Beschluss
9 Nc 40/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:1016.9NC40.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Münster zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2022/2023 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung außerkapazitär vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. 2022 S. 804) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. 2022 S. 992) die Zahl der von der Antragsgegnerin im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin aufzunehmenden Studierenden auf 144 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 147 Studierenden (Stand zum 6. Oktober 2022) bzw. von 146 Studierenden (Stand zum 4. November 2022) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig für das Wintersemester (WS) 2022/2023 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen, hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2022/2023 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin zum WS 2022/2023 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahlen von 147 (Stand 6. Oktober 2022) bzw. 146 (Stand 4. November 2022), denen kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die ministeriell festgesetzte Zulassungszahl von 144 abgedeckt bzw. sogar überschritten (vgl. dazu, dass das Gericht zu einer Studienanfängerzahl von 145 im streitbefangenen WS 2022/2023 kommt, die noch folgenden Ausführungen). Soweit einzelne Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, die Überbuchungen durch die Antragsgegnerin würden die Frage aufwerfen, warum nicht auch der jeweilige gerichtliche Antragsteller aufgenommen werden könne, da die Antragsgegnerin mit Blick auf die vorgenommenen Überbuchungen offenbar noch „Luft nach oben“ habe, so wird die kapazitätsdeckende Wirkung der Einschreibungen dadurch nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass Überbuchungen durch sie ausschließlich – so auch im hier streitbefangenen WS 2022/2023 – zu dem legitimen Zweck erfolgten, möglichst zeitnah zum Semesterbeginn eine Vollbelegung zu erreichen, damit alle Studierenden pünktlich an den Veranstaltungen teilnehmen könnten. Bei den Überbuchungen orientiere sie sich grundsätzlich – so die Antragsgegnerin weiter – an den Erfahrungen aus dem Annahmeverhalten der Studienbewerber in den Vorjahren, wobei das Annahmeverhalten in den einzelnen Verfahrensstufen und von Jahr zu Jahr auch unterschiedlich ausfallen könne, woraus zwangsläufig ein gewisses Unwägbarkeitsrisiko für das Endergebnis resultiere. Diese – in der Sache zutreffenden – Ausführungen der Antragsgegnerin unterliegen keiner Beanstandung; Anhaltspunkte für eine willkürliche Überbuchung bestehen nicht. Das Studierendensekretariat der Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen (vgl. Bl. 15 der Kapazitätsunterlagen), dass zu Beginn des Zulassungsverfahrens für das streitbefangene 1. Fachsemester zum WS 2022/2023 zunächst 7 Studienplätze überbucht worden seien und zum Ende des Zulassungsverfahrens dann weitere 3 Studienplätze überbucht worden seien, so dass insgesamt 10 zusätzliche Zulassungen ausgesprochen worden seien. Wenn es vor diesem Hintergrund bei einer Sollzahl von 144 Studienanfängerplätzen im Endergebnis zu 147 bzw. 146 Einschreibungen kommt, so zeigt dies gerade, dass die Prognose, die die Antragsgegnerin bei der Vornahme der Überbuchungen über das voraussichtliche Annahmeverhalten der Studienbewerber getroffen hat, sich als nahezu vollständig richtig erwiesen hat. Vgl. im Übrigen dazu, dass sogar die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatz führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt, statt vieler etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 37 ff., m. w. N. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 und damit hier für das WS 2022/2023 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1036). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die hier auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2022/2023 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2022 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2022, § 5 Abs. 2, 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach der Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der – mit den entsprechenden Namen der jeweiligen Stelleninhaber versehene – Stellenplan Vorklinik zum Stand 15. September 2022 zählt, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Universität Münster zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2022 zugrunde gelegt worden ist, vgl. dazu, dass nach dem Bericht der Universität Münster zum 15. September 2022 keine Berechnungsänderungen durch das MKW mehr erfolgt sind und die Zulassungszahlen unmittelbar auf der Grundlage des Kontrollberichts der Universität Münster vom 15. September 2023 festgesetzt worden sind, die E-Mail von Herrn Häßelbarth vom 24. Januar 2023 (Bl. 107 der Kapazitätsunterlagen), für das Studienjahr 2022/2023 insgesamt 42,5 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regellehrangebots einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte – Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 8 (6) 72 (54) W2 Universitäts-professor 9 1 (3) 9 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 7 (8) 28 (32) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (11 HH + 2 ZSL =) 13 (13) 52 (52) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (8,5 HH + 1 ZSL =) 9,5 (8,5) 76 (68) Summe 42,5 (42,5) 265 (261) Im Vergleich zum Vorjahr hat es nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. hierzu das Schreiben der Universität Münster an das MKW vom 27. April 2022, Bl. 16 der Kapazitätsunterlagen) folgende Veränderungen auf der Lehrangebotsseite der Lehreinheit Vorklinische Medizin gegeben: Zwei vormalige Stellen W2-Professur sind in zwei Stellen W3-Professur umgewandelt worden. Diese Aufwertung stellt sich als kapazitätsneutral dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV, wonach Professoren an Universitäten, die – wie vorliegend – nicht unter § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 LVV fallen, eine Lehrverpflichtung in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden haben). Darüber hinaus ist eine Stelle Akademischer Rat auf Zeit (Lehrverpflichtung: 4 Lehrveranstaltungsstunden, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) in eine Stelle unbefristeter Wissenschaftlicher Angestellter (Lehrverpflichtung: 8 Lehrveranstaltungsstunden, vgl. § 3 Abs. 4 LVV) umgewandelt worden. Diese Veränderung führt zu einem erhöhten Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 4 DS. Zweck dieser Deputatserhöhung soll nach den Angaben der Antragsgegnerin im an das MKW gerichteten Schreiben vom 27. April 2022 die Kompensation des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den neu errichteten Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft sein (zum Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft später). Vgl. zum Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft an der Universität Münster, der zum WS 2022/2023 eingerichtet worden ist, etwa die Angaben im Internet unter https://www.medizin.uni-muenster.de/hebammenwissenschaft/studium/informationen-zum-studiengang.html sowie unter https://www.medizin.uni-muenster.de/hebammenwissenschaft/studium.html . Im Ergebnis hat sich daher das unbereinigte Lehrdeputat gegenüber dem vorherigen Studienjahr von 261 DS um 4 DS auf 265 DS erhöht. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (vgl. die Angaben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät in der Email vom 12. Januar 2023, Bl. 10 der Kapazitätsunterlagen). Soweit der – teilweise nicht verständliche – Vortrag einzelner Antragsteller ggf. dergestalt zu verstehen sein sollte, dass die – mit einem Lehrdeputat von 5 DS verbundene – Einstufung der akademischen Oberräte Dr. Peter Blaesse und Dr. Stefan Washausen in die Stellengruppe der Akademischen Räte/Oberräte/Direktoren in der Besoldungsordnung A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV n.F.), infrage gestellt wird (und möglicherweise eine – mit einem Lehrdeputat von 9 DS verbundene – Einstufung in der Stellengruppe der Akademischen Räte/Oberräte/Direktoren in der Besoldungsordnung A, die die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen, für sachgerecht gehalten wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV n.F.), vgl. im Übrigen dazu, dass es sich bei den Stellen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nrn. 10, 11 LVV n.F. (in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1222), die der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 zugrunde zu legen sind) nunmehr um jeweils eigenständige Stellengruppen handelt, OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 13 B 1345/22 –, juris, Rn. 6 ff., so können sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Das beschließende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die beiden Stelleninhaber im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu mindestens drei Vierteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen. Das beschließende Gericht hat bereits in dem auf das vorherigen Studienjahr 2021/2022 bezogenen Beschluss, vgl. VG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 28 ff., unter Bezugnahme u.a. auf konkrete Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelnen ausführlich begründet, dass (und aus welchen Gründen) beide Stelleninhaber zu mindestens drei Vierteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen; hierauf wird Bezug genommen. Prof. Dr. Frank Ulrich Müller, der Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, hat darüber hinaus in einem in den Kapazitätsunterlagen (vgl. dort Bl. 12 f.) befindlichen Vermerk vom 5. September 2022 festgehalten, dass er nach einer Überprüfung, in die auch der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin einbezogen war und im Rahmen derer sowohl mit beiden Stelleninhabern als auch mit den zuständigen Abteilungsleitern Rücksprache gehalten worden war, zu dem Ergebnis komme, dass beide Stellen weiterhin mit einem Deputat von 5 DS fortzuführen seien, da beide Stelleninhaber jeweils zu mindestens drei Vierteln ihrer Arbeitszeit Aufgaben außerhalb der unmittelbaren Lehre wahrzunehmen haben, und insoweit von einer gegenüber dem Vorjahr unveränderten Sachlage auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser im Vermerk festgehaltenen Aussagen des Dekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit einzelne Antragsteller – vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten – in diesem Zusammenhang schriftsätzlich darauf hingewiesen haben, es wäre ihres Erachtens sinnvoll, wenn der (im genannten Vermerk des Dekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 5. September 2022) in Bezug genommene Vermerk des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 beigefügt wäre, verweist das beschließende Gericht darauf, dass die entsprechenden Verfahrensbevollmächtigten bereits in auf das vorherige Studienjahr 2021/2022 bezogenen außerkapazitären vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die ebenfalls auf eine (vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin gerichtet waren, bevollmächtigt waren, und ihnen der genannte Vermerk des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 bereits in diesen Verfahren (vgl. etwa das Verfahren VG Münster 9 Nc 64/21) zur Kenntnis gebracht worden war. Das beschließende Gericht hatte sich im Übrigen in den auf das vorherige Studienjahr 2021/2022 bezogenen Beschlüssen in den damaligen außerkapazitären vorläufigen Rechtsschutzverfahren, gerichtet auf eine (vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin – auch in Verfahren, in denen die entsprechenden Verfahrensbevollmächtigten mandatiert waren (etwa auch im soeben genannten Verfahren VG Münster 9 Nc 64/21) – bereits im Einzelnen mit dem entsprechenden Vermerk des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 inhaltlich auseinandergesetzt. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 41. Soweit einzelne Antragsteller darüber hinaus gerügt haben, dass die Stelle mit der PlanstellenID 30001451 (befristeter Wissenschaftlicher Angestellter) in der Kapazitätsberechnung als vakant aufgeführt und – trotz des abstrakten Stellenprinzips, nach dem auch vakante Stellen kapazitätsrechtlich mit ihrem Sollwert berücksichtigt werden müssen – kapazitätsrechtlich nach dem 30. November 2022 nicht berücksichtigt worden sei, so beruht diese Rüge auf einem Missverständnis des in den Kapazitätsunterlagen befindlichen Stellenplans (Bl. 69, 98 der Kapazitätsunterlagen) und geht fehl. Die genannte Stelle, die ausweislich des Stellenplans im Studienjahr 2022/2023 faktisch lediglich vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. November 2022 besetzt war, ist – unabhängig von ihrer faktischen Besetzung – kapazitätsrechtlich für das (gesamte) Studienjahr 2022/2023 mit vollem Umfang (d.h. mit 4 DS, § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) in die Kapazitätsberechnung eingegangen, wie aus der Stellenplanübersicht hervorgeht (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im auf die entsprechende Rüge einzelner Antragsteller gefertigten Schriftsatz vom 21. August 2023). Das Gesamtregellehrangebot von (unbereinigt) 265 DS ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2022/2023 im Umfang von insgesamt 1 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für eine Lehrkraft gekürzt worden. Diese Kürzung beruht auf der – bis zum 31. Dezember 2022 fortbestehenden – Präsidentschaft von Prof. Dr. Hans-Christian Pape (Direktor des Instituts für Physiologie I) bei der Alexander von Humboldt-Stiftung. Vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2022 fortbestehenden Präsidentschaft von Prof. Dr. Hans-Christian Pape bei der Alexander von Humboldt-Stiftung sowie zur Nachfolge in diesem Amt durch Prof. Dr. Robert Schlögl ab dem 1. Januar 2023 die Angaben im Internet unter https://www.humboldt-foundation.de/entdecken/organisation/fruehere-praesidenten sowie unter https://www.humboldt-foundation.de/entdecken/organisation/der-praesident . Dass die Präsidentschaft bei der Alexander von Humboldt-Stiftung eine Kürzung des Regellehrdeputats nach § 5 Abs. 2 LVV rechtfertigt, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können, hat das beschließende Gericht bereits in den Vorjahren ausgeführt, vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 46 ff.; VG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 Nc 21/20 –, juris, Rn. 18 ff., hierauf wird Bezug genommen. Anders als im vorherigen Studienjahr 2021/2022 wurde antragsgegnerseitig lediglich eine Kürzung in Höhe von 1 DS anstelle von 2 DS in Ansatz gebracht, da Prof. Dr. Hans-Christian Pape nach den Angaben der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin hat ihre Angabe in den Kapazitätsunterlagen (vgl. dort Bl. 8 f.), dass Prof. Dr. Hans-Christian Pape zum Ende des Jahres (2022) in den Ruhestand eingetreten sei, auf die Rüge einzelner Antragsteller hin, dass in einem derartigen Fall lediglich eine Deputatsverminderung in Höhe von 0,5 DS in Ansatz gebracht werden könne, durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2023 dahingehend korrigiert, dass Prof. Dr. Hans-Christian Pape den normativen Vorgaben des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW –) entsprechend zum Ende des WS 2022/2023, d.h. zum 31. März 2023, in den Ruhestand eingetreten sei, zum 31. März 2023 in den Ruhestand eingetreten sei, so dass die entsprechende Lehrverminderung – so die Antragsgegnerin – auch nur für das Wintersemester 2022/2023 in Ansatz gebracht worden sei. Vgl. hierzu die Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, wonach ein Professor abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, wonach Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand tritt, wenn der Monat, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit fällt. Das beschließende Gericht hat allerdings Zweifel an der schriftsätzlichen Angabe der Antragsgegnerin, dass Prof. Dr. Hans-Christian Pape zum Ende des WS 2022/2023, d.h. zum 31. März 2023, in den Ruhestand eingetreten ist. Zum einen dürfte die Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrem entsprechenden Schriftsatz der Sache nach beruft, mit ihrem Abstellen auf den „Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit“ (nicht: Ablauf des letzten Monats des Semesters) zur Bestimmung des Ruhestandseintritts auf der Rechtsfolgenseite von vornherein keinen Ruhestandseintritt zum 31. März 2023, sondern – vor dem Hintergrund, dass Vorlesungsende an der Universität Münster im WS 2022/2023 der 3. Februar 2023 war (vgl. die Angaben im Internet unter https://www.uni-muenster.de/studium/orga/termine.html ) –nur einen Ruhestandseintritt zum 28. Februar 2023 bewirken können. Vgl. dazu, dass § 123 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW dem Zweck dient, einen ordnungsmäßen Lehrbetrieb an den Hochschulen sicherzustellen und Ausfälle von Professoren während des laufenden Vorlesungsbetriebes aufgrund ihrer Zurruhesetzung zu verhindern, Schroeder, in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 24. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 123 LBG NRW Rn. 115. Dieser Umstand allein würde sich jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Deputatsreduktion von 1 DS noch nicht auswirken. Zum anderen verlangt § 123 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW tatbestandlich jedoch, dass der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit fällt. Das Gericht hat aufgrund des Inhalts der auf das vorherige Studienjahr 2021/2022 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren Zweifel daran, dass der Monat, in dem Prof. Dr. Hans-Christian Pape die Altersgrenze erreicht (hat), tatsächlich in die Vorlesungszeit des WS 2022/2023 gefallen ist. Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hat nämlich in einem Schreiben vom 17. Oktober 2017 u.a. Folgendes ausgeführt: „Das Dekanat und der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät haben einer Reduzierung Ihrer Lehrverpflichtung um 100 % für den Fall der Übernahme und für die Dauer der Präsidentschaft bei der Alexander-von-Humboldt-Stiftung sowie dem Hinausschieben Ihres Eintritts in den Ruhestand zugestimmt, so dass Sie die vollständige Amtszeit eines Präsidenten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung als berufener Professor im aktiven Professorenverhältnis wahrnehmen können. Beide Beschlüsse hat das Dekanat an das Rektorat weitergegeben; über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts liegt auch bereits eine entsprechende Rektoratsentscheidung vor…“ (vgl. Bl. 67 f. GA 9 Nc 64/21 VG Münster). Unter dem TOP 26 hatte der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 11. Juli 2017 ausweislich des Sitzungsprotokolls die Lehrdeputatsreduktion auf „Null“ sowie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Prof. Dr. Hans-Christian Pape beschlossen (vgl. Bl. 58 ff. GA 9 Nc 64/21 VG Münster). Darüber hinaus hatte offenbar das Rektorat der Universität Münster auf seiner Sitzung vom 7. September 2017 für den (dann eingetretenen) Fall der Übernahme der Präsidentschaft der Alexander von Humboldt-Stiftung dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Prof. Dr. Hans-Christian Pape „über den 28.02.2022 hinaus für die Dauer von 10 Monaten bis zum 31.12.2022 vorbehaltlich der Kenntnisnahme durch den Vorstand des UKM“ zugestimmt (vgl. Bl. 66 GA 9 Nc 64/21 VG Münster). Vor diesem Hintergrund dürfte nach gegenwärtigem Aktenstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass Prof. Dr. Hans-Christian Pape bereits im Februar 2022 die für ihn maßgebliche beamtenrechtliche Altersgrenze erreicht hat und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts tatsächlich nur bis zum 31. Dezember 2022 (mit diesem Tag endete auch seine Präsidentschaft der Alexander von Humboldt-Stiftung) – und nicht bis zum 28. Februar 2023 bzw. bis zum 31. März 2023 – erfolgte. Folge dürfte dann nach summarischer Prüfung sein, dass – wie einzelne Antragsteller auch vorgetragen haben – für Prof. Dr. Hans-Christian Pape im hier maßgeblichen Studienjahr 2022/2023 nur eine Deputatsreduktion in Höhe von 0,5 DS (anstelle von 1 DS), gestützt auf § 5 Abs. 2 LVV, anzusetzen ist. Das Gericht war insoweit nicht gehalten, die Frage des Datums des Ruhestandseintritts von Prof. Dr. Hans-Christian Pape im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiter aufzuklären, da es im Folgenden kapazitätsgünstig zugrunde legt, dass für diesen Lehrstuhlinhaber lediglich eine Deputatsreduktion von 0,5 DS anzusetzen ist, sich jedoch auch hieraus – wie im Folgenden noch dargestellt wird – keine zusätzlichen Studienanfängerplätze im Fach Humanmedizin zum Studienjahr 2022/2023 ergeben. Soweit einzelne Antragsteller darüber hinaus geltend gemacht haben, mehrere im Stellenplan ausgewiesene Verminderungen der Lehrverpflichtung seien nicht ausreichend plausibilisiert worden, bzw. geltend gemacht haben, die Deputatstunden der Akademischen Räte (A15-13) mit ständigen Lehraufgaben seien um 2 DS vermindert worden, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe angegeben worden seien, geht dieser Vortrag fehl. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende Rüge zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin lediglich eine auf § 5 (hier: Abs. 2) LVV gestützte Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt worden sei, nämlich die – soeben geschilderte – Ermäßigung um 1 DS für Prof. Dr. Hans-Christian Pape. Weitere Ermäßigungen der regulären Lehrverpflichtung nach § 3 LVV existieren in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2022/2023 nicht. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Vgl. dazu, dass Lehraufträge lediglich in der Klinisch-theoretischen und in der Klinisch-praktischen Lehreinheit erteilt worden waren, die Übersicht der Lehraufträge unter Bl. 100 der Kapazitätsunterlagen. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Hebammenwissenschaft (Bachelorstudiengang) sowie Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengang) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2022 jeweils angesetzten Werte CAq und Aq/2 dieser Studiengänge (CAq: 0,36 (Experimentelle Medizin); 0,40 (Hebammenwissenschaft); 0,05 (Pharmazie); 0,87 (Zahnmedizin); Aq/2: 0,50 (Experimentelle Medizin); 12,00 (Hebammenwissenschaft); 68,00 (Pharmazie); 49,50 (Zahnmedizin)), die im Ergebnis – rechnerisch zutreffend, nach einer (zulässigen) Rundung auf die zweite Nachkommastelle – zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 51,45 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht unter Einbeziehung auch der vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix (Stand: 15. September 2022) sowie der vorgelegten Curricularwertberechnungen zulasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende inhaltliche Fehler nicht erkennen. Bezogen auf die jeweils importierenden Studiengänge gilt dabei im Einzelnen Folgendes: Die Einsatzwerte für den Studiengang Zahnmedizin sind gegenüber dem vorherigen Studienjahr unverändert geblieben und unterliegen nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Bzgl. des Masterstudiengangs Experimentelle Medizin hat sich lediglich der Curricularfremdanteil CAq geringfügig von 0,37 (vorheriges Studienjahr 2021/2022) auf 0,36 (jetziges Studienjahr 2022/2023) verändert; diese Veränderung ist kapazitätsgünstig. Soweit einzelne Antragsteller vorgetragen haben, es stelle sich die Frage, ob einzelne Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin erbringe, vorrangig von den Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin erbracht werden müssten, und insoweit eine Darlegungslast der Antragsgegnerin postulieren, so hält das beschließende Gericht an den Ausführungen, die es in seinem das vorherige Studienjahr 2021/2022 betreffenden Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 62, getroffen hatte, und die auch auf das nunmehr streitbefangene Studienjahr 2022/2023 übertragbar sind, fest. Das Gericht hatte in diesem Beschluss ausgeführt: „Soweit einzelne Antragsteller im Übrigen auch rügen, es sei nicht erkennbar, weshalb ein Dienstleistungsexport von der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Masterstudiengang Experimentelle Medizin zugrunde gelegt sei, und in diesem Zusammenhang die Frage aufwerfen, warum dieser Dienstleistungsexport nicht aus der „Klinischen Medizin“ erfolgen könne, so handelt es sich dabei vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Masterstudiengang Experimentelle Medizin – der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist und im Übrigen, wie auch aus der Dienstleistungsverflechtungsmatrix Stand 15. September 2021 hervorgeht, u.a. Dienstleistungen aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin importiert – ausweislich der Angaben im Internet unter https://www.medizin.uni-muenster.de/expmed/willkommen.html (Abruf vom 16. August 2022) um einen Studiengang „an der Schnittstelle zwischen Grundlagenforschung und klinischer Forschung“ handelt, der sich an Studieninteressenten mit einem „Interesse an grundlagenwissenschaftlicher und insbesondere laborexperimenteller Forschung“ wendet, um Vortrag ins Blaue hinein, der dem beschließenden Gericht keine Veranlassung gibt, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären…“. Prof. Dr. Bernhard Marschall, der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, hat darüber hinaus (veranlasst durch die entsprechende Rüge einzelner Antragsteller) mit Schreiben vom 28. April 2023 – inhaltlich beanstandungsfrei und mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts im Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, vollumfänglich in Übereinstimmung stehend – u.a. ausgeführt, dass den Studierenden der Experimentellen Medizin ein „möglichst umfassender Einblick in die derzeit etablierten Methoden und Methodiken medizinischer Forschung zu vermitteln“ sei, was „in der Regel eine komplexe Infrastruktur, jahrelange Erfahrung und eine sehr spezifische Expertise“ erfordere, und dass „gerade die Grundlagenforschung, wie sie in den vorklinischen Instituten praktiziert wird, nicht durch eine klinisch praktisch, oder gar eine klinisch theoretisch ausgerichtete Arbeitsgruppe darstellbar“ sei. Weiterer Aufklärungsbedarf, etwa bezüglich der Inhalte einzelner konkreter Veranstaltungen, besteht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Bzgl. des Studiengangs Pharmazie hat sich der Curricularfremdanteil CAq gegenüber dem vorherigen Studienjahr 2022/2023 nicht verändert. Eine (kapazitätsschädliche) Änderung ergibt sich bezogen auf den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Pharmazie lediglich insofern, als der Wert Aq/2 von 63,0 (Studienjahr 2021/2022) auf 68,0 (Studienjahr 2022/2023) angestiegen ist. Dieser Anstieg ist, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat (vgl. das Schreiben von Herrn I. vom 30. November 2022 auf Bl. 8 f. der Kapazitätsunterlagen, sowie das Schreiben der Universität Münster an das MKW vom 23. September 2023 auf Bl. 50 der Kapazitätsunterlagen) darauf zurückzuführen, dass die Aufnahmekapazität des Studiengangs Pharmazie aufgrund der Errichtung einer neuen Stiftungsprofessur gestiegen ist. Das Gericht hat diesen Umstand – die Errichtung einer neuen Stiftungsprofessur im Studiengang Pharmazie – durch entsprechende Recherchen im Internet bestätigen können. Darüber hinaus liegt die Zulassungszahl im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie für das Wintersemester 2022/2023 ausweislich der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. 2021 S. 804) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. 2022 S. 992) bei der Universität Münster bei 90 Studienanfängerplätzen, wohingegen die Zulassungszahl im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie für das Wintersemester 2021/2022 ausweislich der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1222) bei der Universität Münster bei lediglich 80 Studienanfängerplätzen lag, was die Erhöhung der Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie belegt. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Anhebung des Wertes Aq/2 von 63,0 auf 68,0 nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Der Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft, der (jedenfalls) ausweislich der Dienstleistungsverflechtungsmatrix Stand 15. September 2022 sowie der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum 1. März 2022 sowie zum 15. September 2022 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet worden ist, das Gericht merkt insoweit lediglich an, dass in der – auf die Bitte einzelner Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgelegten – Curricularwertberechnung des Studiengangs Hebammenwissenschaft (Stand: 28. Oktober 2021) offenbar auch von der Existenz einer Lehreinheit Hebammenwissenschaft ausgegangen wird, die sich jedoch in der vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix nicht wiederfindet; dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der – hier allein relevanten – Überprüfung des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Hebammenwissenschaft rechtlich unerheblich, ist an der Universität Münster zum hier streitbefangenen WS 2022/2023 erstmalig eingerichtet worden, so dass auch ein (kapazitätsschädlicher) Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in diesen Studiengang naturgemäß erstmalig erfolgt ist. Die insoweit von der Antragsgegnerin angesetzten Einsatzwerte (CAq 0,40; Aq/2 12,0) unterliegen nach summarischer Prüfung unter Einbeziehung auch der antragsgegnerseitig vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix (Stand: 15. September 2022) sowie der vorgelegten Curricularwertberechnung dieses Studiengangs (Stand: 28. Oktober 2021) keiner Beanstandung. Soweit einzelner Antragsteller auch bezüglich dieses Dienstleistungsexports vorgetragen haben, es stelle sich die Frage, ob einzelne Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft erbringe, vorrangig von den Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin erbracht werden müssten, und insoweit eine Darlegungslast der Antragsgegnerin postulieren, weist Prof. Dr. Bernhard Marschall, der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, mit bereits erwähntem Schreiben vom 28. April 2023 beanstandungsfrei darauf hin, dass es „abwegig wäre …, die anatomischen, biochemischen oder physiologischen Grundlagen (!) im Studiengang der Hebammenwissenschaft durch Einrichtungen der klinisch theoretischen oder klinisch praktischen Medizin unterrichten zu lassen…“. Weiterer Aufklärungsbedarf, etwa bezüglich der Inhalte einzelner konkreter Veranstaltungen im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft, besteht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Unter Berücksichtigung der individuellen Dienstleistungsermäßigung und des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (265 DS – 0,5 DS – 51,45 DS =) 213,05 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2022/2023 von (2 x 213,05 DS =) 426,10 DS (Vorjahr: 425,18 DS) folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin 2,42 (vgl. Nr. 26a) der Anlage 2 zur KapVO). Von diesem normativ verbindlich festgesetzten Curricularwert ist auszugehen; gleiches gilt nach summarischer Prüfung von dem Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von – unverändert gegenüber dem vorherigen Studienjahr – vgl. VG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 67 ff., 1,50. Die Antragsgegnerin hat den errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung (Bl. 93 der Kapazitätsunterlagen) ergibt, kapazitätsfreundlich auf 1,50 gekappt. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit hier eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin von (426,10 : 1,50 ≈) 284,07, gerundet 284 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 284 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,98 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (284 : 0,98 ≈) 289,80, gerundet 290 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen leitet das Gericht bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester, ausgehend von einer hälftigen semesterlichen Verteilung dieser Studienanfängerplätze, für das WS 2022/2023 beanstandungsfrei eine Zulassungszahl von 145 Studienanfängerplätzen (für das SS 2023 von 145 Studienanfängerplätzen), vgl. bzgl. des SS 2023 die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2023 vom 5. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 36), ab. Die Zulassungszahl von 145 Studienanfängerplätzen für das streitbefangene WS 2022/2023 ist mit 147 (Stand 6. Oktober 2022) bzw. 146 (Stand 4. November 2022) tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar (kapazitätsdeckend) um die Zahl 2 bzw. 1 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Humanmedizin zum WS 2022/2023 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).