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Urteil

10 C 2/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 Abs. 6 StAG ist als zwingende Ausnahmeregelung auszulegen: Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag. • Bei Vorliegen einer krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Unfähigkeit zum Erlernen der Sprache ist zwingend von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen, ohne Rücksicht auf frühere Versäumnisse des Einbürgerungsbewerbers. • Für die Prüfung des Einbürgerungsanspruchs ist die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich; frühere Versäumnisse sind nur dann relevant, wenn das materielle Recht dies verlangt. • Die systematische und teleologische Auslegung des § 10 StAG stützt eine gegenwartsbezogene Betrachtung und eine obligatorische Anwendung des Absatzes 6. • Ist eine der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 6 StAG gegeben, kann dies allein den Einbürgerungsanspruch begründen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt sind oder von ihnen abzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung: Ausnahmslose Anwendbarkeit von § 10 Abs. 6 StAG bei krankheits- oder altersbedingter Unfähigkeit • § 10 Abs. 6 StAG ist als zwingende Ausnahmeregelung auszulegen: Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag. • Bei Vorliegen einer krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Unfähigkeit zum Erlernen der Sprache ist zwingend von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen, ohne Rücksicht auf frühere Versäumnisse des Einbürgerungsbewerbers. • Für die Prüfung des Einbürgerungsanspruchs ist die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich; frühere Versäumnisse sind nur dann relevant, wenn das materielle Recht dies verlangt. • Die systematische und teleologische Auslegung des § 10 StAG stützt eine gegenwartsbezogene Betrachtung und eine obligatorische Anwendung des Absatzes 6. • Ist eine der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 6 StAG gegeben, kann dies allein den Einbürgerungsanspruch begründen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt sind oder von ihnen abzusehen ist. Die Klägerin, 1939 geboren und iranische Staatsangehörige, beantragte 2008 Einbürgerung in Deutschland. Sie war 1988 eingereist, 1995 als Asylberechtigte anerkannt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Ein früherer Einbürgerungsantrag von 2000 war 2003 wegen unzureichender Deutschkenntnisse abgelehnt worden. Ein ärztliches Gutachten und ein Bescheid des Versorgungsamtes ergaben einen Grad der Behinderung von 70 und attestierten, dass sie aufgrund von Erkrankungen und Alter keine schulische Einrichtung mehr besuchen könne. Die Behörde wies den neuen Antrag 2009 wegen fehlender Sprachkenntnisse zurück mit der Begründung, von der Sprachvoraussetzung nach § 10 Abs. 6 StAG könne nicht abgesehen werden, weil die Klägerin seit der Einreise Gelegenheit zum Spracherwerb gehabt habe. Vorinstanzen gaben der Klage statt und sahen die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG als anwendbar an. Die Behörde reichte Revision mit der Behauptung ein, es komme auf frühere Versäumnisse beim Spracherwerb an. • Maßgeblich ist die gegenwärtige Gesetzesfassung des § 10 StAG; der Antrag der Klägerin wurde nach dem einschlägigen Stichtag gestellt. • § 10 Abs. 6 StAG normiert ein zwingendes Absehen von den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG geregelten Voraussetzungen, wenn der Ausländer wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt die Anforderungen nicht erfüllen kann. • Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung an; der Präsenswortlaut und die Systematik des Gesetzes stützen diese gegenwartsbezogene Betrachtung (§ 10 Abs. 6 StAG). • Eine rückblickende Betrachtung der früheren Bemühungen oder eines Vertretenmüssens ist durch Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischen Willen nicht geboten; hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre eine entsprechende Formulierung oder ein Versagungs- bzw. Ermessensvorbehalt vorgesehen worden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 6 StAG). • Die Gesetzesmaterialien und die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren sprechen gegen die von der Behörde vertretene retrospektive Auslegung; der Gesetzgeber hat eine obligatorische Ausnahmeregelung geschaffen, die zugunsten kranker, behinderter oder altersbedingt beeinträchtigter Personen wirkt. • Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Klägerin krankheitsbedingt die fehlenden Sprachkenntnisse nicht mehr erlangen kann; diese tatsächliche Feststellung ist nicht bestritten und genügt für das Eingreifen von § 10 Abs. 6 StAG. • Die Klägerin erfüllt die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG oder es ist von ihnen zu Recht abzusehen, insbesondere wegen Niederlassungserlaubnis, längerem Aufenthalt und fehlender Zurechenbarkeit der Inanspruchnahme von SGB XII-Leistungen; auch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit kann wegen konkreter Verhältnisse des Iran ausgeschlossen werden (§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG). Die Revision der Behörde war unbegründet; die Klägerin hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 6 StAG Anspruch auf Einbürgerung. Entscheidend war, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen die geforderten Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht mehr erlangen kann, weshalb zwingend von diesen Voraussetzungen abzusehen ist. Frühere Versäumnisse beim Spracherwerb stehen dem nicht entgegen, weil die Norm auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abstellt und keine retrospektive Sorgfaltsprüfung vorsieht. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind erfüllt oder können ebenfalls abgesehen werden, sodass die Einbürgerung zu gewähren ist.