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Urteil

4 K 712/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:1216.4K712.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei wasserrechtliche Bescheide. 2 Die Klägerin, die Verbandsgemeinde L., liegt im Landkreis K. Ihr gehören 26 Gemeinden an, u.a. die Ortsgemeinde G.. Diese liegt etwa 2,5 km westlich der Stadt L. an der B ... Die Gemeinden H. und S. liegen rund 2 bzw. 3 km westlich von G.. Vorfluter in diesem Bereich ist der R:, ein Gewässer III. Ordnung, der nördlich der Ortslagen von H. und S. in östlicher Richtung verläuft. Vor der Ortslage G. mündet der von S. kommende B. ein. Das nach dem Zusammenfluss als G. bezeichnete Gewässer fließt unterhalb der Ortslage G. weiter in östlicher Richtung und mündet in L. in den N.. 3 Durch den Ortsbereich von G. führt der Rh. Bei diesem handelt es um einen jahrhundertealten unterirdischen Gewölbekanal, der als Regenwasserkanal und als Vorflut für die Regenentlastungsanlagen der Mischwasserkanalisation genutzt wird mit dem Ziel, das Wasser in den G. einzuleiten. Der Rh. beginnt an der ehemaligen Regenentlastung RÜ I nördlich der Einmündung Sonnhofweg/Auf dem Schloss und führt dann der an den Hang gebauten Ortslage folgend gleichsam im rechten Winkel zum im Tal verlaufenden G., in den er schließlich auf der Höhe der Unterstraße 30 mündet. Er ist zum großen Teil mit Straßen und Häusern überbaut. Zwischen Beginn der gemauerten Profile und dem Auslauf in den G. weist der Rh. auf einer Länge von ca. 380 m einen Höhenunterschied von rund 40 m auf. Der Kanal gliedert sich in mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Abflussprofilen von B/H = 0,80/0,80 m bis 1,80/1,60 m. Er besteht aus Sohlplatten und mit Sandsteinblöcken gemauerten Wänden. Die Decke ist teilweise mit Sandsteinplatten abgedeckt, teilweise besteht sie aus einem gemauerten Gewölbe. Im unteren Abschnitt der Straße „In der Hohl“ wurden die Wände des Kanals zum Teil als Fundament für die dort stehenden Gebäude verwendet. 4 Neben dem Rh. verläuft ein Mischwasserkanal, nördlich des ehemaligen RÜ I befindet sich ein Schmutzwasserkanal. Über den Regenüberlauf RÜ I wurde in der Vergangenheit das Wasser aus dem Mischwasserkanal entlastet. Dieser diente der Entwässerung des nördlich gelegenen Neubaugebietes „V.“, des Sonnhofes sowie verschiedener Außengebiete.Im Zuge der Neubemessung der Entlastungsanlagen in G. fiel der RÜ I weg; für das Neubaugebiet „V.“ wurde ein Regenüberlaufbecken (RÜB I) errichtet . Das Mischwasser aus dem Neubaugebiet fließt dem RÜB I zu, die Bemessungswassermenge wird in die Schmutzwasserkanalisation abgegeben. Nördlich des Rh. s befindet sich ein zeitweise Wasser führendes Gerinne, das ca. 50 m in südöstlicher Richtung verläuft.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Pläne verwiesen. 5 Im März 1967 beantragte die Gemeinde G. beim damaligen Landkreis B. im Zusammenhang mit dem Bau der Ortskanalisation die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der in der Behelfskläranlage anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Mischwasser aus den Regenauslässen I und III in den G.. In den Antragsunterlagen (Anlage 2: Übersichtslageplan, Anlage 5: Lageplan) ist die Einleitungsstelle des Rh. s in den G. als „Auslauf Regenwasserkanal“ gekennzeichnet. 6 Dem Begehren der Gemeinde G. gab der Landkreis B. mit Bescheid vom 26. Juli 1968 statt und erteilte dieser die Erlaubnis, die in der Ortslage von G. anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer sowie das mit dem häuslichen und gewerblichen Abwasser vermischte Niederschlagswasser in den G. einzuleiten. Ferner bewilligte der Landkreis B. die Einleitung von Mischwasser aus den Regenentlastungen RÜ und Regenüberlauf III in den G.. Der Bescheid enthielt mehrere Auflagen; die Erlaubnis wurde auf 3 Jahre und die Bewilligung auf 30 Jahre befristet. 7 Im Oktober 1992 erstellte die Klägerin ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 1993 bis 1997. Im Erläuterungsbericht vom 6. Oktober 1992 für den Bereich der Ortsgemeinde G. heißt es u.a. wie folgt: 8 „2. Obere Ortslage Das Gebiet wird im Mischsystem entwässert. Die Regenentlastung erfolgt über einen Regenüberlauf in einen alten Stollen, der durch die Ortslage zum G. führt. ...“ 9 Im beiliegenden Übersichtslageplan ist die Abwassereinleitung aus dem RÜ I in den Rh. dargestellt. 10 In der Fortschreibung des genannten Abwasserbeseitigungskonzepts für die Jahre 1996 – 2000 vom 17. April 1997 heißt es dort: 11 „1.3 Kanalplanung G. 12 ... [Ein neuer Kanalplan für die Ortslage G.] scheiterte immer wieder daran, dass der zur Aufnahme der Entlastungsmenge aus dem RÜ Sonnhofweg vorgesehene ehemalige „Rh.“ nicht hydraulisch nachgewiesen werden konnte, da er nicht begehbar ist. Nun soll dieser uralte Kanal als ausreichend angesehen werden, da bisher noch keine Überlastungserscheinungen o.ä. festgestellt werden konnten. Die Planunterlagen sind nahezu fertig gestellt. Die noch fehlenden Erlaubnisse werden nach Fertigstellung beantragt. 13 2.3 Obere Ortslage 14 Das Gebiet wird im Mischsystem entwässert. Die Entlastung erfolgt über einen RÜ. Das Schmutzwasser wird in das TEG 2 abgegeben. Die Entlastung erfolgt in den ehemaligen Rh., der durch die Ortslage zum G. führt. 15 3. Einleitestellen 16 E 2 Eine Einleiteerlaubnis liegt vor. Diese Erlaubnis ist befristet bis zum 26. August 1998. Inhaber und Betreiber der Erlaubnis ist die Verbandsgemeinde. Die Einleitekriterien werden wahrscheinlich nicht eingehalten. 17 Angeschlossene Einwohner: 160“ 18 In der zugehörigen Karte ist die Einleitestelle E 2 bei dem Übergang des Regenwasserkanals in den Rh. eingezeichnet. 19 Nach Auslaufen der wasserrechtlichen Bewilligung stellte die Klägerin im April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus der Kanalisation der Gemeinde G.. Im Erläuterungsbericht des Antrags heißt es in Ziffer 1.5.2., die Regenwasserbehandlung in der Gemeinde G. finde zur Zeit über einen Regenüberlauf im Bereich Ka. Straße (K 65) sowie ein Regenklärbecken mit vorgeschaltetem Regenüberlauf am Ortsausgang Richtung L. statt. Die am Regenüberlauf entlastete Wassermenge werde über ein jahrhundertealtes Gewölbe, den Rh., zum G. abgeleitet. Ein Nachweis dieses Kanals sei nicht durchführbar, jedoch seien bisher keine Überlastungen beobachtet worden. In Ziffer 1.6 wird unter „Einleitung über bestehende Regenwasserkanäle“ der Rh. als bestehender Regenwasserkanal bezeichnet, über den der Regenabfluss abgeleitet werden soll In einer vom Werksleiter der Klägerin unterschriebenen „Bestätigung“ der Klägerin vom 06. Februar 1996, die dem Erläuterungsbericht als Anlage beigefügt war, heißt es ferner: „Seit dem Bestehen der Mischwasserkanalisation sind jedoch weder uns als Kanalbaulastträger (seit 1. Januar 1975) noch ortskundigen Bürgern (für die Zeit davor) Ereignisse bekannt geworden, bei denen [der Rh.] nicht zur Ableitung des Regenwassers ausreichend war.“Im eingereichten Bestandslageplan (Teil 1) war der Rh. als Regenwasserkanal dargestellt. 20 Der Erläuterungsbericht des Abwasserbeseitigungskonzepts der Klägerin für die Jahre 2001 – 2005 vom Oktober 2001 führt zum Teilbericht G. Folgendes aus: 21 „1.2. Kanalplanung G. 22 Schon bei der Errichtung des RKB (Mitte der 70er Jahre) waren Bestrebungen, im Zusammenhang mit dem Anschluss der Ortslage an die Anlagen des Zweckverbandes einen neuen Kanalplan für die Ortslage G. zu erstellen. Dies scheiterte aber immer daran, dass der zur Aufnahme der Entlastungsmenge aus dem RÜ Sonnhofweg vorgesehene „Rh.“ nicht hydraulisch nachgewiesen werden konnte, da er nicht begehbar oder mit der Kamera befahrbar ist. Die Neuplanung für das gesamte Ortsnetz ist zwischenzeitlich erstellt und liegt seit Juni 1999 zur Erlaubniserteilung vor. 23 2. Teilentwässerungsgebiete 24 2.3. Obere Ortslage 25 … Das Niederschlagswasser wird in den ehemaligen „Rh.“, der durch die Ortslage führt, eingeleitet (E 1). Die Neuplanung sieht vor, dass der RÜ durch ein RÜB ersetzt wird. Die Ein- und Weiterleitung der Wassermengen bleibt unverändert. …. Während das Schmutzwasser weiter an dieses TEG abgegeben wird, soll das Niederschlagswasser direkt in den ehemaligen „Rh.“ eingeleitet werden. 26 Mit Bescheid vom 04. März 2002 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der Klägerin die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser und nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser über das Regenüberlaufbecken 1 in den G.. Das RÜB I wurde am 04. Juli 2004 abgenommen und ist seitdem in Betrieb. 27 Im Zusammenhang mit der geplanten Erschließung der Neubaugebietserweiterung „Auf’ m V.“ in G. gab die Klägerin beim Ingenieurbüro M..., R…., eine Untersuchung des Rh. s in Auftrag. Das Gutachten des Ingenieurbüros mit dem Titel „Zustandsbewertung und Sanierungskonzept“ vom August 2005 kam zu dem Ergebnis, dass der Rh. in erheblichem Maße sanierungsbedürftig sei, eine akute Einsturzgefahr bestehe augenscheinlich aber nicht. Auf einer Länge von etwa 60 m sei der Kanal nicht begeh- bzw. befahrbar. Auf diesen Abschnitten sei der exakte Kanalverlauf nicht feststellbar. Es seien in großem Umfang Bodenplatten gebrochen, so dass Regenwasser und Mischwasser ins Erdreich versickern könnten. Teilweise bestünden wegen Gerölls Abflusshindernisse. In dem Bereich zwischen Straße und dem Gebäude In der Hohl 2 bestehe wegen gebrochener Deckenplatten des Kanals auch Einsturzgefahr desselben. Es werde empfohlen, den Kanal mittelfristig zu sanieren. Die Kosten wurden auf 350.000 Euro geschätzt. 28 In der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2010 vom 04. April 2007 heißt es im Teilbericht G.: 29 „2.3 Obere Ortslage 30 Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. ... Das Niederschlagswasser wird in den ehemaligen „Rh.“, der durch die Ortslage führt, eingeleitet (E1). 31 2.7 Sonnhofweg 32 [...] Das Außenbereichswasser wird nun durch den Regenwasserkanal in den „Rh.“ (Gewässerverrohrung) eingeleitet. ….“ 33 Im Zusammenhang mit der von der Klägerin beantragten Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser für das Neubaugebiet V. vertraten die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Einordnung des Rh. s als Gewässer oder Abwasserkanal und die damit zusammenhängende Frage der Unterhaltspflicht. Schließlich ordnete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 13. Januar 2009 an, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Beseitigung des über den Rh. abgeleiteten Mischwassers und Niederschlagswassers in der Ortsgemeinde G. sicherzustellen habe (Ziffer I.1.). Hierzu gab die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der Klägerin auf, eine Planung zu erstellen und diese bis zum 01. Juli 2009 vorzulegen (Ziffer I.2.). Ferner ordnete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die unverzügliche Sanierung des einsturzgefährdeten Teils des Rh. s im Abschnitt 5 (Ziffer I.3.) und die Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung bis zum 01. April 2009 an (Ziffer I.4.). Die Struktur- und Genehmigungsdirektion trat in die Befugnisse der Kreisverwaltung K. als unterer Wasserbehörde ein (Ziffer I.5.). Die sofortige Vollziehung wurde bezüglich der Ziffern 3 und 5 angeordnet (Ziffer I.6.). 34 Zur Begründung führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Wesentlichen aus, dass es sich beim Rh. um eine Abwasseranlage handele, für die die Klägerin als Verbandsgemeinde gemäß § 52 LWG sanierungspflichtig sei. Aufgrund der im Gutachten des Ingenieurbüros festgestellten Mängel entspreche der Kanal nicht den Regeln der Technik gemäß § 18b WHG und § 56 Abs. 1 LWG. 35 Dagegen legte die Klägerin am 12. Februar 2009 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim erkennenden Gericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Rh. sei keine Abwasseranlage, sondern ein verrohrtes Gewässer bzw. eine Anlage am Gewässer nach § 76 LWG. Demnach seien für die Schäden nicht die Verbandsgemeinde, sondern die Eigentümer der Grundstücke sanierungspflichtig, durch die der Kanal verlaufe. Sie als Verbandsgemeinde könne schon deshalb nicht sanierungspflichtig sein, da sie nicht Eigentümerin des Rh. s sei. 36 Während des gerichtlichen Eilverfahrens holte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd eine Stellungnahme des Ingenieurbüro M. ein, die ergab, dass ein unmittelbarer Einsturz des in dem Gutachten als einsturzgefährdet bezeichneten Teils des Rh. s eher unwahrscheinlich sei und dadurch weder die Straße noch die angrenzende Bebauung betroffen würden. Daraufhin hob die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 03. März 2009 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 13. Januar 2009 wieder auf und verlängerte die in Ziffer I.4. des genannten Bescheids verfügte Frist zur Vorlage einer Sanierungsplanung für den einsturzgefährdeten Teil auf den 01. Juli 2009. 37 Gegen den Änderungsbescheid vom 03. März 2009 legte die Klägerin am 24. März 2009 ebenfalls Widerspruch ein. Das gerichtliche Eilverfahren wurde im Hinblick auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt (s. dazu das Verfahren 4 L 110/09.NW). 38 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 fasste die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Ziffern I. 2. Satz 2 und I.4. Satz 2 des Bescheides vom 13. Januar 2009 wie folgt neu: 39 Ziffer I. 2. Satz 2: 40 Die Planung ist bis drei Monate nach Bestandskraft der Ziffern I.1. und I.2. dieses Bescheides bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz in Kaiserslautern vorzulegen. 41 Ziffer I.4. Satz 2: 42 Die Sanierungsplanung ist bis drei Monate nach Bestandskraft der Ziffern I.3. und I.4. dieses Bescheides bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz in Kaiserslautern vorzulegen. 43 Im Übrigen wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Klägerin sei als Verbandsgemeinde Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinn des § 52 Abs. 1 LWG. Die Anordnungen seien auch zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig. Es spreche viel für eine konkludente Widmung des Rh. s zum gemeindlichen Abwasserkanal Dieser sei kein Gewässer. Ob durch ihn ursprünglich ein Bachlauf verrohrt worden sei, könne nicht mehr eindeutig festgestellt werden. Jedoch fehle es jedenfalls an einer Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt als Grundvoraussetzung für die Annahme eines Gewässers. Selbst wenn es sich um einen verrohrten Bachlauf handeln würde, wäre dieser vollständig oder doch nahezu vollständig vom natürlichen Wasserhaushalt abgeschnitten. Auf die Widmung des Rh. s komme es für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen in Ziffern I.1. und I.2. des Bescheides vom 13. Januar 2009 aber letztlich nicht entscheidend an. Maßgeblich sei vielmehr die Beseitigungspflicht der Klägerin für das von ihr in den G. eingeleitete Abwasser. Der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung aus § 52 Abs. 1 LWG komme die Klägerin insofern nicht nach. Ein Verweis auf eine mögliche Sanierungspflicht der Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich der Rh. befinde, nach § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG scheide aus. Denn das im Rh. fließende Wasser sei kein Gewässer, der Kanal selbst folglich auch keine Anlage am Gewässer im Sinn von § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG. 44 Die Klägerin hat dagegen am 22. Juli 2009 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte gehe in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf den Rh. fehlerhaft von dem Bestehen und der Nutzung einer Abwasserbeseitigungsanlage aus. Der Rh. sei vielmehr ein auf der gesamten Länge verrohrtes Gewässer. Dieser verlaufe bis auf eine Stelle exakt dort, wo zuvor das Gewässer Hundsgraben verlaufen sei. Im Rh. fließe auch bei Trockenwetter Wasser. Dieses rühre von einem namenlosen Vorfluter her, der nach Durchfließen des Rh. s in den G. münde. Sie, die Klägerin, leite kein Niederschlagswasser in den Rh. ein. Soweit vereinzelt Anwohner Niederschlagswasser ihrer Grundstücke dem Rh. zuführten, stelle dies die schadlose Ableitung von nicht dem Abwasserbegriff erfüllendem Niederschlagswasser in ein Gewässer dar, für das sie mangels kommunaler Leistung auch keine Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung erhebe. Der Rh. sei auch nicht als Abwasseranlage gewidmet. Wasserrechtlich sei der Rh. daher eine selbstständige Anlage an einem Gewässer mit der Folge, dass die Grundstückseigentümer erhaltungspflichtig seien. 45 Die Klägerin beantragt, 46 die Bescheide des Beklagten vom 13. Januar 2009 und vom 03. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 aufzuheben. 47 Der Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Er ist weiter der Auffassung, dass es sich bei dem Rh. nicht um ein natürliches Gewässer handele. Die Klägerin habe die diesbezüglich erforderliche Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn der Rh. vordem einen Bach kanalisiert haben sollte, fehle es an dieser Verbindung. Ein trocken gefallenes Gerinne, das noch dazu rechtwinklig zum mutmaßlichen Verlauf eines solchen Baches verlaufe, vermöge eine solche Verbindung sicher nicht herzustellen. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 51 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der am 03. März 2009 geänderte Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 52 Rechtsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern I.1. und I.2. des Bescheides vom 13. Januar 2009, mit denen der Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, die ordnungsgemäße Beseitigung des über den Rh. abgeleiteten Mischwassers und Niederschlagswassers in der Ortsgemeinde G. sicherzustellen sowie eine Planung zu erstellen und diese bis drei Monate nach Bestandskraft der Ziffern I.1. und I.2. des Bescheides bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bodenschutz in Kaiserslautern vorzulegen, ist die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 3 des Landeswassergesetzes in der bis zum 27. Dezember 2009 gültigen Fassung - LWG -. 53 Danach kann die obere Wasserbehörde Anordnungen zur Durchführung von nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und Fristen setzen. § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG bestimmt, dass, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten des § 52 Abs. 1 LWG und aufgrund von Anforderungen und Zielsetzungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG erforderlich ist, die Abwasserbeseitigungspflichtigen die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen haben. Im Rahmen der Bestimmung des § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG zählt die Klägerin als Verbandsgemeinde zu den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen haben, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen haben die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 52 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LWG). Erforderlichkeit im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG ist mithin in einem zweifachen Sinn zu verstehen: Es muss sich um die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung einer notwendigen Abwasseranlage handeln, soweit diese noch erforderlich ist. Notwendige Abwasseranlagen gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG sind dabei diejenigen Einrichtungen und Anlagen i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LWG, die erforderlich sind, um das Abwasser im Einklang mit § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sind solche Abwasseranlagen noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang oder Zustand vorhanden, um den Anforderungen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG zu genügen, so ist ihre Errichtung, Erweiterung oder Anpassung i.S. von § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG "noch erforderlich", sodass die obere Wasserbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen nach § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen kann (vg OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 30, 332 = NuR 2003, 765). 54 Eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift ist ein selbständiger Verwaltungsakt, durch den dem Abwasserbeseitigungsverpflichteten - ganz im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG - ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Die gesetzliche Regelung belässt es nicht bei einer unverbindlichen Aufforderung der oberen Wasserbehörde an die abwasserbeseitigungsverpflichtete Körperschaft, bestimmte Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung durchzuführen, sondern ermöglicht es der Behörde, insoweit eine verpflichtende Regelung herbeizuführen. Dem steht nicht der Grundsatz „keine Hoheitsgewalt gegenüber einem anderen Hoheitsträger“ entgegen. Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung dahin gehend eingeschränkt, dass Verwaltungsakte, welche die Tätigkeit des anderen Hoheitsträgers unberührt lassen, möglich sind. In diesem Sinne ist der Erlass von Verwaltungsakten zulässig, die lediglich gesetzlich bestehende Pflichten konkretisierten. Zwar können derart konkretisierende Regelungen nicht zwangsweise durchgesetzt werden; dies ist aber für die Frage, ob überhaupt eine Regelung ergehen kann, belanglos (BVerwGE 29, 72). Ebenso wie im Immissionsschutzrecht (s. dazu BVerwG, NVwZ 2003, 346) ist im Wasserrecht die zuständige Wasserbehörde befugt, durch Verwaltungsakt Pflichten, welche eine Gemeinde treffen, näher zu regeln (vg OVG Rheinland-Pfalz a.a.O; Jeromin/Kerkamnn, LWG Kommentar, Stand April 2008, § 52 Rdnr. 15). Lediglich die Vollstreckung der wasserbehördlichen Anordnung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG ist wegen § 7 LVwVG ggf. mit Hilfe der Kommunalaufsicht im Wege der §§ 122 f. GemO vorzunehmen. 55 Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG sind in Bezug auf die Ziffer I.1. des Bescheids vom 13. Januar 2009 gegeben. 56 Die Klägerin ist als Verbandsgemeinde abwasserbeseitigungspflichtig im Sinne des § 52 Abs. 1 LWG. 57 Die der Klägerin in Ziffer I.1. aufgegebene Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung des über den Rh. abgeleiteten Mischwassers und Niederschlagswassers in der Ortsgemeinde G. ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig. 58 Bei dem Rh. handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder um ein künstlich fließendes oberirdisches Gewässer III. Ordnung, für das gemäß § 63 Abs. 4 LWG die Eigentümer der Grundstücke entlang des Kanals unterhaltungspflichtig sind, noch um eine sonstige Anlage im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG (i.V.m. § 76 Abs. 1 LWG), für die ebenfalls die Eigentümer die Unterhaltslast tragen. Vielmehr ist der Rh. eine notwendige Abwasseranlage im Sinne des § 52 LWG und damit Teil der öffentlichen Kanalisation der Klägerin. Dies ergibt sich aus Folgendem: 59 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG bezeichnet als oberirdisches Gewässer „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“. Von den beiden Gruppen oberirdischer Gewässer, die nach dieser Begriffsbestimmung zu unterscheiden sind, ist für den Rh. ohne Weiteres die Eigenschaft eines aus "Quellen wild abfließende(n) Wasser(s)" auszuschließen. Der Rh. ist aber auch nicht der anderen Gruppe der oberirdischen Gewässer zuzurechnen. Denn es fehlt insoweit an einem für diese Gruppe oberirdischer Gewässer vom gesetzlichen Tatbestand geforderten Abfluss in einem „Bett“. Dieses Tatbestandsmerkmal versteht unter einem Gewässerbett eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (vg Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand September 2009, § 1 Rdnr. 6). Wie aus dem Wort „zeitweilig“ in der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG deutlich wird, muss ein Gewässerbett nicht durchgängig vorhanden sein, um von einem Gewässer ausgehen zu können. Ein Gewässer verliert also seine Gewässereigenschaft nicht zwangsläufig, weil es auf Teilstrecken etwa in Folge einer Verrohrung nicht in einem Bett fließt oder steht (s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 739). Es bedarf einer wertenden Beurteilung, ob das Gewässer weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist oder ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird (Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 1 Rdnr. 4). 60 Ein natürlicher Wasserlauf kann die Gewässereigenschaft verlieren und zum Bestandteil einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung werden, wenn er durch Verrohrung oder sonstige künstliche Maßnahmen technisch in das Abwassernetz dergestalt eingegliedert wird, dass er bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter vom natürlichen Wasserkreislauf völlig abgesondert wird (vg OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1980, S. 113). Jedoch kann ein natürlicher Wasserlauf nicht gleichzeitig ein Gewässer und ein Bestandteil der kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung sein. Vielmehr besteht insoweit ein Entweder-Oder-Verhältnis, d.h. wird ein natürlicher Wasserlauf als Bestandteil in die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung integriert, führt dies automatisch zum Verlust seiner Gewässereigenschaft (vg insoweit: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; s. auch BVerwGE 49, 293; anders die sogenannte "Zwei-Naturen-Theorie", nach der ein Gewässer Bestandteil der kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung werden kann, ohne seine Gewässereigenschaft zu verlieren, vg z.B. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1996, 598). Denn ein Gewässer setzt begrifflich voraus, dass die betreffende Wasseransammlung nach objektiver Betrachtung am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt, wogegen das in einer Abwasserbeseitigungseinrichtung enthaltene Wasser in der Regel zuvor gerade dem natürlichen Wasserkreislauf zum häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch entnommen wurde, nach diesem Gebrauch von der Abwasserbeseitigungseinrichtung aufgenommen, gesammelt, fortgeleitet und gegebenenfalls in einer Kläranlage behandelt wird, bevor es anschließend dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Folglich ist es bereits begrifflich ausgeschlossen, dass ein natürlicher Wasserlauf zugleich ein Gewässer und einen Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung darstellt (vg OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 61 Von einem oberirdischen Gewässer kann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn ein im Quellbereich noch offenes Wasser an einem bestimmten Punkt des Wasserlaufs vollständig in einer Rohrleitung gefasst wird und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibt. Unter solchen Umständen bestimmt sich die wasserrechtliche Qualität der unterirdischen Gewässerstrecken nicht mehr nach der rechtlichen Zuordnung des übrigen Wasserlaufs, sondern entsprechend ihrer tatsächlichen Absonderung nach Maßgabe einer eigenen rechtlichen Beurteilung (BVerwGE 49, 293). 62 Nach diesen Grundsätzen ist der Rh. kein Gewässer. Die Kammer muss zunächst nicht der von der Klägerin aufgeworfenen Frage näher nachgehen, ob das Wasser, das am Anfang des Kanals zugeführt wird, nicht nur aus Niederschlags- und Mischwasser besteht, sondern möglicherweise auch von einem nördlich des Rh. s verlaufenden namenlosen Gerinne, das zeitweise Wasser führt, herrührt. Selbst wenn das namenlose Gerinne vor der Verrohrung in der Ortslage von G. als ein Gewässer III. Ordnung anzusehen sein sollte, verliert es diese Gewässereigenschaft mit Beginn des Rh. s. Es wird dort zum Bestandteil der Abwasseranlage, da es durch Verrohrung technisch in das Abwassernetz dergestalt eingegliedert wird, dass es bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter, den G., vom natürlichen Wasserkreislauf völlig abgesondert wird (vg BVerwGE 49, 293; OVG Rheinland-Pfalz, KStZ 1980, 113; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 EO 347/08 -, juris). 63 Mit dem Rh. werden von seiner Funktion her wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt; daher kann er auch nicht als Anlage im Gewässerbereich im Sinne der §§ 77 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 Satz 1 LWG angesehen werden (vg OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 1 A 11964/99.OVG -). Zwar kann nicht mehr ermittelt werden, aus welchem Grund der Rh. im 18. Jahrhundert errichtet worden ist. Nach Angaben der Klägerin verläuft er „bis auf eine Stelle exakt dort, wo sich zuvor das Gewässer Hundsgraben befunden hat“. Es steht aber außer Frage – und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt –, dass der Rh. erforderlich ist, um die Abwasserbeseitigung in G. sicherzustellen. Der daneben verlaufende Mischwasserkanal ist zur Abwasserbeseitigung nach Angaben der Klägerin nicht ausreichend; die Verfüllung des Rh. s und der Bau eines neuen Kanals kommt nach Angaben der Klägerin im Hinblick auf die Enge in diesem Bereich realistischer Weise nicht in Betracht. 64 Soweit die Klägerin gegen die Qualifizierung des Rh. s als Abwasseranlage eingewandt hat, dieser sei nicht förmlich gewidmet, kann sie damit nicht durchdringen. Ein Kanal ist Teil einer öffentlichen Abwasseranlage, wenn er hierzu durch Widmung bestimmt ist. Diese ist grundsätzlich nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (vg (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris und Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, juris). Ob die erforderliche – konkludente – Widmung eines Kanals vorliegt, beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck zulassen (OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, juris) Als Indizien für eine – auch konkludente – Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses und Ähnliches (vg Bay.VGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 23 B 00.2132 –, juris). 65 Danach ist vorliegend von einer konkludenten Widmung des Rh. s auszugehen. Dieser wird von der Klägerin als Regenwasserkanal und als Vorflut für die Regenentlastungsanlagen der Mischwasserkanalisation genutzt mit dem Ziel, das Wasser in den G. einzuleiten. In sämtlichen Abwasserbeseitigungskonzepten der Klägerin wird der Rh. als Bestandteil der Abwasseranlage dargestellt. So heißt es im Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 1993 bis 1997, in Bezug auf die obere Ortslage werde das Gebiet im Mischsystem entwässert; die Regenentlastung erfolge über einen Regenüberlauf in einen alten Stollen, der durch die Ortslage zum G. führe. Im beiliegenden Übersichtslageplan wurde die Abwassereinleitung aus dem RÜ I in den Rh. dargestellt. In der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts für die Jahre 1996 – 2000 vom 17. April 1997 wurde unter Ziffer 1.3. (Kanalplanung G.) ausdrücklich hervorgehoben, dass der „uralte Kanal“, der in der Vergangenheit mangels Begehbarkeit nicht habe hydraulisch nachgewiesen werden können, nun als ausreichend angesehen werden solle, da bisher noch keine Überlastungserscheinungen o.ä. hätten festgestellt werden können. In Ziffer 2.3. (Obere Ortslage) wurde erneut ausgeführt, die Entlastung erfolge in den ehemaligen Rh. 66 Im Rahmen der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus der Kanalisation der Gemeinde G. im April 1999 gab die Klägerin im Erläuterungsbericht in Ziffer 1.5.2. an, die Regenwasserbehandlung in der Gemeinde G. finde derzeit u.a. über einen Regenüberlauf im Bereich Ka. Straße statt. Die am Regenüberlauf entlastete Wassermenge werde über ein jahrhundertealtes Gewölbe, den Rh., zum G. abgeleitet. In Ziffer 1.6 wurde unter „Einleitung über bestehende Regenwasserkanäle“ der Rh. als bestehender Regenwasserkanal bezeichnet, über den der Regenabfluss abgeleitet werden sol Im eingereichten Bestandslageplan (Teil 1) wurde der Rh. als Regenwasserkanal dargestellt. Auch in den Abwasserbeseitigungskonzepten der Klägerin für die Jahre 2001 – 2005 vom Oktober 2001 und 2006 – 2010 vom 04. April 2007 findet der Rh. Erwähnung. In beiden Erläuterungsberichten heißt es u.a., das Niederschlagswasser werde direkt in den ehemaligen „Rh.“ eingeleitet. 67 Damit hat die Klägerin über den gesamten genannten Zeitraum hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rh. als Abwasseranlage ansieht; von einer konkludenten Widmung ist auszugehen. Der Umstand, dass der Rh. teilweise unterhalb von Privatgrundstücken verläuft, stellt die Widmung nicht in Frage. Denn die Widmung lastet auf dem Eigentum als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit (vg BVerwGE 116, 67). 68 Ist damit im Ergebnis der Rh. weder ein künstlich fließendes oberirdisches Gewässer III. Ordnung noch eine sonstige Anlage im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG (i.V.m. § 76 Abs. 1 LWG), sondern eine notwendige Abwasseranlage im Sinne des § 52 LWG und damit Teil der öffentlichen Kanalisation der Klägerin, so war der Beklagte berechtigt, von der Klägerin die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung des über den Rh. abgeleiteten Mischwassers und Niederschlagswassers in der Ortsgemeinde G. und die Erstellung einer Planung und fristgerechten Vorlage zu verlangen. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 zutreffend ausgeführt, dass die derzeitige Abwassersituation nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG genügt, da der Rh. aufgrund seiner Mängel nicht den Regeln der Technik entspricht und das Abwasser durch gebrochene Bodenplatten ins Grundwasser versickern kann; dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Der Beklagte konnte daher die genannte Pflicht der Klägerin durch seine Anordnung in Ziffer I.1. des Bescheides vom 13. Januar 2009 konkretisieren. Die Verfügung berücksichtigt, dass es sich bei der Abwasserbeseitigung um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Klägerin handelt. Sie ist erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist ferner vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes des Grundwasserschutzes und einer geordneten Abwasserbeseitigung auch angemessen. Die Klägerin kann die Anordnung (theoretisch) auch dadurch umsetzen, dass sie den Rh. verfüllt und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch Schaffung eines neuen gemeindlichen Kanals sicherstellt. Die Frist in Ziffer I.2. des Bescheides vom 13. Januar 2009 wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 in angemessener Weise an die Bestandskraft der der Verfügungen I.1. und 1.2. gekoppelt. 69 Die Ziffern I.3. und I.4. des Bescheides vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die in Ziffer I.3. angeordnete unverzügliche Sanierung des einsturzgefährdeten Teils des Rh. s im Abschnitt 5 und die in Ziffer I.4. angeordnete Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung bis drei Monate nach Bestandskraft, ist ebenso § 52 Abs. 5 Satz 3 LWG. 70 Der Abschnitt 5 des Rh. s ist – dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht strittig – einsturzgefährdet. Dies ergibt sich aus dem mit „Zustandsbewertung und Sanierungskonzept“ überschriebenen Gutachten des Ingenieurbüros M..., R.... Darin heißt es unter Punkte 1.4.2. zum Abschnitt 5, dieser ca. 26 m lange Kanalabschnitt weise ein sehr unterschiedliches Schadensbild auf. Am Haltungsanfang, auf einer Länge von ca. 9 m weise die Sohle z.T. fehlende Plattenteile auf und in der Decke seien die Abdeckplatten z.T. gebrochen, so dass hier Einsturzgefahr bestehe. Aufgrund der gebrochenen Abdeckplatten ist eine zeitnahe Sanierung (zumindest) dieses Abschnitts des Rh. s erforderlich. 71 Die dreimonatige Frist zur Vorlage einer entsprechenden Planung in Ziffer I.4 des Bescheides vom 13. Januar 2009 in Gestalt der Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 ist angemessen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 73 Beschluss 74 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,-- € festgesetzt. 75 Gründe 76 Nach § 52 Abs.1 GKG ist der Streitwert vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin sich mit ihrem Antrag dagegen wendet, dass sie für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung des über den Rh. abgeleiteten Mischwassers und Niederschlagswassers in der Ortsgemeinde G. und damit im Ergebnis für die gesamte Sanierung des Rh. s verantwortlich sein sol In Anlehnung an Ziffer 19.1.1. und 34.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) wird von einem Streitwert in Höhe von 2, 5 % der Investitionssumme für die Sanierung des Abwasserkanals i.H.v. 350.000,-- € ausgegangen (vg OVG Rheinland-Pfalz, ZfW 2004, 28).