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Beschluss

9 Nc 31/24

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0613.9NC31.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität K. zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2024/2025 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung außerkapazitär vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. 2024 S. 370) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. 2024 S. 860) die Zahl der von der Antragsgegnerin im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin aufzunehmenden Studierenden auf 147 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 151 Studierenden (Stand zum Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2024) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2024/2025 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen, hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2024/2025 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin zum WS 2024/2025 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 151 Studierenden (Stand zum Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2024), der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die ministeriell festgesetzte Zulassungszahl von 147 abgedeckt bzw. sogar um die Zahl 4 überschritten. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2024/2025 und damit hier für das WS 2024/2025 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. 2025 S. 108). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die hier auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2024/2025 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2024 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2024, § 5 Abs. 2, 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach der Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der Stellenplan Vorklinik zum Stand 15. September 2024 zählt, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Universität K. zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2024 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2024/2025 insgesamt 42,5 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regellehrangebots einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte – Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 8 (8) 72 (72) W2 Universitäts-professor 9 1 (1) 9 (9) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 6 (7) 24 (28) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (10 HH + 2 ZSL =) 12 (12) 48 (48) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (10,5 HH + 1 ZSL =) 11,5 (10,5) 92 (84) Summe 42,5 (42,5) 273 (269) Der von einzelnen Antragstellern angesprochene Ansatz der zwei Stellen A13 - A15 „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ mit einem Deputat von jeweils 5 DS unterliegt – wie bereits in den Vorjahren –, vgl. dazu ausführlich VG K., Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 –, juris, Rn. 28 ff., zu § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409) in der damals noch anwendbaren Fassung vom 8. September 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1100); sowie VG K., Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 9 Nc 40/22 –, juris, Rn. 25 ff., keiner Beanstandung. Der Dekan der medizinischen Fakultät der Universität K. hat mit Vermerk vom 23. August 2024 erklärt, dass er sich von der fortbestehenden Notwendigkeit der beiden Kustodenstellen überzeugt hat und diese Kustodenstellen nach wie vor benötigt werden. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (vgl. die Angaben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät im Schreiben vom 20. Januar 2025, Bl. 19 f. der Kapazitätsunterlagen). Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge in der Lehreinheit Vorklinische Medizin erteilt worden waren. Vgl. dazu, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehraufträge erteilt worden waren, die Angabe des Studiendekans der Medizinischen Fakultät im Schreiben vom 20. Januar 2025, Bl. 19 f. der Kapazitätsunterlagen. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner bean-standungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Hebammenwissenschaft (Bachelorstudiengang), Kognitive Neurowissenschaften (Masterstudiengang) sowie Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengang) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2024 jeweils angesetzten Werte CAq und Aq/2 dieser Studiengänge (CAq: 0,36 (Experimentelle Medizin); 0,30 (Hebammenwissenschaft); 0,27 (Kognitive Neurowissenschaften); 0,05 (Pharmazie); 0,87 (Zahnmedizin)) (Aq/2: 0,50 (Experimentelle Medizin); 12,00 (Hebammenwissenschaft); 15,00 (Kognitive Neurowissenschaften); 67,50 (Pharmazie); 49,50 (Zahnmedizin)), die im Ergebnis – rechnerisch zutreffend, nach einer (zulässigen) Rundung auf die zweite Nachkommastelle – zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 54,28 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht unter Einbeziehung auch der vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix (Stand: 15. September 2024) zulasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende inhaltliche Fehler nicht erkennen. Soweit einzelne Antragsteller vorgetragen haben, es stelle sich die Frage, ob einzelne Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin erbringe, vorrangig von den Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin erbracht werden müssten, so hält das beschließende Gericht an den Ausführungen, die es in dem das Studienjahr 2021/2022 betreffenden Beschluss vom 19. August 2022 – 9 Nc 51/21 – getroffen hatte, und die vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Universität K. vom 4. Juni 2025 sowie vor dem Hintergrund, dass das Masterstudium der Experimentellen Medizin den Studierenden, aufbauend auf einem abgeschlossenen grundständigen Studium, vertiefte wissenschaftliche Grundlagen, sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in den Bereichen der experimentellen Medizin so vermitteln soll, dass sie zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungen befähigt werden (§ 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Universität K. vom 23. Januar 2025), auch auf das nunmehr streitbefangene Studienjahr 2024/2025 übertragbar sind, fest. Das Gericht hatte im Beschluss vom 19. August 2022 ausgeführt: „Soweit einzelne Antragsteller im Übrigen auch rügen, es sei nicht erkennbar, weshalb ein Dienstleistungsexport von der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Masterstudiengang Experimentelle Medizin zugrunde gelegt sei, und in diesem Zusammenhang die Frage aufwerfen, warum dieser Dienstleistungsexport nicht aus der „Klinischen Medizin“ erfolgen könne, so handelt es sich dabei vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Masterstudiengang Experimentelle Medizin – der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist und im Übrigen, wie auch aus der Dienstleistungsverflechtungsmatrix Stand 15. September 2021 hervorgeht, u.a. Dienstleistungen aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin importiert – ausweislich der Angaben im Internet unter https://www.medizin.uni-muenster.de/expmed/willkommen.html (Abruf vom 16. August 2022) um einen Studiengang „an der Schnittstelle zwischen Grundlagenforschung und klinischer Forschung" handelt, der sich an Studieninteressenten mit einem „Interesse an grundlagenwissenschaftlicher und insbesondere laborexperimenteller Forschung" wendet, um Vortrag ins Blaue hinein, der dem beschließenden Gericht keine Veranlassung gibt, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären…“. Soweit einzelne Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße von 20 im Modul 9 („Forschungsmodul und Masterarbeit“) im Masterstudiengang Kognitive Neurowissenschaften, der von der Vorklinik als Dienstleistungsexport erbracht wird, gerügt haben, so bestehen gegen die Annahme dieser Gruppengröße in einem Seminar bzw. einem Kolloquium, das ausdrücklich als Forschungsmodul konzipiert ist bzw. der (abschließenden) Masterarbeit zugeordnet ist und von daher auf der Hand liegend konzeptionell eine Arbeit in entsprechenden kleineren Gruppen erfordert, vor dem Hintergrund, dass – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – das Verwaltungsgericht den Ansatz entsprechender Gruppengrößen bereits in der Vergangenheit gebilligt hat, hier jedenfalls im Ergebnis keine Bedenken. Einer weiteren Darlegung der entsprechenden fachdidaktischen bzw. sonstigen Gründe für die Annahme dieser Gruppengröße durch die Antragsgegnerin bedarf es im hiesigen Einzelfall jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht; den Hochschulen ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das beschließende Gericht folgt, bei der Festlegung der Gruppengrößen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Soweit einzelne Antragsteller schließlich den Ansatz der Gruppengröße von 15 in der Übung im Stoffgebiet D13 im Studiengang Pharmazie, die von der Vorklinik als Dienstleistungsexport erbracht wird, gerügt haben, hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Übung („Kursus der Physiologie“) im Sinne der Terminologie der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 nicht um eine Übung handelt, eine Übung im Sinne dieser Empfehlung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz stellt eine klassische „Frontal-Veranstaltung" mit begrenztem Teilnehmerkreis dar, bei der der Dozent der überwiegend aktive Part ist, die Teilnehmer (nur) in begrenztem Umfang beteiligt sind und Fragen und/oder Dialoge (zwar) erwünscht, aber nicht sehr intensiv möglich sind, sondern (im Sinne der genannten Terminologie) um ein Praktikum. Bei einem Praktikum im Sinne dieser Empfehlung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz erarbeiten die Teilnehmer einzeln oder in Teams konkrete Aufgaben über einen längeren Zeitraum hinweg weitgehend selbständig. Diese terminologische Einstufung (im Sinne dieser Empfehlung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz) folgt, so die Antragsgegnerin beanstandungsfrei weiter, aus § 8 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität K. mit dem Abschluss des Zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung vom 25. Juni 2003 (in der Fassung der neunten Änderungsordnung von 6. Oktober 2022). Für ein Praktikum sieht die Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 eine Gruppengröße von maximal 15 vor. Aus dem Umstand, dass die Terminologie der Antragsgegnerin (im Sinne der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität K.) von der Terminologie des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (im Sinne der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen) abweicht, kann der jeweiligen Antragsteller/die jeweilige Antragstellerin im vorliegenden außerkapazitären Verfahren nichts zu seinen/ihren Gunsten herleiten, auch wenn eine abweichende Terminologie der Transparenz abträglich ist. Unter Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (273 DS – 54,28 DS =) 218,72 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2024/2025 von (2 x 218,72 DS =) 437,44 DS (Vorjahr: 437,50 DS) folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität: Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin 2,42 (vgl. Nr. 26a) der Anlage 2 zur KapVO). Von diesem normativ verbindlich festgesetzten Curricularwert ist auszugehen; gleiches gilt nach summarischer Prüfung von dem Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von – unverändert gegenüber dem vorherigen Studienjahr – vgl. VG K., Beschluss vom 24. Mai 2024 – 9 Nc 40/23 –, juris, Rn. 23 ff., 1,50. Die Antragsgegnerin hat den errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung (Bl. 67 der Kapazitätsunterlagen) ergibt, kapazitätsfreundlich auf 1,50 gekappt. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit hier eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin von (437,44 : 1,50 ≈) 291,63, (weiter) gerundet 292 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 292 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (292 : 0,99 ≈) 294,95, (weiter) gerundet 295 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 295 Studienanfängerplätzen leitet die Antragsgegnerin bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester, ausgehend von einer (annähernd) hälftigen semesterlichen Verteilung dieser Studienanfängerplätze, für das WS 2024/2025 beanstandungsfrei eine Zulassungszahl von 147 Studienanfängerplätzen (für das Sommersemester 2025 von 148 Studienanfängerplätzen), vgl. bzgl. des Sommersemesters 2025 die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2025 vom 5. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 44) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. März 2025 (GV. NRW. 2025 S. 300), ab. Die Zulassungszahl von 147 Studienanfängerplätzen für das streitbefangene WS 2024/2025 ist mit 151 tatsächlichen Einschreibungen (Stand zum Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2024) nicht nur abgedeckt, sondern sogar (kapazitätsdeckend) um die Zahl 4 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Humanmedizin zum WS 2024/2025 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).