Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung eines Jagdscheines. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bildet,solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jagdscheinsein materielles Hindernis. Das bedeutet, dass ein etwaiger sachlich-rechtlicherAnspruch auf Erteilung des Jagdscheins zeitweilig – für die Dauer derAussetzung – außer Kraft gesetzt wird. Nach dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, im Sinne einereffektiven präventiven Gefahrenabwehr zu verhindern, dass einer Person trotzbereits aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehenderZweifel an ihrer Zuverlässigkeit ein Jagdschein erteilt werden muss, kommt beiVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung desVerfahrens in Betracht. Im Falle der Jagdausübung auf „Hausgänse“ kommt eine Strafbarkeit nach § 38Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG und § 17 Abs. 1 Nr. 1TierSchG in Betracht. Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangigerRechtsgüter, einem Antragsteller im Falle von aufgrund eines eingeleiteteneinschlägigen Strafverfahrens bestehenden Zweifeln an seiner jagdrechtlichenZuverlässigkeit die Erteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss desHauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen einesAntragstellers zurücktreten, zumal wenn ihm während dieser Zeit keineschwerwiegenden Nachteile drohen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jagdschein (Nr. 0000) vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu verlängern, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch – 1. – noch einen Anordnungsgrund – 2. – glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller derzeit der in materieller Hinsicht geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins zusteht. Einem etwaigen Anspruch steht nämlich jedenfalls – und unabhängig von der Frage, ob der Jagdschein aufgrund des Geschehens am 31. Dezember 2022 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu versagen ist – die Entscheidung des Antragsgegners mit Bescheid vom 9. März 2023 entgegen, gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft N. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Az. 540 Js 491/23 auszusetzen. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs 5 Satz 1 BJagdG bildet, solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jagdscheins ein materielles Hindernis. Das bedeutet, dass ein etwaiger sachlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins zeitweilig – für die Dauer der Aussetzung – außer Kraft gesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1980 - 9 B 1824/79 -, OVGE MüLü 34, 309 = juris, Rn. 7; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 1 W 25/06 -, juris, Rn. 3 f. Dies ist hier der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Rechtmäßigkeit der (zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht bestandskräftigen) Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners zu überprüfen ist, obwohl der Antragsteller diese bislang noch nicht mit einem Hauptsacherechtsbehelf angegriffen hat. Denn die Aussetzung erweist sich nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig; die den formellen Aspekt der Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) betreffende sinngemäße Rüge des Antragstellers dringt – losgelöst von allen sonstigen Erwägungen – schon mit Blick auf die fortbestehende Heilungsmöglichkeit (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) nicht durch. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen, wenn ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 1 d) BJagdG besitzen in der Regel u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften oder das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG liegen vor. Bei dem von der Staatsanwaltschaft N. spätestens Anfang Februar 2023 (vgl. das dortige Aktenvorblatt sowie Bl. 106, 107 [R] BA Heft 3) gegen den Antragsteller und weitere Personen eingeleiteten, aktuell noch schwebenden und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm fallenden, vgl. nur Tausch, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 162, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Az. 540 Js 491/23 handelt es sich um ein Verfahren im vorstehenden Sinne, weil es nach der jedenfalls auf Tatbestandsebene allein maßgeblichen, vgl. dazu, dass es insoweit nicht darauf ankommt, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten ist, Tausch, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 162, derzeitigen Einordnung der Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat nach dem Bundesjagdgesetz betrifft, die mit Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen (oder Freiheitsstrafe) sanktioniert werden kann. Das Verfahren wird nämlich derzeit geführt wegen u.a. des Verdachts einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG (Verstoß gegen Schonzeit), für die eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – im Falle der fahrlässigen Begehung gemäß § 38 Abs. 2 BJagdG bis zu einem Jahr – oder mit Geldstrafe vorgesehen ist. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers, das den Antragsgegner mit den strafrechtlichen Ermittlungen in Zusammenhang bringt, verkennt, dass nicht dieser, sondern das Land Nordrhein-Westfalen Rechtsträger der Polizei und auch für eine personelle Identität oder Verflechtung der jeweiligen Mitarbeiter nichts erkennbar ist. Hierauf hat ihn zu Recht auch schon der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. März 2023 hingewiesen. Im Übrigen ist allein die Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. b) Es lassen sich auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO feststellen. Nach dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, im Sinne einer effektiven präventiven Gefahrenabwehr zu verhindern, dass einer Person trotz bereits aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehender Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit ein Jagdschein erteilt werden muss, kommt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung des Verfahrens in Betracht. Vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 34 zu der waffenrechtlichen Parallelnorm; in diesem Sinne wohl auch Tausch, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 163; siehe noch Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. August 2018 - 5 Bf 25/17 -, juris, Rn. 120 ff. m.w.N., das die Frage selbst aber wohl offen lässt. Anhaltspunkte, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte, hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. (1) Diese ergeben sich zunächst nicht aus einer geringen Verurteilungswahrscheinlichkeit des Antragstellers. Dabei kann offen bleiben, ob die Prognose einer geringen Verurteilungswahrscheinlichkeit überhaupt zu der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls zu führen geeignet ist. Dafür Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 34; Tausch, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 163; gegen eine Einbeziehung in die (allgemeinen) Ermessenserwägungen Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. August 2018 - 5 Bf 25/17 -, juris, Rn. 128. Denn jedenfalls war zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung mit Bescheid vom 9. März 2023, vor dessen Erlass sich der Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft N. über den seinerzeit aktuellen Stand der Ermittlungen erkundigt hatte (vgl. Bl. 70 BA Heft 2), und ist bis heute entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit absehbar, dass es nicht zu einer Verurteilung (von mindestens 60 Tagessätzen) kommen wird. Gegenstand der derzeitigen Ermittlungen in dem Verfahren Az. 540 Js 491/23 der Staatsanwaltschaft N. ist der Verdacht, dass der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Personen am 31. Dezember 2022 an einem Baggersee in W. Gänse gejagt und geschossen hat. In tatsächlicher Hinsicht gibt es hierfür angesichts der Angaben von zwei Zeugen sowie verschiedener Lichtbildaufnahmen, die die getöteten Gänse sowie den Antragsteller mit einer Langwaffe zeigen, erhebliche Anhaltspunkte. Dass derzeit – wie der Antragsteller in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt – nicht feststehe, dass er geschossen habe, lässt eine spätere Verurteilung schon deshalb nicht als unwahrscheinlich erscheinen, weil das Töten eines Tieres weder in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft in den Blick genommene Strafbarkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG noch hinsichtlich einer ebenfalls naheliegenden Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG eine notwendige Tathandlung darstellt und ohnehin die Ermittlungen noch an ihrem Anfang stehen. Auch aus Rechtsgründen ist nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit absehbar, dass eine Verurteilung des Antragstellers nicht in Betracht kommt: (aa) Die Staatsanwaltschaft N. führt das Verfahren derzeit wegen u.a. des Verdachts einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist gemäß § 38 Abs. 2 BJagdG die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Es drängt sich nicht auf, dass eine Strafbarkeit des Antragstellers nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BJagdG von vornherein ausscheidet. Es ist zunächst nach derzeitig ersichtlichem Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den getöteten – nach übereinstimmender sachverständiger Einschätzung des Leiters des FB 39 – Tiere und Lebensmittel – des Antragsgegners und einer Mitarbeiterin der Facheinheit Veterinärangelegenheiten (vgl. Bl. 35 BA Heft 2) sowie einer Mitarbeiterin der biologischen Station A. (Bl. 46 BA Heft 3) wahrscheinlich als „Hausgänse“ einzuordnenden – Gänsen um „Wild“, d.h. um wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), handelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 2 Nr. 2 a) LJG-NRW unterliegen u.a. Wildgänse (Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli) dem Jagdrecht. Zwar dürfte es entgegen der vom Antragsteller selbst vertretenen (und insoweit für eine Strafbarkeit sprechenden) Auffassung fern liegen, dass von den damit angesprochenen Gattungen der Feldgänse und der Meergänse auch Hausgänse erfasst werden. Vgl. die Auflistung der diesen Gattungen zugeordneten Arten unter https://de.wikipedia.org/wiki/Gänse (Abruf: 30. März 2023); siehe auch dazu, dass verwilderte Haustiere nicht das Merkmal „wildlebend“ erfüllen, Schuck, in: ders., BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 20. Allerdings könnte es sich insbesondere auf der Grundlage des vom Antragsteller auf S. 3 der Antragsschrift vom 23. März 2023 mitgeteilten Sachverhalts, wonach an dem Ort des Geschehens vor etwa drei Jahren zwei weibliche Hausgänse ausgesetzt worden seien, bei den getöteten Gänsen um Mischformen aus Haus- und Wildgänsen gehandelt haben, die, wenn sie – wie hier – in Freiheit leben, als wilde Art eingestuft werden können. Vgl. Schuck, in: ders., BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 20. Hiervon ausgehend liegt es nicht fern, dass für die getöteten Gänse – wie von der Strafnorm vorausgesetzt – auch „eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist“. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 der insoweit wohl maßgeblichen, vgl. Seibel, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 38 Rn. 6; siehe auch Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht – Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 38 BJagdG, Rn. 3, Verordnung (des Bundes) über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), darf die Jagd nicht auf alle Gänse, sondern nur (innerhalb näher bestimmter Zeiträume) auf Grau-, Bläß-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse ausgeübt werden; nach § 1 Abs. 1 Nr. 21 der Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW S. 468), bezogen auf den Zeitpunkt des Geschehens zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2019 (GV. NRW S. 438), darf die Jagd weiter einschränkend nur auf Grau- und Kanadagänse ausgeübt werden. Es ist derzeit nicht mit einer für die Annahme, dass es mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verurteilung kommen werde, notwendigen Sicherheit feststellbar, dass damit auch für die getöteten Gänse eine Jagdzeit festgesetzt war; die Behauptung des Antragstellers, dass es sich bei ihnen um eine Kreuzung von Hausgänsen mit Graugänsen gehandelt haben soll, ist bislang durch nichts weiter gestützt und geht insofern „ins Blaue hinein“. (bb) Unabhängig vom Vorstehenden ist es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar, dass eine Verurteilung des Antragstellers ausscheidet, weil auch eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG ernsthaft in Betracht kommt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – bei fahrlässiger Begehungsweise gemäß § 53 Abs. 4 WaffG bis zu einem Jahr – oder mit Geldstrafe u.a. bestraft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Schusswaffe führt. Diesen Straftatbestand könnte der Antragsteller am 31. Dezember 2022 erfüllt haben, weil einiges dafür spricht, dass die – Jäger partiell von der prinzipiellen Erlaubnispflicht für das Führen von und Schießen mit Schusswaffen (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und 5 WaffG) ausnehmende – Regelung des § 13 Abs. 6 WaffG hier nicht zu seinen Gunsten eingreift. Nach der vorgenannten Norm darf – soweit hier von Interesse – ein Jäger Jagdwaffen u.a. zur befugten Jagdausübung ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Hier bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Waffe nicht zur befugten Jagdausübung geführt hat: Zum einen steht seine „formale“ Befugnis zur Jagdausübung am Ort des Geschehens – etwa vermittelt durch einen Jagderlaubnisschein (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, § 12 Abs. 1, 6 und 7 LJG-NRW) – in Frage. Zum anderen erstreckt sich die befugte Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG nur auf „Wild“, zu dem die getöteten Gänse möglicherweise nicht zu zählen sind (s.o.). (cc) Losgelöst davon kommt zudem eine Strafbarkeit des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ernsthaft in Frage. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Sofern es sich bei den getöteten Gänsen, die zum Unterstamm der Wirbeltiere gehören, nicht um wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Tiere (s.o.) gehandelt haben sollte, käme schon deshalb – und losgelöst von sonstigen Erwägungen etwa zur entgegen § 19 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 LJG-NRW möglicherweise verwendeten Munition (Jagdschrotpatrone mit Bleischrot, vgl. Bl. 50 ff., 98 ff. BA Heft 3) – eine Rechtfertigung der Tötung nach § 1 Abs. 1, 3 und 4 BJagdG nicht in Betracht. Auch unter dem vom Antragsteller herangezogenen Aspekt der Berechtigung und Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus der Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, §§ 25 ff. LJG-NRW) lässt sich unter den hier bislang ersichtlichen Umständen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine Rechtfertigung der Tötung der Gänse herleiten. (2) Ein atypischer Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil die Aussetzung des Verfahrens für den Antragsteller mit besonders schwerwiegenden, von der gesetzlichen Regelung nicht bereits einberechneten Folgen verbunden ist. Denn solche sind hier nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller während der Zeit der Verfahrensaussetzung die Jagd nicht (weiter) ausüben kann und – im Falle eines nachfolgenden Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG durch den Landrat als Kreispolizeibehörde C. (und nicht den Antragsgegner) – seine Waffen und Munition nicht weiter besitzen darf, sind zwangsläufige, d.h. vom Gesetzgeber schon eingepreiste Folgen der Aussetzung, wenn sie – wie hier – den keineswegs atypischen Fall eines Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins betrifft. Ohnehin wiegen sie nicht besonders schwer, zumal der Antragsteller nicht verpflichtet wäre, sein Eigentum an den Waffen und der Munition aufzugeben, sondern allein gehalten, sie „einem Berechtigten zu überlassen“ (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG), also gegebenenfalls auch kostenfrei bei einem berechtigten „Jagdfreund“ in Verwahrung zu geben. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen durch, infolge der durch die Aussetzung des Verfahrens verhinderten Nichtverlängerung seines Jagdscheines erlösche sein Jagdpachtvertrag und er werde dadurch schadensersatzpflichtig. Dabei kann dahinstehen, ob dies für sich genommen bereits ausreicht, um einen atypischen Ausnahmefall anzunehmen. Denn jedenfalls drohen dem Antragsteller diese Konsequenzen nicht als zwangsläufige Folge der Verfahrensaussetzung, sondern wären ihm selbst zuzurechnen. Nach § 13 Satz 2 BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift führt der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheines nur dann zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages, wenn zusätzlich – hier allein relevant – der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Das bedeutet, dass der Jagdscheininhaber insbesondere bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins stellen, das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen und die Verwaltungsgebühren sowie ggf. die Jagdabgabe bezahlen muss. Vgl. nur Koch, in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 9; bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sein müssen (31. März oder nur gemäß einer fristgebundenen Aufforderung der Jagdbehörde), ist umstritten, vgl. ebd., Rn. 10 ff. m.w.N. Hiernach hat es der Antragsteller selbst in der Hand und obliegt es allein ihm, das Erlöschen des Pachtvertrages und das mögliche Entstehen einer Schadensersatzpflicht nach § 13 Satz 3 BJagdG durch Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen zu verhindern. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist, hat er trotz eines entsprechenden Hinweises des Antragsgegners mit der Antragserwiderung vom 27. März 2023 nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. (3) Auch die weiteren Einwände des Antragstellers dringen nicht durch. Weder verstößt § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG noch deren Anwendung durch den Antragsgegner gegen die grundgesetzlich geschützte und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung, weil diese keine Aussage über die hier in Rede stehenden Aspekte der Gefahrenabwehr trifft. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 BJagdG betreffen nicht die hier maßgebliche Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG; ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise ausgeräumt ist, muss und kann der Antragsgegner erst nach einer etwaigen Verurteilung des Antragstellers prüfen. Die Möglichkeit des Antragsgegners, den neu erteilten Jagdschein im Falle einer späteren Verurteilung des Antragstellers nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, rechtfertigt es schließlich nicht, die bis dahin bestehende Gefahr hinzunehmen. 2. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten einer etwaigen, bislang noch nicht erhobenen Hauptsacheentscheidung zumutbar. Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter, dem Antragsteller angesichts der aufgrund des eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehenden Zweifel an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit die Erteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten, zumal ihm unter Berücksichtigung des bereits oben Ausgeführten während dieser Zeit keine schwerwiegenden Nachteile drohen. II. Hiernach ist auch der sinngemäße Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jagdschein (Nr. 0000) vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unter der Voraussetzung zu verlängern, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nachweist, jedenfalls unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das beschließende Gericht setzt entsprechend Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Hauptsacheverfahren 8.000,- Euro an und halbiert diesen Betrag in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung.