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Urteil

16 K 1372/23.T

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0417.16K1372.23T.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf des Arztes auszuüben.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf des Arztes auszuüben. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr wird auf 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der am 1. März 1956 geborene Beschuldigte erhielt seine Approbation als Arzt mit Wirkung zum 21. Februar 1996. Er ist berechtigt, die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ zu führen. Er ist als niedergelassener Arzt in eigener Praxis in C1. tätig. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Aufgrund des gegen den Beschuldigten wegen des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens wurde dieser mit seit dem 9. Dezember 2021 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L2. vom 19. August 2020 – 4 Ds-620 Js 321/19-522/19 – wegen sexueller Belästigung in zehn Fällen gemäß §§ 184i, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Beschuldigten wurde aufgegeben, an die beiden Geschädigten jeweils 3.000 Euro zu zahlen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Bezirksregierung N. die Approbation des Beschuldigten. Die hiergegen durch den Beschuldigten erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht H. – 18 K 4858/22 – anhängig. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei Kindern. II. Auf Grund des Vorstandsbeschlusses vom 10. Mai 2023 hat die Antragstellerin am 16. Juni 2023 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Der Vorsitzende des Berufsgerichts hat gegen den Beschuldigten durch Beschluss vom 12. September 2023 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten, indem er • in der Zeit vom 10.11.2016 bis zum 14.06.2018 seine damalige Auszubildende T1. in zumindest 6 Fällen sexuell belästigte, nämlich zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten durch das Fassen an die Brust in zwei Fällen, das Fassen an das Gesäß in zwei Fällen und in zwei Fällen, in denen er die Auszubildende oberhalb der Kleidung im Vaginalbereich berührte, • in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 25.02.2019 seine damalige Auszubildende L3. zumindest in 4 Fällen sexuell belästigte, nämlich durch einen Übergriff im Dezember 2018, bei dem er in einem Behandlungszimmer den Arm der Zeugin ergriff, sie auf seinen Schoß zog, seinen Kopf zwischen ihre Brüste drückte und den Kopf hin und her bewegte, zwei Übergriffe in der Zeit zwischen dem 01.07.2018 und dem 25.02.2019 durch das Fassen an das Gesäß und das Streicheln des Gesäßes und einen Übergriff am 22.02.2019, bei dem er die Auszubildende in seinem Büro von hinten mit beiden Armen ergriff, sie an sich heran drückte, sie gleichzeitig nach vorne gegen die Tür drückte, seinen Mund gegen ihren Hals drückte und mit beiden Händen von hinten über ihre Brüste strich, • und deswegen mit dem seit dem 09.12.2021 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 19.08.2020 (Az.: 4 Ds-620 Js 321/19-522/19) wegen sexueller Belästigung in zehn Fällen gemäß §§ 184i, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt worden ist. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde abgesehen. III. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte belästigte in der Zeit vom 10.11.2016 bis zum 14.06.2018 seine damalige Auszubildende T1. in zumindest 6 Fällen sexuell, nämlich zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten durch das Fassen an die Brust in zwei Fällen, das Fassen an das Gesäß in zwei Fällen und in zwei Fällen, in denen er die Auszubildende oberhalb der Kleidung im Vaginalbereich berührte. In der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 25.02.2019 belästigte er seine damalige Auszubildende L3. zumindest in 4 Fällen sexuell, nämlich durch einen Übergriff im Dezember 2018, bei dem er in einem Behandlungszimmer den Arm der Zeugin ergriff, sie auf seinen Schoß zog, seinen Kopf zwischen ihre Brüste drückte und den Kopf hin und her bewegte, zwei Übergriffe in der Zeit zwischen dem 01.07.2018 und dem 25.02.2019 durch das Fassen an das Gesäß und das Streicheln des Gesäßes und einen Übergriff am 22.02.2019, bei dem er die Auszubildende in seinem Büro von hinten mit beiden Armen ergriff, sie an sich heran drückte, sie gleichzeitig nach vorne gegen die Tür drückte, seinen Mund gegen ihren Hals drückte und mit beiden Händen von hinten über ihre Brüste strich. Diese tatsächlichen Feststellungen, wie sie im Urteil des Amtsgerichts L2. vom 19. August 2020 getroffen wurden, sind für das Berufsgericht bindend (§ 76 Abs. 3 HeilBerG NRW). Von der Bindung erfasst sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8.02 -, juris, Rn. 4. Das Gericht hat die nach § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW mögliche Nachprüfung nicht beschlossen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Eine Lösung von tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung als auch aus ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Berufsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Nur dann, wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, können sich die Berufsgerichte nach Maßgabe des 76 Abs. 3 HeilBerG NRW davon lösen. Als Ausnahme von der hierin normierten Prozessregel der Bindung an strafgerichtliche Feststellungen ist ein Lösungsbeschluss nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW muss das gesetzlich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis beachtet werden. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Aus dem genannten Sinn und Zweck der Regelung – Vermeidung unterschiedlicher Feststellungen im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – ergibt sich zudem, dass die Berufsgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW auf Fälle beschränkt, in denen das Berufsgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit der in § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW normierten grundsätzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, dass die Berufsgerichte nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW ist sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Berufsgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen – vergleichbar gewichtigen – Gründen offenkundig unzureichend sind. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 29. September 2010 – 6t A 1292/08.T –, juris, Rn. 16. Hieran fehlt es. Insbesondere zur Frage der Würdigung der Aussage der Zeugin L3. ist keine widersprüchliche oder sonst unschlüssige Würdigung durch das Strafgericht zu erkennen. Auch der vom Beschuldigten vorgetragene Umstand, die Geschädigten hätten ihm „zwischenmenschliche Signale“ gesendet, stellt die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts nicht im Ansatz in Frage. IV. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BO verstoßen hat. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten als Angehöriger der Antragstellerin nicht dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf als Arzt entgegengebrachten Vertrauen entsprochen. Die Generalpflichtenklauseln des ärztlichen Berufsrechts des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 BO stellen auch nach dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG eine ausreichende Grundlage für eine berufsgerichtliche Sanktion dar. Es entspricht der Struktur des Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können. Eine vollständige Aufzählung sämtlicher mit einem Beruf verbundener Pflichten ist nicht möglich. Deshalb können Berufspflichten in einer Generalklausel zusammengefasst werden, die die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 308/64 -, juris, Rn. 116 und vom 21. Juni 1977 - 2 BvL 2/76 -, juris, Rn. 18 f.; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2023 – 36 E 986/21.T –, juris, Rn. 42, vom 25. November 2015 - 6t E 441/13.T u.a. -, juris, Rn. 42 ff. und Urteil vom 20. April 2016 – 6t A 2817/13.T –, juris, Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 -, juris, Rn. 90. Wer Straftaten gegen das Recht seiner Auszubildenden auf sexuelle Selbstbestimmung begeht, handelt in berufsbezogener Weise nicht vertrauensvoll. Das mit den Bestimmungen der § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 BO angesprochene zu schützende Vertrauen betrifft zuvörderst – so namentlich die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BO – die ordnungsgemäße Berufsausübung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, auch wenn dem Beschuldigten keine Übergriffe zu Lasten seiner Patientinnen und Patienten vorgeworfen werden. Das in Rede stehende Verhalten des Beschuldigten ist gleichwohl mit einer ordnungsgemäßen Berufsausübung unvereinbar, da es in einem eklatanten Widerspruch zu den beruflichen Pflichten und Werten eines Arztes – hier der Achtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts anderer Personen – steht. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 36 E 986/21.T –, juris, Rn. 62. Der Beschuldigte hat das Vertrauensverhältnis zu seinen damaligen Auszubildenden T1. und L3. nachhaltig erschüttert. Er hat das in einem Ausbildungsverhältnis bestehende strukturelle Machtgefälle missbraucht. Der Beschuldigte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Insbesondere war ihm vollständig bewusst, dass er die körperlichen Berührungen der Geschädigten gegen ihren Willen vorgenommen hat. So steht nach den strafgerichtlichen Feststellungen fest, dass die Zeugin T1. gegenüber dem Beschuldigten dies häufig zum Ausdruck brachte, indem sie ihm erklärte, sie wolle das nicht und er solle sie nicht anfassen, er solle sie in Ruhe lassen und das sein lassen. In jedem Fall war es dem Beschuldigten bewusst, dass kein Einverständnis mit seinen Annäherungsversuchen bestand. V. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Maßnahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Dem Berufsvergehen des Beschuldigten kommt eine sehr erhebliche berufsrechtliche Bedeutung zu. Es betrifft den Kernbereich der ärztlichen Pflichten. Hierzu gehören nicht nur die Verpflichtungen seinen Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist vielmehr von jedem Arzt, der als Ausbilder in seinem Heilberuf tätig ist, zu erwarten, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Auszubildenden zu respektieren. Das – gegenteilige – Verhalten des Beschuldigten ist in erheblichstem Maße geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand in nachhaltiger Weise zu beeinträchtigen. Soweit der Beschuldigte damit spekuliert, der Vorwurf sei in C1. sicherlich bekannt geworden, habe aber trotzdem nicht dazu geführt, dass die Patientinnen und Patienten ihn nicht mehr als Arzt konsultieren würden – auch ein Kooperationsvertrag über die praktische Ausbildung von Pflegefachfrauen und –männern mit dem B. e. V. sei geschlossen worden –, ändert dies an der Beurteilung ersichtlich nichts. Die von dem Beschuldigten begangene Berufspflichtverletzung erfordert neben der verhängten Kriminalstrafe auch eine berufsgerichtliche Ahndung. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Gebot, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, steht dem nicht entgegen. Die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens hat eine andere Zweckbestimmung als das Strafrecht. Eine Handlung kann sowohl ein Strafgesetz als auch die Berufspflichten verletzen. Die Wesensverschiedenheit von Strafrecht und ärztlichem Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung bedingt, dass sich die Strafen und Maßnahmen nicht gegenseitig ausschließen. So kann es notwendig sein, über die in der Strafe liegende allgemeine Missbilligung der Verletzung des Rechtsgutes hinaus die besondere Missbilligung wegen der Verletzung der Berufspflicht zum Ausdruck zu bringen und mit dieser Reaktion einer Minderung des Ansehens der Ärzteschaft entgegen zu wirken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 – 2 BvR 545/68 -, juris, Rn. 15; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2003 – 6t A 1039/01.T -, juris, Rn. 10. Ein „berufsrechtlicher Überhang“ im vorgenannten Sinne ist hier zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit den von ihm begangenen Straftaten zugleich im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit gefehlt; ein Verstoß in diesem Bereich bedarf neben einer strafrechtlichen Verurteilung einer berufsrechtlichen Ahndung. Die strafrechtliche Verurteilung bezieht sich nur auf die Tat als kriminelles Unrecht, nicht aber auf eine Verletzung der spezifischen Vertrauensstellung eines Arztes gegenüber seinen Auszubildenden. Auch wenn bei der berufsrechtlichen Ahndung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, kommt in Anbetracht der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Berufspflichtverletzung im Ergebnis allein die Feststellung in Betracht, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines Arztes auszuüben. Unwürdigkeit liegt vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2012 – 21 BV 11.340 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 3 B 63.10 -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2002 – 1 A 216/01 -, juris, Rn. 32; So besitzt ein Arzt, der eine sexuelle Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai 2013 -, juris, Rn. 51. Zur Überzeugung des Gerichts gilt dasselbe für die Verwirklichung der Strafnorm der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) jedenfalls dann, wenn sich die sexuelle Belästigung von beachtlichem Gewicht erweist und sich dazu gegen Personen richtet, die dem beschuldigten Arzt als Auszubildende anvertraut sind. Diesbezüglich ist es entgegen der Ansicht des Beschuldigten unerheblich, dass die Norm erst seit dem 10. November 2016 gültig ist. Sie ist seit diesem Zeitpunkt geltendes (Straf)Recht, mit welcher der demokratisch legitimierte Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Verstoß gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht nur – wie bereits zuvor – ohnehin unzulässig, sondern darüber hinaus auch strafwürdig ist. Zudem hat er durch die Ausgestaltung des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um keine Bagatellverfehlung handelt. Würde sich eine solche Verfehlung gegen eine Patientin oder einen Patienten richten, wäre das Vertrauensverhältnis zu einem Arzt ohnehin von vornherein und grundlegend zerstört. Die Verfehlung muss allerdings nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinen Patienten angesiedelt sein. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2012 – 21 BV 11.340 -, juris, Rn. 23. Vertrauen wird auch dann nachhaltig und grundlegend zerstört, wenn sich die Verfehlung eines Arztes gegen Personen richtet, die ihm zur Ausbildung anvertraut sind. Ausbildende haben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG u. a. dafür zu sorgen, dass Auszubildende sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Gegen diese grundlegende und leicht einsehbare Kernpflicht hat der Beschuldigte über einen erheblichen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegenüber zwei seiner Auszubildenden verstoßen; der Verstoß ist von beachtlichem Gewicht. Dies wird nicht zuletzt durch den konkreten Strafausspruch des Amtsgerichts L2. zum Ausdruck gebracht. Nach diesem Gewicht der Verfehlungen des Beschuldigten, seiner Persönlichkeit und dem Ausmaß seiner Schuld fallen Milderungsgründe nicht durchgreifend ins Gewicht. Zwar hat der Beschuldigte wegen der Taten schon eine nicht unerhebliche Kriminalstrafe hinnehmen müssen. Zudem hat er im Rahmen der Erfüllung der Bewährungsauflagen 6.000,- Euro an die Geschädigten geleistet, und es sind ihm durch den Straf-, Verwaltungs- und berufsgerichtlichen Prozess hohe Kosten entstanden. Eine Milderung erscheint auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Gericht – zudem sehr eingeschränkt – gezeigten Einsicht nicht angezeigt. Zwar bedauere er alles sehr; eine Mitverantwortung weist er allerdings weiterhin den Geschädigten zu. Auch die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens durch die Antragstellerin sowie ihre Absicht, ihm das Einstellen und Ausbilden zu untersagen (§ 33 BBiG), und des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der Approbation durch die Bezirksregierung N. hält der Beschuldigte nach eigenem Bekunden für völlig überzogen. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten, verbleibt es bei der Feststellung der Unwürdigkeit. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs. 1 HeilBerG NRW, die Entscheidung über die Verfahrensgebühr auf § 107 Abs. 2 HeilBerG NRW.