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Beschluss

10 A 3367/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0707.10A3367.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf 15.000,‑ DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf 15.000,‑ DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden sind, in vollem Umfange zu eigen macht, § 130 b Satz 1 VwGO 1996. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises X. Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch, dem Kläger für die mit seiner Bauvorlage vom 16. Oktober 1992 zur Genehmigung gestellte Ausgestaltung des Dachgeschosses der Hotelerweiterung C.-straße 53 die (Nachtrags-) Baugenehmigung zu erteilen, zu Recht abgewiesen. Das Vorhaben, mit dem der Kläger erreichen will, eine andere als die mit Baugenehmigung des Beklagten vom 17. Juni 1991 geforderte Ausgestaltung der Rettungswege für zwei im Dachgeschoß straßenabgewandt liegende Beherbergungsräume verwirklichen zu können, ist nicht genehmigungsfähig. Es widerspricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 3 BauO NW 1984, der durch die Landesbauordnung 1995 keine Änderung erfahren hat, vgl. § 90 Abs. 3 BauO NW 1995. Die vom Kläger vorgesehene Ausgestaltung des Geschoßflures und des Treppenraumes gewährleistet nicht die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Erreichbarkeit dieser Beherbergungsräume über zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Das gilt ohne weiteres und wird vom Kläger offenbar auch nicht in Zweifel gezogen, wenn man ‑ wie wohl das Verwaltungsgericht ‑ die einzelnen Beherbergungsräume (vgl. § 21 GastBauVO)‑ als jeweils selbständige Nutzungseinheiten im Verständnis des § 17 Abs. 3 BauO NW betrachtet. Allerdings könnte dieser Beurteilung der Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 BauO NW 1984/1995 entgegenstehen, der von „Nutzungseinheit mit Aufenthalts räumen “ spricht, also jedenfalls im Regelfall den einzelnen Aufenthaltsraum nicht als Nutzungseinheit ansieht. Offenbar wird vom Gesetz die durch zwei getrennte Rettungswege geschaffene Erreichbarkeit mehrerer als Nutzungseinheit zusammenhängender Räume für den Brandschutz als ausreichend betrachtet. Der Zweck der Norm erschließt den Begriff „Nutzungseinheit“. Unter einer "Nutzungseinheit" wird, ohne daß dieser Begriff gesetzlich definiert worden wäre, eine räumliche Einheit verstanden, die von einem einzelnen oder einer Gruppe von Personen für einen gemeinsamen Zweck in der Weise genutzt wird, daß eine baulich nachhaltige Trennung der einzelnen Räumlichkeiten nicht erforderlich ist. Vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NW, 8. Auflage, § 17 Rdn. 47; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NW, § 17 Rdn. 37 ff. Kennzeichnend für eine Nutzungseinheit ist der entsprechend in den Regelungen über den vorbeugenden Brandschutz aufgegriffene Umstand, daß der bzw. die Nutzer die funktional zusammengehörenden Räumlichkeiten gemeinsam in Anspruch nimmt/nehmen, die einzelnen Räumlichkeiten damit jedem der Nutzer im Prinzip unbeschränkt auch dafür offenstehen, dort im Gefahrenfall einen Fluchtweg zu finden. Klassisches Beispiel dafür ist die Wohnung. Aber auch Büroeinheiten, Praxen, gewerbliche Betriebe und Verwaltungseinheiten können Nutzungseinheiten sein, an denen die geschoßweise bezogenen Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NW auszurichten sind. Durch den Wortlaut allein ist aber nicht ausgeschlossen, auch einen einzelnen Raum im Ausnahmefall als Nutzungseinheit anzusehen, wenn der vom Gesetzgeber angenommene Regeltyp tatsächlich nicht ausreicht, um den Zweck der Norm, den Brandschutz durch zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu gewährleisten, zu erfüllen. Eine solche Situation liegt vor, wenn im Sinne des Brandschutzes Nutzungseinheit und Raum zusammenfallen, wie z.B. bei einem in sich abgeschlossenen Einzimmerappartement. Diesem Fall sind auch Beherbergungsräume (hier: ein in sich abgeschlossener Bereich mit Gastzimmer, Bad und eigenem Zimmerflur ) in einer Hoteletage zuzuordnen. Sie sind in sich und voneinander abgeschlossen. Dem Gast ist es regelmäßig nicht oder kaum möglich, in andere Hotelzimmer zu gelangen und dort im Gefahrenfall einen Weg nach draußen zu finden. Gleiches gilt für Rettungskräfte, die von außen zu einem gefährdeten Hotelgast gelangen wollen. Aber auch wenn man die einzelnen Beherbergungsräume nicht als eigenständige Nutzungseinheiten im Sinne des § 17 Abs. 3 BauO NW einstufen würde, so wohl Gädtke/Böckenförde/Temme, a.a.O., § 17 Rdn. 48, allerdings unter Hinweis darauf, daß auch dann "im Ergebnis letztendlich" jeder dieser Räume bei Erfüllung der Grundforderung wieder über zwei Rettungswege verfügt entspräche die vom Kläger für das in Rede stehende Geschoß vorgesehene Ausgestaltung der Rettungswege nicht den Anforderungen des § 17 BauO NW. Durch die geplante Verlängerung des Geschoßflures würde allerdings etwa bei einer Verqualmung des Treppenraumes die weitere Möglichkeit bestehen, über das gegenüber dem Eingang des Treppenraumes befindliche und zur Straße hin ausgerichtete Fenster nach außen zu gelangen bzw. von dort das Gebäudeinnere zu erreichen, soweit dieses Fenster von der Straße her von der Feuerwehr erreichbar ist, § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauO NW, und den weiteren Anforderungen insbesondere des § 36 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1984 (nunmehr § 40 Abs. 4 BauO NW 1995) entspricht. Der Teil des Rettungsweges, den etwa ein Gast aus einem der rückwärtigen Gastzimmer sonst über den Treppenraum zu bewältigen hätte, wäre damit substituiert. Diese Fluchtmöglichkeit unter Inanspruchnahme des Fensters setzt aber ebenso wie der Fluchtweg über den Treppenraum voraus, daß der zu dem Treppenraum und zu dem gegenüberliegenden Fenster allein hinführende und im übrigen fensterlose Geschoßflur nicht selbst durch Brandeinwirkung blockiert ist. Ist diese Erreichbarkeit ‑ wie hier ‑ nicht gesichert, kann von zwei funktional voneinander unabhängigen Rettungswegen im Verständnis des § 17 Abs. 3 BauO NW nicht gesprochen werden. Die Sicherstellung zweier alternativ tauglicher Fluchtwege, die nach der gesetzlichen Wertung zur wirksamen Rettung und Brandbekämpfung vorausgesetzt werden, ist damit nicht gegeben. Der Hinweis des Klägers auf die Regelung etwa in § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1984 (nunmehr § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1995), wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muß, rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift bezieht sich auf die maximal zulässige Entfernung, die als Teil des ersten Flucht- und Rettungsweges überwunden werden muß, um die notwendige Treppe erreichen zu können bzw. - aus der Sicht der Rettungskräfte - die nach Verlassen der notwendigen Treppe zu überwinden ist, um auch in die äußersten Bereiche von Aufenthaltsräumen gelangen zu können. Zu den Anforderungen an die Tauglichkeit des weiteren, alternativ und funktional eigenständig dazu zu fordernden zweiten Rettungsweges wird damit nichts ausgesagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG darauf abgestellt, daß das Ziel des Klägers, das er im vorliegenden Verfahren verfolgt, bei wirtschaftlicher Betrachtung darauf gerichtet ist, die Kosten der von ihm mit Baugenehmigung vom 17. Juni 1991 geforderten Außentreppe als zweiten Rettungsweg im Wege einer baulich geringfügigen und im Aufwand zu vernachlässigenden Änderung des Geschoßflures zu vermeiden. Bewertungsgegenstand ist damit im vorliegenden Verfahren, anders als im Verfahren VG Düsseldorf 4 K 8924/92 - OVG NW 10 E 1136/95, der Kostenaufwand für eine eingeschossige Rettungsaußentreppe, den der Senat mit jedenfalls 15.000,‑ DM schätzt. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung, die ohne nähere Begründung von einem Streitwert von 12.000,‑ DM ausgegangen ist, ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.