Urteil
1 K 485/13.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:1129.1K485.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2013 verpflichtet, den Kläger zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Prüfung des Moduls 4 des Bachelorstudiengangs Polizei zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des 4. Prüfungsmoduls im Rahmen der Laufbahnausbildung für den Polizeidienst. 2 Er hat nach seinem unbestrittenen Vortrag am 3. Oktober 2011 die Laufbahnausbildung im 6. Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - begonnen. Am 5. Oktober 2012 unterzog er sich erstmals der Prüfung des 4. Moduls „Grundlagen polizeilichen Handelns“. Unter dem 20. November 2012 teilte der Beklagte ihm mit, dass seine Prüfungsleistung mit 3 Punkten bewertet wurde und er daher die Modulprüfung nicht bestanden habe. Der Beklagte wies darauf hin, dass eine nicht bestandene Modulprüfung des ersten Studienjahres nur einmal wiederholt werden könne und die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten erfolgen solle. Er setzte Prüfungsort und Prüfungszeit der Wiederholungsprüfung auf Freitag, 11. Januar 2013 fest. Die Wiederholungsprüfung des Klägers wurde ebenfalls mit 3 Punkten als nicht bestanden bewertet. 3 Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 teilte der Beklagte ihm mit, dass er die Wiederholung der Prüfung des 4. Moduls nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sei. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung im Modul 4 sei die Laufbahnprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden und das Beamtenverhältnis ende kraft Gesetzes. 4 Der Kläger erhob am 5. März 2013 Widerspruch: Ihm sei Gelegenheit zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zu geben. Das Studienjahr beginne nach der Studienordnung der Fachhochschule am 1. Oktober und am 1. Mai und sei kalendarisch auszulegen. Er habe spätestens mit seiner Einstellung am 3. Oktober 2011 das Studium begonnen. Die erste Prüfung des Moduls 4 sei erst am 5. Oktober 2012 und damit nicht mehr im ersten Studienjahr erfolgt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Widerspruch gegen die Mitteilung vom 20. November 2011 erhoben, die bereits die Feststellung beinhalte, dass ihm lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zustehe. Der Termin einer Prüfung könne nicht entscheidend dafür sein, dass es sich nicht mehr um eine Modulprüfung des ersten Studienjahres handele, entscheidend sei vielmehr der Inhalt der Prüfung. Dieser sei hier aber überwiegend Gegenstand des ersten Studienjahres gewesen. 6 Der Kläger hat am 6. Juni 2013 Klage erhoben. 7 Er trägt vor: Der Bescheid vom 20. November 2012 regele nicht im Tenor, dass nur eine Wiederholungsprüfung möglich sei. Diese Mitteilung sei kein tragender Rechtssatz des Bescheides und damit entsprechend der Regelung für Urteile nicht in Bestandskraft erwachsen. Ein Widerspruch gegen einzelne Mitteilungen innerhalb des Bescheides sei nicht zulässig gewesen. Die Prüfung sei am 5. Oktober 2012 erstmals geschrieben worden, das erste Studienjahr habe bereits am 30. September bzw. 3. Oktober 2012 geendet. Die Module könnten sich je nach den Ausbildungskapazitäten der Dozenten und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten verschieben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Prüfung des Moduls 4 des Bachelorstudiengangs zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf seinen Widerspruchsbescheid und die dort niedergelegte Auslegung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die darin nicht ausdrücklich geregelte Zuordnung der Module zum ersten Studienjahr sei unschädlich. Der Kläger habe weder Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2012 erhoben noch rechtzeitig den vermeintlichen Verfahrensfehler gerügt. Dies werde im Prüfungsrecht aus Gründen der Chancengleichheit verlangt, damit der Betreffende nicht erst das Ergebnis der Prüfung abwarten und sich damit eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen könne. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist zu einem weiteren Prüfungsversuch der Modulprüfung 4 im Bachelorstudiengang Polizei zuzulassen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). 15 Zunächst ist nicht schon durch den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2011 bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger für die Modulprüfung 4 nur einen Wiederholungsversuch unternehmen durfte. Der Bescheid trifft insoweit keine der Bestandskraft fähige eigenständige Regelung oder Feststellung für den Einzelfall, sondern gibt lediglich allgemein den Wortlaut der verordnungsrechtlichen Regelung wieder. Der entsprechende Teil des Bescheids - zwischen der vorangegangenen Mitteilung über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs und der Festsetzung des zweiten Prüfungstermins - nimmt weder individuell auf den Kläger noch ausdrücklich auf das Prüfungsmodul 4 Bezug und geht damit über eine bloße Information zur Prüfungsordnung nicht hinaus. 16 Da es vorliegend um die Auslegung einer verordnungsrechtlichen Prüfungsregelung, nicht um die Durchführung einer Prüfung geht, ist es ferner unschädlich, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Rechtsverstoß nicht schon vor dem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid gerügt hat. Der vom Beklagten herangezogene prüfungsrechtliche Grundsatz, nach dem der Prüfling Verfahrensfehler rechtzeitig rügen muss, um sich nicht eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen, greift hier nicht ein. 17 Rechtsgrundlage für die Wiederholung von Prüfungen in der Laufbahnausbildung für den Polizeidienst ist § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes vom 31. August 2009 (APOgPol). Danach kann jede nicht bestandene Modulprüfung grundsätzlich nur einmal wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 APOgPol). In bis zu zwei Modulen kann bei nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung die Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HS 1 APOgPol); dies gilt allerdings nicht für die Modulprüfungen des ersten Studienjahres (§ 18 Abs. 1 S. 2 HS 2 APOgPol). Dem Kläger ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 1 APOgPol eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen, weil der Ausschluss von einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit für die Modulprüfungen des ersten Studienjahrs durch § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 2 APogPol wegen mangelnder Bestimmtheit der Regelung nicht anzuwenden ist. 18 Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes an der Fachhochschule der Polizei beruhen insgesamt auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 2 und 3, § 24, und § 206 Abs. 3 Landesbeamtengesetz vom 14. Juli 1970, geändert durch Gesetz vom 7.Juli 2009 (GVBl. S. 279) - LBG a.F. - (vgl. dazu im Einzelnen VG Trier, Urteil vom 4. November 2013 – 1 K 632/13.TR –, S. 9 f., dem sich die erkennende Kammer insoweit anschließt). Die nähere Ausgestaltung des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens wird durch die APOgPol geregelt: Gemäß § 3 APOgPol findet die Laufbahnausbildung als Bachelorstudium statt, dessen Pflichtinhalte in § 4 Abs. 1 APOgPol festgelegt sind, welche in Modulen unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 APOgPol). § 5 Abs. 1 APOgPol beschreibt die Module als abgeschlossene, thematisch umgeschriebene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen. Jedes Modul schließt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 APOgPol mit einer Prüfung ab. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 APoPol dauert das Studium insgesamt drei Jahre. Schließlich bestimmt § 13 Abs. 1 APOgPol, dass in jedem Modul eine Prüfung abgelegt wird, für die das Prüfungsamt zu Beginn des Bachelor Studiums die jeweilige Prüfungsart festlegt (§ 13 Abs. 11 APOgPol), und § 18 APOgPol regelt, wie ausgeführt, die Anzahl der zulässigen Wiederholungsversuche. Die Laufbahnprüfung kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind (§ 20 Abs. 1 APOgPol). Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 APOgPol ergänzt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Polizeidienst (StOPol) die Landesverordnung und regelt u.a. die Gliederung des Studiums in 14 Module, die grundsätzlich seriell durchgeführt werden, sowie die Pflichtinhalte der Module, die Fachgebiete und die ihnen zur Koordination zugewiesenen Module und bestimmt, dass die Fachhochschule zu Beginn des Studiums den zeitlichen Ablauf festlegt (vgl. § 6 Abs. 1, 5 und 6, §§ 7, 14 und 16 StOPol). 19 An keiner Stelle in der APOgPol oder in der StOPol wird indessen das gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 2 APOgPol für die Anzahl der Prüfungswiederholungen entscheidende „erste Studienjahr“ näher definiert, weder nach formalen noch nach inhaltlichen Kriterien. Insbesondere enthält § 3 Abs. 2 StOPol entgegen der Auffassung des Klägers keine Festlegung des ersten Studienjahrs, sondern regelt lediglich, dass das Bachelorstudium als solches jährlich am 1. Mai und 1. Oktober beginnt. Wann hiervon ausgehend das erste von insgesamt drei Studienjahren endet, ist darin nicht geregelt. Aus diesem Grunde kann auch nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung des ersten Studienjahres nur auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Danach endet das erste Studienjahr jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres nach seinem Beginn, mithin grundsätzlich am 30. September oder 30. April eines Jahres, bei dem hier geringfügig späteren Beginn des Studiums des Klägers spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 2012. 20 Daraus ergibt sich aber entgegen seiner Auffassung nicht zwingend, dass ihm schon deshalb eine zweite Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung des Moduls 4 zusteht, weil der erste Prüfungsversuch nach Ablauf des so definierten ersten Studienjahres, nämlich am 5. Oktober 2012, stattfand. § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 2 APOgPol spricht nämlich nicht von Modulprüfungen im ersten Studienjahr, sondern Modulprüfungen des ersten Studienjahres. Unter Berücksichtigung der weiteren Verordnungsregelungen, dass jedes Modul (erst) mit einer Prüfung abschließt (§ 5 Abs. 3 APOgPol) und eine Prüfung in jedem Modul abzulegen ist (§ 13 Abs. 1 APOgPol), teilt die Kammer vielmehr die Auslegung des Beklagten, dass es insoweit maßgeblich auf den Prüfungsinhalt, nicht auf den Prüfungstermin ankommt. Ist der Ausbildungsstoff eines Moduls dem ersten Studienjahr zugeordnet, handelt es sich auch bei der abschließenden Prüfung dieses Moduls um eine Modulprüfung des ersten Studienjahres (so auch VG Trier, Urteil vom 4 November 2013, a.a.O.). 21 Die APOgPol enthält aber keine Vorgaben dazu, welche Ausbildungsinhalte bzw. Module Gegenstand des ersten Studienjahres sind und erweist sich damit in dieser Hinsicht als zu unbestimmt. Auch die auf ihrer Grundlage ergangene Studienordnung legt im Übrigen die Ausbildungsinhalte oder Module des ersten Studienjahres nicht fest, sondern überlässt die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf des Studiums gemäß § 6 Abs. 6 StOPol insgesamt der Fachhochschule. Nach Überzeugung des Gerichts ist die für die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche maßgebliche Entscheidung indessen vom Verordnungsgeber selbst zu treffen, d.h. sie darf nicht der Regelung durch die Fachhochschule, erst recht nicht allein der praktischen Durchführung des jeweiligen Studiengangs überlassen werden. 22 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 23 Im Laufbahn- und Prüfungsrecht der Beamten sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zu beachten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 – und vom 24. September 2009 – 2 C 31/08 –, beide juris). Prüfungsregelungen, die den Zugang zum Beruf beschränken oder über die Eignung, Leistung und Befähigung von Beamtenbewerbern entscheiden, müssen mithin dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –; BVerwG Urteil vom 29. Mai 2013 – 6 C 18/12 -, DVBl. 2013, 1122). Eine Vorschrift, nach der - wie hier - das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt (§ 20 Abs. 1 APOgPol), genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Qualifikation des Prüflings bzw. die beamtenrechtliche Eignung des Bewerbers bietet. Tut sie dies nicht, nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche Regelung schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden soll. Die geforderte Teilprüfung muss sich mithin als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Eignung des Beamtenbewerbers erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 10 S 54.12 –; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, beide juris). Ob dies der Fall ist, bleibt allerdings dem weiten Einschätzungsspielraum des Normgebers überlassen. Dessen Entscheidung kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie sachlich nicht vertretbar ist. Insbesondere darf der Normgeber jede einzelne Teilprüfung als unverzichtbar ansehen, bei der ein sachlicher Zusammenhang mit den Anforderungen des Berufes bzw. des öffentlichen Amtes gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013, jeweils a.a.O.). 24 Hier sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar oder vom Kläger vorgetragen worden, dass der gebotene sachliche Zusammenhang mit den Laufbahnanforderungen des Polizeidienstes nicht für jedes einzelne der insgesamt 14 Ausbildungs- und Prüfungsmodule des Bachelorstudiengangs, insbesondere für das Modul 4 (Grundlagen polizeilichen Handels) gegeben wäre. Es bestehen mithin keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die APOgPol den erfolgreichen Abschluss aller Modulprüfungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung verlangt. 25 Des Weiteren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber im Grundsatz nur eine Wiederholungsmöglichkeit im Hinblick auf jede Einzelprüfung zulässt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 APOgPol). Denn aus der Anzahl der erforderlichen Wiederholungsversuche kann in zulässiger Weise auf die Qualifikation des Bewerbers geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 –, juris und vom 14. März 1989, a.a.O.). Hier kombiniert der Beklagte aber in der APOgPol das Erfordernis des Bestehens jeder einzelnen Teilprüfung mit der grundsätzlich nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit. Diese Kombination erfordert im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine vertiefte Prüfung, da die Anforderungen der Laufbahnprüfung nicht überspannt werden dürfen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. August 2013 – 2 B 503/12 – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 M 32/12 –, beide juris). Mit zunehmender Anzahl der Prüfungen sinkt das Gewicht jeder einzelnen Prüfung im Hinblick auf die Feststellung der Eignung und zudem die Möglichkeit einer zielgerichteten Vorbereitung auf das einzelne Prüfungsfach. Damit verliert die Einzelprüfung im Gesamtzusammenhang der Ausbildung an Aussagekraft und der Schluss auf die fehlende Eignung aus einem ein- oder zweimaligen Versagen kann sich als unzulässig erweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2013, a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –). Vor diesem Hintergrund ist § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 1 APOgPol erkennbar als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verstehen, um eine Überspannung der Prüfungsanforderungen zu vermeiden, indem wenigstens in zwei Modulen des Studiengangs eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit eröffnet wird. 26 Daraus ergibt sich aber im Weiteren, dass die Versagung dieser zusätzlichen Chance ausschließlich für Modulprüfungen des ersten Studienjahres ein wesentliches Prüfungserschwernis darstellt, das seinerseits streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist und dessen Anwendungsbereich eindeutig geregelt sein muss. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 2 APOgPol dient dem öffentlichen Interesse, das Studium - gerade am Beginn - zu straffen und diejenigen Bewerber möglichst rasch auszuscheiden, die schon hier erhebliche Schwierigkeiten in der Bewältigung des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs zeigen, indem sie schon die ersten Module nicht wenigstens beim zweiten Prüfungsversuch erfolgreich abschließen (vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O.). Mit Blick auf den oben beschriebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer aber nicht ohne Berücksichtigung des Ausbildungs- und Prüfungsinhalts erfolgen, der Gegenstand dieses ersten Studienabschnitts ist. Dessen Gewicht und Bedeutung im Hinblick auf die Eignungsfeststellung muss mit den strengeren Prüfungsanforderungen für die Modulprüfungen des ersten Studienjahres korrelieren. Im Vergleich mit den Ausbildungsinhalten der folgenden Studienjahre, in denen bis zu zwei Modulprüfungen zweimal wiederholt werden können, dürfen sie jedenfalls nicht in ihrer Bedeutung zurückbleiben. Die hierzu erforderlichen Erwägungen müssen wegen ihres unmittelbaren Bezugs zu den Laufbahnanforderungen und ihrer wesentlichen Bedeutung für die Eignungsfeststellung vom Verordnungsgeber selbst vorgenommen werden. Dieser muss den Inhalt des ersten Studienjahres allgemein und eindeutig festlegen und damit die Regelungsbefugnis der Fachhochschule in dieser Hinsicht hinreichend bestimmt sachlich umreißen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O.). Angesichts der erheblichen Bedeutung der zur Verfügung stehenden Wiederholungsversuche in den Teilprüfungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt genügt es dagegen nicht, dass der tatsächliche Ablauf des ersten Studienjahres in der Praxis wohl regelmäßig die Module 1 bis 4 umfasst, und dies auf der Homepage der Fachhochschule oder im Studienbuch auch so angekündigt wird (a.A. VG Trier, Urteil vom 4. November 2013, a.a.O.). Der Kläger hat beispielsweise vom Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die praktische Durchführung der Module durchaus von der Ausbildungskapazität der Dozenten oder der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und damit letztlich von Zufälligkeiten abhängen könnte. 28 Da die Prüfungsbeschränkung des § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 2 APOgPol für die Modulprüfungen des ersten Studienjahres nach alledem nicht hinreichend bestimmt normiert ist, muss die belastende Regelung für die Prüfung des Klägers außer Acht bleiben. Das bedeutet, dass ihm nach § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 1 APOgPol ohne Rücksicht auf die Zuordnung des Moduls 4 zum ersten Studienjahr eine zweite Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist, weil er diese Möglichkeit noch nicht für zwei andere Modulprüfungen ausgeschöpft hat. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 31 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des VG Trier im Urteil vom 4. November 2013, a.a.O. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§ 52, Abs. 1 GKG; da mit der angefochtenen Entscheidung das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festgestellt wurde, entspricht der Wert des Streitgegenstandes für den Kläger dem im Streitwertkatalog Ziffer 36.3 vorgeschlagenen Wert für eine berufseröffnende Prüfung). 34 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. 35 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 36 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 37 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.