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Urteil

2 K 26/24.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0905.2K26.24A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige, vom Volk der Somali und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ eigenen Angaben zufolge im Dezember 2021 ihr Heimatland und gelangte im Juni 2022 ach Rumänien, wo ihr am 8. Juli 2022 internationaler Schutz gewährt wurde. Die Klägerin reiste am 1. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 13. Februar 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt verwies die Klägerin auf die äußerst schwierigen Lebensbedingungen in Rumänien. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Ferner forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ihre Abschiebung nach Rumänien an. Nach Somalia dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Zustellung erfolgte mittels Postzustellungsurkunde. Am 4. Januar 2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie sei mit T. religiös verheiratet. Ihr Ehemann lebe in Deutschland und sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Trennung sei ihr daher nicht zumutbar. Zudem sei sie schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der 9. Januar 2025. Als alleinstehende junge Frau sei sie besonders schutzwürdig. In Rumänien hätte sie wegen der schwierigen Lebensbedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu befürchten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 – mit Ausnahme der Feststellung, dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe – aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ferner hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und verweist zudem auf die Nichteinhaltung der Klagefrist. Auf den Antrag der Klägerin hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (2 L 7/24.A) angeordnet. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 8. bzw. 22. August 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Die für die vorliegende Klage gemäß §§ 74 Abs. 1, 2. HS; 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgebliche Wochenfrist wurde nicht versäumt. Denn von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides mittels Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2023 ist nicht auszugehen. Die einwöchige Klagefrist wurde nicht durch die Übergabe des Bescheides an den empfangsberechtigten Vertreter des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft am 13. Dezember 2023 in Gang gesetzt, weil die Zustellung nicht wirksam erfolgte. Vielmehr begann die Klagefrist erst mit der persönlichen Aushändigung des Bescheides an die Klägerin am 3. Januar 2024 zu laufen. Die einen Tag später bei Gericht erhobene Klage wahrt mithin die Frist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Wird die Person in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Die Zustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist. Ist auch die Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht möglich, ist grundsätzlich nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren. Ausgehend von diesen Vorgaben erweist sich die vorgenommene Zustellung als fehlerhaft. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid in der Gemeinschaftsunterkunft am 13. Dezember 2023 dem empfangsberechtigten Vertreter des Leiters übergeben. Diese Zustellungsart kann jedoch erst erfolgen, wenn eine unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist. Dass dieses bei der vorgenommenen Zustellung der Fall war, lässt sich jedoch der Postzustellungsurkunde nicht entnehmen. Ein entsprechender Zustellungsversuch an die Klägerin ist auf der Postzustellungsurkunde, der als öffentliche Urkunde Beweiskraft zukommt (§ 418 Abs. 1 ZPO i.V. m. § 173 Satz VwGO), gerade nicht vermerkt. Ausweislich des Bestätigungsschreibens der Stadt Münster (Sozialamt) wurde der Klägerin der Bescheid erst am 3. Januar 2024 persönlich übergeben. III. Die demnach zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2023 erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - als rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Indes ist es einem Mitgliedstaat untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – gleichlautend mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 – juris. Ein solcher Hinderungsgrund ist vorliegend gegeben. Denn die zum besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählende Klägerin droht, in Rumänien als anerkannt Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen staatliche Unterlassungs- und Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in dem betreffenden Land allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris Rn. 11 (zu Bulgarien). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89. Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 , C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93. Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18. Juni 2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98. Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f. Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88. Ausgehend von diesen Maßstäben ist zwar nicht anzunehmen, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass bei einer Überstellung von Personen, die keine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen, generell von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK auszugehen ist. So geht die wohl überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass die Lebensbedingungen in Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, sofern nicht besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind. Dies ist – unter Vorbehalt besonderer Umstände – insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um arbeitsfähige, gesunde Männer handelt. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 – 11 A 861/N01.A – juris und vom 2. September 2022 – 11 A 1727/21.A –, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 8. Juli 2019 - 8 A 81/19 -; VG Aachen, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 L 1144/18.A -; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 – 14 K 4762/18.A -; VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 – Au 4 K 17.34984 -; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 – An 17 K 18.50055 -, VG Hamburg, Urteil vom N01. März 2018 – 9 A 1006/18 -; jeweils juris Indes gehört die Klägerin aufgrund ihrer spezifischen Situation zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen, die im Falle der Überstellung nach Rumänien tatsächlich eine solche Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK zu gewärtigen haben. Insoweit bewertet das Gericht schon seit geraumer Zeit die Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen als durchaus prekär. So besteht jedenfalls für solche Personen, die zu dem Kreis der besonders Schutzbedürftigen zählen – wie etwa Familien mit Kindern, alleinerziehende Personen, Kranke, Behinderte sowie ältere Menschen – ein erhöhtes Gefährdungsrisiko. Je nach Ausgestaltung der Situation sowie der Disposition der Betroffenen kann daher nach der Rechtsprechung in solchen Fällen die Annahme der Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wegen der in Rumänien sich als äußerst schwierig darstellenden Existenz- und Versorgungslage gerechtfertigt sein. Vgl.: VG Bremen, Urteil vom 9. November 2022 – 1 K 572/21 –, (Familie mit vier Kindern) juris; VG Weimar, Urteil vom 7. April 2022 – 6 K 1113/19 WE – (Familie mit fünf Kinder, eines im Kleinstkindalter), juris; VG Köln, Urteil vom 12. November 2020 – N01 K 555/18.A – (Familie mit zwei Kindern) n.v.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 5700/17.A – (Familie mit fünf Kindern), n.v.; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2020 – 2 K 6402/17.A – (älteres erkranktes Ehepaar) sowie Urteile vom 4. September 2019 – 2 K 5359/17.A – (Familie mit Kind sowie Erkrankungen) und 2 K 6299/17.A – (Familie mit vier Kindern) n.v.; OVG Saarland, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 A 60/18 – juris; VG München, Urteil vom 7. Januar 2019 – M 22 K 15.50586 –, juris Rn.22 ff (Eltern mit zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. September 2018 – 15a KI 1839/18.A –, juris Rn. 49 ff (Eltern mit vierjährigem Kind); VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 –, juris Rn. 10 ff., (Eltern mit ihren drei minderjährigen Kindern); VG Würzburg, Beschluss vom 6. April 2017 – W 2 S 17.30970 -,juris Rn. 27, (Säugling mit Herzfehler); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A –, juris Rn. 13 ff. (Eltern mit zwei Kleinkindern, Ehefrau schwanger) und Urteil vom 1. Juni 2017 – 12 K 369/17.A – juris Rn. N01 ff (älteres Ehepaar mit Kind); VG Minden, Beschluss vom 1. August 2017 – 10 L 359/17.A –, juris Rn. N01 , (alleinstehende Frau mit Kleinkind), jeweils juris. Vorliegend ist eine solche Gefährdungslage für die Klägerin zu bejahen. Die Klägerin gehört als schwangere Frau zu dem besonders schutzwürdigen Personenkreis. Aufgrund der weiterhin prekären Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien, die sich schon für Familien mit Kindern als äußerst schwierig darstellt, vgl. dazu: VG Bremen, Urteil vom 9. November 2022 – 1 K 572/21 –, juris; VG Weimar Urteil vom 7. April 2022 – 6 K 1113/19 WE –, juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 12 K 15280/17.A –, juris; VG München, Urteil vom 7. Januar 2019 – M 22 K 15.50586 –, juris, ist erst recht nicht davon auszugehen, dass die sich im fünften Monat befindende schwangere Klägerin durch eine hohe Eigeninitiative – wie dies von jungen alleinstehenden Männern erwartet wird – in der Lage sein wäre, eine Existenz aufzubauen und selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt in Rumänien sorgen zu können. Bei der Bewertung ist zu beachten, dass die besonderen staatlichen Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen und Rückkehrer deshalb auf die allgemeinen staatlichen Hilfen angewiesen sind. Bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen lässt sich indes eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis feststellen. So unterscheidet sich der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkunft, Sicherstellung von Ausbildung und Sozialhilfe je nach Landesteil und hängt ferner vom Grad des Bewusstseins verschiedener öffentlicher und privater Akteure, welche die Verantwortung für die Sicherstellung dieses Zugangs tragen, ab. Es gibt keine Gemeinde, die zielgerichtete Unterstützungsprogramme oder Integrations- und Inklusionsprogramme für Flüchtlinge anbietet. Zwar besteht bspw. theoretisch ein Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen. Doch hat in der Praxis kaum jemand auf diese Weise eine Unterkunft erhalten. Der tatsächliche Zugang zu einer Ausbildung ist ebenfalls schwierig. Schon der Schulbesuch für Kinder wirft oft Probleme auf, weil nicht wenige Schulen die Aufnahme von Kindern Schutzsuchender verweigern. Auch Diskriminierungen durch Lehrer und Mitschüler kommen häufig vor. In Städten wie Bukarest und Timisoara kam es sogar zur zeitweiligen Weigerung von Schulen, Flüchtlinge einzuschreiben. Schließlich stößt auch der eigentlich rechtlich garantierte Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis wegen des Mangels an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen, Sprachbarrieren und Problemen bei der Anerkennung ausländischer Universitäts- oder Berufsabschlüsse auf erhebliche Schwierigkeiten mit der Folge von Arbeitslosigkeit oder irregulären Arbeitsverhältnissen. In der Konsequenz ist es für Schutzberechtigte nicht einfach, überhaupt einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten, wobei steuerliche Erwägungen teilweise ebenso eine Rolle spielen wie der Widerwillen von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen. Ähnlich verhält es sich mit dem Zugang zur öffentlichen Krankenversorgung, welcher oft mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und regional sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Vgl. zum Ganzen ACCORD , Anfragebeantwortung Rumänien vom 16. März 2020; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11; AIDA , Country Report: Romania, Update 2022, S. 154 f.; VG Bremen, Urteil vom 9. November 2022 – 1 K 572/21 –, juris; VG Weimar Urteil vom 7. April 2022 – 6 K 1113/19 WE –, juris; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2020 – N01 L 1980/N01.A , BeckRS 2020, 38111, Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A, Rn. 56-62 –, juris. Unabhängig vom Problem des effektiven Zugangs zu allgemeinen staatlichen Hilfen genügen diese alleine objektiv nicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, Juli 2022, S. 35 ff.; VG Bremen, Urteil vom 9. November 2022 – 1 K 572/21 –, juris; VG Weimar Urteil vom 7. April 2022 – 6 K 1113/19 WE –, juris; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2020 – N01 L 1980/N01.A , BeckRS 2020, 38111, Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A, Rn. 64 –, juris. Deshalb sind Schutzberechtigte letztlich darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen. Dabei ist es zwingend notwendig, einen legalen Arbeitsplatz zu finden, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Schon vor den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie war die Unterhaltssicherung durch eigene legale Erwerbstätigkeit in Rumänien als ärmstem Land der EU eine enorme Herausforderung. Diese Situation hat sich in der Folgezeit weiter verschärft. Angesichts dieser sich darbietenden Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Lage sein wird, sich den schwierigen Lebensbedingungen in Rumänien zu stellen. Vielmehr ist beachtlich wahrscheinlich damit zu rechnen, dass sich die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse als Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK darstellen würden. Angesicht dessen ist der Klägerin eine Rückführung nach Rumänien nicht zumutbar. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit nicht vor, so ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) aufzuheben. Denn die Entscheidung ist jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21. Dieses gilt ebenso für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides). Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob auch die religiöse Eheschließung der Klägerin mit einem in Deutschland lebenden Somalier der Abschiebungsandrohung entgegensteht. 3. Als rechtswidrig erweist sich demzufolge auch die akzessorische Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides. III. Über die Hilfsanträge war mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrages nicht mehr zu entscheiden.