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Grundurteil

2 K 1092/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0314.2K1092.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines enteignungsrechtlichen vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschlusses nach dem Gesetz über die Elektrizitäts‑ und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG). Die Beigeladene betreibt die Errichtung einer etwa 216 km langen Erdgasfernleitung von der ------------ - ----- Grenze bei M. (B. ) bis nach M1. im N. . Im Zuge dieses Vorhabens fasste die Bezirksregierung N1. des Beklagten am --. Juli ---- den Planfeststellungsbeschluss ------- – -/-- für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation M1. . Ferner erließ sie die Planänderung zum Planfeststellungbeschluss für die Erdgasfernleitung -- -------- (--.--.--.-- – -/--) hinsichtlich der Anbindungsleitung an die Leitungen -- und --, der Armaturenstationen im Abschnitt von der Station --------- bis zur Station M1. einschließlich der Stationen E. , N2. , U. -Q. und der Station/H. M1. sowie notwendiger Folgemaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungvorgänge Bezug genommen. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die durch das am --. Juli ---- planfestgestellte Vorhaben dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Konkret handelt es sich um die Grundstücke Gemarkung M1. , Flur --. Flurstück -- und das X.-----grundstück Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- (letzteres in Miteigentum). Die Beigeladene beantragte beim Beklagten am --. ------- ---- die Besitzeinweisung zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses --.--.--.-- – -/-- in die vorgenannten, im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Gemarkung M1. , Flur --, Flurstücke -- und --. Im Zuge des Besitzeinweisungsverfahrens nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers am --. ---- ----- Stellung. Die Beteiligten verhandelten ferner im Rahmen von Online-Konsultationen. Unter dem -. ----- -----– Az. ------------------------------- – wies der Beklagte die Beigeladene zu Nr. 1 des Besitzeinweisungsbeschlusses für die Umsetzung der vorgenannten planfestgestellten Maßnahme, für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation M1. einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen -- und -- sowie der Armaturenstationen vorübergehend (Hervorhebung des Gerichts) zum --. --- ------, 0.00 Uhr in den Besitz einer Grundstücksteilfläche von --.--- m² des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- nach näherer farblich-zeichnerischer Kennzeichnung (grün) im beigefügten Lageplan für die Dauer der Errichtung der beiden Anbindungsleitungen --/- und --/- an die Leitung -- sowie der Errichtung der Armaturenstation 1 nebst Zufahrt für die Verdichterstation M1. ein (a)) und zum --. ----- ----, 0.00 Uhr in den Besitz einer Grundstücksteilfläche von -- m² des Grundstück Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- (anteilige Wasserfläche) nach näherer farblich-zeichnerischer Kennzeichnung (grün) im beigefügten Lageplan für die Dauer der Errichtung der beiden Anbindungsleitungen --/- und --/- an die Leitung -- sowie der Errichtung der Armaturenstation 1 nebst Zufahrt für die Verdichterstation M1. ein (b)). Ferner wies er die die Beigeladene (ebenfalls unter Nr. 1 des Beschlusses) zu demselben Zweck dauerhaft (Hervorhebung des Gerichts) zum --. ---- ----, 0.00 Uhr, in den Besitz einer Grundstücksteilfläche von -.--- m² des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- nach näherer farblich-zeichnerischer Kennzeichnung (rot) im beigefügten Lageplan für die Dauer der Errichtung und des Betriebs der beiden Anbindungsleitungen --/- und --/- an die Leitung -- ein (c)), zum --. ---- -----, 0.00 Uhr in den Besitz einer Grundstücksteilfläche von --- m² des Grundstück Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- nach näherer farblich-zeichnerischer Kennzeichnung (rot) im beigefügten Lageplan für die Dauer der Errichtung und des Betriebs der Armaturenstation 1 nebst Zufahrt für die Verdichterstation in M1. ein (d)) und zum --. ---- ----, 0.00 Uhr in den Besitz einer Grundstücksteilfläche von -- m² des Grundstück Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- nach näherer farblich-zeichnerischer Kennzeichnung (rot) im beigefügten Lageplan für die Dauer der Errichtung und des Betriebs der Armaturenstation 1 nebst Zufahrt für die Verdichterstation in M1. ein (e)). Die Beigeladene sowie von ihr beauftragte Dritte seien aufgrund des Besitzeinweisungsbeschlusses berechtigt, das Grundstück für die erforderlichen Arbeiten jederzeit zu betreten und zu befahren sowie alle zum Bau und Betrieb der beiden Anbindungsleitungen --/- und --/- an die Leitung -- sowie für die Errichtung und den Betrieb der Armaturenstation 1 nebst Zufahrt für die Verdichterstation in M1. notwendigen Maßnahmen zu treffen. Unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlusses vom -. ---- ---- verfügte der Beklagte hinsichtlich des auf dem beigefügten Lageplan rot hinterlegten Schutzstreifens auf einer Grundstücksteilfläche von -.--- m² des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- weitere Beschränkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Besitzeinweisungsbeschluss Bezug genommen. Die Beigeladene habe dem Kläger ferner für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile gemäß § 44b EnWG Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums ausgeglichen werden. Die Verzinsung sei gemäß § 44b Abs. 5 EnWG i.V.m. § 15 Abs. 3 EEG NRW ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung mit 2% jährlich über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vorzunehmen (vgl. Nr. 3 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom -. --------). Zur Begründung seines Beschlusses führt der Beklagte insbesondere aus, anders als der Kläger meine, falle die planfestgestellte Verdichterstation unter die Regelung des § 44b Abs. 1 EnWG, denn der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis erfasse nicht nur Leitungen im engeren Sinn, sondern Gasversorgungsleitungen und alle Nebenanlagen, die nach § 43 EnWG Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens seien. Sie sei notwendig zur Betreibung der ebenfalls planfestgestellten -------Leitung, die wiederum notwendig im Sinne des deutschlandweiten Netzentwicklungsplans sei. Der festgestellte Plan sei auch wirksam. Insbesondere habe die gegen den Planfeststellungbeschluss erhobene Anfechtungsklage gemäß § 43e Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke sei auch erforderlich, die Verdichterstation solle auf dem Grundstück Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- und auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur --, Flurstück -- errichtet und dauerhaft betrieben werden. Die übrigen Teilflächen würden während der Bauausführung als Baustelleneinrichtungsfläche sowie für die Verlegung und Zuführung von Strom zur Verdichterstation und zur Baustelle der Verdichterstation benötigt. Das Vorhaben sei auch dringlich unter Berücksichtigung des Netzentwicklungsplans. Die Dringlichkeit ergebe sich ferner aus Gründen erhöhter, der Allgemeinheit bei späterer Bauausführung zur Last fallenden Herstellungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Besitzeinweisungsbeschluss Bezug genommen. Am --. ------ ---- hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen wie folgt aus: Die Grundstücke des Klägers seien keine tauglichen Streitobjekte im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG, weil sie nicht für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von in dieser Vorschrift genannten Anlagen, sondern für die Errichtung und den Betrieb einer Verdichterstation, die von der Bestimmung nicht erfasst sei, benötigt würden. Ferner liege dem Besitzeinweisungsbeschluss kein vollziehbarer Planfeststellungbeschluss zugrunde. Der Planfeststellungsbeschluss vom --. ---- ---- sei aufgrund schwerer und offensichtlicher rechtlicher Mängel unwirksam. Er sei insbesondere nicht wirksam zugestellt worden, die Planänderung sei unwirksam, weil sie den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss in seinem Wesenskern verändere und verspätet, nicht gemäß § 43d EnWG vor Fertigstellung des ursprünglichen Vorhabens erfolgte, keine Änderung des Planfestellungsbeschlusses für die Erdgasfernleitung -- -------------- (--- ----. ----/---/----) erfolgt sei und die Anforderungen des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss aus verschiedenen tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar. Aus diesen Gründen sei die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke auch nicht erforderlich im Sinne des § 44b Abs. 1 EnWG und es fehle an der Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten. Auch habe der Kläger sich in der Vergangenheit nicht geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den Grundstücken zu überlassen. Die Beigeladene habe sachverständig gestützte Veräußerungs(gegen)angebote des Klägers ohne sachliche Gründe zurückgewiesen bzw. stark verzögernd bearbeitet. Es sei sachlich unangemessen, unverhältnismäßig und treuwidrig, wenn er sich nun zur Begründung der vorläufigen Besitzeinweisung auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Besitzeinweisungsbeschlusses des beklagten Landes vom --------- – Az. ------------ – zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung N1. vom ------ – Az. ------------ – geändert mit Planänderungsbescheid für die Errichtung einer temporären Baustelleneinrichtungsfläche auf dem zukünftigen Gelände der Verdichterstation M1. vom -------------- – ---------------------- – ---- aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des vorläufigen Besitzeinweisungsbeschlusses vom --------------- sowie auf seine Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren ----------. Ergänzend führt er aus, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei erforderlich und der Kläger habe sich geweigert, der Beigeladenen unter Zurückstellung der noch zu erfüllenden Entschädigungsansprüche eine Bauerlaubnis zu erteilen. Ein sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss als Grundlage für die sofortige Besitzeinweisung liege vor. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung N1. vom ---------- (Az.: -------------) sei wirksam und vollziehbar, wie sich aus dem Beschluss des OVG NRW vom -------------- ----------------- – ergebe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet sich inhaltlich gegen die Klagebegründung unter Verweis auf ihre Stellungnahmen in den mit dem hiesigen Verfahren sachlich zusammenhängenden Eilverfahren. Der Kläger hat gleichzeitig mit der Klage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Das erkennende Gericht hat den diesen Antrag im rechtskräftigem Eilrechtsschutz vom --------------- (----------) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Eilverfahrens ----------- des erkennenden Gerichts sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die angefochtene Besitzeinweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das erkennende Gericht hat in seinem zugehörigen Eilbeschluss vom ------------- – ------------ – wie folgt ausgeführt: „(Die) Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom --. ---- ----- (nachfolgend: Besitzeinweisung) (wird) voraussichtlich erfolglos bleiben (…). Die angefochtene Besitzeinweisung ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der der Beigeladenen erteilte Besitzeinweisungsbeschluss vom --. ---- verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. zur Unbestimmtheit OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3; Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35; vom. 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39, und vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 -, juris, Rn. 60. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings kann sich der Antragsteller nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Durch den Begriff "hinreichend bestimmt" wird klargestellt, dass eine Bestimmbarkeit des Regelungsgehalts der Verfügung genügt. Dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist genüge getan, wenn aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass die Beteiligten ihr Verhalten an der Regelung ausrichten können. Dem Verwaltungsakt muss entnommen werden können, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die die subjektiven Rechte des Betroffenen nicht unzumutbar beeinträchtigen können. Ist der Verwaltungsakt in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, so dass sein Inhalt auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, führt dies zu einem Abwehrrecht des Betroffenen, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der geschützten subjektiven Rechte auszuschließen. Wie weit das Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem Sachgebiet sowie dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht und hängt von der Art der Maßnahme und ihrem Zweck ab. Vgl. zum Bestimmtheitserfordernis im baurechtlichen Nachbarschutz etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 -, juris, Rn. 60, vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris, Rn. 56. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 – 7 B 107/08 –, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2001 7 B 1939/00 -, juris, Rn. 7. Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen kann von einer Unbestimmtheit der angefochtenen Besitzeinweisung nicht die Rede sein. Aus dessen Nrn. 1. und 2. sowie der zum Bestandteil des Beschlusses bestimmten Anlage 2 lassen sich neben der zur Umsetzung vorgesehenen planfestgestellten Maßnahme die von dem erfassten (Teil-)Bauvorhaben betroffenen Grundstücke und Grundstücksteilflächen (graphisch sowie in qm bestimmt), die jeweils für die vorübergehende oder dauerhafte Inanspruchnahme der Flächen vorgesehenen Zweckbestimmungen sowie der Zeitpunkt der Inanspruchnahme exakt bestimmen - von einer wiederholenden Darstellung des Regelungstextes wird abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden weder durch vorangegangene Besitzeinweisungsbeschlüsse erfasste Flächen mit weiteren Zweckbestimmungen in Anspruch genommen, noch werden getroffene Zweckbestimmungen geändert oder isoliert vorgenommen. Vielmehr wird durch die Inanspruchnahme bisher nicht betroffener Flächen zu bisher nicht geregelten Zwecken die vorläufige Besitzeinweisung für neue (Teil-)Bauvorhaben ausgesprochen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen in der Antragserwiderung vom --. ----- -----------, Bl. 9 ff, 14, Bezug genommen. 2. Die angefochtene vorzeitige Besitzeinweisung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Besitzeinweisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 44b Abs. 1 EnWG. Nach dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Besitzeinweisung vom --. ---- ------- gerecht. Auf die Begründung der Besitzeinweisung durch den Antragsgegner wird Bezug genommen § 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: a) Entgegen der auf den Wortlaut des § 44b Abs. 1 EnWG gestützten Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke um taugliche Streitobjekte, da die darauf vorübergehend oder dauerhaft errichteten bzw. betriebenen (Teil-)Bauvorhaben für den Bau einer Gasversorgungsleitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt werden. Insoweit hält das Gericht an seiner Auffassung im Beschluss vom --. ------- --------- in dem ebenfalls den Antragssteller betreffenden Parallelverfahren bezüglich der Errichtung der Verdichterstation vgl. dazu VG N1. , Beschluss vom --. ------ ----- – ---------------- –, n. v., Beschlussausdruck Bl. 4, Ziff. 2. auch nach erneuter Überprüfung fest. Soweit der Antragsteller hier davon ausgeht, dass die Anbindungsleitungen --/- und --/- an die Leitung -- sowie die Armaturenstation 1 als Nebenanlagen einer Verdichterstation nicht von einer vorzeitigen Besitzeinweisung durch diese Vorschrift erfasst werden, hält das Gericht trotz der vom Antragsteller erbetenen Überprüfung an dieser Rechtsauffassung fest. Der Begriff der „Gasversorgungsleitung im Sinne des § 43 EnWG“ in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG umfasst auch die für die betrieblichen Zwecke einer solchen Leitung notwendigen Anlagen (Verdichterstation) und deren Nebenanlagen (Anbindungsleitungen und Armaturenstation). Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Vor- und Parallelverfahren, - insbesondere auf dessen im Rahmen seiner Auslegung des § 43 EnWG zugrunde gelegten funktionalen Leitungsbegriff sowie dessen Rechtsauffassung hinsichtlich der Bezugnahme auf § 43 EnWG in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, als eine dynamische (Binnen-) Verweisung auf die jeweils geltende Fassung der Vorschrift –, denen das erkennende Gericht folgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 21 B 1661/21 –, n. v. Beschlussabdruck, Bl. 6 ff und 9ff, sowie – den Antragsteller betreffend – vom 24. Mai 2022 – 21 B 331/22 -, n. v., Beschlussabdruck Bl. 8 ff., Ziff. 2. a). b). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers, ist der als Grundlage für die angefochtene Besitzeinweisung dienende Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung N1. vom --. ---- ---- (Az.: -------------------) wirksam und vollziehbar im Sinne des § 44b Abs. 1 EnWG. Wirksamkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluss bekanntgegeben und nicht nichtig ist, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 43, 44 VwVfG NRW. Vollziehbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss wirksam und bestandskräftig ist bzw. Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Beides ist vorliegend der Fall. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom --------------- in dem ebenfalls den Antragsteller betreffenden Parallelverfahren ------------ (Bl. 4ff, 3. a) und b) bzw. Bl. 7 unten, 3. c), die nach Überprüfung der Rechtsauffassung auch für das vorliegende Verfahren gelten. Vgl. ebenso im entsprechenden Beschwerdeverfahren OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 21 B 331/22 -, n. v. Beschlussabdruck S. 13 ff., II. 3. a) und b). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine nach seiner Ansicht eingetretene Funktionslosigkeit der Verdichterstation M1. nach dem Genehmigungsstopp der Nordstream 2-Pipeline hinweist, wird auf die obigen Ausführungen zu I. 2. und die dort aufgeführten Hinweise Bezug genommen. Funktion und Notwendigkeit der Verdichterstation M1. sowie der dafür erforderlichen Anbindungsleitungen und Armaturenstation sind von der Realisierung der Pipeline Nordstream 2 unabhängig. c) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Inanspruchnahme seines Grundstücks bzw. seiner Grundstücke sei nicht notwendig und der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht geboten, bleibt er hierzu eine stichhaltige Begründung schuldig. Die nicht weiter substantiierten Einwände bleiben angesichts der schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners im Besitzeinweisungsbeschluss vom -- ------ ------ (Seite 8 ff.) bloße Behauptungen. Hinsichtlich der Begründung mit der Aufgabe von Nordstream 2 gilt das Vorstehende. d) Schließlich hat sich der Antragsteller als Eigentümer des für die Errichtung der Verdichterstation benötigten Grundstücks geweigert, die Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche (Bauerlaubnis) zu überlassen. Der Auffassung des Antragstellers, eine Weigerung sei nicht gegeben, weil er sich um eine einvernehmliche Einigung mit der Beigeladenen bemüht und Angebote der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt aus unsachlichen Gründen abgelehnt habe, folgt das Gericht nicht. Eine Baufreigabe – unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG) – wurde seitens des Antragstellers gerade nicht erteilt (vgl. Schreiben vom --. ---- ---- seines Verfahrensbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren, Beiakten der Antragsgegnerin Bl. 155) Welche Motive der Antragsteller für seine Weigerung hatte – etwa die aus seiner Sicht unzureichende Gesamtentschädigungssumme – ist dabei ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2021 – 11 B 1374/21 – juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 – juris Rn. 34 f. 3. Soweit der Antragsteller darüber hinaus zur weiteren Begründung seines Antrags auf die Stellungnahme im vorangegangenen Besitzeinweisungsverfahren sowie auf den Beschwerdeschriftsatz vom --.---- ---- in dem Beschwerdeverfahren ------- OVG NRW (vorgehend ------------ N1. ) Bezug nimmt, bleiben die dort gemachten, weitergehenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt, weil eine pauschale Bezugnahme auf die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens getätigten Einwendungen oder deren schlichte Wiederholung sowie die pauschale Bezugnahme auf Vorbringen in anderen gerichtlichen Verfahren für die gemäß § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG erforderliche umfassende Begründungspflicht unzureichend ist. Vgl. insoweit zu dem wortlautgleichen § 43 e Abs. 1 Satz 2 EnWG OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2022 – 21 B 1453/21.AK -, juris Rn. 7ff. (…)“ Der vorstehende Beschluss ist rechtskräftig geworden. Da im hiesigen Klageverfahren weder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht noch sonst zutage getreten sind hält das erkennende Gericht auch bei nicht nur summarischer, sondern erneuter und vollständiger Ermittlung und Überprüfung der Sach‑ und Rechtslage und der vorstehenden Rechtsauffassung im Hauptsacheverfahren an der vorstehend begründeten Entscheidung fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erneut thematisierten Gesichtspunkte der Tauglichkeit eines zur Errichtung einer Verdichterstation dienenden Grundstücks als Gegenstand einer Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG und in Bezug auf die Bedeutung der Aufgabe von Nordstream 2. Ergänzend wird auf die nach Vorstehendem zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger ebenfalls zu erstatten, weil diese einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Im Hinblick darauf, dass das OVG NRW die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob eine Verdichterstation zu den Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG gehört, in den mit dem hiesigen Verfahren zusammenhängenden Beschwerdeverfahren bereits (positiv) entschieden hat, war die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.