Urteil
1 A 268/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeberumlagen an eine Zusatzversorgungskasse gehören nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG und dürfen daher nicht im Rahmen der Ruhensberechnung als monatliche Bruttoeinkünfte angesetzt werden.
• Vermögenswirksame Leistungen sind als Bruttoeinkünfte i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu berücksichtigen und unterliegen der Ruhensregelung.
• Urlaubsgeld ist im Auszahlungsmonat als einmalige Leistung nach § 53 Abs. 3 BeamtVG zu berücksichtigen; eine Erhöhung der Höchstgrenze in anderen Monaten (z.B. Juli) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
• Der nach § 4a BSZG (nun § 50f BeamtVG) vorgesehene Verminderungsbetrag ist erst nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgung sind kein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG • Arbeitgeberumlagen an eine Zusatzversorgungskasse gehören nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG und dürfen daher nicht im Rahmen der Ruhensberechnung als monatliche Bruttoeinkünfte angesetzt werden. • Vermögenswirksame Leistungen sind als Bruttoeinkünfte i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu berücksichtigen und unterliegen der Ruhensregelung. • Urlaubsgeld ist im Auszahlungsmonat als einmalige Leistung nach § 53 Abs. 3 BeamtVG zu berücksichtigen; eine Erhöhung der Höchstgrenze in anderen Monaten (z.B. Juli) ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Der nach § 4a BSZG (nun § 50f BeamtVG) vorgesehene Verminderungsbetrag ist erst nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften abzuziehen. Die Klägerin, Witwe eines Bundesbahnbeamten, erhielt Hinterbliebenenversorgung (Mindestversorgung) und erzielte daneben Erwerbseinkünfte aus einem vor 1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte berechnete rückwirkend für 1.1.2005–28.2.2006 die Ruhenswirkung nach § 53 BeamtVG neu und setzte Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung in die Ruhensberechnung ein. Daraus ergab sich nach Ansicht des Beklagten eine Überzahlung von insgesamt 919,82 EUR, wogegen die Klägerin Widerspruch und Klage erhob. Sie war insbesondere der Auffassung, Arbeitgeberumlagen und vermögenswirksame Leistungen dürften nicht als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden bzw. stünden im Fall der Umlagen nicht zum Ansatz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung hatte teilweise Erfolg. • Rechtliche Maßgabe: § 53 Abs. 7 BeamtVG regelt die Ruhenswirkung und stellt Erwerbseinkommen grundsätzlich mit Bruttobeträgen in Rechnung; Auslegung ist beamtenversorgungsrechtlich (nicht steuerrechtlich) vorzunehmen. • Arbeitgeberumlagen: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 53 zeigen keine Rechtsgrundlage dafür, Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgung als Erwerbseinkommen zu qualifizieren. Die frühere Verwaltungspraxis, Beiträge des Arbeitgebers zu Zusatzversorgungen nicht als Einkommen zu behandeln, spricht gegen eine anderslautende Verschärfung durch die Neufassung 1999. • Sinn und Zweck: Berücksichtigung der Umlage würde zu inkonsistenten und belastenden Ergebnissen führen (monatsbezogene Anrechnung ohne tatsächlichen Zufluss, potenzielle Doppelbelastung gegenüber späterer Anrechnung nach § 55 BeamtVG, fiskalisch motivierte Abschöpfung ohne besondere beamtenrechtliche Rechtfertigung). • Abgrenzung: Vermögenswirksame Leistungen sind hingegen als monatlich vermögensmehrend wirkende Bruttoeinkünfte dem Erwerbseinkommen zuzurechnen und damit ruhensrelevant. • Urlaubsgeld: Nach der damals geltenden Fassung des § 53 Abs. 3 BeamtVG ist das Urlaubsgeld in dem Auszahlungsmonat als einmalige Leistung zu berücksichtigen; eine generelle Erhöhung der Höchstgrenze in anderen Monaten fehlt. • Verminderungsbetrag (§ 4a BSZG / § 50f BeamtVG): Zweck und Gesetzesmaterialien erfordern, dass der Verminderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften abgezogen wird, damit die beabsichtigte Entlastung des Bundeshaushalts erreicht wird. • Folge: Die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen seit Juli 2005 war rechtswidrig; dies führt zu einer Neuberechnung, bei der für Juli und Dezember 2005 nur Teilbeträge ruhen bzw. gekürzt werden, während August–November 2005 ungekürzt auszuzahlen sind. Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 werden insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur bis zu 181,18 EUR (statt des höheren Betrags) zum Ruhen gebracht werden durften, im Dezember 2005 nur bis zu 229,10 EUR zu kürzen waren, und für August bis November 2005 keine Kürzung stattzufinden hat. Die Klage ist im Übrigen zurückgewiesen. Begründend legt das Gericht dar, dass Arbeitgeberumlagen an die Zusatzversorgungskasse nicht dem Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG entsprechen und daher nicht monatsbezogen als Bruttoeinkommen anzusetzen sind; vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und die Behandlung des Verminderungsbetrags wurden hingegen zutreffend berücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.