Schlussurteil
10 K 1751/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:1207.10K1751.21.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Erbbauberechtigter und Nutzer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00 (postalisch F. 00, M. ). Das Grundstück liegt in dem sog. Wochenendhausgebiet F. , rund 4 km westlich des Siedlungsbereichs T. . Zur weiteren räumlichen Beschreibung des sog. Wochenendhausgebiets wird auf den nachfolgenden Kartenauszug Bezug genommen. (Karte) Der Bereich der sog. Wochenendhaussiedlung ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Wochenendhaussiedlung ausgewiesen; ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht nicht. Das Gebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „F. “ das Teil des Landschaftsplans „N. “ ist. In dem Gebiet befinden sich auf überwiegend großzügig zugeschnittenen Grundstücken insgesamt 65 Gebäude, die in der Zeit ab Mitte 1950 sämtlich als Wochenendhäuser genehmigt wurden. Das Vorhabengrundstück liegt an dem ca. 600m langen und etwa 3m breiten s-förmigen Weg. Hier befinden sich etwa 30 weitere Grundstücke. In dem gesamten Gebiet werden mindestens 40 Häuser dauerhaft bewohnt. In Bezug auf die Dauerwohnnutzung gibt es 17 personen- und lagebezogene Duldungen, allerdings weder für den Kläger noch für Personen aus seiner Familie. Für das Vorhabengrundstück erteilte die damals zuständige Kreisverwaltung M. einem vormaligen Erbbauberechtigten durch jeweils gesonderte Bauscheine vom 5. September 1957 die Genehmigung zur Errichtung und Nutzung eines Wochenendhauses mit einer nutzbaren Wohnfläche von 30,55 qm und einer ca. 18 qm großen Garage. Im Jahr 2000 wurde der Kläger Erbbauberechtigter. Er führte an dem Wohngebäude Arbeiten durch, von denen der Beklagte Kenntnis erhielt. Im Jahr 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die durchgeführten Umbauarbeiten genehmigungsbedürftig seien und die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Der Beklagte forderte Bauvorlagen an und stellte die Einreichung eines Bauantrags anheim. Der Kläger kam dem nicht nach, teilte aber mit, das Gebäude werde nach wie vor als Wochenendhaus genutzt. In der Folge wurden keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergriffen. Im Jahr 2003 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger eine Carportanlage errichtet hatte. Er forderte erneut Bauvorlagen zu allen baulichen Anlagen an. Der Kläger teilte darauf mit, für die Errichtung des Carports sei keine Baugenehmigung erforderlich, im Übrigen gehe er von einer Duldung aus. Er nutze mit seiner Familie das Haus inzwischen zum Dauerwohnen und habe unter der Adresse F. 00, M. , seinen Erstwohnsitz gemeldet. Der Beklagte trat der Annahme einer Duldung ausdrücklich mit Schreiben vom 26. Februar 2003 entgegen. Den in der Folge vom Kläger gestellten Bauantrag zur Legalisierung der Carportanlage und der Nutzungsänderung vom Wochenendhaus zum Dauerwohnen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16. September 2003 ab. Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 18. März 2004 das Wochenendhaus auf dem in Rede stehenden Grundstück nach dem 31. August 2008 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Auf den Widerspruch des Klägers teilte der Beklagte mit, da derzeit Gespräche mit der Stadt M. und der Bezirksregierung Münster zur planungsrechtlichen Situation in dem fraglichen Gebiet geführt würden, werde, das Einverständnis des Klägers vorausgesetzt, die Bearbeitung des Widerspruchs für maximal neun Monate ausgesetzt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden Im Juli 2017 stellte der Beklagte nach einem anonymen Hinweis fest, dass der Kläger Umbauarbeiten an der Garage mit dem Ziel der baulichen Erweiterung des Wochenendhauses durchgeführt und zwei weitere Gebäude errichtet hatte. Nach Anhörung des Klägers forderte der Beklagte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2017 auf, die neu errichteten Gebäude, die Garage und den Carport innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verfügung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Kläger kam der Verfügung nicht nach; Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen. Im Februar 2019 wurden dem Beklagten erneut anonym Bauarbeiten auf dem Grundstück des Klägers angezeigt. Bei einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass ein zusätzliches Dach und neue Außenwände errichtet worden waren. Darüber hinaus war der Boden einbetoniert worden. Die Bauarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte erließ zunächst eine Stilllegungsverfügung. Nach Anhörung des Klägers forderte der Beklagte diesen durch Ordnungsverfügung vom 9. September 2019, dem Kläger zugestellt am 14. September 2019, auf, die näher bezeichnete Erweiterung des Wochenendhauses bis zum 18.Oktoer 2020 vollständig zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Kläger erhob gegen die Ordnungsverfügung Klage vor dem erkennenden Gericht (10 K 2534/19). In dem gerichtlichen Verfahren wurde ein Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Ausweislich des über diesen Termin errichteten Protokolls wurde vor Ort festgestellt, dass das ursprünglich genehmigte Wochenendhaus mit einer Wohnfläche von 30 qm auf eine Wohnfläche von 130 qm erweitert worden war. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass seit mehreren Jahrzehnten ein Dauerwohnen auf dem Grundstück stattfindet. Das Gericht führte im Termin aus, die Identität des ursprünglich genehmigten Wochenendhauses mit dem vorhandenen Wohnhaus sei fraglich. Der Bestandsschutz des Wochenendhauses könnte deshalb entfallen sein. Der Kläger erklärte darauf hin, einen Bauantrag zur Legalisierung zu stellen. Nachdem der Beklagte zugesagt hatte, dass er Vollstreckungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bauantrag nicht ergreifen werde, nahm der Kläger die Klage zurück. Mit am 13. Januar 2021 bei dem Beklagten eingegangenen Bauantrag beantragte der Kläger die nachträgliche Genehmigung der Wohnhauserweiterung. Die Stadt M. erteilte das gemeindliche Einvernehmen nicht, weil es ihrer Ansicht nach an den planungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Es handele sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Es stünden öffentliche Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan sehe ein Sondergebiert Wochenendhaussiedlung vor. Darüber hinaus, sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ungeachtet des Umstandes, dass keine genehmigte Wohnnutzung gegeben sei, handele es sich auch nicht um eine angemessene Erweiterung des Wohnraums. Durch Bescheid vom 28. April 2021, dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2021, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Er führte zu Begründung aus, das gegenwärtige Gebäude sei in seiner Gesamtheit einer bauaufsichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung habe auf der Grundlage von § 35 BauGB zu erfolgen, denn es liege kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vor. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige das Gebäude öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan sehe eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet vor. Darüber hinaus seien öffentliche Belange auch insoweit betroffen, als die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei. Schließlich halte die Bebauung den erforderlichen Abstand an der nordöstlichen Grenzen zu dem Flurstück 83 nicht ein und die Erschließung sei nicht gesichert. Am 4. Juni 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Siedlung bestehe seit mehr als 70 Jahren und verfüge über eine asphaltierte Straße. Sie sei nach und nach gewachsen und für einen Großteil der Objekte lägen Baugenehmigungen oder Duldungen vor. Die Bewohner seien dort mit Erstwohnsitz gemeldet, ohne dass dies zu Beanstandungen oder Maßnahmen seitens der Stadt M. geführt habe. Nur am Ende des letzten Jahrhunderts habe es ein Anschreiben gegeben, in dem die Bewohner darauf hingewiesen worden seien, dass sie in dem Gebiet angeblich nicht dauerhaft wohnen dürften. Soweit das Gebiet als Wochenendhaussiedlung vorgesehen sei, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Planung auch nach Jahren noch nicht realisiert sei. Da behördenseits zwar den Widersprüchen nicht abgeholfen worden sei, aber andererseits auch kein behördliches Handeln erkennbar sei, sei der Eindruck entstanden, in den Verfügungen eingenommene Rechtsstandpunkt werde nicht aufrechterhalten. Jedenfalls sei behördenseits Verwirkung eingetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein ursprünglich auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtetes Begehren auf die Erteilung eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses zu Dauerwohnzwecken reduziert und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, ihm entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung modifizierten Bauantrag einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses zu Dauerwohnzwecken auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 00, Flurstück 00, postalisch F. 00, M. , zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, für die Prüfung sei § 35 BauGB maßgebend, denn es liege in dem Gebiet keine zusammenhängende, in sich geschlossene Bebauung vor; die Versorgungs- und Infrastruktur sei nur rudimentär, die Erschließung schlecht. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Wochenendhäuser keinen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB bilden, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Es komme nicht darauf an, ob in dem Gebiet tatsächlich dauerhaft gewohnt werde, weil eine solche Nutzung nicht konkret und aktiv geduldet werde und deshalb nicht prägend sein könne. Aus der Meldung als Hauptwohnsitz könne nichts hergeleitet werden, zumal die Stadt M. bei der Anmeldung ein Merkblatt ausgebe, das auf die bauplanungsrechtliche Illegalität der Anmeldung des Hauptwohnsitzes hinweise. Dem Vorhaben des Klägers ständen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, denn das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Zudem stehe das Bauverbot des Landschaftsplans entgegen. Eine Verwirkung komme bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Akte des Vorverfahrens (10 K 2534/19), sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses zu Dauerwohnzwecken auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 00, Flurstück 00, postalisch F. 00, M. erstrebt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 74 Abs. 1 BauO NRW. Nach diesen Vorschriften ist die Beklagte verpflichtet, einen Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als der für eine Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage erweist sich das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) des Klägers als bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines rechtswirksamen Bebauungsplans. Ob das Vorhaben des Klägers an § 34 oder an § 35 BauGB zu messen ist, kann das Gericht offenlassen, denn es ist nach jeder Betrachtung bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben des Klägers ist gemessen an § 34 BauGB unzulässig, weil es sich jedenfalls nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt zunächst einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Vielmehr können den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Daraus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgern, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die, wie Wochenendhäuser, nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein‑)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46/16 -, juris Rdnr. 6ff.; zur fehlenden rechtlichen Eignung zu dauernder Benutzung eines zu wochenendhausmäßiger Benutzung genehmigten Gebäudes OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris Rdnr. 44 m.w.N. Nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls können auch Gebäude, die nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen, nach Art und Geweicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeiten darstellen. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 -, juris Rdnr. 3. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass etwa eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie - wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden – bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kommen insbesondere auch faktische der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris Rn. 69 ff. m.w.N. Für die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens kann es offenbleiben, ob entlang des s-förmigen Wegs ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht. Selbst wenn dies anzunehmen sein sollte und dieser Bebauungszusammenhang auch einen Ortsteil als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur bilden sollte und die Erschließung gesichert sein sollte, müsste sich das Vorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung, unter anderem im Hinblick auf die Art der Nutzung , einfügen. Dem steht allerdings entgegen, dass die nähere Umgebung nur einem faktischen Wochenendhausgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 1. Alt BauNVO zugeordnet werden kann. Ein solches Sondergebiet dient jedoch der Erholung und damit einer lediglich vorübergehenden Nutzung, während das vom Kläger zur Prüfung gestellte Vorhaben als Einfamilienhauses Dauerwohnzwecken dienen soll. Die allenfalls in Betracht kommende Zuordnung des in Rede stehenden Gebiets als faktisches Wochenendhausgebiet stützt sich darauf, dass die in diesem Gebiet errichteten Gebäude sämtlich als Wochenendhäuser genehmigt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass in mindestens 40 von 65 genehmigten Wochenendhäuser tatsächlich dauerhaft gewohnt wird, insbesondere kommt mit Blick auf die Dauerwohnnutzung eine Qualifizierung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet nicht in Betracht. Zwar richtet sich die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB grundsätzlich entscheidend nach der im Zulassungszeitpunkt tatsächlich vorhandenen städtebaulichen Situation. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand. Dies setzt voraus, dass das Vorhandene in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris Rn. 76 ff. m.w.N. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine befristet oder widerruflich genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, dass sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, nicht zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 b 29/98 -, juris Rdnr. 6. Im Hinblick auf die hier tatsächlich vorhandenen dauerhaften Wohnnutzungen keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte mit ihnen im dargestellten Sinne abgefunden hat. Zunächst hat der Beklagte schon keine Baugenehmigungen zu Dauerwohnzwecken erteilt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich der bei einer ersten Bestandsaufnahme in den Jahren 2003/2004 festgestellten dauerhaften Wohnnutzungen Duldungen ausgesprochen hat, folgt nicht, dass er sich mit diesen Nutzungen auf Dauer abgefunden hat. Denn die Duldungen sind, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, personen- und lagegebunden. Sie erlöschen mithin dann, wenn der begünstigte Nutzer - aus welchem Grund auch immer – die dauerhafte Wohnnutzung in dem jeweiligen Objekt beendet, insbesondere auch – worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat – durch eine Umzug innerhalb des sog. Wochenendhausgebiets F. . Insofern war der Beklagte zur Vermeidung des Eindrucks, sich mit dem Vorhandenen abgefunden zu haben, auch nicht gehalten, die ausgesprochenen Duldungen zu widerrufen. Dass sich die Zahl von 61 Duldungen im Jahr 2004 auf im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch 17 verringert hat, zeigt vielmehr eindrücklich auf, dass keine rechtlich abgesicherte Duldung auf Dauer von der Bauaufsichtsbehörde gewollt und verwirklicht wurde. Das Gericht teilt die von dem Kläger vorgebrachten Zweifel in Bezug auf eine deutliche Verringerung der durch eine Duldung begünstigten Personen nicht. Der Kläger hat insoweit eingewandt, seines Wissens seien lediglich vier Inhaber von Duldungen verstorben, alle übrigen lebten nach wie vor in dem sog. Wochenendhausgebiet F. . Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten insbesondere zu der Personen- und Lagegebundenheit zeigt das Vorbringen des Klägers auf, dass er nicht alle zum Erlöschen einer Duldung führende Gründe, insbesondere nicht ein Erlöschen durch einen Umzug innerhalb des sog. Wochenendhausgebiets F. , einbezogen hat. Der Kläger dringt weiter auch nicht mit seinem Einwand durch, es ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände (jahrzehntelange Kenntnis von den baurechtswidrigen Zuständen, keine Durchsetzung ergangener bauordnungsrechtlicher Verfügungen, kein weiteres Einschreiten nachdem in den Jahren 2003/2004 versucht wurde, die Bewohner in die Pflicht zu nehmen, Anschluss der Grundstücke an die Wasser- und Abwasserleitung, sowie an die Abfallentsorgung), dass sich Beklagte tatsächlich mit den Gegebenheiten, nämlich einer dauerhaften Wohnnutzung in dem sog. Wochenendhausgebiet F. , abgefunden habe. Zwar hat der Beklagte nach einer Bestandsaufnahme im Jahr 2004 in insgesamt 28 Fällen – auch im Fall des Kläger - eine Nutzungsuntersagung zu dauerhaften Wohnzwecken ausgesprochen, die jeweiligen Verfahren aber nach den Widersprüchen der Betroffenen nicht weitergeführt. Jedoch reicht allein die Untätigkeit bzw. eine faktische Duldung - selbst wenn sie lange andauert – nicht aus, um eine aktive Duldung anzunehmen und einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht – wie hier -, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 B 947/22 -, juris Rdnr. 12 ff. Insofern können – anders als der Kläger meint – ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse im Unterschied zu subjektiven privaten Rechten auch nicht verwirkt werden. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12 -, juris Rdnr. 34. Überdies lässt hat der Beklagte ausgeführt, er habe zunächst zugewartet, um die Bauleitplanung abzuwarten, sich aber nunmehr aufgrund der sich abzeichnenden Verfahrensdauer des laufenden Aufstellungsverfahrens – der Aufstellungsbeschluss datiert aus dem Jahr 2018 -und mit Blick darauf, dass die bisherigen Maßnahmen zur Beendigung des Dauerwohnens nicht zu einer relevanten Abnahme oder Beendigung geführt hätten, zum weiteren Einschreiten veranlasst gesehen. Ferner wolle er aus dem vorliegenden Verfahren Erkenntnisse dahingehend gewinnen, ob und ggf. inwieweit sein Vorgehen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die nach wie vor bestehende Möglichkeit, eine Hauptwohnung im sog. Wochenendhausgebiet F. anzumelden, zeige, dass sich der Beklagte mit einer dauerhaften Wohnnutzung abgefunden habe, verkennt er, dass der Beklagte über keinerlei Zuständigkeiten verfügt, auf melderechtliche Vorgänge, für die Stadt M. zuständig ist, einzuwirken. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich darauf hinzuwirken, dass bei der Anmeldung einer Hauptwohnung in dem fraglichen Gebiet ein Merkblatt ausgegeben wird, das auf die baurechtliche Unzulässigkeit einer dauerhaften Wohnnutzung hinweist, hat der Beklagte ergriffen. Die vom Beklagten derzeit getroffenen Maßnahmen belegen ebenfalls, dass er als zuständige Bauaufsichtsbehörde die tatsächlich ausgeübten dauerhaften Wohnnutzungen jedenfalls nicht auf Dauer duldet. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, dass er hinsichtlich aller bei einer in diesem Jahr durchgeführten Bestandsaufnahme festgestellten Dauernutzungen Schritte eingeleitet hat, um gegen diese Nutzungen mit Nutzungsuntersagungen einzuschreiten. So sind alle Betroffenen, auch der Kläger, zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung in Bezug auf dauerhaftes Wohnen angehört worden. Die entsprechende Anhörungsfrist läuft noch bis Ende Januar 2023. Der Beklagte hat weiter dargelegt, dass er seine Kenntnisse über die Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet regelmäßig durch einen Abgleich der Daten aus dem Melderegister aktualisiert und – sollte er dadurch Kenntnis von weiteren dauerhaften Wohnnutzungen erlangen – gegen diese in gleicher Weise, nämlich durch den Erlass von Nutzungsuntersagungen, einschreiten werde. Das nach alledem gemessen an § 34 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässige Vorhaben wäre auch auf der Grundlage von § 35 BauGB nicht bauplanungsrechtlich zulässig. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB kann es im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn – wie hier – das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung als Wochenendhausgebiet aus. Das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben beinhaltet aber eine dauerhafte Wohnnutzung und steht damit in Widerspruch zu den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Dessen rechtliche Aussagekraft ist nicht in entscheidungserheblicher Weise abgeschwächt oder gar aufgehoben, weil die tatsächlich entgegenstehenden Entwicklungen in dem erfassten Bereich von dem Beklagten – wie ausgeführt – nicht hingenommen werden. Vgl. zum Einfluss der tatsächlichen Situation auf die Aussagekraft des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 -, juris. Des Weiteren widerspricht das Vorhaben des Klägers auch den Darstellungen des für diesen Bereich geltenden Landschaftsplans „N. “ (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Die Darstellungen eines Landschaftsplans stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einem gültigen Landschaftsplan steht. Ständige Rechtsprechung des BVerwG vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 104.99 -, juris Rdnr. 2. Der Landschaftsplan „N. “ setzt für den Bereich des Vorhabengrundstücks ein Landschaftsschutzgebiet fest. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalengrundsätzlich verboten. Der in dem Vorhaben des Klägers liegende Verstoß gegen das generelle Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet kann weder durch eine Ausnahme noch durch eine Befreiung ausgeräumt werden. Die diesbezüglichen Anforderungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Schließlich hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Vorhaben wegen der beabsichtigten Nutzung zu Dauerwohnzwecken öffentliche Belange auch insofern beeinträchtigt, als es die Verfestigung der vorhandenen Splitterbebauung befürchten lässt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.