Urteil
3 K 278/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:1214.3K278.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 17.050,84 € infolge einer Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf seine Versorgung. 2 Der am ... Dezember 1956 geborene Kläger war bis zu seiner dienstunfähigkeitsbedingten Versetzung in den Ruhestand am 31. Mai 1993 als Beamter im mittleren B. tätig. 3 Eine im November 2008 durchgeführte Internetrecherche ergab den Hinweis, dass er als Immobilienmakler tätig sei, woraufhin ihn die Beklagte zur Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 aufforderte. Der daraufhin vorgelegte bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.538,00 € und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.237,00 € aus. 4 Hierzu führte der Kläger aus, dass er in den letzten Jahren Immobilien in Form von Eigentumswohnungen, Häusern und Grundstücken auf eigenen Namen erworben und zum Teil auch vermietet und später veräußert habe. Entgegen seinen Erwartungen sei dabei kein Spekulationsgewinn, sondern wegen der einkommensteuerrechtlichen „Drei-Objekt-Grenze“ ein Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel angesetzt worden. Diese Einkünfte seien kein anzurechnendes Erwerbseinkommen, weil es sich um steuerrechtlich unklassifizierte, anrechnungsfreie Vermögensverwaltungseinkünfte handele. Der Steuerbescheid weise allein wegen einer steuerrechtlichen Besonderheit – der „Drei-Objekt-Grenze“ – Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, obwohl es einen solchen nicht gebe. Im Hinblick auf den Interneteintrag führte er weiter aus, dass dieser fehlerhaft sei, weil nicht er, sondern seine Ehefrau ein Immobilienmaklergewerbe betreibe. 5 Aus den weiteren von ihm vorgelegten Unterlagen ergaben sich folgende Grundstücksgeschäfte: 6 - 10. März 1997: Erwerb Wohnung 3 und 4 in der D…. Straße 13 in P… - 5. März 2002: Erwerb Wohnung 1 in der D.. Straße 13 in P.. - 27. April 2004: Ersteigerung Grundstück in der F…. 8 in P.. - 26. August 2004: Erwerb Grundstück in der S… Straße 33a in E… - 21. Oktober 2004: Verkauf Grundstück in der F… 8 in P.. - 21. April 2006: Verkauf Wohnung 1, 3 und 4 in der D.. Straße 13 in P.. - 21. Juli 2006: Ersteigerung Bauplatz in der J.,….-Allee in L… - 21. August 2006: Ersteigerung Grundstück in der B…. in K… - 30. September 2006: Verkauf Bauplatz in der J….-Allee in K.. - 22. November 2006: Ersteigerung Grundstück in der F… 20 in A… - 1. Januar 2007: Verkauf Grundstück in der S… Straße 33a in E.. - 2. Februar 2007: Verkauf Grundstück in der F…. 20 in A. 7 Außerdem gab er für das Jahr 2006 immobilienbezogene Fahrstrecken von 920 km (A…), 2.520 km (L…) und 1.530 km (K…) an. 8 Mit Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 2009 forderte die Beklagte von ihm unter Beifügung einer Berechnungstabelle eine für das Jahr 2006 aufgetretene Überzahlung seiner Versorgungsbezüge in Höhe von 17.050,84 € zurück, die sich aus einer Anrechnung der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz ergeben habe. Ob anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift vorliege, richte sich nach der einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Einkünfte, weshalb hier die steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelten Einnahmen auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen seien. 9 Mit seinem hiergegen am 23. Februar 2009 erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, dass bei Anwendung der Anrechnungsregeln des Beamtenversorgungsrechts das Alimentationsbedürfnis des Beamten zu beachten sei. Zudem seien die steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Einnahmen auf Spekulationsgewinne aus Veräußerungsgeschäften zurückzuführen und deshalb nicht wie anrechenbares Erwerbseinkommen zu behandeln. 10 Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2009 aus den Gründen des Rückforderungsbescheides zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 30. März 2009 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt: Der Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bestehe darin, dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten die Möglichkeit zu geben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei als Korrektiv der damit erzielte Gewinn teilweise abgeschöpft werde. Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung seien dagegen anrechnungsfrei. Ihre Anrechnung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz seien Erwerbseinkünfte des Versorgungsempfängers zudem nur insoweit der Anrechnung unterworfen, als mit ihnen der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Vorliegend stünden hinter den Einkünften aus Gewerbebetrieb tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die indessen anrechnungsfrei seien. Ferner seien in den streitigen Einkünften auch Gewinne aus gegengerechneter Abschreibung enthalten, die zwar buchhalterisch, aber nicht liquiditätsmäßig ein Gewinn seien. Bei deren Anrechnung würden ihm Teilbeträge für einen angemessenen Lebensunterhalt fehlen. Außerdem habe er sich nicht besser gestellt als ein Beamter, der bis zur Regelaltersgrenze Dienst leiste, weil er lediglich private Vermögensverwaltung betrieben habe, die auch aktive Beamte ohne jede Einschränkung ausüben dürften. Außerdem habe er die Grundstücke teilweise nur deshalb veräußert, weil die Finanzierung kritisch und Räumungsklagen erforderlich geworden seien und sich die Objekte nicht in dem Maße als Vermietungsobjekte getragen und geeignet hätten, wie er es sich ursprünglich vorgestellt habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2009 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bringt ergänzend vor, dass ein Beamter durch die Zurruhesetzung nicht in die Lage versetzt werden solle, einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen und sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. In Anbetracht des Ausmaßes der Tätigkeiten des Klägers seien die im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht nur das Ergebnis steuerrechtlicher Besonderheiten, sondern die Folge einer nachhaltigen, die Arbeitskraft des Klägers nennenswert beanspruchenden Betätigung am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2009 verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – i.V.m. §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – beruhende Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 Die Beklagte hat zu Recht überzahlte Versorgungsbezüge für das Jahr 2006 zurückverlangt, weil die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 festgesetzten Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen sind und er infolge dessen rechtsgrundlos 17.050,84 € zuviel an Versorgungsbezügen erhalten hatte. 19 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen. Auf dieser Grundlage waren die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Erwerbseinkommen anzurechnen, weil vorliegend die steuerrechtliche Festsetzung der streitgegenständlichen Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb dem Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG entsprechend auch im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung zugrunde zu legen ist. 20 Anzurechnende Erwerbseinkünfte sind nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4 Einkommensteuergesetz – EStG – genannten Einkunftsarten dient in erster Linie der Abgrenzung zwischen den jeweiligen Einkunftsarten und hat nicht zur Folge, dass die steuerrechtliche Festsetzung als eine dieser Einkunftsarten für die Auslegung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verbindlich und bei der Anwendung der Anrechnungsregel des § 53 BeamtVG unbesehen zu übernehmen wäre (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. April 2009 – 1 A 2606/08 –, Rn. 3; SaarlOVG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 1 A 268/08 –, Rn. 34; VG Würzburg, Urteil vom 22. November 2005 – W 1 K 05.174 –, Rn. 18; alle juris). Infolge dessen kommt dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und seiner Festsetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb hier zunächst nur eine indizielle Bedeutung bei der Prüfung zu, ob der versorgungsberechtigte Kläger ein anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG erwirtschaftet hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, juris, Rn. 15). Der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG liegt nach ständiger Rechtsprechung ein eigenständiger Einkommensbegriff zugrunde, der sich zwar an das Steuerrecht und dessen konkretisierende Regelungen anlehnt, der steuerrechtlichen Zuordnung zu den jeweiligen Einkunftsarten jedoch nur insoweit folgt, als dies mit der besonderen Zielsetzung des § 53 BeamtVG, namentlich mit dem Alimentationsprinzip und dem Vorteilsausgleichsgedanken, vereinbar ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 13; HessVGH, a.a.O., Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 16. September 2009 – 1 A 435/08 –, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2664/05 –, Rn. 22; alle juris). Gemessen daran ist die steuerrechtliche Qualifizierung der streitgegenständlichen Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im vorliegenden Fall auf das Versorgungsrecht zu übertragen. 21 Die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG ist eine gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes des Vorteilsausgleiches, der das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip, das dem Beamten einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung vermittelt, verfassungskonform überlagert (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 2 B 53/09 –, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26/07 –, NVwZ-RR 2009, 487 [488]). Der Vorteilsausgleich wiederum rechtfertigt sich durch die Störung des Gleichgewichtes zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze zu Lasten des Dienstherrn, dem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und der über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen und den Dienstposten vorzeitig nachbesetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 2 B 53/09 –, NVwZ-RR 2009, 814 [815]; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26/07 –, NVwZ-RR 2009, 487 [489]; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 2560/07 –, juris, Rn. 80 ff.). Vor diesem Hintergrund trägt die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG zum einen dem fiskalischen Interesse des Dienstherrn Rechnung, den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegen zu wirken. Zum anderen soll sie die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor Erreichen der Regelaltersgrenze dem Beamten nicht die Gelegenheit geben sollen, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen als er im Falle der Dienstleistung stünde (BVerfG, a.a.O., Rn. 26 f.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 39/03 –, NVwZ-RR 2005, 488 [489]; OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10264/07 –, juris, Rn. 24 ff.). 22 Im Hinblick auf die hier inmitten stehenden steuerrechtlich so qualifizierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird deshalb für ihre Anrechnungsfähigkeit regelmäßig darauf abgestellt, ob sie auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen, deren Aufnahme durch den vorzeitigen Ruhestand begünstigt wird (OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2664/05 –, Rn. 22; Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 2560/07 –, Rn. 92; VG Ansbach, Urteil vom 9. April 2008 – AN 11 K 06.02934 –, Rn. 17; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Februar 2007 – 12 L 1738/06 –, Rn. 17; alle juris). 23 Dies allein ist indessen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, bei denen Einnahmen aus Grundstücksveräußerung und aus Vermietung und Verpachtung infolge der sogenannten „Drei-Objekt-Grenze“ einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden, kein hinreichendes Kriterium. Denn bei der Aufzählung des nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG anrechenbaren Erwerbseinkommens hat der Gesetzgeber nur auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4 EStG genannten Einkunftsarten Bezug genommen. Demgegenüber hat er neben Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) und sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG), zu denen gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus Grundstücksveräußerungsgeschäften gehören, aus der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG ausgenommen, weil der Beamte auch während des aktiven Dienstes sein privates Vermögen ohne Weiteres verwalten darf und damit die hieraus erzielten Einkünfte die von § 53 Abs. 7 BeamtVG verfolgten Zwecke nicht berühren (OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2007 – 21 A 2664/05 –, juris, Rn. 33). Diese Einkünfte bleiben auch nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand anrechnungsfrei, und zwar unabhängig von dem mit der Pflege dieser Einkommensquelle typischerweise einhergehenden Zeitaufwand (OVG NRW, a.a.O.; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 19). Der mit der Erwirtschaftung der Einkünfte verbundene Arbeitsaufwand allein ist deshalb kein sachgerechtes Kriterium für die Beurteilung, ob die Einkünfte versorgungsrechtlich als anrechnungsfreie Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung zu behandeln sind oder als anrechenbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 24 Entscheidend ist vielmehr, ob die hinter der „Drei-Objekt-Grenze“ stehende Wertung in Ansehung der besonderen Zielrichtung des § 53 BeamtVG – namentlich des Vorteilsausgleichsprinzips – es im konkreten Einzelfall erlaubt, die steuerrechtliche Qualifizierung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Grundstücksveräußerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Auslegung und Anwendung der Ruhensregelung zu übernehmen. Das ist hier der Fall. 25 Einkommensteuerrechtlich ist ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 EStG gegeben, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und es sich dabei weder um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Tätigkeit handelt. Außerdem müssen die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschritten sein. (BFH, Urteil vom 7. März 1996 – IV R 2/92 –, juris, Rn. 44). Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine solche private Vermögensverwaltung zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tätigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Unter Ausnutzung substantieller Vermögenswerte ist dabei eine Vermögensumschichtung zu verstehen, die in erster Linie erfolgt, um vorhandenes Vermögen durch Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen zu vermehren. Hingegen liegt bei einer Vermögensumschichtung, die lediglich erfolgt, um höhere Erträge zu erzielen, Vermögensverwaltung vor, weil in diesem Fall die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht (BFH, Urteil vom 9. Dezember 1986 – VIII R 317/82 –, juris, Rn. 17). 26 Nach der vom BFH zur Konkretisierung und gleichmäßigen Handhabung dieses Maßstabes entwickelten „Drei-Objekt-Grenze“ ist bei Grundstücksgeschäften der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen und der des Gewerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG erreicht, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Immobilien veräußert und zwischen dem Erwerb bzw. der Errichtung des Objekts und der Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht (BFH Großer Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – GrS 1/98 –, juris, Rn. 30 f.; Schmidt, EStG, 24. Aufl. 2005, § 15 Rn. 48). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich bereits aus anderen, ganz besonderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt, weshalb trotz Überschreitens der „Drei-Objekt-Grenze“ ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen (BFH, Urteil vom 18. August 2009 – X R 25/06 –, juris, Rn. 31). 27 Diese steuerrechtliche Wertung ist auch im Rahmen des Versorgungsrechts anwendbar, weil bei einer verfassungskonformen und zweckentsprechenden Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG die Zuordnung der Einkünfte zu den jeweiligen Einkunftsarten nicht allein von deren Quelle abhängt, sondern darüber hinausgehend von einer am Vorteilsausgleichsgedanken orientierten wertenden Betrachtung. Dabei gewährleistet die „Drei-Objekt-Grenze“ im Regelfall eine auch dem Vorteilsausgleichsgedanken Rechnung tragende, sachgerechte und praktikable Abgrenzung zwischen Einkünften aus privater Vermögensverwaltung und solchen aus gewerblichem Grundstückshandel, indem sie Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht schlechthin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einordnet, sondern nur dann, wenn die jeweiligen Geschäfte ein bestimmtes Ausmaß erreichen und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes vollzogen werden und der Steuerpflichtige die dadurch indizierte, für einen Gewerbetreibenden typische von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht nicht entkräften kann. 28 Gegen die Übernahme der steuerrechtlichen Bewertung bei der Anwendung der Ruhensregelung kann der Kläger nicht einwenden, dass dies in seinem konkreten Fall zu einem mit dem Alimentationsprinzip und dem Vorteilsausgleichsgedanken nicht zu vereinbarenden Ergebnis führe, weil er tatsächlich kein Gewerbe angemeldet habe, sondern seine Grundstücksgeschäfte allein wegen einer formalen steuerrechtlichen Betrachtung als Gewerbe bewertet worden seien und deshalb die hieraus erzielten Einkünfte aus faktischer privater Vermögensverwaltung in verfassungswidriger Weise der Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge unterworfen würden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – dar, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Grundstücksveräußerung versorgungsrechtlich nicht vorbehaltlos als anrechnungsfreie Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung behandelt werden, sondern nur so lange sie nicht die Qualität einer die Zwecke des Vorteilsausgleichsgedankens berührenden und damit anrechnungspflichtigen Einkommensart im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG erreichen. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die jeweilige Regelung oder die Art und Weise ihrer Handhabung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310 [318]; OVG RP, a.a.O., Rn. 36). Ein solcher sachlicher Grund ist hier indessen gegeben. 29 Ausweislich der Bezugnahme nur auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4 EStG genannten Einkunftsarten wollte der Gesetzgeber – was unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist – nur solche Einkünfte keiner Anrechnung unterwerfen, die nicht auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden Tätigkeit beruhen bzw. aus einer auch aktiven Beamten erlaubten privaten Vermögensverwaltung resultieren. Mithin erfordert der Vorteilsausgleichsgedanke die Anrechnung nur solcher Einkünfte, die der Versorgungsberechtigte durch eine erwerbswirtschaftliche Betätigung erzielt hat, die er typischerweise durch die Befreiung von der Dienstleistungspflicht begünstigt aufnehmen konnte, und die nicht mehr die Qualität der privaten Vermögenspflege haben. 30 Die willkürfreie Abgrenzung zwischen anrechnungsfreien und anrechnungspflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Einzelfall ist dabei mit der „Drei-Objekt-Grenze“ regelmäßig gewährleistet. Denn eine Tätigkeit, die hiernach zur steuerrechtlichen Annahme eines Gewerbebetriebes führt, unterscheidet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich in formeller Hinsicht durch ihre steuerrechtliche Deklarierung von der privaten Vermögensverwaltung. Sie hat vielmehr sogar faktisch eine andere Qualität, weil sie nicht allein im Hinblick auf den Arbeitsaufwand, sondern vor allem – und hierin liegt der entscheidende Unterschied zur privaten Vermögensverwaltung – im Hinblick auf die dahinter liegende Intention des Versorgungsberechtigten und das davon geprägte aktive Mitwirken am Wirtschaftsleben über die reine Vermögenspflege hinausgeht und es sich als eine für einen Gewerbetreibenden typische aktive Marktteilnahme mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. 31 Da die steuerrechtliche „Drei-Objekt-Grenze“ keine rechtssatzmäßige Geltung beansprucht, kann der Betroffene die hierauf gestützte Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels indessen auch im Rahmen des Versorgungsrechts durch Darlegung ganz besonderer Umstände widerlegen, die zweifelsfrei gegen den gewerblichen Charakter der Immobiliengeschäfte sprechen (vgl. BFH, a.a.O.). Solche besonderen Umstände hat der Kläger, der die steuerrechtliche Festsetzung hat bestandskräftig werden lassen, nicht vorgebracht; insbesondere betrifft sein Vortrag, er habe einige seiner Immobilien lediglich aus Finanzierungs- und Rentabilitätsgründen veräußert, nur einen Teil der Grundstücke und lässt darüber hinaus nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass eine Veräußerungsabsicht nicht nur bezüglich des konkreten Zeitpunktes, sondern bereits von Anfang an nicht bestanden hätte. Vielmehr wird die Annahme eines über die reine Vermögenspflege hinausgehenden gewerblichen Grundstückshandels durch das Ausmaß und die zeitliche Abfolge der einzelnen Geschäfte sogar noch bekräftigt, wie sich insbesondere an der Ersteigerung und kurzfristigen Weiterveräußerung des Bauplatzes in der J….-Allee in K…. und des Grundstückes in der F…. in Annweiler zeigt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 33 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.050,84 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 36 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.