Gerichtsbescheid
8 K 1005/22.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:1218.8K1005.22A.00
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Tenor
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Der am 00.00. 1972 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00. 1974 geborene Klägerin zu 2. sind die Eltern des am 00.00. 2005 geborenen Klägers zu 3., der am 00.00. 2008 geborenen Kläger zu 4. und 5. sowie des am 00.00. 2017 in S. geborenen Klägers zu 6.; sie sind allesamt Palästinenser aus dem Libanon, welche – bis auf den im Deutschland nachgeborenen Kläger zu 6. – im Lager C. als Flüchtlinge beim UNRWA registriert waren. Die Ablehnung ihrer Asyl(erst)anträge durch das Bundesamt wurde jeweils rechtskräftig (Urteile des erkennenden Gerichts vom 26. September 2019 - 8 K 6120/17.A - und - 8 K 672/19 -); ebenso wird auf die abweisenden Urteile vom 26. September 2019 des erkennenden Gerichts in den Klageverfahren zweier weiterer volljähriger Söhne bzw. Brüder der Kläger - 8 K 3087/18.A - (zugleich Kläger des anhängigen Verfahrens 8 K 1008/22.A; ebenso gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags) und - 8 K 3195/18.A - verwiesen. Zur Begründung ihrer Asylfolgeanträge vom 7. März 2022 brachten die Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen vor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Libanon deutlich verschlechtert habe. Sie hätten als palästinensische Flüchtlinge im Libanon keine Rechte. Es gebe keine Sicherheit und der Staat könne sie nicht schützen. Die dortige Situation werde, nicht nur aufgrund der Corona-Situation, dem Mindeststandard des Art. 3 EMRK nicht gerecht. Es werde auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Köln verwiesen. Mit Bescheiden vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) lehnte das Bundesamt jeweils den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), und lehnte eine Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2019 (Kläger zu 1.), vom 7. September 2017 (Kläger zu 2.-5.) bzw. vom 9. November 2017 (Kläger zu 6.) bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 2.). Das Bundesamt führte im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Der schiere Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln, ohne eine individuelle Bedrohungslage aufzuzeigen, sei nicht geeignet, die Wiederaufgreifensvoraussetzungen zu bejahen. Wiederaufgreifensgründe im weiteren Sinne seien ebenfalls nicht gegeben, weshalb ein Bescheid gleichen Inhalts ergehen müsste. Die Kläger haben am 23. März 2022 bzw. 29. März 2022 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen angeführt, dass es für die (große) Familie keine Unterstützung durch UNRWA gegeben habe. Auch eine medizinische Unterstützung durch UNRWA gebe es bei notwendigen medizinischen Behandlungen im Krankenhaus nur, wenn der Patient mit 50 % der Summe in Vorleistung gehe. Der Kläger zu 1. habe außerhalb des Lagers für täglich sieben Dollar in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet; zeitweise eine Woche lang und nur außerhalb des Winters habe er für einen Lohn von vierzehn Dollar auf dem Bau gearbeitet. Die Entlohnung falle heute, auch aufgrund des Zustroms syrischer Flüchtlinge, der den Arbeitsmarkt habe völlig außer Kontrolle geraten lassen, geringer aus. Viele Berufsarten seien Palästinenser strikt verboten, Immobilien oder Pkw könnten nur über „gutmütige“ Libanesen erworben werden. Der volljährige Sohn T. (Kläger des anhängigen Klageverfahrens - 8 K 1008/22.A -) sei zudem schwer erkrankt und leide u.a. an wiederholten Epilepsie-Anfällen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich (sinngemäß nach Verbindung der ursprünglich drei Klageverfahren), die Bescheide des Bundesamtes vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der obengenannten Bescheide des Bundesamtes zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die zulässige Klage ist (bereits) mit dem Hauptantrag in Bezug auf Ziffer 1. der drei in Rede stehenden Bescheide begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Ausspruchs zur Unzulässigkeit seines Asylantrags. I. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Folgeantrags, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist in der Hauptsache (allein) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. § 51 Abs. 2 VwVfG wird dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, beim Bundesamt oder spätestens beim Gericht vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich – auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist – bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er im ersten bzw. in früheren Verfahren schon gegenüber dem Bundesamt alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG findet hingegen aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit keine Anwendung. Maßgebend für die Unzulässigkeit eines Folgeantrags auf internationalen Schutz kann ferner nicht (allein) sein, dass er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit des Verfahrens über den ersten Antrag existierten. Vgl. zu beiden vorstehenden Aspekten: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20, juris. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 14. Dabei genügt es, wenn der Asylsuchende eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20. Die nach diesen Maßgaben Anwendung findenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen hier vor. Die Kläger haben eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargelegt. Vorliegend mag es zwar sein, dass der Vortrag der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend war. Entscheidend ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG und eine Beurteilung einer Änderung der Sach- und Rechtslage von Amts wegen. Das Gericht übersieht in diesem Zusammenhang ferner nicht, dass es sich bei der wirtschaftliche Situation der Palästinenser im Libanon und im Einzelfall der klägerischen Familie um einen Dauersachverhalt handelt, bei dem ein „Qualitätsumschlag“ stattfinden muss. Hierbei ist entscheidend, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags gesprochen werden kann. Nach dem bestandskräftigen Abschluss der Asylerstfahrens im September 2019 hat sich für eine palästinensische Großfamilie unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall der Kläger eine Veränderung der existenziellen Lebensbedingungen aufgrund der wirtschaftlichen Notlage des Libanon und deren Folgen für die palästinensische Bevölkerung in der Flüchtlingslagern ergeben. Die Kläger waren auch im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren – der Natur der Sache nach – aufgrund der zeitlich nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung im Libanon für Palästinenser geltend zu machen. II. Im Einzelfall der Kläger erscheint insbesondere eine günstigere Entscheidung in Bezug auf einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AsylG ernsthaft in Betracht zu kommen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 dieser Vorschrift, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genießt (sogenannte Ausschlussklausel). Das UNRWA fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. In diesem Fall genießt der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d) der RL 2011/95/EU hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20, juris Rn. 50; Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12. Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dann lediglich, dass Ausschlussgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt E und F GFK, des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und Absätze 2 und 3 RL 2011/95/EU und des § 3 Abs. 2 AsylG nicht eingreifen. Vgl. EuGH Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19, juris Rn. 51; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 140. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG stellen im Zusammenspiel eine zwingend anzuwendende Spezialregelung dar, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto, juris Rn. 87, die die Anwendung von § 3 Abs. 1 AsylG sperrt. Denn entweder ist der Schutz oder Beistand des UNRWA weggefallen mit der Folge, dass dem Betroffenen deklaratorisch die ipso facto-Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, oder dies ist nicht der Fall und der Betroffene ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Spezialregelung sind unabhängig davon zu prüfen. Der Schutz oder Beistand fällt nicht nur dann weg, wenn die Organisation oder Institution, die ihn gewährt hat, entweder aufgelöst wird oder ihre Tätigkeit vollständig einstellt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 RL 2011/95/EU („aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt“). Vielmehr genügt es, dass der Schutz oder Beistand einer Person, nachdem sie diesen tatsächlich in Anspruch genommen hat, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, und es dieser Organisation unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19, juris Rn. 51, 69; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11, juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18. Dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, ihm die UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 20 f., m.w.N. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, juris Rn. 58. Der Gerichtshof hatte erkennbar eine Konstellation vor Augen, in der erst nach dem freiwilligen Verlassen des Einsatzgebiets die Inanspruchnahme des Schutzes und Beistands des UNRWA unmöglich oder unzumutbar wurde. Dies folgt daraus, dass unter Randnummer 57 ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass sich die Lage „verschlechtert hat“. Ein solches Verständnis entspricht auch den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 6. Oktober 2021, wonach die Vorlagefragen „im Licht der sich angeblich verschlechternden Umstände" (juris Rn. 47) stehen. Ob darüber hinaus eine „eingeschränkte Sperrwirkung“ des freiwilligen Verlassens anzunehmen ist, wenn die nachträgliche Veränderung auf Gründen beruht, die von dem Antragsteller kontrolliert werden können bzw. von seinem Willen abhängig sind bzw. wenn er auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise mit dem Eintritt dieser Umstände rechnen musste, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil derartige Umstände von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich sind. In räumlicher Hinsicht ist auf das gesamte – die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende – Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen. Die Feststellung, der Schutz oder Beistand würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dieser in einem bestimmten Operationsgebiet des UNRWA nicht in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose den Schutz und Beistand auch in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA konkret in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19, juris Rn. 67. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: Die Kläger verfügen über eine Family Registration Card des UNRWA im Libanon. Sie haben damit vor der Ausreise den Schutz bzw. Beistand dieses Hilfswerks genossen; insoweit reicht die Registrierung als Nachweis aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14, m.w.N. Aufgrund der Registrierung als Familie würde dies bei Rückkehr auch den in Deutschland geborenen Kläger zu 6. umfassen. Das hätte grundsätzlich zur Folge, dass die Kläger von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. Im Fall der Kläger trifft dies jedoch nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG („Einschlussklausel“) erfüllt sind. Ob die Kläger auf der Grundlage der vorstehend ausgeführten Maßstäbe gezwungen waren, im Jahr 2017 bzw. der Kläger zu 1. im Jahr 2018 das UNRWA-Einsatzgebiet im Libanon zu verlassen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls könnte es ihnen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich und zumutbar, in den Libanon zurückzukehren und sich dem Schutz der UNRWA erneut zu unterstellen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass sie in den Libanon einreisen und sich in das UNRWA-Einsatzgebiet begeben können. Das UNRWA ist auch weiterhin im Libanon tätig und es dürfte den Klägern bei einer Rückkehr in das Einsatzgebiet erneut Schutz gewähren. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1. und 2. nicht in der Lage sein werden, angesichts der gegenwärtigen schweren Versorgungskrise im Libanon eine ausreichende Ernährung der Familie im Sinne des absoluten Existenzminimums sicherzustellen, so dass den Klägern menschenunwürdige Lebensbedingungen bei einer Rückkehr in das UNRWA-Einsatzgebiet im Libanon drohen würden, weil sie sich dort aufgrund der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation befinden würden. Menschenunwürdige Lebensbedingungen drohen, wenn der Betroffene sich unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27, vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, wobei ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27, vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N. Für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist bei einer in Deutschland gelebten familiären Gemeinschaft mit der Kernfamilie grundsätzlich von einer Rückkehr im Familienverband – Eltern mit ihren minderjährigen Kindern – auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17 zu § 60 Abs. 5 AufenthG). Dieser Familienverband umfasst im Falle der Kläger die beiden Eltern und die vier minderjährigen Kinder (Kläger 3.-6.). Auf der Grundlage dieser Maßstäbe könnte den Klägern eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in den Libanon dadurch drohen, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die sechsköpfige Familie nicht im Sinne des absoluten Existenzminimums werden ernähren können. Das Gericht geht aufgrund der individuellen Umstände der Kläger sowie auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel von der Möglichkeit aus, dass die Familie nach einer Rückkehr in ein Flüchtlingslager gegebenenfalls auch mit Unterstützung der UNRWA und weiterer Familienangehöriger nicht in der Lage sein könnte, ihr Existenzminimum zu sichern. In den palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon herrschen prekäre Lebensbedingungen. Die Verhältnisse in den Flüchtlingslagern sind geprägt von Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströsen Wohnverhältnissen, fehlender Infrastruktur und Überbelegung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, vom 5. Dezember 2022, S. 12 f.; BfA, Länderinformationsblatt Libanon, Stand: 31. Oktober 2021, S. 55 f.). Alle Lager sind massiv von den Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12). Deren finanzielle Situation hatte sich seit Mitte 2018 durch die massive Kürzung der Unterstützung der USA weiter verschlechtert, doch leistet das UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen weiterhin grundlegende Unterstützung, welche die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur der Lager sowie ein Härtefallhilfsprogramm umfassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, 23. März 2022, S. 10 f.; UNRWA, Palestine Refugees in Lebanon: Struggling to survive, 18. Januar 2022, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen mit UNRWA-Registrierung und ohne UNRWA-Registrierung; Zugang zu Leistungen der UNRWA, Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung, Nahrungsmittelversorgung, sozialer Unterstützung, 29. Juni 2021; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg u.a. zu den Lebensverhältnissen in den Lagern für palästinensische Flüchtlinge, 2. März 2021, S. 3 f.; BfA, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 31. Oktober 2021, S. 55 f.; Danish Immigration Service Palestinian Refugees Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni 2020, S. 26 ff.; US-Außenministerium, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, 11. März 2020, S. 25; Antwort der Bundesregierung vom 18. August 2020 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter, BT-Drs. 19/21707, S. 14). Die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des UNRWA führten zu Leistungskürzungen, dagegen gerichteten Protesten palästinensischer Aktivisten und vorübergehend dazu, dass das UNRWA nicht mehr in der Lage war, seinen Mitarbeitern die Löhne auszuzahlen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 12 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 3, 5). Das UNRWA rief am 19. Januar 2022 die internationale Gemeinschaft zur Bereitstellung dringend benötigter finanzieller Mittel auf (BAMF Briefing Notes 24. Januar 2022). Danach seien immer mehr palästinensische Flüchtlinge in absolute Armut abgerutscht, weil die Bargeldleistungen des UNRWA aufgrund des massiven Wertverlusts des libanesischen Pfunds an Kaufkraft verloren hätten. Die USA stellten im Jahr 2021 zunächst 150 Millionen US-Dollar (UNRWA, United States Announces Restoration of U.S. $150 Million to Support Palestine Refugees, 7. April 2021) und später weitere 135 Millionen US-Dollar für das UNRWA zur Verfügung (UNRWA, United States Announces Additional Support for Palestine Refugees, 17. Juli 2021). Gleichwohl ist das UNRWA weiterhin unterfinanziert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 13; BAMF, Briefing Notes, 24. Januar 2022; UNRWA, International community overwhelmingly reaffirms support for UNRWA at annual pledging conference – but funds still insufficient, 16. November 2021). Das UNRWA war und ist trotz der zwischenzeitlich unzureichenden Finanzmittel in der Lage, eine grundlegende Gesundheitsversorgung (primäre Gesundheitsversorgung) zu gewährleisten. So unterhält das UNRWA 27 oder 28 Gesundheitseinrichtungen im Libanon und übernimmt die Kosten für die medizinische Grundversorgung (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 3 f.). Das Härtefallhilfsprogramm stellt bedürftigen Flüchtlingen Nahrung und Geldmittel zur Verfügung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 15 f.; UNRWA, Palestine Refugees in Lebanon: Struggling to survive, 18. Januar 2022, S. 13; ACCORD, a.a.O., S. 5). Die anhaltende Versorgungskrise im gesamten Libanon führte allerdings zu einer weiteren Verschärfung der Situation. Der Wertverlust des libanesischen Pfunds, die dadurch ausgelöste Inflation sowie das Schwinden der Devisenreserven der libanesischen Zentralbank haben zu erheblichen Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Medikamenten, Strom und Treibstoff geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 5 ff.; BAMF, Briefing Notes 14. März 2022, 7. März 2022, 10. Januar 2022, 22. November 2021, 6. September 2021, 23. August 2021, 26. Juli 2021, 19. Juli 2021, 12. Juli 2021, 5. Juli 2021; FAZ, Libanon stürzt ins Bodenlose, 29. Juni 2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen zählt den Libanon zu den 20 am schwersten betroffenen Hungerregionen der Welt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 6). Die libanesische Währung hat seit 2019 bis zu 95 % ihres Werts verloren. Zwar beträgt der offizielle Wechselkurs des libanesischen Pfunds weiterhin ca. 1.500,- für einen Dollar, auf dem Schwarzmarkt wurden jedoch zwischenzeitlich bis zu 34.000,- Pfund für einen Dollar gezahlt. Vgl. American University of Beirut (AUoB), Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 28 vom 8. August 2022 ; Human Rights Watch (HWR), World Report 2022 - Lebanon, 13. Januar 2022, S. 3; REACH, Multi Sector Needs Assessment, Oktober 2022, S. 21. Aufgrund der damit einhergehenden Entwertung von Einkommen und Ersparnissen, Preissteigerungen für Lebensmittel von über 300 % zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 bzw. über 390 % zwischen März 2021 und März 2022 sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leben inzwischen rund 80 % der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze und etwa 40 % in extremer Armut. Vgl. World Food Programme (WFP), Lebanon, Country Brief October 2022, S. 1. Der Krieg in der Ukraine hat die Lebensmittelknappheit im Libanon noch einmal deutlich verschärft. Das Land importiert Lebensmittel zu über 80 % (BAMF Briefing Notes, 7. März 2022), rund 60 % der Weizeneinfuhren stammten in der Vergangenheit aus der Ukraine (BAMF Briefing Notes 28. Februar 2022). Zudem haben Treibstoff- und Stromknappheit zu einer schweren Krise der öffentlichen Wasserversorgung geführt. Insbesondere Flüchtlinge haben häufig keinen Zugang zu teuren alternativen Wasserquellen und könnten gezwungen sein, auf unsauberes Wasser zurückzugreifen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 6 f.). Davon sind auch das UNRWA und die von dessen Leistungen abhängigen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 13; UNRWA, Palestine Refugees in Lebanon: Struggling to survive, 18. Januar 2022, S. 4; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 5). Nach einer Umfrage des UNRWA im Juli 2021 haben 58 % bzw. 56 % der palästinensischen Familien im Libanon die Zahl oder den Umfang ihrer Mahlzeiten reduziert. Ein Viertel der erwachsenen Familienangehörigen hat zugunsten der Kinder weniger gegessen (UNRWA, Palestine Refugees in Lebanon: Struggling to Survive, 18. Januar 2022). Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon als insgesamt sechsköpfige Kernfamilie nicht in der Lage sein könnten, das absolute Existenzminimum hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser zu sichern. Die Klägerin zu 2. hat die Schule nach der 4. Klasse verlassen und ist im Libanon als Hausfrau und Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; ist Deutschland arbeitet sie in geringfügiger Beschäftigung als Küchenhelferin. Der Kläger zu 1. übte – z.T. nur vorübergehende – Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und auf dem Bau aus. Obgleich vergleichbare Tätigkeiten den beiden Eltern wieder bzw. weiterhin möglich sein dürften, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die schwere Wirtschaftskrise des Libanon bereits für libanesische Staatsangehörige – die anders als die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon keinen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterliegen – die Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten erheblich eingeschränkt und zu einer Zunahme von Armut und Ernährungsunsicherheit geführt hat (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 23. März 2022, S. 4 f.). Auch unter Berücksichtigung der den Klägern zustehenden Unter- stützungsleistungen des UNRWA könnte ggf. vor diesem Hintergrund eine ausreichende Versorgung im Umfang des absoluten Existenzminimums nicht gesichert sein. Etwas Anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie über Verwandte verfügt, welche zum Teil in Deutschland, zum Teil im Libanon leben. Eine Hilfe durch die in Deutschland lebenden drei volljährigen Söhne (wobei sich der Sohn T. zudem derzeit nach Ablehnung seines Asylfolgeantrags im anhängigen Klageverfahren – 8 K 1008/22.A – befindet) kann angesichts deren Erwerbssituation nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Die im Libanon verbliebene Großfamilie der Kläger lebt ebenfalls im Flüchtlingslager und dürften bereits Schwierigkeiten haben, das absolute Existenzminimum ihrer eigenen Familien zu sichern und nicht in der Lage sein, weitere Personen substanziell zu unterstützen. Die staatlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen des GARP/REAP Programms der Bundesregierung können eine zwar Überbrückungshilfe darstellen und die finanzielle Grundversorgung anfangs sichern. Sie können aber insbesondere angesichts des inflationsbedingt extrem hohen Preisniveaus nicht als alleinige und dauerhafte Lebensgrundlage dienen. Über nennenswertes eigenes Vermögen verfügen die Kläger nicht. Die Kläger können den Schutz und Beistand des UNRWA auch in keinem anderen Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien und Syrien) in Anspruch nehmen. Bezugspunkte zu einem dieser Einsatzgebiete wurden von den Beteiligten weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. III. Ferner war auch jeweils Ziffer 2. der drei streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die – wie hier – ergangene Feststellung, dass die jeweils früheren Bescheides des Bundesamtes bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht abgeändert werden, aufzuheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Entscheidung mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vereinbar ist. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden ist diese Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.