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Urteil

1 K 3486/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0412.1K3486.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war seit dem 24. April 2012 Inhaber eines zuletzt bis zum 31. März 2021 gültigen Jagdscheins (Nr. 000). Die Kreispolizeibehörde (KPB) Coesfeld erteilte ihm als Jäger unter dem 5. Juni 2012 die Waffenbesitzkarte Nr. 000 sowie am 3. Juni 2020 den Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) Nr. 000. In einem parallel anhängigen Rechtsstreit (1 K 2675/21) wendet er sich u.a. gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die KPB Coesfeld. Mit der hiesigen Klage begehrt er die Verpflichtung des Beklagten als unterer Jagdbehörde zur abgelehnten Ausstellung eines (neuen) Drei-Jahres-Jagdscheins. Mit der „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ vom 1. April 2019 zeigte der Kläger bei der KPB Coesfeld an, am 7. März 2019 eine Repetierbüchse im Kaliber .22 Hornet des Herstellers Krico erworben zu haben. In dem der Anzeige anliegenden „Vertrag über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen“ bestätigten der Zeuge T. als Verkäufer sowie der Kläger als Käufer durch ihre eigenhändigen Unterschriften den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises bzw. die Übergabe der Waffe am 7. März 2019. Ausgehend von diesen Angaben über den Erwerbszeitpunkt hatte der Kläger nach dem Dafürhalten der KPB Coesfeld ordnungswidrig gehandelt, weil er den Erwerb der Waffe am 7. März 2019 erst am 1. April 2019 und damit nicht binnen zwei Wochen bei ihr als der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt hatte. Mit Anhörungsschreiben vom 5. April 2019 gab die KPB Coesfeld dem Kläger Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu dieser Beschuldigung zu äußern und übersandte ihm dazu einen Anhörungsbogen. Nachdem der Kläger sich nicht innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist geäußert hatte, setzte die KPB Coesfeld mit Bußgeldbescheid vom 26. April 2019 eine Geldbuße i.H.v. € 50,-- fest und forderte den Kläger auf, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetztes zukünftig zu beachten. Eine Reaktion des Klägers darauf erfolge nicht. Am 15. Februar 2021 ging eine Postsendung des Klägers bei der KPB Coesfeld ein, die ein handschriftliches Anschreiben, die Waffenbesitzkarte des Klägers, den Kaufvertrag über eine Bockbüchsflinte Antonio Zolie vom 4. Februar 2021, einen Waffenbrief zu einer Repetierbüchse R8 Silence im Kaliber .308 WIN des Herstellers Blaser und einen Waffenteilebrief zu einem Schalldämpfer der Firma Blaser enthielt. Waffenbrief und Waffenteilebrief wiesen den 21. Januar 2021 als Tag der Übernahme der Repetierbüchse und des Schalldämpfers aus. Auf Aufforderung der KPB Coesfeld, den Erwerb der Waffen(-teile) unter Verwendung der entsprechenden Formularvordrucke anzuzeigen, reichte der Kläger zunächst eine „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ ein, in der er trotz der offensichtlich unterschiedlichen Erwerbsdaten und Überlasser alle erworbenen Waffen(-teile) zusammen und als Erwerbsdatum sowohl den 21. Januar 2021 als auch den 4. Februar 2021 eintrug. Nachdem die KPB Coesfeld dies moniert hatte, gingen am 8. März 2021 u.a. nach Erwerbsdatum getrennte Erwerbsanzeigen der erworbenen Waffen(-teile) bei der KPB Coesfeld ein. In der Erwerbsanzeige der Repetierbüchse und des Schalldämpfers war als Erwerbsdatum der 21. Januar 2021 eingetragen. Die Erwerbsanzeige zur Bockbüchsflinte wies als Erwerbsdatum den 4. Februar 2021 aus. Ausgehend von diesen Angaben über den Erwerbszeitpunkt der Repetierbüchse R8 Silence und des Schalldämpfers der Firma Blaser hatte der Kläger nach dem Dafürhalten der KPB Coesfeld ordnungswidrig gehandelt, weil er den Erwerb der Waffe und des Waffenteils am 21. Januar 2021 erst am 15. Februar 2021 und damit nicht binnen zwei Wochen bei ihr als der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt hatte. Mit Anhörungsschreiben vom 11. März 2021 gab die KPB Coesfeld dem Kläger Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu dieser Beschuldigung zu äußern und übersandte ihm dazu einen Anhörungsbogen. Unter Verwendung des Anhörungsbogens erklärte der Kläger, die Zuwiderhandlung zuzugeben. Mit Bußgeldbescheid vom 24. März 2021 setzte die KPB Coesfeld eine Geldbuße i.H.v. € 50,-- fest, forderte den Kläger auf, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes zukünftig zu beachten und wies darauf hin, dass Personen die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verstoßen. Der Kläger zahlte das Bußgeld, bevor er unter dem 1. April 2021 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhob, der – soweit ersichtlich – ohne Begründung geblieben ist. Bereits am 8. März 2021 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre beim Beklagten. Auf telefonische Nachfrage am 6. April 2021 bestätigte er dem Beklagten, dass es bei der KPB Coesfeld zwei Bußgeldverfahren wegen der verspäteten Anzeige des Waffenerwerbs gebe. Da sich daraus seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben könne, sei er damit einverstanden, dass sein Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins ausgesetzt werde, bis das Verfahren bei der KPB Coesfeld geklärt sei. Mit dem Beklagten in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleiteten Schreiben vom 6. Mai 2021 hörte die KPB Coesfeld den Kläger u.a. zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und seines EFP gem. § 45 Abs. 2 WaffG an. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht über die für den Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, weil er in zwei Fällen den Erwerb einer Waffe bzw. einer Waffe und eines Waffenteils nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt und dadurch wiederholt gegen das WaffG verstoßen habe. Der Kläger teilte daraufhin mit E-Mail vom 18. Mai 2021 mit, es läge allenfalls ein einmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vor, der den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht rechtfertigen könne. Denn er habe die Repetierbüchse des Herstellers Krico nicht bereits am 7. März 2019, sondern erst später erworben. Die Waffe sei am 7. März 2019 lediglich unter den Bedingungen des § 454 BGB als Leihwaffe bis zu einem Zeitpunkt nach erfolgter Erprobung übernommen worden, wie sich auch aus dem anliegend übersandten „Musterformular[-s] zur Waffenausleihe“ ergebe. Diese Ausleihe zum Zwecke der Erprobung habe gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG keiner Erlaubnis und erst Recht keiner Anzeige gegenüber der Waffenbehörde bedurft. „(E)rst am Abend des 31. März 2021“ (sic) habe er sich mit dem Verkäufer – dem Zeugen T. – über den Erwerb der Waffe, den Preis und die dauerhafte Übertragung der Waffe geeinigt. Die Anzeige beim Beklagten am 1. April 2019 sei daher fristgerecht erfolgt. Mit der – dem Beklagten ebenfalls in Kopie zur Kenntnisnahme übersandten – Ordnungsverfügung vom 17. August 2021 sprach die KPB Coesfeld u.a. den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 000 sowie des EFP Nr. 000 des Klägers aus (Ziffer 1. des verfügenden Teils des Bescheides). Zur Begründung führte die KPB Coesfeld insoweit im Wesentlichen aus: Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers seien nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen, weil der Kläger nicht über die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für den Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Davon sei bei dem Kläger nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen, weil er in zwei Fällen den Erwerb einer Waffe / eines Waffenteils nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt und dadurch wiederholt gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit E-Mail vom 18. Mai 2021 vorgetragen habe, die Repetierbüchse des Herstellers Krico am 7. März 2019 im Rahmen einer Ausleihe zum Zwecke der Erprobung i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG erhalten und erst am 31. März 2021 erworben zu haben. Zum einen sehe § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Waffe nur für einen Monat vor und sei diese Frist vorliegend um fast zwei Jahre überschritten worden. Zum anderen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine bloße Ausleihe der Waffe. Der Kläger habe sich weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch anderweitig diesbezüglich eingelassen. Überdies bestünden Zweifel an dem mit E-Mail vom 18. Mai 2021 übersandten „Musterformular zur Waffenausleihe“, das als Datum der Übergabe den 7. März 2019 und die Anmerkung „Übernahme zum späteren Kauf“ enthalte, da der Zeuge T. als Leihgeber der Waffe dieses Formblatt möglicherweise nicht eigenhändig unterschrieben habe. Der Kläger erhob gegen den Bescheid der KPB Coesfeld am 23. August 2021 Klage (1 K 2675/21) und stellte zur Begründung zunächst klar, dass das in der E-Mail vom 18. Mai 2021 angegebene Erwerbsdatum 31. März 2021 erkennbar auf einem Tippfehler beruhe und er die Repetierbüchse des Herstellers Krico natürlich nicht am 31. März 2021 erworben, sondern der rechtsgeschäftlich bindende Erwerb am 1. April 2019 stattgefunden habe. An diesem Tag sei auch die Erwerbsanzeige beim der KPB Coesfeld eingegangen. Sofern die KPB Coesfeld ihren Bescheid darauf stütze, dass der Veräußerer der Waffe den im Rahmen der Überlassung gefertigten Beleg möglicherweise nicht eigenhändig unterschrieben habe, zeige sie damit keine von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorausgesetzte nachträglich eingetreten Tatsache auf, sondern stelle lediglich eine Spekulation an. Tatsächlich habe der Zeuge T. das in Rede stehende Dokument eigenhändig und unter den Augen mehrere Zeugen in Gestalt mehrerer Mitschüler aus seiner – des Klägers – Berufsjäger-Berufsschulklasse und eines anwesenden Büchsenmachers, der die Waffe vorab durchgesehen habe, unterschrieben. Er – der Kläger – habe definitiv kein Dokument gefälscht. Nach Klageerhebung tauschten die KPB Coesfeld und der Beklagte sich über den Stand des Klageverfahrens und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze aus. Mit Schreiben vom 7. September 2021 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins vom 8. März 2021 an: Mit Blick auf § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG sei davon auszugehen, dass ihm der beantragte Jagdschein zu versagen sei, weil er nicht die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJadgG erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Denn nach den der KPB Coesfeld vorliegenden Erkenntnissen habe er sowohl am 1. April 2019 als auch am 15. Februar 2021 einen Waffenerwerb verspätet angezeigt und sei deshalb jeweils mit einem Bußgeld belegt worden. Er habe damit mehrfach und zugleich jeweils gröblich gegen die waffenrechtliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 WaffG verstoßen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins vom 8. März 2021 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 7. September 2021. Ergänzend führte er aus, dass sich aus dem Sachverhalt zugleich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergebe. Dies führe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu, dass dem Kläger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur ein Falknerjagdschein, nicht aber der beantragte Jahresjagdschein erteilt werden dürfe. Der Kläger hat am 2. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im parallel anhängigen Klageverfahren wegen des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (1 K 2675/21) Bezug, aus dem sich seine waffen- und in der Folge auch jagdrechtliche Zuverlässigkeit ergebe. Zwar könne die verspätete Meldung / Eintragung des Waffenerwerbs mittlerweile als gesichert angesehen werden. Allerdings rechtfertige nicht jeder „Wiederholungsfall“ die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und liege in der Verletzung der Anzeigepflicht kein als „gröblich“ anzusehender Verstoß. Letzteres ergebe sich insbesondere nicht aus einer vermeintlichen waffenrechtlichen Privilegierung der Jäger im Vergleich zur übrigen Bevölkerung, die der Beklagte im Besitz einer Waffe als solchem sowie der Einräumung der Möglichkeit der nachträglichen Anzeige eines Waffenerwerbs erblicke. Wenn man dem Beklagten insoweit folgen wollte, wäre jeder Verstoß eines Jägers gegen waffenrechtliche Vorschriften mit der Folge gröblich, dass jeder (auch erstmalige) Verstoß zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Überdies sei der Vergleich der „‘Restbevölkerung‘“ mit der Gruppe der Jäger verfehlt. Denn nur letztere verfüge über ein waffenrechtliches Bedürfnis und die notwendige Sachkunde zum Erwerb und Besitz einer Waffe und unterlägen deshalb einer fristgebundenen Anzeigepflicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 klarstellt, „dass beide Meldeverstöße unstreitig sind und nur noch über die Rechtsfrage zu entscheiden sein wird“ . Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm einen Drei-Jahres-Jagdschein auszustellen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Bescheid vom 13. Oktober 2021 gegebene Begründung und führt ergänzend aus: Ohne weiteres habe der Kläger sich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG als waffen- und jagdrechtlich unzuverlässig erwiesen, weil er dadurch wiederholt gegen das WaffG verstoßen habe, dass er in zwei Fällen – zuletzt im Jahr 2021 – den Erwerb einer Waffe / eines Waffenteils nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt habe. Zugleich seien die Verstöße gegen die Anzeigepflicht aber auch gröblich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, weil der Kläger damit gegen eine Jäger im Vergleich zur übrigen Bevölkerung privilegierende Vorschrift verstoßen habe. Die Beteiligten erklärten sich übereinstimmend – der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023 und der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2023 – mit einer Entscheidung sowohl durch den Berichterstatter als auch ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem wie zu dem Verfahren 1 K 2675/21 einschließlich der Verwaltungsvorgänge der in den jeweiligen Verfahren beklagten Behörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Drei-Jahres-Jagdscheins. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn u.a. die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) zu versagen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 27/11 –, juris Rn. 25 m.w.N. dazu, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit beseitigen wollte. Hiernach durfte dem Kläger, der nicht die Erteilung eines Falknerjagdscheines, sondern eines „allgemeinen“ Jagdscheines erstrebte, kein Jagdschein erteilt werden, weil er unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG war. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften u.a. des WaffG verstoßen hat. 1. Inhaltlich erfasst die Vorschrift v.a. solche Verstöße, die lediglich als Ordnungswidrigkeit oder aber gar nicht anderweitig geahndet werden, darunter insbesondere Verstöße gegen die einer effektiven Kontrolle des privaten Waffenbesitzes dienenden waffenrechtlichen Anzeige-, Vorlage- und Ausweispflichten. Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 105 f. und 14/8886, S. 110, Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 31; Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Auflage 2022, § 5 Rn. 57 m.w.N. der diesen Befund begründenden Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Wiederholte Verstöße liegen vor, wenn mindestens zwei Verstöße begangen wurden, ohne dass es darauf ankäme, ob gegen dieselben Vorschriften oder unterschiedliche Vorschriften verstoßen wurde. Das Gesetz verlangt weder, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch, dass zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei Nr. 5 nicht anwendbar. Die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 –, juris Rn. 16; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 31a. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N. 2. Der Kläger hat nach dem dazu unter (1.) Vorgesagten auf dem Boden des von ihm eingeräumten Sachverhalts ohne weiteres wiederholt gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen, weil er weder im Jahr 2019 den Erwerb der Repetierbüchse des Herstellers Krico noch im Jahr 2021 den Erwerb der Repetierbüchse R8 Silence und des Schalldämpfers des Herstellers Blaser fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei der KPB Coesfeld als der zuständigen Waffenbehörde angezeigt hat, obwohl er dazu als Jagdscheininhaber im Jahr 2019 aus § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017 und im Jahr 2021 aus § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.d.F. vom 17. Februar 2020 verpflichtet war. Vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 81 und Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 37a Rn. m.w.N. dazu, dass der erlaubnisfreie Waffenerwerb durch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 13 Abs. 3 WaffG von der in § 37a WaffG statuierten Anzeigepflicht erfasst wird. Zugleich hat er auch deshalb wiederholt gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen, weil er weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2021 innerhalb der auch insoweit geltenden Frist von zwei Wochen nach dem jeweiligen Erwerb die Eintragung des Erwerbs in die ihm bereits erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 000 beantragt hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017 bzw. § 37g WaffG i.d.F. vom 17. Februar 2020). 3. Durch den von ihm eingeräumten Sachverhalt hat der Kläger nach Maßgabe des dazu unter (1.) Vorgesagten darüber hinaus auch gröblich gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen. Die Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Der Kläger hat – weil bezogen auf drei (Schuss-)Waffen i.S.d § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, namentlich die Repetierbüchse des Herstellers Krico, die Repetierbüchse R8 Silence des Herstellers Blaser und den Schalldämpfer des Herstellers Blaser (vgl. Nr. 1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) – intensiv gegen die Verpflichtung verstoßen, den Erwerb von auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworbenen Waffen binnen zwei Wochen nach Erwerb anzuzeigen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017 bzw. § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG i.d.F. vom 17. Februar 2020) und die Eintragung der Waffe in die ihm bereits erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 000 zu beantragen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017 bzw. § 37g WaffG i.d.F. vom 17. Februar 2020). Ein Verstoß gegen die Anzeige- und Eintragungsvorschriften stellt keine bloße Bagatelle dar. Vielmehr wird er gem. § 53 Abs. 1 Nrn. 7, 8 und 19 WaffG i.d.F. vom 17. Februar 2020 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und wird in der Literatur insoweit sogar eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG für nicht ausgeschlossen gehalten. Vgl. zu letzterem Apel/Bushart WaffG § 13 Rn. 17 Fn. 15 einerseits und Gade, WaffG., 3. Auflage 2022, § 13 Rn. 26 m.w.N. andererseits. Darüber hinaus kommt Anzeige und Eintragung eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Es soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Die Bedeutung unterstreicht, dass durch die Unterlassung der Eintragung in Bezug auf den weiteren Besitz der Waffen ein rechtswidriger Zustand entsteht, der sich nicht etwa im bloßen Fehlen einer Formalie erschöpft. Denn das Antragserfordernis stellt klar, dass der Inhaber eines Jagdscheins lediglich zum erlaubnisfreien Erwerb der von § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erfassten Langwaffen befugt ist, die tatsächliche Gewalt über diese Waffen nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Erwerb dieser Waffen jedoch (zunächst) nur aufgrund eines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und nach Bescheidung dieses Antrags nur aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte ausüben darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 –, juris Rn. 32 zu Verstößen gegen die die Anzeige- und Eintragungspflicht nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a.F. Das Verhalten des Klägers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Denn bei der Anzeige- und Eintragungspflicht handelt es sich nicht nur um eine naheliegende Verpflichtung. Dem Kläger wurde ihr Bestehen und ihre Bedeutung darüber hinaus auch durch den Bußgeldbescheid vom 26. April 2019 vor Augen geführt, der die von ihm verletzten Vorschriften des WaffG ausdrücklich genannt und ihn ausdrücklich aufgefordert hat, die gesetzlichen Bestimmungen des WaffG zukünftig zu beachten. Schließlich ist der Waffenbesitz für den Kläger als Schüler einer Berufsjäger-Berufsschulklasse von besonderer Bedeutung und er daher umso mehr zu äußerster Sorgfalt bei der Einhaltung der waffenrechtlichen Regelungen aufgefordert. Durch sein Verhalten hat er sich diesen Regeln gegenüber jedoch als besonders nachlässig oder gleichgültig gezeigt. 4. Gründe, die ein Abweichen von der nach dem Vorgesagten unter zwei Gesichtspunkten einschlägigen Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.