Beschluss
4 L 22/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0118.4L22.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Januar 2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2004, ein Fahrtenbuch zu führen, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 2 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt würde und sichergestellt werden müsse, dass der Fahrzeugführer jederzeit ermittelt werden könne, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen den Antragsgegner im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. 3 Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung, für seine drei auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch auf die Dauer von einem Jahr zu führen, überwiegt vorliegend auch das private Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine Fahrtenbücher führen zu müssen. Dieses vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass die angefochtene Verfügung sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 4 Die Anordnung vom 29. Dezember 2004 findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO -. Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 5 Es handelt sich bei dem vorliegend festgestellten Verstoß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41 und 49 StVO erfüllt. Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog sieht für diesen Verstoß eine Geldbuße in Höhe von 100 € und einen Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister (s. Ziffer 5.4. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. Das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1995, 2866) hat bereits unter der Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO angenommen, dass der Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift, der zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt führt, generell als so gewichtig einzustufen ist, dass ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches verhältnismäßig ist. 6 Die Ermittlung des Führers bei Begehung der Ordnungswidrigkeit war auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Zwar reicht die - hier erfolgte - Einstellung eines wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleiteten Bußgeldverfahrens, die auf die Begründung gestützt ist, der Täter sei nicht zu ermitteln, für sich allein nicht aus, um festzustellen, dass alle gemäß § 31 a StVZO angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind; denn Ermittlungen, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit aufklären sollen, können gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit eingestellt werden, ohne dass die Möglichkeiten angemessener Ermittlungen voll ausgeschöpft sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1976, 308, 309). Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1986 - 11 B 84.96 - und BayVBl 1983, 310). Die Verfolgungsbehörde ist gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf. Vor diesem Hintergrund wird in der Regel gefordert, dass der Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dieser in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Fahrer Entlastungsgründe vorbringen kann. Denn nach dem Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt derart verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig zu benennen. Verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde schließen die Fahrtenbuchanordnung allerdings nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2003 – 7 B 11557/03.OVG - ; BVerwG, Buchholz 442.16 § 31 Nr. 17). Die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers ist insbesondere dann zu verneinen, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist, da es in einem solchen Falle in erster Linie nicht auf das Erinnerungsvermögen, sondern auf das Erkenntnisvermögen ankommt (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, NZV 1999, 224 f.). 7 Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 - 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, BayVBl 1983, 310). 8 Nach diesen Grundsätzen war die Feststellung des Fahrzeugführers hier nicht möglich. Dabei kann offen bleiben, ob die Zwei-Wochenfrist eingehalten worden ist. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller am 7. September den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, nicht aber, wann das Anhörungsschreiben ihm zugesandt worden ist. Eine eventuelle Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist zur Stellungnahme nach dem Verkehrsverstoß war jedenfalls deshalb unschädlich, weil ein Beweisfoto vorlag und es somit nicht auf das Erinnerungs- sondern auf das Erkenntnisvermögen des Antragstellers ankam. 9 Dieser war aber nicht bereit, Angaben zu der Identität des fotografisch festgehaltenen Fahrers zu machen. Im Anhörungsbogen führte der Antragsteller am 7. September 2004 lediglich aus, den Verkehrsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten der Polizeiinspektion E. gab er am 21. September 2004 ergänzend an, er werde unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht den Fahrer, der den Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht benennen. Da der Antragsteller somit erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnte, war es der Polizei nicht mehr zuzumuten, weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg versprechende sonstige Ermittlungen zu betreiben. 10 Zwar dürfen Ermittlungen in derartigen Fällen nicht gänzlich unterbleiben. Vielmehr wird es für die Polizei bzw. die Bußgeldstelle regelmäßig möglich sein zu ermitteln, ob als Täter etwa der Ehegatte, erwachsene Kinder oder ein Mitarbeiter, die nach der Lebenserfahrung ohne weiteres als Benutzer des Fahrzeuges in Betracht kommen können, das Fahrzeug geführt haben und diese gegebenenfalls zu befragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 2002 – 7 B 11035/02.OVG -). Diesen Anforderungen war die Polizei aber nachgekommen. Denn sie hatte - erfolglos - versucht, über die Meldedatei den Fahrer zu ermitteln und Kenntnis über die Verwandtschaftsverhältnisse zu erlangen (s. die Vermerke auf Blatt 21 und 24 der Verwaltungsakte). Somit sind die im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungen als ausreichend im Sinne des § 31 a StVZO anzusehen. 11 Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Januar 2005 erstmals darauf hingewiesen hat, die beiden Fahrzeuge ... – ... .... und ... – .... .... würden von seinen in K.. bzw. im Kreis ... wohnhaften Söhnen gefahren, so ist dies - abgesehen davon, dass der Antragsteller weder Namen noch Anschrift der beiden Söhne mitgeteilt hat - im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. § 31 a StVZO soll nach seinem Sinn und Zweck helfen zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 31 a StVZO Rdnr.2 m.w.N.). Der Fahrzeugführer ist daher nicht gehindert, nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - diese hat gemäß § 62 Abs.1 Satz 2 OWiG keine selbstständige Bedeutung - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sachdienliche Angaben zu machen und damit zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Ist die Ordnungswidrigkeit allerdings – wie hier – verjährt, so steht im Sinne von § 31 a Abs.1 Satz 1 StVZO endgültig fest, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Zeitlich nach diesem Zeitpunkt liegende Angaben des Fahrzeughalters sind folglich unbeachtlich. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 31 a Abs.1 Satz 1 StVZO, der bestimmt, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs möglich ist, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ansonsten hätte es ein Fahrzeughalter in der Hand, bis zum Eintritt der Verjährung des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Aussage zu verweigern und mit der anschließenden Namensnennung des Fahrers im Verwaltungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer zunächst rechtmäßig angeordneten Fahrtenbuchauflage herbeizuführen. Damit würde der oben genannte Zweck der Fahrtenbuchauflage, den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Zukunft wegen der kurzen Verjährung rechtzeitig ermitteln zu können, vollständig leer laufen. 12 Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie infolge der Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts erfolgt ist (vgl. BVerwG, BayVBl 1996, 156, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2003- 7 A 11515/03.OVG- ; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2000, 201). Zwar ist ein Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen. Er muss dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (BVerwG, BayVBl 1996, 156). 13 Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie steht nicht wegen ihrer zeitlichen Erstreckung auf ein Jahr außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme beabsichtigten Erfolg. Es ist nicht zu verkennen, dass das Führen eines Fahrtenbuchs über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Eine Anordnung nach § 31 a StVZO bringt eine erhebliche Belastung mit sich, da der Halter oder sein Beauftragter über jede Fahrt unverzüglich Rechenschaft abzulegen hat. Gleichwohl hält es sich noch im Rahmen des Zumutbaren, wenn die Behörde bereits einen erstmaligen wesentlichen Verkehrsverstoß zum Anlass für eine auf ein Jahr befristete Fahrtenbuchauflage nimmt. Aus § 31 a StVZO lässt sich nicht das zwingende Gebot ableiten, die Wirkungen der Maßnahme zeitlich zu begrenzen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1624). Die daraus folgende Pflicht der Behörde, ihre Verfügung unter Kontrolle zu halten, enthebt sie freilich grundsätzlich nicht der Notwendigkeit, in jedem Einzelfall schon bei der Anordnung zu prüfen, ob sich der Zweck, den sie verfolgt, nicht mit einer von vornherein befristeten Fahrtenbuchauflage erreichen lässt. Erscheint ihr hierfür jedoch bei einem Verkehrsverstoß, der unbeschadet des Merkmals der Erstmaligkeit von einem beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeugt, ein Zeitraum von einem Jahr ausreichend, aber auch erforderlich, so steht dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Dezember 2003 - 7 B 11557/03.OVG - ). 14 Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche, auf die Person des Antragstellers zugelassene Fahrzeuge ist offensichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1624). Eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht eine vollständige Ermittlung des Fahrzeugführers für die Zukunft nur, wenn alle Wagen des Halters – hier des Antragstellers – erfasst werden. Demgegenüber ist die Fahrtenbuchauflage für den Antragsteller wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes zwar lästig, bringt jedoch keine schwerwiegenden Eingriffe mit sich. 15 Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Damit soll sichergestellt werden, dass bei eventuell zukünftigen Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer festgestellt werden kann. 16 Die sofortige Vollziehung ist zur Vermeidung der Gefahr weiterer unaufklärbarer Verstöße während des Laufs der aufschiebenden Wirkung im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich. 17 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 18 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Da der Antragsteller das Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres für drei Kraftfahrzeuge führen soll, ist für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe von 3 x 12 x 400 € = 14.400 € auszugehen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird dieser Betrag gemäß Ziffer 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs wieder halbiert.