Urteil
10 K 3153/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0124.10K3153.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten erlassene bauordnungsrechtliche Verfügung. Die Kläger sind seit 2017 Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks R. N01 in F. (Gemarkung G01) Die Wohneinheiten des Hauses sind vermietet, im Erdgeschoss unterhält der Kläger zu 1) zudem ein Büro für seinen Tischlereibetrieb. Im rückwärtigen Bereich grenzt das Grundstück der Kläger an das ebenfalls mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück T. Straße N04 (Gemarkung G02), dessen Eigentümer dort eine Gaststätte betreiben. Beide Grundstücke bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück, das im Jahr 2007 auf Veranlassung der damaligen Eigentümer geteilt wurde. Im Rahmen der Teilung wurde am 19. Oktober 2007 eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt F. eingetragen (Baulastenblatt-Nr. N06, vgl. Bl. 2 d. Beiakte 1). Die Grundstücke verfügen über einen gemeinsamen Innenhof, der durch eine Durchfahrt unter dem Haus der Kläger mit der R. verbunden ist. Zwischen Durchfahrt und Innenhof befindet sich ein abschließbares Tor, das nach Angaben der Kläger bereits bei ihrem Erwerb des Grundstücks vorhanden gewesen sei. Der Eingang zum Haus der Kläger liegt an der Innenseite der Durchfahrt zur R., der Eingang zur Gaststätte befindet sich an der T. Straße. Vom hinteren Teil der Gaststätte führen zudem zwei Türen auf den Innenhof. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird im Übrigen auf den Lageplan zum Baulastantrag vom 12. September 2007 (Bl. 3 d. Beiakte 1) Bezug genommen. In der Vergangenheit kam es zwischen den Klägern und den Eigentümern des Grundstücks T. Straße N04 zum Streit über die Nutzung des Innenhofs und der Durchfahrt. Um zu verhindern, dass die Durchfahrt für Anlieferungen und den Transport der Mülltonnen der Gasstätte genutzt wird, schlossen die Kläger das zwischen Durchfahrt und Innenhof liegende Tor dauerhaft ab. Zudem parkten die Kläger bzw. Mieter und andere Personen mehrfach einen Personenkraftwagen in der Durchfahrt vor ihrem Hauseingang, sodass zwischen Wand und Fahrzeug nur noch ein ca. 85 cm breiter Durchgang blieb. Die Beklagte erlangte von dem Sachverhalt bei einem am 30. August 2022 anlässlich einer Beschwerde durchgeführten Ortstermin Kenntnis. Mit Schreiben vom 8. September 2022 forderte sie die Kläger unter Hinweis auf die Vereinigungsbaulast auf, das Tor zu entfernen und das Abstellen von Fahrzeugen in der Durchfahrt zu unterlassen, um die Rettungswege zu den Gebäuden R. N01 und T. Straße N04 freizuhalten. Der Kläger zu 1) teilte daraufhin der Beklagten telefonisch mit, er habe das Grundstück im Jahr 2017 lastenfrei erworben. Ein Rettungsweg sei nirgendwo eingetragen. Mit Schreiben vom 15. September 2022 informierte die Beklagte die Kläger über den beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2022. Nachdem keine Stellungnahme erfolgt war, erließ die Beklagte am 21. Oktober 2022, den Klägern am 28. Oktober 2022 zugestellt, die angegriffene Ordnungsverfügung. Unter Ziff. 1.1 der Verfügung gab die Beklagte den Klägern auf, die Durchfahrt dauerhaft als Rettungsweg freizuhalten. Unter Ziff. 1.2 forderte sie sie Kläger auf, das eingebaute Tor im hinteren Teil der Durchfahrt zu entfernen. Außerdem drohte sie den Klägern unter Ziff. 2 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziff. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Unter Ziff. 3 ordnete die Beklagte schließlich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die §§ 58 Abs. 2 und § 82 BauO NRW. Es liege ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vor, da die Durchfahrt den ersten Rettungsweg des Gebäudes R. N01 und den zweiten Rettungsweg des Gebäudes T. Straße N04 bilde. Als Rettungsweg sei die Durchfahrt stets freizuhalten, sodass dort weder ein Kraftfahrzeug abgestellt noch ein abschließbares Tor installiert werden dürfe. Im Rahmen der Ermessenserwägungen gab die Beklagte an, eine die Kläger weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Jedoch sei den Klägern gestattet, anstatt das Tor zu entfernen, ein sogenanntes „Panikschloss“ oder einen Blindzylinder einzubauen. Die Verfügung sei daher auch verhältnismäßig. Schließlich sei auch das angedrohte Zwangsgeld angesichts des zu unterbindenden Baurechtsverstoßes der Höhe nach angemessen. In der Folge kam es zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1) zu verschiedenen Telefon- und E-Mail-Kontakten. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger zu 1) unter anderem mit, er wolle nicht, dass seine Durchfahrt von den Eigentümern des Grundstücks T. Straße N04 und den Mitarbeitern der Gaststätte genutzt werde. Am 3. November 2022 führte die Beklagte auf dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück T. Straße N04 einen weiteren Ortstermin durch. Dabei erklärte der Kläger zu 1), die Durchfahrt als Garage nutzen und hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu wollen. Ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks bestehe nicht. Die Gaststätte verfüge außerdem über ausreichend Rettungswege im vorderen Bereich. Bei Besichtigung des Grundstücks T. Straße N04 wurde festgestellt, dass das Gebäude über einen weiteren Eingang zur T. Straße verfügt, der über einen an der Küche vorbeiführenden Flur auch von der Gaststätte aus erreichbar ist. Am 23. November 2022 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, neben einem in der Durchfahrt abgestellten Personenkraftwagen sei ausreichend Platz, um Personen das Passieren der Durchfahrt im Notfall zu ermöglichen. Für Feuerwehrfahrzeuge sei die Durchfahrt aufgrund ihrer geringen Höhe ohnehin nicht passierbar. Außerdem dürften überall in der Innenstadt F. Autos in den Durchgängen parken. Darüber hinaus befinde sich an der zur R. gelegenen Seite der Durchfahrt ein Parkverbotsschild, um zu verhindern, dass Dritte in der Durchfahrt parken. Mit ihren Mietern hätten die Kläger vertraglich vereinbart, dass die Durchfahrt nicht als Abstellplatz genutzt werden dürfe. Weitere Maßnahmen, die Einfahrt freizuhalten, seien ihnen nicht zumutbar. Ferner sei auf dem Grundstück T. Straße N04 parallel zum Eingang noch mindestens ein weiterer Weg vorhanden, der als Fluchtweg genutzt werden könne. Im Übrigen liege es allein im Verantwortungsbereich der Betreiber der Gaststätte, für ausreichende Fluchtwege zu sorgen. Diese seien daher von der Beklagten als Störer in Anspruch zu nehmen. Notfalls müsse ihnen die Gaststättenerlaubnis entzogen werden. Die Ausgänge der Gaststätte zum Hinterhof seien darüber hinaus als Rettungswege ungeeignet, da sie zu schmal und außerdem durch Gegenstände verstellt seien. Auf die Vereinigungsbaulast könne die Ordnungsverfügung nicht gestützt werden, da das Baulastenverzeichnis nicht Bestandteil des Grundbuchs geworden sei. Jedenfalls erfasse die Vereinigungsbaulast nicht die Durchfahrt. Es hätte zudem eine gesonderte Baulast zur Sicherung des zweiten Rettungsweges auf ihrem Grundstück eingetragen werden müssen. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt ihres Bescheids Bezug. Ergänzend trägt sie vor, gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW müssten für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Um eine ausreichende Rettungschance zu gewährleisten, dürften die Rettungswege nicht von vornherein mit Risiken oder Hindernissen belastet sein. Durch das Abstellen eines Fahrzeugs in der Durchfahrt stelle sich diese faktisch als Garage dar. Ein Rettungsweg dürfe jedoch nicht in oder durch eine Garage führen, da Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor leicht selbst in Brand geraten und so den Rettungsweg unpassierbar machen könnten. Die Nutzung der Durchfahrt als Garage sei daher weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Zudem sei auch dann, wenn das Fahrzeug so nah wie möglich an der Wand der Durchfahrt geparkt werde, der verbleibende Durchgang zu schmal, um der Feuerwehr im Notfall ein Durchkommen mit eventuell erforderlichen Gerätschaften, wie etwa Tragen, zu ermöglichen. Gemäß den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr müssten Durchgänge für die Feuerwehr mindestens 1,25 m breit sein. Durch ein abschließbares Tor in der Durchfahrt werde ferner der zweite Rettungsweg des Gebäudes T. Straße N04 abgeschnitten. Dieser führe durch die beiden Türen im hinteren Teil der Gaststätte in den Innenhof und von dort durch die Durchfahrt zur R.. Der Rettungsweg dürfe nicht in dem Innenhof enden, da dieser zu klein sei, um ausreichenden Schutz vor einem Brand in den umgebenden Gebäudeteilen zu bieten. Aufgrund der Vereinigungsbaulast sei es zulässig, den zweiten Rettungsweg über ein fremdes Grundstück zu führen. Dass der Weg von den Betreibern der Gaststätte möglicherweise selbst nicht dauerhaft freigehalten werde, erlaube den Klägern nicht, ihrerseits weitere Hindernisse aufzustellen. Der Einzelrichter hat anlässlich eines Erörterungstermins am 7. Juni 2023 vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziff. 1.1 der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, den Klägern aufzugeben, die Durchfahrt auf ihrem Grundstück dauerhaft als Rettungsweg freizuhalten. Die unter Ziff. 1.2 getroffene Anordnung, das eingebaute Tor im Bereich der Durchfahrt zu entfernen kann auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestützt werden. Die o.g. Ordnungsverfügung erweist sich insgesamt als formell und materiell rechtmäßig. Die Kläger verstoßen sowohl mit der Nutzung der Zufahrt als Abstellfläche für Personenkraftwagen als auch mit der Vorrichtung eines abschließbaren Tores auf den Grundstücken R. N01 und T. Straße N04 gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Gemäß § 14 Satz 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Konkretisiert wird § 14 Satz 1 BauO NRW unter anderem durch § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie führen müssen. Ziel dieser Vorschrift ist die Verhinderung von durch Feuer und Rauch bewirkten sackgassenartigen Situationen ohne Rettungsmöglichkeit. Vgl. Kamp in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 33 Rn. 2 f. Der Regelung liegt dabei ein sogenanntes „Einbrandherdszenario“ zugrunde, also eine Feuer- und Rauchausbreitung von nur einer Brandquelle aus. In diesem Fall soll zumindest ein vor Feuer und Rauch sicherer Weg zur Selbst- und Fremdrettung zur Verfügung stehen. Zugleich dienen die Rettungswege als Angriffswege für die Feuerwehr. Vgl. Kamp, a. a. O. Ihren Zweck können die Rettungswege jedoch nur erfüllen, wenn sie uneingeschränkt und ohne Hindernisse passierbar sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 5 L 1372/13, Rn. 23, zitiert nach juris. Durch das Abstellen eines Personenkraftwagens in der Durchfahrt wird die Funktionsfähigkeit des ersten Rettungswegs des Hauses der Kläger erheblich beeinträchtigt. Dieser führt durch das Treppenhaus und den Hauseingang in die Durchfahrt und von dort zur R.. Der zwischen einem durchschnittlichen Personenkraftwagen und der Hauswand verbleibende Durchgang mit einer Breite von ca. 85 cm ist indes zu schmal, um im Fall eines Brandes wirksame Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr zu ermöglichen. Gemäß § 5 Abs. 1 BauO NRW i. V. m. Ziff. 14 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sind Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr mindestens in einer Breite von 1,25 m auszubilden. Dies muss sinngemäß auch für außerhalb von Gebäuden verlaufende Rettungswege gelten, soweit diese wie hier den einzigen Zugang zum Gebäude bilden. Die Mindestbreite von 1,25 m soll sicherstellen, dass der Weg auch von Personen mit Rettungsgeräten, wie etwa Leitern, Tragen oder Schläuchen, ohne Weiteres benutzt werden kann. Dies ist bei einer Breite von lediglich 85 cm nicht gewährleistet. Darüber hinaus behindert das zwischen Durchfahrt und Innenhof errichtete Tor zudem den zweiten Rettungsweg der Gaststätte auf dem Grundstück T. Straße N04. Die Gaststätte stellt eine selbstständige Nutzungseinheit dar, die demgemäß über zwei unabhängige Rettungswege verfügen muss. Eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da die Gasstätte zwar im Erdgeschoss liegt, aber aus mehreren Räumen (zwei Gasträumen und einer Küche) besteht. Der erste Rettungsweg führt durch den Vordereingang der Gaststätte zur T. Straße. Der zweite Rettungsweg verläuft über zwei Türen aus dem hinteren Gastraum und dem Treppenhaus der Kellertreppe in den Innenhof und von dort durch die Durchfahrt zur R.. Da der Rettungsweg ins Freie führen muss, darf er nicht im Innenhof enden. Im „Freien“ liegt ein Ort nicht schon dann, wenn er nicht überdacht ist, sondern erst, wenn an ihm keine Gefahren durch Feuer oder Rauch bestehen. Vgl. Koch/Plum in: Gädtke et. al., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 33 Rn. 13. Der Innenhof misst nur wenige Meter und ist vollständig von Gebäuden umgeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Brandfall hinreichenden Schutz vor Feuer und Rauch bietet. Insbesondere darf dieser Rettungsweg nicht durch Hindernisse, wie hier durch ein abschließbares Tor, in seiner Funktion beeinträchtigt werden. Für den zweiten Rettungsweg darf auch das Grundstück der Kläger in Anspruch genommen werden. Die Grundstücke R. N01 und T. Straße N04 sind nämlich mit einer Baulast i. S. v. §§ 4 Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vereinigt. Danach werden die Grundstücke im öffentlichen Bauordnungsrecht in Bezug auf bauliche Anlagen so angesehen, als ob sie ein einziges Grundstück bildeten. Die Vereinigungsbaulast ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW mit ihrer Eintragung in das Baulastenverzeichnis am 19. Oktober 2007 wirksam geworden und wirkt auch gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolgern der damaligen Grundstückseigentümer. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Baulast sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vereinigungsbaulast hat öffentlich-rechtlichen Charakter und setzt insbesondere das Bestehen einer zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit i. S. v. § 1018 BGB („Wegerecht“) nicht voraus. Gleichwohl zwingt sie die Kläger, die Benutzung ihrer Durchfahrt als Rettungsweg zu dulden. Soweit die Kläger vortragen, es hätte dazu der Eintragung einer speziellen „Rettungswegbaulast“ auf ihrem Grundstück bedurft, verkennen sie die Wirkung der Vereinigungsbaulast. Diese führt dazu, dass die Eigentümer der vereinigten Grundstücke sich unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten so behandeln lassen müssen, als wären die beiden Grundstücke ein Grundstück. Daher ist bei der Frage des Verlaufs der Rettungswege auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse keine Rücksicht zu nehmen. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 27. Juli 2005 – 3 K 4263/04, Rn. 20, zitiert nach juris. Es ist derzeit auch kein anderer, nicht über das Grundstück der Kläger führender Weg ersichtlich, der als zweiter Rettungsweg der Gaststätte in Betracht käme. Zwar verfügt das Gebäude T. Straße N04 neben dem Haupteingang der Gaststätte, der den ersten Rettungsweg bildet, noch über einen weiteren Eingang zur T. Straße, der von der Gaststätte über einen an der Küche vorbeiführenden Flur erreichbar ist. Entgegen der Auffassung der Kläger werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hierdurch nicht erfüllt. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen zwei funktional voneinander unabhängige Rettungswege bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 – 10 A 3367/94, Rn. 25, zitiert nach juris. Es ist nämlich zu gewährleisten, dass der eine Weg sicher erreichbar ist, wenn der andere durch ein Brandereignis betroffen und nicht passierbar ist. An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es, wenn beide Rettungswege durch den gleichen Brand betroffen sein können. Vgl. Kamp in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 33 Rn. 8. So liegt der Fall hier. Sollte es in der Küche der Gaststätte zu einem Brand kommen, wären sowohl der vordere Gastraum als auch der Flur neben der Küche von der Feuer- und Rauchentwicklung betroffen. Eine sichere Rettungschance böte nur der Weg durch den hinteren Gastraum in den Innenhof und von dort zur R.. Der Einwand der Kläger, dieser Weg sei ungeeignet, da die Türen zum Innenhof nicht die erforderliche Breite aufwiesen und zudem durch Hindernisse versperrt seien, greift im Ergebnis nicht durch. Selbst wenn die Behauptung der Kläger zuträfe, führte dies nur dazu, dass auch gegen die Eigentümer des Grundstücks T. Straße N04 bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen wären. Keinesfalls entfiele aber dadurch die Pflicht der Kläger, den über ihr Grundstück führenden Teil des Rettungswegs von Hindernissen freizuhalten. Das zwischen Durchfahrt und Innenhof errichtete Tor stellt ersichtlich ein Hindernis dar, weil es abschließbar ist. Es besteht damit stets das Risiko, dass das Tor in einem etwaigen Notfall verschlossen ist und von den Flüchtenden oder der Feuerwehr nicht oder jedenfalls nicht schnell genug geöffnet werden kann. Dies begründet zweifelsfrei einen Verstoß gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 1 BauO NRW. Die Kläger durften in zulässiger Weise als Handlungs- bzw. Zustandsstörer gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen werden, da sie, ihre Mieter und unbefugte Dritte ein Kraftfahrzeug in der Durchfahrt abgestellt hatten. Sollten unbefugte Dritte in der Durchfahrt parken, sind die Kläger als Zustandsverantwortliche zumindest gehalten, dies durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Kläger vortragen, das Tor nicht selbst errichtet, sondern von den Voreigentümern übernommen zu haben, sind sie als derzeitige Grundstückseigentümer jedenfalls für den Zustand und Bestand des Tores verantwortlich. Die Ordnungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere ist die Beklagte mit ihrer Anordnung, die Durchfahrt freizuhalten und das Tor zu entfernen, anlassbezogen eingeschritten und hat verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne des § 15 OBG NRW getroffen. Indem sie den Klägern erlaubt hat, statt das Tor zu entfernen, ein Panikschloss oder einen Blindzylinder einzubauen, hat sie bereits das mildeste und kostengünstigste Mittel akzeptiert. Gleich geeignete, die Rechte der Kläger weniger einschränkende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein an die Kläger gerichtetes Verbot, das Tor abzuschließen, wäre nicht ebenso effektiv wie die Entfernung des Tores oder der Einbau eines Panikschlosses oder eines Blindzylinders. In diesem Zusammenhang ist unter dem Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr nämlich auch zu berücksichtigen, dass eine Kontrolle eines Verbots mit angemessenem Aufwand kaum möglich und daher der Beklagten nicht zumutbar wäre. Die in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind nach Abwägung der betroffenen Interessen auch nicht unangemessen. Im Falle eines Brandes bestehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben der sich in den Gebäuden aufhaltenden Personen. Insbesondere muss nicht nur in einer Gaststätte mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden und sind regelmäßig eine Vielzahl von Personen (Gäste, Personal) auf die Nutzung der Rettungswege angewiesen. Das Interesse der Kläger, ihre Durchfahrt als Parkplatz zu nutzen und davon verschont zu bleiben, Besitzstörungen seitens unbefugter Dritter im Wege der Selbsthilfe zu unterbinden, muss daher hinter dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung funktionsfähiger Rettungswege zurücktreten. Durch den Einbau eines Panikschlosses oder eines Blindzylinders bliebe das Tor zudem im Sinne der Kläger zumindest als optische Grenze erhalten. Schließlich ist im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und unter Berücksichtigung des für die Kläger nur sehr geringen Aufwands, die bauordnungswidrigen Zustände zu beseitigen, auch die Auswahl der Kläger, anstatt der ebenso verantwortlichen Eigentümer des Grundstücks T. Straße N04, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro in Ziff. 2 der angegriffenen Verfügung erweist sich auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW als rechtmäßig, da die Kläger in Anbetracht der von dem Beklagten getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung die verfügten Maßnahmen sofort umzusetzen bzw. zu beachten hatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz N04, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.