Beschluss
2 L 408/25.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0409.2L408.25A.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1564/25.A der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Zypern wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1564/25.A der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Zypern wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 35/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. März 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Zypern anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag gemäß § 35 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Dezember 2024 bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung steht daher hinter dem Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet zurück. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Antragsteller haben in Zypern einen Asylantrag gestellt. Ihnen ist dort bereits ein internationaler Schutzstatus i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt worden. Danach ist ein nochmaliger Schutzantrag in der Bundesrepublik Deutschland nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dies hat das Bundesamt auch so tenoriert. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns jedenfalls entfallen ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Zypern systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (systemische Mängel). Dabei genügen nicht jedwede drohende Grundrechtsverletzungen oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris. Das Erreichen der besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff., vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f. und vom 13. November 2019 – Rs. C-540, 541/17 -; jeweils juris Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88. Hinsichtlich des Prüfungsrahmens ist zu beachten, dass nicht nur die Situation für die Betroffenen nach Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und während des Asylverfahrens zu beleuchten ist, sondern auch die nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Denn aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der GR-Charta (Art. 3 EMRK) geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 87 ff juris; siehe auch: BVerfG , Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte sich die Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragstellern nach Zypern als rechtswidrig erweisen, weil sie als anerkannte Asylbewerber dort im Hinblick auf die dort zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne des Art 4 EUGrdRCh zu erfahren. Zypern gehört zu den EU-Ländern, in denen bezogen auf die Bevölkerungszahl die höchste Zahl von Flüchtenden Asylerstanträge stellt und dies mit steigender Tendenz. Auch wenn die Anzahl der um Asyl nachsuchenden Personen in 2023 im Gegensatz zu 2022 um die Hälfte sanken, ist die Zahl der Asylsuchenden in Zypern nach wie vor hoch. In den ersten Monaten diesen Jahres 2024 war die Ankunft der Bootsflüchtlinge erstmals höher als die, die über die grüne Grenze kamen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Update May 2024, S. 15. Die steigende Zahl von Asylsuchenden hat zu einer Verschärfung der bereits zuvor bestehenden Probleme bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen geführt. Die Aufnahmestandards sind nach wie vor unzureichend, so dass Asylbewerber der Gefahr von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit ausgesetzt sind. Die Mehrheit der Asylbewerber lebt in der Gemeinde und ist oft extrem mittellos. Die Zentren sind überfüllt und müssen strukturell renoviert werden, um annehmbare Sanitär- und Hygienestandards zu erreichen und Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt für Kinder und alleinstehende Frauen zu bieten. Die rechtzeitige Erkennung der Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen, einschließlich Kindern, sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in der Gemeinschaft, muss verbessert werden. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Short Overview over the reception system, Stand: 10. Juli 2024 - https://asylumineurope.org/reports/country/cyprus/reception-conditions/short-overview-of-the-reception-system/ (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2025). Ein Mangel an Aufnahmekapazitäten führt zusammen mit einer unzureichenden materiellen Versorgung dazu, dass viele Asylsuchende unter schlechten Bedingungen untergebracht oder aber obdachlos sind. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Update May 2024, S. 15. Nach ihrer Anerkennung haben international Schutzberechtigte grundsätzlich ebenso wie zypriotische Staatsbürger Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des gesetzlich garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income (GMI), sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können, was in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Von der Voraussetzung eines 5-jährigen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Zypern wird dabei abgesehen. Es entstehen allerdings bei der Prüfung der Anträge in der Praxis erhebliche Verzögerungen, die bis zu 9 Monate dauern können. Für Schutzberechtigte ist dieser Übergangszeitraum extrem schwierig, da die Leistungen für Asylbewerber mit der Entscheidung über ihr Asylgesuch enden und es keine Übergangsleistungen gibt. Es kann lediglich eine Notfallhilfe zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse beantragt werden, die jedoch mit 100-150 Euro im Monat/pro Person bzw. 150-280 Euro im Monat/pro Familie extrem niedrig ist. Auch die Bewilligung einer solchen Nothilfe kann 1-2 Wochen in Anspruch nehmen und sie ist jeden Monat neu zu beantragen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Update May 2024, S. 163 ff. Das GMI sieht zudem keine Mittel für Unterbringung vor. Schutzberechtigte sind daher - sofern sie nicht noch weiter im Aufnahmezentrum verbleiben können - darauf angewiesen, sich selbständig private Unterkünfte zu suchen und diese durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Beides stößt in der Praxis infolge hoher Arbeitslosigkeit einerseits und deutlich gestiegenen Mietpreisen andererseits auf erhebliche Probleme. Hinzukommt eine Abneigung vieler Vermieter, ihr Eigentum an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein geregeltes Einkommen verfügen. In 2023 ist es zu einem erheblichen Anstieg an gewalttätigen Übergriffen gegenüber Migranten gekommen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung erfahren haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Zypern, vom 14.01.2022, S. 8 Seit dem 01.06.2019 wurde ein Nationales Gesundheitssystem (National Health System - GESY) etabliert, zu dem auch Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang haben. In der Praxis gibt es allerdings auch hier erhebliche Zugangshindernisse. Insbesondere besteht kein Zugang zum GESY, solange nach der Zuerkennung des Schutzes die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Da die Wartezeiten auch für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lang sind, ist hier der effektive Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung ernsthaft beeinträchtigt. VGl. AIDA, a.a.O., S. 160. Schutzberechtigte haben nach den obigen Ausführungen mindestens in einer Übergangszeit von bis zu 6 Monaten keinen effektiven Zugang zu Sozialleistungen, mit denen sie ihre grundlegenden Bedürfnisse sicherstellen könnten. Auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus und bei Bewilligung des GMI haben sie ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, da die Kosten für Unterbringung durch das GMI nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen, was schon vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie äußerst schwierig war. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Zypern und speziell auch die Lage von Flüchtlingen, Migranten und Asylsuchenden hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Briefing von Oktober 2020, A Systemic Analysis of the Impact of the Covid-19 Pandemic on Refugees, Migrants and Asylum Seekers in Cyprus Das Gericht ist aufgrund der vorstehenden Auskunftslage davon überzeugt, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Zypern bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 3. Juli 2023 – 5 K 1864/23.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Juli 2022 – A 3 K 3246/21 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 26. August 2022 – 2 B 3362/22 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 V 187/22 –, juris; VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 – 20 K 14780/17.A –, juris; a.A.: VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 5 L 8/23.A –, juris; trotz im konkreten Einzelfall aufgrund individueller Besonderheiten anderer Entscheidung so auch VG Gießen, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 1 L 216/24.GI.A –, juris.