Beschluss
4 L 597/11.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0803.4L597.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., E., wird abgelehnt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er sich gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 wendet, bedarf zunächst der Auslegung. Der Antragsteller hat ausdrücklich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. November 2009 gegen den vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Kostenbeitragsbescheid gestellt. Ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist nach Auffassung der Kammer jedoch als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren (s. ausführlich dazu den Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2010 – 4 L 1340/09.NW – juris, ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 5 L 1237/09.KO -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 6 S 17.10 -, juris). Daher ist das Begehren des Antragstellers nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auszulegen. 2 Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass zunächst bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, der von dieser ganz oder zum Teil abgelehnt wurde. Diese Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zugangsvorrausetzung für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO dar (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2011, 238). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller beim Antragsgegner bislang zwar nicht gestellt. Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher jedoch vorliegend nicht erforderlich. Denn der Antragsgegner ist im Kostenbeitragsbescheid vom 6. Juni 2011 fälschlicherweise davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen zu müssen. Er hat damit bereits eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen und mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Damit ist dem mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgten Zweck der Entlastung der Verwaltungsgerichte genüge getan, auch wenn weder eine förmliche Antragstellung noch eine ausdrückliche ganz oder teilweise Ablehnung eines solchen Antrags vorliegt (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22. Juni 2009 - AN 14 S 09.00505 -, juris). 3 Der somit zulässige Antrag ist in der Sache aber unbegründet. 4 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichteten Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den kostenbeitragspflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 6 B 11119/09.OVG -). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, z.B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung. Eine Aussetzung aus allgemeinen sachlichen Billigkeitsgründen kann auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden (vgl. zu alledem Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 116). 5 Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und durch die sofortige Vollziehung auch keine unbillige Härte anzunehmen ist. 6 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter des Antragstellers gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGBVIII) sind die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a, 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII. Danach werden Kostenbeiträge erhoben für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden die Elternteile herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach dessen Absatz 1 sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt. Daneben sind gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII gleichrangige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. 7 Hiervon ausgehend begegnet die Ermittlung des Kostenbeitrags gemäß §§ 93, 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung durch den Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen durchgreifenden Bedenken. 8 Der Antragsteller war von Anfang an über die Gewährung der Jugendhilfeleistung an seine Tochter informiert und wurde in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Art und Weise über die Folgen der Jugendhilfeleistung zu Gunsten seiner Tochter für deren Unterhaltsanspruch aufgeklärt (s. Blatt 1/31 der Verwaltungsakte). 9 Die vom Antragsgegner vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII führt nach summarischer Prüfung nicht zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 1854/08 -, juris). 10 Das für die Höhe der Kostenbeitragspflicht maßgebende Nettoeinkommen ist vom Antragsgegner auf Grund der Angaben des Arbeitgebers des Antragstellers, der Firma F in A, in der Bescheinigung vom 27. Mai 2011 für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 mit 2.298,12 € monatlich beziffert worden. Dabei hat der Antragsgegner die in diesem Zeitraum erfolgten Sonderzahlungen in Höhe von 3.829,93 € nicht in Ansatz gebracht (s. Blatt 1/25 der Verwaltungsakte). Eventuelle Steuerrückerstattungen sind ebenfalls nicht in die Berechnung mit eingeflossen. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergibt sich nach vorläufiger Berechnung somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.617,29 €. 11 Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 654,30 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen. 12 Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann der Antragsteller jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt hier nicht beanspruchen. 13 Er hat im Verwaltungsverfahren bisher lediglich die Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt. Auf sonstige Belastungen hat er sich dagegen nicht berufen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat er in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigefügt war, zwar erstmals behauptet, Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Höhe von 477,30 € zu haben (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten s. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2011 - 4 K 8/11.NW -, juris). Daneben macht er in der Erklärung weitere Belastungen geltend. Belege dafür hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Auch hat er sich dazu in der Antragsschrift nicht näher geäußert. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten hat und zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden, können die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgezählten Belastungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Nachweises gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Es steht dem Antragsteller aber frei, seine behaupteten Verbindlichkeiten im laufenden Widerspruchsverfahren nachzuweisen. 14 Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Antragsteller rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 1.962,99 € (2.617,29 € - 654,30 €) in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 10 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Antragstellers in die Beitragsgruppe 5. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erfolgt eine Herabstufung um vier Einkommensgruppen, weil der Antragsteller gegenüber seinen weiteren vier Kindern in mindestens dem gleichen Rang wie seiner untergebrachten Tochter C zum Unterhalt verpflichtet ist. 15 Somit ergibt sich für den Antragsteller nach der Beitragsgruppe 6 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV ein Kostenbeitrag in Höhe von 305 €. Der Umstand, dass der Antragsgegner - infolge der Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen - stattdessen den geringeren Betrag von 275 € pro Monat fordert, gereicht dem Antragsteller nur zum Vorteil. 16 Die Heranziehung des Antragstellers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € pro Monat ist nach summarischer Prüfung auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2011 - SüdL 2011 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Januar 2011) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz). 17 Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung der anderen Kinder des Antragstellers durch die Kostenbeitragszahlungen für C. 18 Zunächst ist hier von einem monatlichen unterhaltsrechtlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 2.617,29 € auszugehen (s.o. und Nr. 10.1 SüdL 2011). Gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2011 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden (hier 130,86 €). Übersteigen diese die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Da es hieran bisher fehlt, ist gegenwärtig unter Anrechnung berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der üblichen Pauschale von 5 % von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.486,43 € auszugehen. Damit steht nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 950 € gemäß Nr. 21.2 SüdL 2011 eine Verteilungsmasse in Höhe von 1.536,43 € für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. 19 Für seinen Sohn S muss der Antragsteller nach eigenen Angaben monatlich einen gerichtlich festgelegten Unterhalt in Höhe von 175 € zahlen. Abzüglich des für die Tochter C geforderten Kostenbeitrags in Höhe von 275 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.086,43 €, der für den Unterhalt für die übrigen drei – beim Antragsteller lebenden – Kinder zur Verfügung steht. 20 Mit seinem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.486,43 € ist der Antragsteller zunächst in die Einkommensgruppe 4 (2.301 – 2.700 €) der ab Januar 2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf aber bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang ausweist, nimmt die Kammer beim Antragsteller mit fünf Unterhaltsberechtigten ein Abschlag durch Einstufung in die Einkommensgruppe 1 vor (vgl. Nr. 11.2 SüdL 2011). 21 Damit ergibt sich für die drei beim Antragsteller lebenden Kinder folgende Berechnung: 22 Gegenüber dem siebenjährigen D und der sechsjährigen E ist der Antragsteller nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 jeweils in Höhe von 364 € unterhaltsverpflichtet. Gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (i.V.m. Nr. 14 SüdL 2011) ist für die hypothetische Vergleichsberechnung das Kindergeld jeweils zur Hälfte anzurechnen (184 €/2 = 92 €). Dies ergibt einen Unterhaltsbetrag von zusammen 544 € (272 € x 2). 23 Der zweijährigen L steht ein Tabellenunterhalt in Höhe von 317 € zu. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils (190 € / 2 = 95 €) beträgt der Unterhaltsbetrag 222 €. 24 Für alle drei Kinder ergibt sich somit ein Unterhalt von 766 € (272 € + 272 € + 222 €). Dieser Summe steht der oben genannte Betrag von 1.086,43 € gegenüber, der tatsächlich für den Unterhalt der drei Kinder zur Verfügung steht. 25 Dem Antrag muss nach alledem der Erfolg versagt bleiben. 26 Der Antragsteller trägt als unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO). 27 Mangels Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ff. ZPO).