA Heft 1) Bezug genommen. Unter dem 15. Mai 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Schülerfahrkosten für den Besuch der F. -C. -Realschule durch ihren Sohn N. für das Schuljahr 2020/2021. Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung von Schülerfahrkosten zu, weil die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) nicht vorlägen. Ein Anspruch bestehe, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung eines – wie hier – Schülers der Sekundarstufe I zur nächstgelegenen Schule eine Entfernung von 3,5 km übersteige. Dies sei hier nicht der Fall. Unabhängig von der Länge des Schulweges bestehe ein Anspruch, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich sei. Eine erweiterte Überprüfung des Schulweges des Sohnes der Klägerin habe jedoch ergeben, dass keine besondere Gefährlichkeit vorliege. Die Klägerin hat am 12. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Der kürzeste Schulweg ihres Sohnes sei besonders gefährlich. Es müssten mehrere – gerade im morgendlichen Berufsverkehr – stark befahrene Straßen (Windmühlenstraße, Friedrich-Ebert-Ring, Konrad-Adenauer-Ring, Lingener Damm, Salzberger Straße) überquert werden, wobei es (teilweise) weder eine Ampelanlage noch einen Zebrastreifen gebe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Sohn erst in der 5. Klasse und lediglich zehn Jahre alt, zudem kleinwüchsig und körperlich zart sei. Außerdem lasse die Aufmerksamkeit gegen Ende des relativ langen Schulweges, den ihr Sohn würde allein bewältigen müssen, nach. Die Länge eines nicht gefährlichen Alternativweges betrage mehr als 3,5 km. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2020 zu verpflichten, ihr die im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der F. -C. -Realschule durch ihren Sohn N. zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Ein Schulweg sei besonders gefährlich im Sinne der SchfkVO, wenn konkrete Umstände vorlägen, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen ließen. Dies richte sich ausschließlich nach objektiven Kriterien, d.h. nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, und nicht nach den in der Person des Schülers liegenden Besonderheiten. Insbesondere sei ein Schulweg besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müsse. Hiernach liege eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs des Sohnes der Klägerin nicht vor. Auf dem gesamten Schulweg stehe dem Sohn der Klägerin ein von der Fahrbahn abgetrennter Gehweg zur Verfügung. Soweit vielbefahrene Straßen (Friedrich-Ebert-Ring, Konrad-Adenauer-Ring, Lingener Damm, Salzberger Straße) überquert werden müssten, seien jeweils Ampelanlagen und/oder Mittelinseln vorhanden. An einer besonderen Sicherung für Fußgänger fehle es zwar an der Windmühlenstraße, die der Sohn der Klägerin aus der Osningstraße kommend überqueren müsse, um seinen Schulweg auf der gegenüberliegenden Sonnenstraße fortsetzen zu können. Hier handele es sich jedoch nicht um eine verkehrsreiche Straße. Bei einer Verkehrszählung am 1. Juli 2021 seien an dieser Stelle zwischen 07:00 und 08:00 Uhr bzw. zwischen 13:00 und 14:00 Uhr auf der Windmühlenstraße insgesamt 492 bzw. 469, auf der Osningstraße 113 bzw. 100 und auf der Sonnenstraße 49 bzw. 96 Kraftfahrzeuge gezählt worden. Hierbei sei zu beachten, dass die in die Zählung auf der Osningstraße und der Sonnenstraße eingeflossenen Fahrzeuge teilweise bereits in der Zählung der Windmühlenstraße enthalten seien. Die von der Windmühlenstraße abbiegenden Fahrzeuge seien nämlich zusätzlich auch in einer der beiden anderen Straßen gezählt worden. Die Überquerung sei zudem nicht besonders gefährlich. Die Kreuzungsstelle sei sehr übersichtlich und auch für ein zehnjähriges Kind gut zu überblicken. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage dort 50 km/h, in jede Richtung verlaufe nur eine Spur. Es bestehe auch hinreichend Zeit zur Überquerung der Straße, weil sich im weiteren Verlauf der Windmühlenstraße in nördlicher (Kreuzung mit Konrad-Adenauer-Ring/Hopstener Damm) wie in südlicher (Kreuzung mit Osnabrücker Straße) Richtung jeweils eine große Ampelanlage befinde. Das führe dazu, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums viele Fahrzeuge in sehr kurzen Abständen die Straße beführen, dann aber für eine längere Zeit keine oder nur sehr wenige. In der gesamten Zeit der Verkehrszählung hätten 28 Fußgänger und 163 Radfahrer mit ein wenig Wartezeit die Kreuzung gefahrlos überqueren können. Dass keine besondere Gefährlichkeit vorliege, bestätige auch eine von ihr eingeholte Auskunft der Kreispolizeibehörde Steinfurt vom 16. Juli 2020, wonach es in diesem Kreuzungsbereich im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 (insofern lediglich) zu fünf meldepflichtigen Unfällen gekommen sei, bei denen eine Person schwer und drei Personen leicht verletzt worden seien. Bei drei Unfällen seien Radfahrer beteiligt gewesen. Viermal sei als Unfallursache das Nichtbeachten der Vorfahrt eingetragen. Kinder und Fußgänger seien nicht beteiligt gewesen. Auch sonst habe bei einer Überprüfung des gesamten Schulwegs keine besondere Gefährlichkeit festgestellt werden können. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit sei auch nicht zu berücksichtigen, dass der Schüler nicht über den gesamten Schulweg hinweg eine gleichbleibende Aufmerksamkeit habe. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. Juni 2022 und 5. August 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat als die die Kosten tragende Erziehungsberechtigte einen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2020/2021 entstandenen Schülerfahrkosten für den Besuch der F. -C. -Realschule durch ihren Sohn N. . Maßgebliche Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen einen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das (Schul-)Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 94 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Da der Schulweg des Sohnes der Klägerin die für ihn als Schüler der Sekundarstufe I geltende Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO von 3,5 km unstreitig nicht überschreitet, können notwendige Fahrkosten unter den hier gegebenen Umständen allein nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 SchfkVO entstanden sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO). Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Schülerfahrkosten zu. Die Fahrkosten sind hier unabhängig von der Länge des Schulwegs notwendig entstanden, da der Schulweg ihres Sohnes im Schuljahr 2020/2021 besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO war. Hier ist das Regelbeispiel des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO erfüllt, weil der Sohn der Klägerin auf seinem Schulweg die Windmühlenstraße an der Kreuzung mit der Osningstraße und der Sonnenstraße überqueren musste. Dort bestand unstreitig keine besondere Sicherung für Fußgänger bei der Überquerung. Die Windmühlenstraße war an dieser Stelle auch eine verkehrsreiche Straße im vorstehenden Sinne. § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO benennt eine typische Fallgestaltung, in der der Schulweg aus der Sicht des Verordnungsgebers aus straßenverkehrlichen Gründen stets als besonders gefährlich anzusehen ist. Dies rechtfertigt es, sich bei der Beurteilung der Frage, wann eine Straße derart „verkehrsreich“ ist, dass ihre Überquerung ohne besondere Sicherung für Fußgänger ohne Weiteres eine gesteigerte, das heißt über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben oder Gesundheit bedeutete, vgl. zu dieser Definition der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Generalklausel des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO nur OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2021 - 19 A 3614/19 -, juris, Rn. 7 m.w.N., an entsprechende straßenverkehrliche Bewertungen anzulehnen. Nach den insoweit in Bezug auf die in § 26 StVO geregelten Fußgängerüberwege in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen (vgl. VwV-StVO zu § 26 Ziffer VI) „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“, herausgegeben vom (seinerzeitigen) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Verkehrsblatt 2001, 474), orientiert sich die Anordnung von Fußgängerüberwegen aus verkehrlicher Sicht maßgeblich an der Verkehrsstärke. Dabei bestimmt sich der Einsatzbereich für Fußgängerüberwege nach Nr. 2.3 der Richtlinien aus einer Kombination von Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsstärken (Fg/h bzw. Kfz/h). Nach der dort abgebildeten Tabelle ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges – ein in Fußgängerverkehrsstärke ausgedrückter Mindestquerungsbedarf vorausgesetzt – im Bereich eines Verkehrsaufkommens von 200 bis 300 Kfz/h „möglich“ und wird – abhängig vom Fußgängeraufkommen – in den Bereichen von 300 bis 450 sowie 450 bis 600 Kfz/h „empfohlen“; im Bereich von 600 bis 750 Kfz/h sind Fußgängerüberwege (nur) bei einem vergleichsweise geringfügigen Fußgängeraufkommen „möglich“. Bei Kombinationen von Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb des für Fußgängerüberwege möglichen/empfohlenen Einsatzbereichs seien – wenn überhaupt erforderlich – in der Regel bauliche Querungshilfen ausreichend, innerhalb des Einsatzbereichs kämen alternativ diese oder bei mehr als 450 Kfz/h Lichtzeichenanlagen in Betracht, oberhalb des Einsatzbereichs seien in der Regel Lichtzeichenanlagen erforderlich. Diesen – erkennbar nicht allein an der Abwendung von Straßenverkehrsgefahren ausgerichteten, sondern insbesondere auch den Querungsbedarf bzw. die Zumutbarkeit eines Ausweichens von Fußgängern auf andere zur Überquerung geeignete Stellen (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO) sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs berücksichtigenden – Festlegungen lässt sich die Einschätzung entnehmen, dass jedenfalls im Bereich eines Verkehrsaufkommens von 450 bis 600 Kfz/h ein Gefährdungsmaß erreicht ist, das die Einrichtung einer (baulichen) Querungshilfe als empfehlenswert erscheinen lässt, und (spätestens) oberhalb einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 750 Lichtzeichenanlagen erforderlich sind. Eine ähnliche Gefahrenbewertung liegt den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., 2002, S. 19, zu Grunde. Danach sind Querungsanlagen in der Regel entbehrlich, wenn die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde oder bei 50 km/h nicht mehr als 250 Kfz/h im Querschnitt beträgt. Notwendig sind Querungsanlagen im Falle eines ausgeprägten Querungsbedarfs, wenn die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mehr als 1.000 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt oder bei einer höheren zulässigen Geschwindigkeit mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt. Unabhängig von den Belastungen sind nach den Empfehlungen Querungsanlagen zweckmäßig, wenn regelmäßig mit schutzbedürftigen Fußgängern, wie z.B. mit Kindern und älteren Menschen zu rechnen ist. Bei der Übertragung dieser straßenverkehrlichen Bewertungen auf die hier interessierende Rechtsfrage ist einerseits zu berücksichtigen, dass nach der normativen Ausgestaltung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen stets und ohne Weiteres eine besondere Gefahr anzunehmen ist. Dies spricht dafür, dass für eine Bejahung der Voraussetzungen der Norm das Verkehrsaufkommen so hoch sein muss, dass es selbst bei Hinzutreten günstiger Umstände – wie z.B. niedriger Fahrgeschwindigkeit oder schmaler Fahrbahn, also kurzer Überquerungsstrecke – für Schüler aller Altersklassen einen wesentlichen Risikofaktor darstellt. Vgl. Schlaf, Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-Westfalen, in: NWVBl 1991, S. 366 ff. (367). Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO um die Bewertung der Gefährlichkeit allein aus der Sicht von (auch schon Grund-)Schülern und damit (deutlich) jüngeren und vulnerableren Straßenverkehrsteilnehmern geht. Hinzu tritt, dass nach allgemeinen Auslegungsregeln der Verordnungsgeber § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO einen relevanten Anwendungsbereich beimessen wollte, das zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erforderliche Verkehrsaufkommen also nicht so hoch bemessen sein darf, dass bei diesem Wert aufgrund der straßenverkehrlichen Richtlinien bzw. Empfehlungen (vgl. auch VwV-StVO zu § 25) jedenfalls faktisch immer schon Querungshilfen bestehen. Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von ungefähr 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO vorliegen. Das bedeutet, dass damit durchschnittlich rund alle sieben Sekunden ein Kraftfahrzeug den jeweils in den Blick zu nehmenden Abschnitt passiert. Eine solche Verkehrsdichte lässt einem durchschnittlich entwickelten Schüler keine hinreichend lange Pause zum sicheren Überqueren der Straße mehr. Diese Annahme steht zugleich in Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verkehrsaufkommen von 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde (d.h. durchschnittlich passiert alle 12 Sekunden ein Kraftfahrzeug den fraglichen Abschnitt) erheblich unter dem insoweit maßgeblichen Grenzwert liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR 1991, 483 = juris; entgegen der Auffassung des VG Arnsberg (Urteil vom 26. Juni 2015 - 12 K 4167/13 -, juris, Rn. 32) lässt sich dem Urteil des OVG NRW vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, nicht entnehmen, dass das Merkmal „verkehrsreich“ erst dann erfüllt ist, wenn etwa 750 Fahrzeuge pro Stunde die fragliche Straße passieren. Siehe dazu, dass ein Gesamtaufkommen von 849 Kraftfahrzeugen bereits deutlich über der Obergrenze liegt, VG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2012 - 9 K 1651/10 -, juris, Rn. 28. Hiervon ausgehend handelte es sich bei der Windmühlenstraße an der hier maßgeblichen Stelle um eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO, weil dort das Verkehrsaufkommen nach der von der Beklagten am 1. Juli 2021 durchgeführten und als repräsentativ für das Schuljahr 2020/2021 eingestuften Verkehrszählung morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr (mindestens) bei knapp 500 Kraftfahrzeugen lag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie die Beklagte vorbringt – aufgrund der im weiteren Verlauf der Windmühlenstraße in nördlicher (Kreuzung mit Konrad-Adenauer-Ring/Hopstener Damm) wie in südlicher (Kreuzung mit Osnabrücker Straße) Richtung jeweils befindlichen Ampelanlagen tatsächlich innerhalb eines gewissen Zeitraums viele Fahrzeuge in sehr kurzen Abständen die Straße befuhren, dann aber für eine längere Zeit keine oder nur sehr wenige. Denn dem liegt eine individualisierende Betrachtung zu Grunde, für die im Rahmen der Anwendung des Regelbeispiels des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO nach der normativen Konzeption des Verordnungsgebers kein Raum verbleibt. Danach ist es ebenfalls rechtlich unbeachtlich, ob die Überquerung der Windmühlenstraße aufgrund der (weiteren) konkreten Umstände vor Ort (etwa Breite und Einsehbarkeit der Straße, zulässige Höchstgeschwindigkeit, bisher zu verzeichnende Unfälle etc.) besonders gefährlich war oder nicht. Vgl. nur VG Münster, Urteil vom 12. Mai 1989 - 1 K 1093/88 -, NWVBl 1990, 133 = juris, Rn. 20; siehe auch Schlaf, Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-Westfalen, in: NWVBl 1991, S. 366 ff. (366 f.). Im Einzelfall des Sohnes der Klägerin lag auch kein die besondere Gefährlichkeit ausschließender Schulersatzweg (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO) vor. Zwar dürfte auf der Grundlage der Angaben der Beklagten eine Überquerung der Windmühlenstraße an den Kreuzungen mit Konrad-Adenauer-Ring/Hopstener Damm bzw. Osnabrücker Straße aufgrund der dort vorhandenen Ampelanlagen gefahrlos im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. SchfkVO möglich gewesen sein. Jedoch hätte dies dazu geführt, dass der Schulweg des Sohnes der Klägerin die für die hier in Rede stehende Sekundarstufe I geltenden Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO überschreitet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.