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Urteil

15 A 2880/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein seit Jahren betriebener Kanal kann durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage sein, wenn die Gemeinde für seine Benutzung Benutzungsgebühren erhoben hat. • Für die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW genügt, dass das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Beitragssatzung, die die Gemeinde in dem Zeitpunkt in Kraft setzen wollte. • Eine formell nichtige Beitragssatzung begründet nicht die Entstehung der Beitragspflicht und setzt daher die Festsetzungsverjährung nicht in Gang; eine wirksame spätere Satzung kann nur rückwirkend wirken, wenn sie ausdrücklich für diesen Zeitpunkt wirksam werden soll.
Entscheidungsgründe
Konkludente Widmung von Kanälen und Beginn der Anschlussbeitragspflicht • Ein seit Jahren betriebener Kanal kann durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage sein, wenn die Gemeinde für seine Benutzung Benutzungsgebühren erhoben hat. • Für die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW genügt, dass das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Beitragssatzung, die die Gemeinde in dem Zeitpunkt in Kraft setzen wollte. • Eine formell nichtige Beitragssatzung begründet nicht die Entstehung der Beitragspflicht und setzt daher die Festsetzungsverjährung nicht in Gang; eine wirksame spätere Satzung kann nur rückwirkend wirken, wenn sie ausdrücklich für diesen Zeitpunkt wirksam werden soll. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gehöftgrundstücks in einem Ortsteil, in dem bis 1993 keine an ein Klärwerk angeschlossene Kanalisation bestand. Er leitete Oberflächenwasser und vorgeklärtes Abwasser in einen vorhandenen Kanal ein, der in den Fluss D ohne weitere Klärung entwässerte; eine wasserrechtliche Erlaubnis lag nicht vor. Die Gemeinde erhob seit Jahren Benutzungsgebühren für die Kanalnutzung. 1990 begann die Stadt mit Planung eines neuen Entwässerungssystems, 1993 wurden Kanalbaumaßnahmen abgeschlossen und der vorhandene Kanal blieb unverändert in Betrieb. Mit Bescheid vom 24.7.1995 setzte die Gemeinde einen Anschlussbeitrag in voller Höhe fest; der Kläger focht dies an und machte u. a. Festsetzungsverjährung und die konkludente Widmung des vorhandenen Kanals geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG gab der Berufung statt und reduzierte den Beitragsteil für die Oberflächenentwässerung wegen Verjährung. • Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist insoweit rechtswidrig, als er einen anteiligen Anschlussbeitrag für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 7.765 DM erhebt; damit wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Zur Beitragspflicht: Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG NRW entsteht die Anschlussbeitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. • Der Kanal war technisch geeignet und durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Ausschlaggebend ist die Gesamtwürdigung der Umstände; maßgeblich war hier die wiederholte Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinde, die den Widmungswillen erkennen ließ. • Auch wenn eine wasserrechtliche Einleitungsgenehmigung fehlte oder der Kanal nicht in die späteren Planungen einbezogen war, widerlegt das nicht die Widmung; die Zweckmäßigkeit und die tatsächliche Nutzung genügten. • Festsetzungsverjährung: Unter der Annahme, die Beitrags- und Gebührensatzung vom 24.3.1986 sei gültig gewesen, entstand die Teilbeitragspflicht für die Oberflächenentwässerung spätestens am 1.1.1983, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs.1 AO ablief und der Anspruch verjährt ist. • Sollte die Satzung von 1986 unwirksam sein, begründet eine nichtige Satzung nicht die Entstehung der Beitragspflicht; eine spätere wirksame Satzung kann nur dann rückwirkend den Entstehenszeitpunkt begründen, wenn sie entsprechend wirkt. Hier ist die Beitragspflicht jedenfalls bislang nicht wirksam entstanden oder durch Verjährung bereits erloschen. • Auslegung von § 8 Abs.7 Satz 2 KAG NRW: Die Vorschrift ist als Übergangsregelung zugunsten der Gemeinden eng auszulegen; der Begriff 'Inkrafttreten' bezieht sich auf den Zeitpunkt, den die Gemeinde für das Wirksamwerden der Satzung bestimmt hat, nicht auf ein materielles Wirksamwerden einer später als nichtig erkannten Satzung. Das OVG hat die Berufung des Klägers stattgegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, dass ein über 17.083 DM hinausgehender Beitragsteil aufgehoben wurde; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass der vorhandene Kanal technisch geeignet und durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage war, sodass eine Anschlussmöglichkeit bereits bestand, zugleich aber für den anteiligen Beitrag zur Oberflächenentwässerung Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Eine formell nichtige frühere Beitragssatzung setzt die Beitragspflicht nicht in Gang; eine spätere wirksame Satzung kann nur unter den genannten Voraussetzungen rückwirkend wirken. Damit hat der Kläger in der Sache Erfolg gegen den von der Gemeinde geltend gemachten Beitragsteil.