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Urteil

2 K 1800/24.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:1025.2K1800.24A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet T a t b e s t a n d Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Im Januar 2021 verließ er sein Heimatland und reiste unter anderem über Zypern am 28. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. April 2024 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Am 11. April 2024 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an. Die zypriotischen Behörden lehnten zunächst das Ersuchen ab. Aufgrund der Remonstration seitens des Bundesamtes erklärten sie mit Schreiben vom 19. April 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 15. Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Zypern an (Ziffer 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 27 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen hat der Kläger am 29. Juli 2024 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Sein Asylantrag sei in Zypern abgelehnt worden. Dagegen habe er erfolglos geklagt. Mithin handele es sich vorliegend um einen Zweitantrag, der nach § 71a AsylG zu prüfen sei. Abgesehen davon seien systemische Mängel im Asylsystem Zyperns feststellen, sodass eine Überstellung nicht zumutbar sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2024 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 15. August 2024 (2 L 621/24.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Den Beteiligten wurde mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 4. September 2024 mitgeteilt, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtige, im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht entscheidet gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1, 3 AsylG nach entsprechendem Hinweis, auf welchen kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie der Sachverhalt geklärt ist. B. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 AsylG) rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor (dazu 1.) mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde (dazu 2.) und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist. I. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 1. Zwar ist Zypern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat. Denn der von dem Kläger am 9. April 2024 in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag ist nicht als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG zu werten. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, lehnt das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Prüfung eines Zweitantrag setzt gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens überhaupt zuständig ist. Ist dieses aber nicht der Fall, ist eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn 18, und Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 – juris Rn. N02 . Vorliegend ist Zypern gemäß der Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Zuständigkeit Zyperns für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers folgt aus Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO, da der Kläger nach eigenen Angaben auf Zypern bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat. Auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 11. April 2024 erklärten die zypriotischen Behörden nach zunächst erfolgter Ablehnung mit Schreiben vom 19. April 2024 ihre Zuständigkeit. Dass der Kläger bei der Beklagten nunmehr einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bleibt es auch im Fall eines weiteren Antrags bei der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten zuständig war. Dies war nach Art. 3 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO unstreitig Zypern. Mithin ist der Asylantrag des Klägers schon wegen der fortbestehenden Zuständigkeit Zypern nach der Dublin III-VO nicht als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG einzuordnen. Abgesehen davon ist darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylVfG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 – juris Rn. 32 . 2. Jedoch ist die Beklagte vorliegend gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 3 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers zuständig geworden. Die Norm bestimmt den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat – hier: die Beklagte – zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des III. Kapitels (als vorrangig zuständig) bestimmten oder an den ersten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der im III. Kapitel vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat – hier: Zypern – systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU mit sich bringen. Dabei ist die Annahme systemischer Schwachstellen an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - N01 B 6.14 und vom 6. Juni 2014 - N01 B 35.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris. Das Erreichen der besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f. Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88. Hinsichtlich des Prüfungsrahmens ist zu beachten, dass nicht nur die Situation für die Betroffenen nach Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und während des Asylverfahrens zu beleuchten ist, sondern auch die nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Denn aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der GR-Charta (Art. 3 EMRK) geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 87 ff juris; siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Abschiebungsanordnung gegenüber dem Kläger nach Zypern als rechtswidrig, weil die Aufnahmebedingungen in Zypern systemische Mängel aufweisen und anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die dort zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne des Art 4 EUGrdRCh zu erfahren. Zypern gehört zu den EU-​Ländern, in denen bezogen auf die Bevölkerungszahl die höchste Zahl von Flüchtenden Asylerstanträge stellt und dies mit steigender Tendenz. Auch wenn die Anzahl der um Asyl nachsuchenden Personen in 2023 im Gegensatz zu 2022 um die Hälfte sanken, ist die Zahl der Asylsuchenden in Zypern nach wie vor hoch. In den ersten Monaten diesen Jahres 2024 war die Ankunft der Bootsflüchtlinge erstmals höher als die, die über die grüne Grenze kamen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Update May 2024, S. 15. Die steigende Zahl von Asylsuchenden hat zu einer Verschärfung der bereits zuvor bestehenden Probleme bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen geführt. Ein Mangel an Aufnahmekapazitäten in dem einzigen Aufnahmezentrum Kofinou führt zusammen mit einer unzureichenden materiellen Versorgung dazu, dass viele Asylsuchende unter schlechten Bedingungen untergebracht oder aber obdachlos sind. Vgl. AIDA, a.a.O., S. 15. Nach ihrer Anerkennung haben international Schutzberechtigte grundsätzlich ebenso wie zypriotische Staatsbürger Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des gesetzlich garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income (GMI), sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können, was in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Von der Voraussetzung eines 5-​jährigen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Zypern wird dabei abgesehen. Es entstehen allerdings bei der Prüfung der Anträge in der Praxis erhebliche Verzögerungen, die bis zu 9 Monate dauern können. Für Schutzberechtigte ist dieser Übergangszeitraum extrem schwierig, da die Leistungen für Asylbewerber mit der Entscheidung über ihr Asylgesuch enden und es keine Übergangsleistungen gibt. Es kann lediglich eine Notfallhilfe zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse beantragt werden, die jedoch mit 100-​150 Euro im Monat/pro Person bzw. 150-​280 Euro im Monat/pro Familie extrem niedrig ist. Auch die Bewilligung einer solchen Nothilfe kann 1-​2 Wochen in Anspruch nehmen und sie ist jeden Monat neu zu beantragen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, a.a.O., s. Das GMI sieht zudem keine Mittel für Unterbringung vor. Schutzberechtigte sind daher - sofern sie nicht noch weiter im Aufnahmezentrum verbleiben können - darauf angewiesen, sich selbständig private Unterkünfte zu suchen und diese durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Beides stößt in der Praxis infolge hoher Arbeitslosigkeit einerseits und deutlich gestiegenen Mietpreisen andererseits auf erhebliche Probleme. Hinzukommt eine Abneigung vieler Vermieter, ihr Eigentum an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein geregeltes Einkommen verfügen. In 2023 ist es zu einem erheblichen Anstieg an gewalttätigen Übergriffen gegenüber Migranten gekommen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung erfahren haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Zypern, vom 14.01.2022, S. 8 Seit dem 1. Juni 2019 wurde ein Nationales Gesundheitssystem (National Health System - GESY) etabliert, zu dem auch Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang haben. In der Praxis gibt es allerdings auch hier erhebliche Zugangshindernisse. Insbesondere besteht kein Zugang zum GESY, solange nach der Zuerkennung des Schutzes die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Da die Wartezeiten auch für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lang sind, ist hier der effektive Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung ernsthaft beeinträchtigt. VGl. AIDA, a.a.O., S. 160 Schutzberechtigte haben nach den obigen Ausführungen mindestens in einer Übergangszeit von bis zu sechs Monaten keinen effektiven Zugang zu Sozialleistungen, mit denen sie ihre grundlegenden Bedürfnisse sicherstellen könnten. Auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus und bei Bewilligung des GMI haben sie ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, da die Kosten für Unterbringung durch das GMI nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen, was schon vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-​Pandemie äußerst schwierig war. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-​Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Zypern und speziell auch die Lage von Flüchtlingen, Migranten und Asylsuchenden hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-​19-​Pandemie massiv verschlechtert. Vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Briefing von Oktober 2020, A Systemic Analysis of the Impact of the Covid-​19 Pandemic on Refugees, Migrants and Asylum Seekers in Cyprus Aufgrund der vorstehenden Auskunftslage ist daher – von Besonderheiten im Einzelfall abgesehen – davon auszugehen, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Zypern bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 3. Juli 2023 – 5 K 1864/23.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Juli 2022 – A 3 K 3246/21 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 26. August 2022 – 2 B 3362/22 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 V 187/22 –, juris; VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 – N02 K 14780/17.A –, juris; a.A.: VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 5 L 8/23.A –, juris. Demzufolge ist beachtlich wahrscheinlich damit zu rechnen, dass sich die den Kläger in Zypern erwartenden Lebensverhältnisse als Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK darstellen würden. Besondere Umstände, die zu einer anderen Bewertung nötigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen ist dem Kläger eine Rückführung nach Zypern nicht zumutbar. II. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist auch die zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Feststellung, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor, aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. III. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach Zypern fehlt es nach den obigen Ausführungen schon an der Zuständigkeit der zypriotischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Als rechtswidrig erweist sich demzufolge auch die akzessorische Befristungsentscheidung.