Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Gesamtschule Für die gerichtliche Beurteilung der Anwendung des Schulaufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) ist die Sachlage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem insoweit letztlich ausschlaggebenden materiellen Recht. Das hat zur Folge, dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage bei der gerichtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Anwendung des Schulaufnahmekriteriums „Leistungsheterogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) sind bei der danach möglichst gleichmäßigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den unterschiedlichen Leistungsgruppen auch die gemäß § 1 Abs. 4 APO-S I vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie die unter Anwendung des Härtefallkriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die G. -X. -Gesamtschule in B. ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen und am dortigen Unterricht teilnehmen zu lassen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen ein Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 der G. -X. -Gesamtschule in B. oder ein – in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren 1 K 1428/23 als Hilfsantrag verfolgter – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrages zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung zu sichern wäre. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule in B. vom 2. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 1. Juni 2023 als rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. In Gesamtschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität) und die Schulleiterin oder der Schulleiter im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heranzieht (§ 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 APO-S I). Hiernach steht den Antragstellern aller Voraussicht nach weder ein Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu, weil die Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule in B. den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 der Schule zum Schuljahr 2023/2024 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Sie ist überschlägiger Prüfung zufolge zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 174 Schülerplätzen ausgegangen – 1. –. Die danach zur Verfügung stehenden Plätze hat sie im Rahmen des nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I durchzuführenden Aufnahmeverfahrens kapazitätserschöpfend frei von Ermessensfehlern zu Lasten des Antragstellers zu 1. auf die angemeldeten 230 Schüler verteilt – 2. –, ohne dass dies mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu einem für den (an der U. -N. -Gesamtschule in B. aufgenommenen) Antragsteller zu 1. unerträglichen Ergebnis führt. 1. Die Aufnahmekapazität des Eingangsjahrgangs 2023/2024 der G. -X. -Gesamtschule in B. beträgt überschlägiger Prüfung zufolge 174 Schülerplätze. Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Gesamtschule aus der festgelegten Zahl der Parallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (AVO). Danach beträgt die Aufnahmekapazität des Eingangsjahrgangs der G. -X. -Gesamtschule 174 Schülerplätze, weil die festgelegte Zahl der Parallelklassen sechs – a) – und der Klassenbildungswert 29 – b) – betragen. a) Die für den Eingangsjahrgang 2023/2024 der G. -X. -Gesamtschule festgelegte Zahl der Parallelklassen beträgt sechs. Die Beigeladene als Schulträgerin hat für die Schule Sechszügigkeit festgelegt. Rechtliche Bedenken hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat für das Schuljahr 2023/2024 aller Voraussicht nach auch rechtsfehlerfrei von der Bildung einer Mehrklasse abgesehen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulträger ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Die Genehmigung darf nach § 81 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht erteilt werden, wenn insbesondere 1. die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird, 2. die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder 3. die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist. Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW und die Versagungsgründe in Satz 2 hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 3. Juni 2020 dem § 81 SchulG NRW angefügt (Art. 1 Nr. 26 Buchstabe b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften [15. Schulrechtsänderungsgesetz] vom 29. Mai 2020 [GV. NRW. S. 358]). Sie überlagert seitdem für die hier streitige Frage der Mehrklassenbildung § 6 Abs. 7 Satz 4 AVO. Danach entscheidet der Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 4. Bei der Ausübung des ihm nach beiden Vorschriften eröffneten Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Sie dient der Konkretisierung seiner auf diese Schule bezogenen Organisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW zu Größe und Zügigkeit und ermöglicht es, auf vorübergehende Zunahmen der Zahl der Schülerinnen und Schüler flexibel zu reagieren, ohne eine dauerhafte schulorganisatorische Maßnahme zu treffen. Schulorganisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen, mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt. Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122 = juris, Rn. 24, zu § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW bzgl. Grundschulen, sowie die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 17/7770, S. 78; siehe noch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u.a. -, NWVBl. 2013, 448 = juris, Rn. 55, zu § 6 Abs. 6 Satz 3 AVO a.F., der § 6 Abs. 7 Satz 4 AVO in der aktuellen Fassung entspricht. Hiernach kommt die Bildung einer Mehrklasse an der G. -X. -Gesamtschule nach überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Versagungsgrund nach § 81 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vorliegt. Zwar lässt sich nach dem bisherigen Akteninhalt nicht hinreichend sicher beurteilen, ob – wie die Beigeladene wohl meint – durch die Mehrklassenbildung der Bestand der U. -N. -Gesamtschule in B. gefährdet wäre. Allerdings fehlt es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen mit Schreiben vom 18. Juli 2023 an der G. -X. -Gesamtschule an den räumlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Mehrklasse. Danach wäre hierfür eine Erweiterung der Räumlichkeiten erforderlich, die an dem Schulstandort nicht möglich ist. Unabhängig davon hält sich die Organisationsentscheidung der Beigeladenen, von der Bildung einer Mehrklasse abzusehen, aller Voraussicht nach innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass die von der Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 sowie von der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2023 abgegebenen Erklärungen zu den Gründen des Verzichts auf einen Antrag auf Mehrklassenbildung die tatsächlich maßgeblichen Erwägungen (auch) der Beigeladenen zutreffend wiedergeben. Danach hat der Rat der Beigeladenen am 12. Dezember 2019 mit Genehmigung der Bezirksregierung Münster als obere Schulaufsichtsbehörde angesichts der seit Jahren bestehenden hohen Nachfrage nach Gesamtschulplätzen zum 1. August 2020 die Errichtung einer weiteren Gesamtschule in B. am Standort der bisherigen Sekundarschule beschlossen, um allen Kindern in B. die Möglichkeit zu eröffnen, einen Platz an einer Gesamtschule zu erhalten. Vor diesem Hintergrund beruht die Entscheidung gegen eine Mehrklassenbildung für den Eingangsjahrgang 2023/2024 der G. -X. -Gesamtschule nach den übereinstimmenden Angaben der Schulleiterin und der Beigeladenen darauf, dass die entsprechenden Kapazitäten der U. -N. -Gesamtschule in B. nicht erschöpft sind und dort alle an der G. -X. -Gesamtschule abgelehnten Schülerinnen und Schüler – darunter der Antragsteller zu 1. – Aufnahme gefunden haben. Diese Erwägung ist angesichts des aufgezeigten rechtlichen Rahmens nicht zu beanstanden. b) Der Klassenbildungswert für den Eingangsjahrgang 2023/2024 der G. -X. -Gesamtschule in B. beträgt 29. Für die Sekundarstufe I einer – wie hier – Gesamtschule ab vier Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 AVO. Danach gilt die Bandbreite 25 bis 29, die aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auszuschöpfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Von einer grundsätzlich in Betracht kommenden Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 Satz 3 AVO hat die Schulleiterin abgesehen. 2. Die Schulleiterin hat die Auswahl der innerhalb dieser – nach vorrangiger Aufnahme von 16 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (vgl. § 1 Abs. 4 APO-S I) noch verbleibenden – Kapazität aufgenommenen Schülerinnen und Schüler nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I frei von Ermessensfehlern zu Lasten des Antragstellers zu 1. vorgenommen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben hat, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor dem Antragsteller zu 1. hätten berücksichtigt werden dürfen. a) Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin im Rahmen der Anwendung des zutreffend vorab herangezogenen Härtefallkriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zwei der Mitbewerber bevorzugt aufgenommen, den Antragsteller zu 1. hingegen unberücksichtigt gelassen hat. Die Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule hat in ermessensfehlerfreier Weise, vgl. zum diesbezüglichen Ermessen der Schulleiterin etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21 m.w.N., Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls vorgegeben und diese Kriterien nach summarischer Prüfung folgerichtig angewendet. Sie hat eine Anmeldung als Härtefall berücksichtigt, wenn eine schwere familiäre Belastung (z.B. Tod eines Elternteils vor kurzer Zeit), eine schwere Erkrankung/Behinderung eines Elternteils oder im Fall eines alleinerziehenden Elternteils eine schwere Erkrankung eines Geschwisterkindes vorliegt. Hiervon ausgehend hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei zwei Kindern das Vorliegen einer schweren familiären Belastung angenommen. Wie sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2023 näher erläutert, sei in einem Fall der Vater des Kindes drei Monate vor der Anmeldung verstorben, wobei das Kind diesen tot aufgefunden habe. In dem anderen Fall pflege die Mutter des Kindes ihre von der Huntington-Krankheit betroffene Schwägerin und betreue außerhalb der Unterrichtszeit deren Kind, das ebenfalls die G. -X. -Gesamtschule besuche. Dass der Antragsteller zu 1. nicht wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung Legasthenie unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls bevorzugt aufgenommen worden ist, ist rechtlich bedenkenfrei. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies bereits daraus folgt, dass die Antragsteller diesen Gesichtspunkt nicht bereits mit der Schulanmeldung, sondern erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt haben. Denn jedenfalls hat es die Schulleiterin im Rahmen ihrer Nichtabhilfeentscheidung, bestätigt durch die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2023, in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt, unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen Härtefall anzunehmen. Dies hat sie ohne Weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler unter vergleichbaren Beeinträchtigungen leiden (vgl. auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme der Schulleiterin vom 13. Juli 2023). b) Die Schulleiterin hat die Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-S I ohne Ermessensfehler herangezogen und angewendet. Sie hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei dafür entschieden, bei einem Anmeldeüberhang – wie hier – neben dem durch § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zwingend vorgegebenen Merkmal „Leistungsheterogenität“ aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I in dieser Reihenfolge die Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ heranzuziehen. Es ist auch kein Ansatz für die Annahme von Anwendungsfehlern hinsichtlich der herangezogenen Merkmale ersichtlich. (aa) Dem Grundsatz der Leistungsheterogenität ist Genüge getan. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Wie das erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schülerinnen und Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Sachgerecht ist es vielmehr, wenn als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. Der Schulleiter hat im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens in sachgerechter Weise die Zahl der zu bildenden Leistungsgruppen und die Abgrenzungskriterien für die Gruppenbildung festzulegen. Sind dann anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) zwei oder drei Leistungsgruppen gebildet worden, sind aus den Gruppen möglichst gleich viele Schülerinnen und Schüler auszuwählen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein abweichendes Vorgehen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 51 ff. m.w.N. Im Rahmen der möglichst gleichmäßigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den unterschiedlichen Leistungsgruppen sind auch die gemäß § 1 Abs. 4 APO-S I vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie die unter Anwendung des Härtefallkriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Vgl. hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 66, 104; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34. Hieran gemessen ist das Vorgehen der Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat sich in Ausübung des ihr zustehenden Auswahlermessens dafür entschieden, drei Leistungsgruppen zu bilden. Bedenken gegen die von ihr festgesetzten Schwellenwerte (Leistungsgruppe I bis zu einer Durchschnittsnote von ≤ 2,1, Leistungsgruppe II ab einer Durchschnittsnote von > 2,1 bis ≤ 2,5 und Leistungsgruppe III ab einer Durchschnittsnote von > 2,5) haben die Antragsteller nicht erhoben und sind auch sonst nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese Festlegung zu einer überproportionalen, mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr zu vereinbarenden Aufnahme leistungsstarker Schülerinnen und Schüler geführt hat. Ebenso stellt es sich nach summarischer Prüfung als ermessensfehlerfrei dar, bei der Berechnung der Durchschnittsnote die Fächer Deutsch (Gesamtnote), Deutsch (Rechtschreibung), Religionslehre und Muttersprachlicher Unterricht [gemeint: Herkunftssprachlicher Unterricht, Anmerkung des Gerichts] nicht heranzuziehen. Dabei ist – wie auch die Antragsteller im Ergebnis einräumen – die Ausblendung der Bewertung des Herkunftssprachlichen Unterrichts schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Teilnahme daran – naturgemäß – nicht allen Schülerinnen und Schülern offen steht und damit die Vergleichbarkeit der gebildeten Durchschnittsnoten beeinträchtigt wäre. Zudem ist Herkunftssprachlicher Unterricht (auch) in der Sekundarstufe I nicht zwingend vorgesehen (vgl. § 5 APO-S I sowie den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 20. September 2021 Herkunftssprachlicher Unterricht, BASS 13-61 Nr. 2). Danach bedarf es – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch keiner Kompensation für den Verzicht auf die Heranziehung der Bewertung des Herkunftssprachlichen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Weiterhin ist die Nichtberücksichtigung der Noten Deutsch (Rechtschreibung) und Deutsch (Gesamtnote), in die auch die Bewertung der Rechtschreibung eingeflossen ist, jedenfalls mit Blick auf die Erleichterungen, die Nr. 4 des Runderlasses des früheren Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS-Erlass), BASS 14-01 Nr. 1, unter Umständen bis zur Klasse 10 bietet, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch mit der stärkeren Gewichtung des Kernfaches Deutsch durch Heranziehung der Noten sowohl für den Sprachgebrauch als auch das Lesen überschreitet die Schulleiterin nicht die rechtlichen Grenzen ihres Auswahlermessens. Dass es bei der hiervon ausgehenden Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu den Leistungsgruppen – der Antragsteller zu 1. wurde der Leistungsgruppe III zugewiesen – zu Fehlern gekommen ist, haben die Antragsteller nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang der Schule nicht weiter geltend gemacht und ist auch sonst nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Schließlich hat die Schulleiterin aus allen drei Leistungsgruppen unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie der unter Anwendung des Härtefallkriteriums bevorzugt aufgenommenen Mitbewerber jeweils 58 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Dass dies nicht dem Verhältnis der Verteilung der Anmeldungen auf die drei Leistungsgruppen entspricht – wie die Antragsteller bemängeln –, ist nach dem oben dargelegten Maßstab unbeachtlich. (bb) Innerhalb der danach noch einen Anmeldeüberhang aufweisenden Leistungsgruppen II und III hat die Schulleiterin ohne Rechtsfehler zunächst diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die das Merkmal „Geschwisterkinder“ erfüllen. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin bereits Schülerin oder Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Schulleiterin der G. -X. -Gesamtschule, aus der Leistungsgruppe II insgesamt 14 und aus der Leistungsgruppe III insgesamt 26 Kinder unter Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ aufzunehmen, rechtmäßig. Dies gilt auch in Bezug auf die Aufnahme des – derselben Leistungsgruppe wie der Antragsteller zu 1. zugeordneten – Kindes, dessen Schwester im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 10 der Schule besucht hat, diese aber nunmehr verlässt, nachdem sie nicht die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat. Die Schwester des aufgenommenen Kindes war im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin am 31. Januar 2023 bzw. der anschließenden Entäußerung und Bekanntgabe Anfang Februar 2023 Schülerin der Schule. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Schulleiterin nach Aktenlage auch annehmen, dass sie voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr 2023/2024 weiterhin Schülerin der Schule sein wird. Sie durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass es der Schülerin gelingen werde, die dafür erforderliche Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erwerben. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schülern, die den angestrebten Erwerb verpassen, die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung der Klasse eröffnet ist (vgl. § 24 Abs. 1 APO-S I; siehe zudem § 24 Abs. 2, § 39 Nr. 5 APO-S I). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Schulleiterin im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung Umstände bekannt gewesen wären oder hätten sein müssen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründet hätten, dass die Schwester des aufgenommenen Kindes die Schule würde verlassen wollen. Hierfür bestehen nach derzeitiger Aktenlage jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Schulleiterin sogar noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2023 (vgl. dort S. 6 Abs. 6) offenbar von deren Verbleib an der Schule ausgegangen ist. Dass sich die Schwester des aufgenommenen Kindes später zum Verlassen der Schule entschlossen hat, ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schulleiterin nichts. Denn diese nachträgliche Veränderung der Sachlage ist bei der gerichtlichen Beurteilung der Anwendung des Merkmals „Geschwisterkinder“ nicht zu berücksichtigen. Bereits ausgehend von dem oben angeführten Begriffsverständnis des Aufnahmekriteriums drängt es sich (mindestens) auf, dass das insoweit letztlich ausschlaggebende materielle Recht, vgl. dazu nur Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 236, 267 (43. Ergänzungslieferung, Stand: August 2022); Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 103; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 94, 96, 128; jeweils m.w.N., die Sachlage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin als maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung bestimmt. Vgl. im Ergebnis ebenso für das dortige Schulrecht unter Hinweis auf Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris, Rn. 10; siehe auch zur insoweit vergleichbaren Situation im Beamtenrecht, wo für die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer möglichst zügigen Besetzung der Stelle grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung als maßgebend angesehen wird: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris, Rn. 32, 44, 47 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 B 286/23 -, juris, Rn. 13; vgl. schließlich noch zum Antrag auf Zulassung zum Studium: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296 = juris, Rn. 17. Dies findet seine Bestätigung in dem allgemeinen Zweck der Aufnahmekriterien, der Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung zu ermöglichen. Vgl. zu diesem Zweck OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Denn diesem Zweck stünde es entgegen, wenn die Schulleiterin – wie es bei der Annahme der Maßgeblichkeit eines späteren Zeitpunkts (etwa: der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids, oder der gerichtlichen Entscheidung) der Fall wäre – ihre Entscheidung im weiteren Verlauf durchgehend unter Kontrolle halten und gegebenenfalls auf Veränderungen rechtlich reagieren müsste. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass es sich bei der Schulaufnahmeentscheidung um einen komplexen Vorgang mit einer Vielzahl von Bewerbern – hier waren es insgesamt 230 Anmeldungen mit deutlich über 50 Geschwisterkindern – handelt. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass Rücknahmen erteilter Aufnahmebescheide gemäß § 48 VwVfG NRW in aller Regel nicht in Betracht kommen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 97, und es keinen normativen Anknüpfungspunkt für die Annahme gibt, der Verordnunggeber habe im Zusammenhang mit der Normierung inhaltlicher Vorgaben für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin seine differenzierten Bestimmungen über die Ermittlung der den Rahmen hierfür bildenden Aufnahmekapazität der Schulen (vgl. nur § 6 AVO) umgehen und eine Regelung schaffen wollen, die von vornherein auf ein regelmäßiges Überschreiten der so ermittelten Aufnahmekapazität angelegt ist. Dagegen vermögen die Antragsteller nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, dass bei einer – hier in der Hauptsache erhobenen – Verpflichtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Denn dies trifft nach dem oben Ausgeführten nicht zu und wird auch in der von ihnen herangezogenen Kommentarliteratur so nicht vertreten. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55, 57. Auch die von ihnen angestellte Kontrollüberlegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser könne die Annahme der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Behördenentscheidung zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern unberechtigterweise einen Schulplatz antreten dürfte, während eine gleich große Anzahl von Kindern rechtswidrig nicht in den Genuss eines Schulplatzes käme. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil die der Kontrollüberlegung zu Grunde liegende Annahme nicht zutrifft. Denn die jeweiligen Entscheidungen wären – beurteilt nach der Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – gerade nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Das in der Sache mit der Kontrollüberlegung aufgegriffene Unbehagen über eine (vermeintlich vollständige) Verfehlung der mit dem Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ verfolgten Ziele, vgl. zu diesen OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26, gebietet keine andere Auslegung des materiellen Rechts. Der mit dem Merkmal verfolgte Zweck, die persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule zu erleichtern und zu intensivieren, wird auch dann – wenngleich unter Umständen in geringerem Umfang – erreicht, wenn das ältere Geschwisterkind im Aufnahmeschuljahr nicht mehr die Schule besucht, z.B. weil die Eltern an die bereits bestehenden Kontakte zu Lehrern und sonstigem Schulpersonal anknüpfen können. Soweit dagegen die mit der Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule typischerweise einhergehenden Zeiteinsparungen und Erleichterungen im Schulalltag nicht mehr realisiert werden können, ist dies im Interesse einer zeitnahen und effektiven Aufnahmeentscheidung hinzunehmen. Anhaltspunkte, dass der Schulleiterin im Übrigen bei der Anwendung des Kriteriums Fehler zu Lasten des Antragstellers zu 1. unterlaufen sein könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. (cc) Das schließlich zur Verteilung der übrigen Plätze innerhalb der Leistungsgruppen II und III angewendete Losverfahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Schulleiterin hat sowohl in dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren (Bl. 46 ff. BA Heft 2) als auch in dem gesonderten Protokoll zum Losverfahren (Bl. 50 ff. BA Heft 2) sowie zusätzlich nachträglich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2023 im gerichtlichen Verfahren ausführlich erläutert, wie das Losverfahren konkret durchgeführt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei zu Fehlern gekommen sein könnte, haben die Antragsteller nach Einsichtnahme in den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Schule sowie Übersendung der vorgenannten schriftlichen Stellungnahme nicht weiter geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich diese hier schon deshalb nicht aus dem Umstand, dass das Protokoll zum Aufnahmeverfahren (erst) vom 9. März 2023 datiert, weil dasjenige zum Losverfahren vom 31. Januar 2023 und damit vom Tag des Losentscheids stammt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in auf Schulaufnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N., in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro je betroffenem Schulpflichtigen an.