Beschluss
3 B 63/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmaliges, außerberufliches und nicht öffentlich gewordenes Fehlverhalten, das strafrechtlich als minder schwerer Fall gewertet wurde, kann in Einzelfällen den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen; eine allgemeine Ausnahme hierfür lässt sich nicht aufstellen.
• Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit dient dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand und darf nicht als strafähnliche Sanktion zur Generalprävention verstanden werden; er setzt gravierende Verfehlungen voraus, die das Vertrauen nachhaltig erschüttern.
• Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung nach §130a VwGO entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Betroffenen zur weiteren Aufklärung und zur Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit: Bedeutung rechtskräftigen Strafurteils und Erfordernis mündlicher Anhörung • Ein einmaliges, außerberufliches und nicht öffentlich gewordenes Fehlverhalten, das strafrechtlich als minder schwerer Fall gewertet wurde, kann in Einzelfällen den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen; eine allgemeine Ausnahme hierfür lässt sich nicht aufstellen. • Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit dient dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand und darf nicht als strafähnliche Sanktion zur Generalprävention verstanden werden; er setzt gravierende Verfehlungen voraus, die das Vertrauen nachhaltig erschüttern. • Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung nach §130a VwGO entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Betroffenen zur weiteren Aufklärung und zur Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes erforderlich ist. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Er wurde rechtskräftig wegen sexueller Nötigung eines 15jährigen Mädchens zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; das Strafgericht wertete die Tat als minder schweren Fall nach §177 StGB. Die Behörde leitete ein Widerrufsverfahren der Approbation wegen Unwürdigkeit ein und widerrief die Approbation. Der Kläger klagte erfolglos; das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu und entschied im Beschlussverfahren nach §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger rügt insbesondere, dass das Berufungsgericht ihn nicht persönlich angehört habe und dass die berufsrechtliche Unwürdigkeit nicht festgestellt bzw. falsch bewertet worden sei. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sich aus dem Wandel von Unwertvorstellungen kein allgemeinverbindlicher Rechtssatz ableiten lässt und das Berufungsgericht keinen solchen Wandel festgestellt hat. • Der Widerruf wegen Unwürdigkeit ist kein strafrechtlicher Ersatz; er schützt das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand und setzt gravierende, das Vertrauen nachhaltig erschütternde Verfehlungen voraus; er muss verhältnismäßig sein angesichts des tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit. • Eine Wiedererteilung der Approbation steht mit dem Widerruf nicht im Widerspruch; rechtsstaatliche und grundrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen die Möglichkeit der Rehabilitierung. • Es liegt keine Divergenz zu älteren Entscheidungen vor, weil diese andere Sachverhalte betrafen. • Verfahrensfehler nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO: Das Berufungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung nach §130a VwGO entschieden, obwohl die persönliche Anhörung des Klägers zur weiteren Sachaufklärung und zur Wahrung des Überzeugungsgrundsatzes erforderlich war. • Das Gericht durfte nicht schriftliche Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau ohne Möglichkeit der persönlichen Erläuterung als "unverständlich" und entscheidungserheblich gewichten; es hätte weitere Aufklärung, etwa durch Anhörung des früheren Verteidigers, einholen müssen. Die Beschwerde hat Erfolg; das Verfahren wird zurückverwiesen. Die Vorinstanz hat die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler ist jedoch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, obwohl der Kläger auf eine persönliche Anhörung gedrungen hat und diese für die Sachaufklärung sowie die tatrichterliche Würdigung erforderlich erschien. Das Berufungsgericht hat daher unzureichend den Einwand des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und die Erklärungen zum Verhalten im Strafverfahren geprüft. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung, unter Wahrung des rechtlichen Maßstabs für Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit und mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung des Klägers, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.