OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1371/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0825.3K1371.20.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Im Rahmen des Absehens von den Kenntnissen der deutschen Sprache wegen Krankheit nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist allein auf die aktuelle Verhinderung abzustellen und nicht darauf, ob der Ausländer die Sprachkenntnisse bereits früher hätte erwerben können.2. Eine rückwirkende Betrachtung ist im Falle des Absehens von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung.3. Der Behörde ist es verwehrt, dem Ausländer im Rahmen des Erteilungsermessens nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Nichterfüllung der Voraussetzungen vorzuhalten, von denen im Rahmen der Tatbetandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG zwingend abzusehen war, wenn es einen Zeitraum betrifft, in dem auch in der Vergangenheit zwingend von der Erfüllung der Voraussetzung abzusehen gewesen wäre.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. 5. 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Absehens von den Kenntnissen der deutschen Sprache wegen Krankheit nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist allein auf die aktuelle Verhinderung abzustellen und nicht darauf, ob der Ausländer die Sprachkenntnisse bereits früher hätte erwerben können.2. Eine rückwirkende Betrachtung ist im Falle des Absehens von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung.3. Der Behörde ist es verwehrt, dem Ausländer im Rahmen des Erteilungsermessens nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Nichterfüllung der Voraussetzungen vorzuhalten, von denen im Rahmen der Tatbetandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG zwingend abzusehen war, wenn es einen Zeitraum betrifft, in dem auch in der Vergangenheit zwingend von der Erfüllung der Voraussetzung abzusehen gewesen wäre. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. 5. 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. 11. 2003 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. 2. 2004 ablehnte. Nach erfolgloser Durchführung eines Klageverfahrens, das am 29. 4. 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde der Kläger zunächst geduldet. Auf einen Folgeantrag hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. 7. 2010 für den Kläger ein Abschiebungsverbot für Georgien fest und hob die Abschiebungsandrohung auf, weil der Kläger an chronischer Hepatitis C, an einer reaktiven Depression und an Leberfibrose leide und die notwendige medizinische Behandlung in Georgien nicht erlangen könne. Daraufhin erteilte die Beklagte ihm am 26. 8. 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die in der Folgezeit verlängert wurde. Seit dem Jahr 2010 verschlechterte sich der psychische Zustand des Klägers und er begab sich im Oktober 2020 in psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. N. . Im Jahr 2012/2013 nahm der Kläger an einem neunmonatigen Integrationskurs teil und erreichte im Juli 2013 beim Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ das Niveau A 2. Am 10. 8. 2015 bescheinigte das Gesundheitsamt der Beklagten in einer sozialmedizinischen Stellungnahme, dass der Kläger täglich weniger als drei Stunden arbeiten könne und die durch eine seelische Erkrankung bei Genussmittelabhängigkeit verursachte verminderte Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde. Mit Stellungnahme vom 6. 11. 2018 wiederholte das Gesundheitsamt der Beklagten seine Einschätzung und ergänzte, auch die Teilnahme an einem Sprachkurs sei krankheitsbedingt nicht möglich. Eine Überprüfung werde in 36 Monaten empfohlen. Am 7. 8. 2019 beantragte der Kläger eine Niederlassungserlaubnis und machte geltend, er könne die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 AufenthG wegen seiner Krankheit nicht erfüllen. Dazu reichte er ein Attest des Ärztlichen Psychotherapeuten Dr. N. vom 25. 10. 2019 ein, der eine depressive Störung diagnostizierte. Nachdem die Beklagte nach persönlicher Anhörung des Klägers am 17. 12. 2019 zunächst unter Zurückstellung erheblicher Bedenken bereit war, die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, änderte sie ihre Meinung, als eine Mitarbeiterin den Kläger nach der Vorsprache in einen BMW X5 steigen sah, obwohl gegen den Kläger im Juli 2016 ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen worden war und aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. N. vom 25. 10. 2019 hervorging, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Auto zu fahren. Mit Ordnungsverfügung vom 19. 5. 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, die Niederlassungserlaubnis könne nicht erteilt werden, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichere und die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von 60 Monaten nicht gezahlt habe. Von der Erfüllung der Voraussetzung könne nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wegen der Krankheit des Klägers abgesehen werden, weil der Kläger die Unmöglichkeit der Erwerbsfähigkeit im Bundesgebiet erst im Jahr 2015 nach einer Aufenthaltszeit von 12 Jahren geltend gemacht habe und er auch bis dahin seinen Lebensunterhalt nicht einmal anteilig gesichert habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Es sei auch der vorherige Aufenthalt des Ausländers zu berücksichtigen. Auch bei Menschen, die wegen ihres Altes nicht mehr in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern, gehe die Rechtsprechung davon aus, dass diese zuvor zumindest im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Grundversorgung hätten aufbauen können und dass grundsätzlich bei der Prüfung der Voraussetzung die Erwerbsbiographie des Ausländers hinzuzuziehen sei. Außerdem bescheinige das ärztliche Gutachten nur, dass er voraussichtlich länger als sechs Monate in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei; von einem dauerhaften Zustand sei aber nicht die Rede. Auch ansonsten sei angesichts einer Reise in sein Heimatland im Jahr 2014 und der Teilnahme an einem Sprachkurs nicht schlüssig, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Weiterhin habe der Kläger auch keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachweisen können. Das vorgelegte Sprachzertifikat weise nur das Niveau A 2, nicht jedoch das notwendige Niveau B1 nach. Auch einen Test „Leben in Deutschland“ habe er nicht erfolgreich absolviert. Auch von dieser Voraussetzung sei nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen, da mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands gerechnet werden könne und die Sprachkenntnisse im Übrigen auch schon früher hätten erbracht werden können. Das Ermessen im Rahmen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG werde im Rahmen einer Abwägung ebenfalls zu Lasten des Klägers ausgeübt, da der Kläger insgesamt keine erfolgreiche Integration nachweisen könne und ihm kein nennenswerter Nachteil entstehe, da er weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. In diesem Zusammenhang werde auch ein Absehen zur Vermeidung einer besonderen Härte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorgenommen, da der Kläger sich bisher insbesondere nicht durch das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland integriert habe und hierbei auch der bisherige Aufenthalt samt seiner Integrationserfolge zu berücksichtigen sei. Am 25. 6. 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 AufenthG sei abzusehen, weil der Kläger sie wegen seiner Krankheit nicht erfüllen könne. Inzwischen sei bei einer erneuten Begutachtung durch das Gesundheitsamt der Beklagten am 2. 3. 2023 festgestellt worden, dass er voraussichtlich auf Dauer täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten könne und daher dauerhaft erwerbsunfähig sei. Er sei nach einem neuen ärztlichen Attest von Dr. N. vom 11. 8. 2023 auch nicht in der Lage, Sprachkurse zu besuchen und die deutsche Sprache zu beherrschen, da er inzwischen an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Tendenzen) sowie einer demenziellen Entwicklung leide. Für die Beurteilung des Absehens komme es – ebenso wie bei den fast gleichlautenden Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, zu denen das Bundesverwaltungsgericht dies bereits entschieden habe – allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis an, nicht aber auf die Möglichkeit des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse in der Vergangenheit. Besondere Integrationsleistungen zusätzlich zu den normierten Voraussetzungen verlangten § 26 Abs. 4 AufenthG und § 9 Abs. 2 AufenthG nicht, insbesondere nicht als Kompensation für Voraussetzungen, von denen abzusehen sei. Sei von den Voraussetzungen abzusehen, sei auch das in § 26 Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen intendiert. Auf jeden Fall könnten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG nicht bei der Ermessensausübung zum Nachteil des Ausländers gewichtet werden. Im Übrigen seien auch die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Ermessenskriterien beim Kläger erfüllt. Immerhin habe er trotz seines Gesundheitszustands zumindest das Sprachniveau A 2 erreicht. Auf die Vorgänge bei dem Gespräch vom 17. 12. 2019 bei der Beklagten könne es nicht ankommen. Die Angst vor dem Fahren sei durch die psychotherapeutische Behandlung bereits im Jahr 2012 beseitigt worden. Das Fahrzeug, mit dem er gefahren sei, habe ihm im Übrigen nicht gehört, sondern seinen Töchtern; der Sachverhalt sei mit dem Jobcenter geklärt worden und habe keine weitere Beanstandung erfahren. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. 5. 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und ergänzt, weiterhin habe der Kläger Integrationsleistungen nicht nachweisen können. Seine Handlungen und die Aussagen des ärztlichen Attests seien – auch über die Vorgänge am 17. 12. 2019 hinaus –widersprüchlich. Offenbar habe er auch seit dem Jahr 2012 ein Fahrzeug geführt, seinen georgischen Führerschein aber erst im Jahr 2017 umschreiben lassen. Trotz des absolvierten Deutschkurses in den Jahren 2012/2013 sei bei der Einweisung in die LWL-Klinik im Jahr 2015 eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich gewesen. Wenn es dem Kläger zwischen den Jahren 2015 und 2018 besser gegangen sei, hätte er einen weiteren Deutschkurs und den Test „Leben in Deutschland“ besuchen können. Bei der Vorsprache am 17. 12. 2019 sei deutlich geworden, dass eine Integration des Klägers nicht stattgefunden habe und er keine der gestellten Fragen habe beantworten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. 5. 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat allerdings nicht den geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen entweder vor oder es ist von ihrer Erfüllung abzusehen. Der Kläger besitzt seit dem 26. 8. 2010 und damit seit mehr als fünf Jahren eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Nr. 1). Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen der Erteilung nicht entgegen (Nr. 4); insbesondere ist der Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 12. 7. 2016, mit dem der Kläger zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde, getilgt. Die Beschäftigung ist dem Kläger erlaubt (Nr. 5) und er ist im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse (Nr. 6). Er verfügt auch über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Nr. 9). Von den nicht erfüllten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen. Danach wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dies hat der Kläger hinreichend durch die ärztlichen Atteste des Herrn Dr. N. vom 25. 10. 2019 und vom 11.8. 2023 sowie durch die Begutachtung des Gesundheitsamts der Beklagten vom 6. 11. 2018 nachgewiesen. Bereits bei der letztgenannten Begutachtung hat das Gesundheitsamt neben der fehlenden Erwerbsfähigkeit angeführt, die Teilnahme an einem Sprachkurs sei wegen einer chronischen psychiatrischen Erkrankung nicht möglich. Im Attest des Herrn Dr. N. vom 11. 8. 2023 ist nunmehr die neue Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Tendenzen) sowie einer demenziellen Entwicklung hinzugekommen. Dazu hat Herr Dr. N. ausgeführt, dass der Kläger dadurch nicht in der Lage ist, Sprachkurse zu besuchen und die deutsche Sprache zu beherrschen. Dabei ist, anders als die Beklage meint, allein auf die aktuell vorhandene Verhinderung des Klägers, diese Voraussetzung zu erfüllen, abzustellen und nicht darauf, dass er die Sprachkenntnisse bereits früher während seines seit 2003 dauernden Aufenthalts hätte erwerben können. Dafür gibt die gesetzliche Regelung nichts her. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz vom 5. 8. 2004, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72, wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift den durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. 5. 2009 – 19 ZB 09.785 – juris, Rdn. 16. Somit ergibt sich ohne weiteres die Intention des Gesetzgebers, dass bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen einem ansonsten integrationsfähigen Ausländer gleichwohl ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht werden kann. Hierzu werden im Gesetz ausdrücklich enge Ausnahmekriterien, nämlich Beeinträchtigungen krankhafter Art angeführt. Zur inhaltlich und sprachlich fast gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 6 StAG ist bereits anerkannt, dass unerheblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können oder ihm ihr Nichtvorhandensein anderweitig wegen Versäumnissen in der Vergangenheit zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. 6. 2014 – 10 C 2.14 –, juris, Rdn. 13 ff.; Berlit in: Dörig (Hrsg.), Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 2, Rdn. 154. Dies gilt für § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen der gleichen Interessenlage und wegen des nahezu identischen Wortlauts ebenso. Wie § 10 Abs. 6 StAG dient auch § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Ebene eines unbefristeten Aufenthaltsrechts dazu, dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung zu tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Beide Voraussetzungen bilden eine Ausnahmevorschrift zum jeweiligen Spracherfordernis. § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind inzwischen sogar in ihrer Voraussetzung des erforderlichen Sprachniveaus (B 1) angeglichen worden. Berlit in: Dörig (Hrsg.), Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., 2020, § 2, Rdn. 151. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht ebenso wie § 10 Abs. 6 StAG im Präsens („nicht erfüllen kann“), so dass allein auf den aktuellen Zustand abzustellen ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl eines Anspruchs als auch einer Ausnahmeregelung, nach der zwingend von einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung abzusehen ist, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über den Antrag an, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. 6. 2014 – 10 C 2.14 –, juris, Rdn. 13. Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers gibt der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keinerlei Anhalt. Ist von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG bereits nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen, kommt es auf die von der Beklagten in ihrem Bescheid an anderer Stelle angestellte Ermessensprüfung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG abgesehen werden kann, nicht mehr an. Die Beklagte durfte auch nicht andere Nachweise für die Erfüllung dieser Voraussetzungen fordern, wie sie es mit der Befragung des Klägers im Rahmen der Vorsprache vom 17. 12. 2019 offenbar intendiert hat. Auch von den nicht erfüllten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG ist nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG abzusehen. Danach wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird – wie bereits erläutert – von den Voraussetzungen abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt in Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also – etwa aufgrund einer Krankheit – (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit wird auf die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zurückgegriffen, wonach teilweise erwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und vollerwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei bedeutet „auf nicht absehbare Zeit“ länger als sechs Monate. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. 1. 2021 – 2 L 102/19 –, juris, Rdn. 30 m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 129. Aktualisierung, April 2023, § 9 AufenthG, Rdn. 23 b. Dies hat der Kläger auch in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung und die Pflichtbeiträge hinreichend nachgewiesen. Nicht nur durch die ärztlichen Atteste des Herrn Dr. N. vom 25. 10. 2019 und vom 11.8. 2023, sondern auch durch die Begutachtung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Beklagten vom 2. 3. 2023 steht nunmehr fest, dass der Kläger täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten kann und damit nicht in der Lage ist, eine Beschäftigung auszuüben, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern und auch die 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten kann. Mit dem neuen Gutachten des Gesundheitsamts vom 2. 3. 2023 ist nun auch klargestellt, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer besteht und demnach keiner weiteren Nachbegutachtung mehr bedarf, nachdem vorher über mehrere Jahre immer nur eine Erwerbsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum festgestellt und eine Nachbegutachtung empfohlen worden war. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Kläger früher nicht erwerbstätig gewesen ist und die 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu einem früheren Zeitpunkt hätte leisten können, es also unterlassen hat, die Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der bisherigen Erwerbstätigkeitsgeschichte des Klägers vorzunehmen. Das folgt jedenfalls hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung uneingeschränkt aus den bereits oben zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG dargestellten Gründen. Denn auch § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG formuliert das Unvermögen im Präsens, wie auch die Sicherung des Lebensunterhalts aktuell mit einer günstigen Prognose in die Zukunft vorliegen muss. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung, die eine rückwirkende Betrachtung zulässt, Bay. VGH, Beschluss vom 14. 5. 2009 – 19 ZB 09.785 – juris, Rdn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 16. 6. 2016 – AN 5 K 15.00399 –, juris, Rdn. 44, ist anders gelagert als der hier vorliegende Fall, so dass sich die dort postulierte rückwirkende Gesamtschau nicht als allgemeingültiger Rechtssatz anwenden lässt. Die Rechtsprechung betrifft die Frage, ob bei Ausländern im beginnenden Rentenalter ebenfalls von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abgesehen werden muss, insbesondere, wenn es sich allein um altersbedingte Einschränkungen handelt. Diese Rechtsprechung ist auf den genannten Personenkreis beschränkt. Denn es wird festgestellt, dass alterstypische Erkrankungen keine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG rechtfertigen. Insbesondere diene die Vorschrift nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben hätten, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. 5. 2009 – 19 ZB 09.785 – juris, Rdn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 16. 6. 2016 – AN 5 K 15.00399 –, juris, Rdn. 44. Im Kern wird auch in der zitierten Rechtsprechung betont, dass die Erfüllung der Verpflichtung, den Lebensunterhalt zu sichern, nach § 2 Abs. 3 AufenthG eine positive Prognose voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne die Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel gesichert ist. Neben den aktuellen Verhältnissen komme es auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, wobei die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose liefern könne. Es sei somit – auch aufgrund rückschauender Betrachtung – abzuschätzen, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. 6. 2016 – AN 5 K 15.00399 –, juris, Rdn. 41. Die in diesem Zusammenhang erwähnte rückschauende Betrachtung ist damit allein bei der anzustellenden Prognose im Rahmen des § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, betrifft aber nicht aber die Frage, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG bereits in der Vergangenheit hätte erfüllt werden können und müssen. Die darüber hinausgehende Frage, ob der Lebensunterhalt schon früher hätte gesichert werden und die Pflichtbeiträge bereits in der Vergangenheit hätten geleistet werden können, ist nach der angeführten Rechtsprechung nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung. Da bei diesen die Generierung von Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Lebensunterhalt grundsätzlich durch während des vorangegangenen Erwerbslebens generierte Rentenansprüche gesichert wird, ist zudem erforderlich, dass dargelegt wird, dass auch der Erwerb entsprechender Anwartschaften in der Vergangenheit bereits wegen einer unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG fallenden Krankheit oder Behinderung nicht möglich war. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. 6. 2016 – AN 5 K 15.00399 –, juris, Rdn. 47; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl., 2022, § 9 AufenthG, Rdn. 97. Für die Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann, kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob der Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, künftig (weitere) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu erbringen, sondern darauf, ob er aufgrund der Erkrankung oder Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist, die erforderlichen 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für eine vergleichbare private Altersvorsorge zu leisten. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl., 2022, § 9 AufenthG, Rdn. 97. Diese rückschauende Berücksichtigung des bisherigen Erwerbslebens ist, angesichts der Zielsetzung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, bei Personen im Rentenalter erforderlich, die schon wegen ihres Alters nicht mehr erwerbsfähig sind. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. 6. 2016 – AN 5 K 15.00399 –, juris, Rdn. 47; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl., 2022, § 9 AufenthG, Rdn. 98. Soweit ein Teil der Rechtsprechung für die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darüber noch hinausgeht und das Leisten von 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Vergangenheit – trotz Eingreifen des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen Krankheit – nicht nur bei Personen im Rentenalter, sondern generell fordert, so anscheinend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. 1. 2021 – 2 L 102/19 –, juris, Rdn. 47, folgt das Gericht dieser Auffassung jedenfalls im vorliegenden Einzelfall wegen seiner spezifischen Besonderheiten nicht, da ansonsten die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG leerliefe und der dahinterstehende Zweck nicht erreicht würde. Denn der Kläger war auch in der Vergangenheit zumindest seit dem Jahr 2014 gehindert, seinen Lebensunterhalt zu sichern und damit auch die erforderlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Das ergibt sich aus der Begutachtung des Gesundheitsamts der Beklagten vom 2. 3. 2023, wonach seit 2014 durchgehend kein ausreichendes Leistungsvermögen bestanden hat, welches einen Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte ermöglichen können. Zwar hätte der Kläger sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 bereits um eine Erwerbstätigkeit bemühen können, die dann auch zu einer Leistung der Pflichtbeiträge geführt hätte. Dabei ist aber zu beachten, dass er erst ab dem Jahr 2008 überhaupt mit seiner Duldung eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Ihm ist, wenn – wie hier – die Erkrankung bereits so lange zurückreicht (hier neun Jahre), nicht vorzuwerfen, dass er vor dem Jahr 2014 noch nicht die Pflichtbeiträge geleistet hat, solange ihm dies aus gesundheitlichen Gründen noch möglich war. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Kläger bis zum Zeitpunkt der nunmehr festgestellten Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2014 bereits bewusst gewesen sein muss, dass er bis dahin die Voraussetzung von 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen weit später geltend zu machenden Anspruch erfüllen musste. Denn bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit war er gerade einmal seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und musste nach der damaligen Rechtslage (§ 26 Abs. 4 AufenthG a. F.) noch sieben Jahre Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis vorweisen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die damals gerade neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 9. 2011 – 1 C 17.10 –, juris, auch die Anrechnung von Aufenthaltszeiten aus dem Asylverfahren ermöglichte, war damals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wegen der Möglichkeit der Beklagten, im Erteilungsermessen die Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts in Deutschland zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG), noch nicht naheliegend. Deshalb kann dem Kläger zu einem so frühen Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden, dass er damals noch nicht die 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet hat. Da ihm dies ab dem Jahr 2014 aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich war, hätten die Zahlungen bereits im Jahr 2009 beginnen müssen; der fehlende Beginn bereits zu diesem Zeitpunkt hätte dazu geführt, dass eine Niederlassungserlaubnis für die gesamte Zukunft ausgeschlossen wäre, obwohl zu diesem Zeitpunkt für den Kläger noch nicht erkennbar war, dass er ab dem Jahr 2014 nicht mehr in der Lage sein würde, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jemals nachzuholen. Außerdem ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass zwar feststeht, dass ab dem Jahr 2014 seine Leistungsfähigkeit vollständig aufgehoben war, in der Zeit davor möglicherweise aber bereits eine Minderung der Leistungsfähigkeit vorgelegen hat, da die psychiatrische Erkrankung ausweislich der Atteste des Herrn Dr. N. bereits im Jahr 2010 begonnen hat und der Kläger sich schon ab diesem Zeitpunkt in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Allerdings besteht der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht, weil § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Beklagten ein Erteilungsermessen einräumt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. 9. 2011 – 1 C 17.10 –, juris, Rdn. 18, und 13. 4. 2010 – 1 C 10.09 –, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11. 5. 2009 – 18 A 462/09 –, juris, Rdn. 5 m. w. N. Daran ändert die Auffassung des Klägers, dass das Ermessen generell intendiert sei, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt sind, nichts. Zu einem gibt es für ein solches intendiertes Ermessen keine Grundlage. Es wird in entsprechenden Vorschriften – wie in § 32 Abs. 3 AufenthG oder in § 25 a Abs. 1 AufenthG – nur dann angenommen, wenn die Norm das Wort „soll“ verwendet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. 6. 2023 – 19 ZB 23.455 –, juris, Rdn. 11; VG Saarlouis, Beschluss vom 24. 11. 2015 – 6 L 429/15 – juris, Rdn. 20. Das ist in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ist es der Ausländerbehörde zum Beispiel – ungeachtet der gesetzlich angeordneten Anrechnung des Asylverfahrens auf die Fünf-Jahres-Frist – nicht verwehrt, mit Blick auf die Gesamtumstände des Falles eine gewisse Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 9. 2011 – 1 C 17.10 –, juris, Rdn. 18. Aus einem intendierten Ermessen ließe sich zum anderen – selbst wenn es vorläge – kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ableiten, wenn noch ein geringes Ermessen bei der Behörde verbleibt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. 6. 2023 – 19 ZB 23.455 –, juris, Rdn. 11. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestände nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, also die Erteilung der Niederlassungserlaubnis die einzig ermessensfehlerfreie Möglichkeit darstellte. Dafür, dass im konkreten Fall das Ermessen auf Null reduziert wäre, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. Allein das Erfüllen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG, wie der Kläger meint, reicht dazu nicht aus, da ansonsten die Ermessensvorschrift leerliefe. Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neu entscheidet. Er kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen, weil die Beklagte im Rahmen des genannten Erteilungsermessens nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerhaft entschieden hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie oben gezeigt, steht der Beklagten Ermessen zu, ob sie bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis erteilt. Für mögliche Ermessenserwägungen bietet Nr. 26.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Beispiele. Danach kann die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 AufenthG u. a. folgende Kriterien heranziehen: Dauer des Aufenthalts in Deutschland, Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, Fortdauer des Aufenthaltszwecks bzw. der Schutzgründe, die die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. So hat die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung auch die fehlende Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesprochen und sich hierauf maßgeblich gestützt. Sie hat auch darauf Bezug genommen, dass der Kläger früher den Lebensunterhalt nicht gesichert, auch in der Vergangenheit noch nicht die 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet und die deutsche Sprache noch nicht früher erlernt hat. Dies hat die Beklagte mit einer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG begründet, bei der der bisherige Aufenthalt mit seinen Integrationserfolgen zu berücksichtigen sei. Diese Erwägungen sind zumindest teilweise sachfremd und stellen einen Ermessensfehlgebrauch dar. Zunächst ist die Argumentation mit der Verneinung einer besonderen Härte nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG systematisch verfehlt. Hierbei handelt es sich um eine völlig andere Ermessensentscheidung in den Fällen, in denen ein zwingendes Absehen von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG wegen Krankheit oder Behinderung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht möglich ist. Diese Ermessensentscheidung hat einen anderen Zweck als diejenige nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, so dass auch andere Ermessensgründe zum Tragen kommen. Ist – wie hier – ein Absehen aber bereits nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwingend, ist für die Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kein Raum und sie kann – auch unabhängig davon – nicht in das Ermessen im Rahmen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einfließen. Dass es sich dabei um einen Teil der Ermessensausübung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehandelt hat, zeigt die Struktur des angefochtenen Bescheids. Denn die Absätze davor behandeln das Ermessen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und der Absatz danach nennt einen weiteren Ermessensaspekt, der auf das Erteilungsermessen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bezogen ist. Auch inhaltlich sind die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gemachten Erwägungen im Rahmen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte damit wiederum – wie auch zuvor hinsichtlich der fehlenden Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit – darauf abstellt, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung schon in der Vergangenheit hätten erworben werden können. Oben wurde aber festgestellt, dass von diesen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen ist. Es ist zwar nicht geklärt, ob nicht erbrachte Anforderungen, auf die – wie hier – aufgrund persönlicher Umstände verzichtet wird, im Rahmen des Ermessens als Versagungsgrund herangezogen werden dürfen. Ablehnend Bay. VGH, Urteil vom 16. 4. 2008 – 19 B 07.336 – juris, Rdn. 42; offen gelassen: Bay. VGH, Beschluss vom 24. 2. 2017 – 10 C 16.2086 –, juris, Rdn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. 3. 2019 – 2 L 120/16 – juris, Rdn. 23. Der Beklagten ist es jedoch verwehrt, dem Kläger die Nichterfüllung der Voraussetzungen im Rahmen des Ermessens vorzuhalten, von denen im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen bereits zwingend abzusehen war, wenn es einen Zeitraum betrifft, in dem auch in der Vergangenheit zwingend von der Erfüllung der Voraussetzung abzusehen gewesen wäre. Das war hier der Fall, als sie dem Kläger vorgehalten hat, er sei seit seiner Einreise im Jahr 2003 zu keiner Zeit erwerbstätig gewesen und bis zum Jahr 2015 seien auch keine Gründe ersichtlich, die ihm die Aufnahme einer Tätigkeit unmöglich gemacht hätten. Damit sei auf dieser Ebene keine Integrationsleistung ersichtlich. Damit legt die Beklagte einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde. Denn nicht nur durch die ärztlichen Atteste des Herrn Dr. N. vom 25. 10. 2019 und vom 11. 8. 2023 steht fest, dass es bereits im Jahr 2013 beim Kläger zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands gekommen ist. Auch durch die Begutachtung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Beklagten vom 2. 3. 2023 ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten kann und damit nicht in der Lage ist, eine Beschäftigung auszuüben, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann, und dass bereits seit dem Jahr 2014 kein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, welches einen Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen könnte. Dennoch hat die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid den Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 in Bezug genommen und ihre Erwägungen für eine Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch darauf gestützt, dass der Kläger in diesen Jahren nicht getan habe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Diesen Teil der Ermessenserwägungen hat die Beklagte auch während des Klageverfahrens und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und nicht nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt bzw. korrigiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.