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Beschluss

12 LA 72/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung nach § 31a Abs.1 S.1 StVZO aufgrund fehlender Mitwirkung des Halters festgestellt hat. • Fehlt es am Mitwirken des Fahrzeughalters (z. B. Rücksendung des Anhörungsbogens oder namentliche Angaben zu Fahrern), müssen Ordnungswidrigkeitenbehörden regelmäßig keine weitergehenden Ermittlungsschritte unternehmen. • Eine verspätete Anhörung innerhalb des Ordnungswidrigkeitenverfahrens schließt die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus, wenn die Verzögerung nicht kausal für die Nichtfeststellung des Fahrers war; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Halter erst später auf fehlende Erinnerung beruft oder ein hinreichend deutliches Tatfoto vorliegt.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage trotz unterlassener Mitwirkung des Halters und verzögerter Anhörung • Die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung nach § 31a Abs.1 S.1 StVZO aufgrund fehlender Mitwirkung des Halters festgestellt hat. • Fehlt es am Mitwirken des Fahrzeughalters (z. B. Rücksendung des Anhörungsbogens oder namentliche Angaben zu Fahrern), müssen Ordnungswidrigkeitenbehörden regelmäßig keine weitergehenden Ermittlungsschritte unternehmen. • Eine verspätete Anhörung innerhalb des Ordnungswidrigkeitenverfahrens schließt die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus, wenn die Verzögerung nicht kausal für die Nichtfeststellung des Fahrers war; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Halter erst später auf fehlende Erinnerung beruft oder ein hinreichend deutliches Tatfoto vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Behörde, ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit seinem Fahrzeug am 28.03.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen wurde. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde übersandte dem Halter einen Anhörungsbogen, der nicht zurückgesandt wurde. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger keine Angaben zum Fahrzeugführer; erst im späteren Verwaltungsverfahren berief er sich auf fehlende Erinnerung. Die Behörde veranlasste daraufhin die Fahrtenbuchauflage. Der Kläger rügt, die Behörde hätte ihn persönlich anhören müssen und habe den Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen übersandt, sodass die Fahrtenbuchanordnung rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an dieser Entscheidung. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs.1 S.1 StVZO in Verbindung mit den Anforderungen an den Ermittlungsaufwand der Ordnungswidrigkeitenbehörde. • Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine Pflicht zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter nicht hinreichend mitwirkt; das Unterlassen der Rücksendung des Anhörungsbogens und fehlende Angaben zu Nutzern genügen regelmäßig, um die Mitwirkung als unzureichend anzusehen. • Weitere Ermittlungen der Behörde wären nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, die auf die Erfolgsaussicht weiterer Maßnahmen schließen lassen; solche lagen hier nicht vor. • Die Einrede der verspäteten Anhörung (nicht binnen zwei Wochen) ist unbeachtlich, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für die Nichtfeststellung des Fahrers war. Ursache ist hier vielmehr die fehlende Mitwirkung des Halters im Ordnungswidrigkeitenverfahren. • Zudem war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein automatisch erstelltes Foto vorgelegt worden, das nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich ist, um eine Identifizierung durch dem Betrachter bekannte Personen zu ermöglichen; damit ist die fehlende Erinnerung des Halters nicht entscheidend. • Da der Kläger erst im Verwaltungsverfahren und nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren die fehlende Erinnerung geltend machte, fehlt die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der erfolglosen Fahrerermittlung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Behörde die Fahrerermittlung nicht fortführen musste, nachdem der Halter den Anhörungsbogen nicht zurücksandte und keine nennenswerte Mitwirkung leistete. Die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens führte nicht kausal zur Nichtfeststellung des Fahrers, zumal der Halter erst später seine fehlende Erinnerung geltend machte und ein deutliches Tatfoto vorlag. Damit war die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs.1 StVZO erfüllt; der Kläger hat daher keinen Erfolg.