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Urteil

4 K 966/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0219.4K966.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen gaststättenrechtliche Auflagen der Beklagten. 2 Er betreibt seit 2009 in der Innenstadt von Neustadt das Café & Bistro „A". Die Gaststätte befindet sich im Erd- und Kellergeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes, das in einem Kerngebiet unweit des Hauptbahnhofs und der Stadthalle „S...“ in der G-Straße liegt. Der Zugang zum Lokal erfolgt ausschließlich von der G-Straße über eine kleine Passage. Der Gaststättenbetrieb findet hauptsächlich in einem ca. 124 m² großen Gastraum statt. Getrennt zugänglich über die Passage vor dem Lokal ist ein gesonderter Raucherraum. In unmittelbarer Umgebung der Gaststätte gibt es mehrere Gewerbebetriebe, ein Ärztehaus, eine Apotheke und zahlreiche Wohnungen. Die G-Straße ist in dem betreffenden Bereich knapp 8 m breit. Beidseits der Straße sind Parkbuchten. Vor dem „A“ ist auf dem Bürgersteig ein Abfalleimer angebracht; auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befinden sich auf dem Grundstück G-Straße 1 vor der Zufahrt zu den Arztpraxen zwei Waschbetonkübel. Sowohl auf dem Bürgersteig vor dem „A“ als auch an den Waschbetonkübeln halten sich während der Öffnung des „A“ häufig Gäste des Lokals auf. 3 Die dem Kläger am 11. Januar 2009 erteilte Gaststättenerlaubnis enthielt eine Betriebszeitbeschränkung in Bezug auf die Außenbewirtschaftung auf 23 Uhr. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, darauf zu achten, dass sich ab 22 Uhr die Gäste besonders ruhig verhalten. 4 Seit 2011 kam es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen. Während die Bewohner des Hauses vorrangig die Lautstärke der in der Gaststätte abgespielte Musik beanstandeten, beschwerten sich die außerhalb des Anwesens wohnenden Nachbarn über die Gäste, die sich in den Nachtstunden lärmend vor dem Eingang der Gaststätte auf der Straße aufhielten. 5 Im Dezember 2013 und im Februar 2014 wurden in der Wohnung über dem Lokal Lärmmessungen durchgeführt, die nach Auskunft von Mitarbeitern der Beklagten Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte ergaben. 6 Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 13. Mai 2014 gegenüber dem Kläger einen Auflagenbescheid. Die Ziffern 1 bis 3 lauten wie folgt: 7 „1. Ab sofort dürfen Musikdarbietungen in der Gaststätte einen Schallpegel von 75 db(A) nicht überschreiten. 8 2. Bis spätestens 13. Juni 2014 ist in die Musikanlage ein Lautstärkenbegrenzer einzubauen. Mittels des Lautstärkenbegrenzers muss sichergestellt werden, dass die Musik nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden kann. 9 3. Ab dem 13. Juni 2014 hat der Betreiber der Gaststätte an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember eines jeden Jahres ab 0 Uhr bis 30 Minuten nach Schließung der Gaststätte durch den Einsatz von zwei nach § 34 a Gewerbeordnung „zertifizierten“ Türstehern dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gäste vor der Gaststätte ruhig verhalten und die Nachtruhe der Anwohner nicht stören. 10 Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids an. 11 Der Kläger erhob dagegen am 4. Juni 2014 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 zurückwies. Das vom Kläger gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 13. Mai 2014 angestrengte Eilverfahren 4 L 965/14.NW wurde von den Beteiligten nach Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt. 12 Am 5. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Auflagen seien rechtswidrig. Seit Frühjahr 2012 bis Ende des Jahres 2013 habe es praktisch keinerlei Beschwerden bezüglich des „A“ mehr gegeben. Die Beschwerden der Bewohnerin über der Gaststätte, die erst 2013 dort eingezogen sei, seien zumindest zum Teil übertrieben gewesen. Die Lärmquelle „interne Musikboxen“ sei inzwischen entschärft worden. Seit Mitte Juni 2014 seien die Musikboxen von der Wand abgehängt und an Gummibändern freischwingend mit zusätzlicher Schwingungsisolation und Rückschalldämpfung aufgehängt worden. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden nun problemlos eingehalten. Einem Gastwirt könne im Übrigen nicht aufgegeben werden, dass in seiner Gaststätte ein bestimmter Dezibelpegel durch Musikdarbietungen nicht überschritten werden dürfe. Zulässig sei allenfalls eine Auflage, dass der Lärm außerhalb des Gebäudes einen bestimmten Lärmpegel nicht übersteigen dürfe. Die weitere Auflage, zwei Security-Kräfte vor dem „A“ aufzustellen, sei schon nicht geeignet, angeblich berechtigte Beschwerden wegen Lärms zu vermeiden. Es sei nicht erkennbar, was zertifizierte Security-Kräfte besser machen könnten als die derzeit eingesetzten innerbetrieblichen Kräfte. Die hohen Kosten für zu bezahlende Fremdkräfte führten auch zu einer existenziellen Bedrohung des „A“. Wegen des gesunkenen Umsatzes werde er im Übrigen das Lokal voraussichtlich zum 30. April 2015 schließen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verweist auf die Begründung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die gegenüber dem Kläger erlassenen Auflagen in dem Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 können nicht auf die hier allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz – GastG – gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier weder hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. Mai 2014 ( 1. ) noch in Bezug auf die in Ziffer 3 des genannten Bescheids angeordnete „Türsteherauflage“ vor ( 2. ). 21 1. Soweit die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, in die Musikanlage einen Lautstärkenbegrenzer einzubauen, der sicherzustellen habe, dass die Musik in der Gaststätte nicht lauter als 75 dB(A)abgespielt werden könne, ist diese Auflage rechtswidrig. 22 Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG sind, wie ausgeführt, u.a. zulässig zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke. Der genannten Vorschrift kommt große praktische Bedeutung als Instrument der Lärmbekämpfung zu. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat mit seinem Verweis auf § 3 BImSchG drittschützenden Charakter (vgl. Dietz, GewArch 2013, 292, 297 und Spies, GewArch 2004, 453, 458). 23 Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110). Dabei kommt es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ferner sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2012 – 6 S 947/12 –, juris m.w.N.). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen sowohl die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, als auch der sonstige, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen – dazu zählt sowohl der Betrieb selbst als auch der von ihm ausgehende Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, solange dieser noch nicht in den allgemeinen Verkehr eingegliedert ist (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, GewArch 2003, 300) – beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm 1998 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2012 – 6 S 947/12 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2010 – 22 N 09.1193 –, NVwZ-RR 2010, 514; Dietz, GewArch 2013, 292, 297). 24 Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger aufgegeben, in die Musikanlage der Gaststätte einen Lautstärkenbegrenzer einzubauen, mittels dessen sichergestellt werden muss, dass die Musik nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden kann. Mangels zeitlicher Einschränkung beansprucht diese Regelung Geltung für den ganzen Tag. 25 Diese Anordnung ist jedoch durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht gedeckt. Zwar kommen als Anordnungen im Rahmen des § 5 GastG Maßnahmen zur Abstellung oder Dämpfung von Lärmquellen in Betracht, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten sind. Ob dies hier der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da die Beklagte in den vorgelegten Akten dies nicht ausreichend dokumentiert hat. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Ein entsprechender Nachweis auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen ist denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Geräuscheinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. 26 Selbst wenn also die Beklagte befugt gewesen sein sollte, ohne den technischen Nachweis einer Lärmüberschreitung gegenüber dem Kläger eine Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu erlassen, hätte sie zum einen beachten müssen, dass die Regelung der Lautstärke es dem Gastwirt ermöglichen muss, die für die Tages- und Nachtzeit verschiedenen Immissionsrichtwerte auszunutzen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. Januar 1990 – 1 L 1693/89 –, GewArch 1981, 140). Zum anderen konnte die Beklagte dem Kläger nicht aufgeben, die Lautstärke der Musikanlage in der Gaststätte mittels Lautstärkenbegrenzer so einzustellen, dass die Musikdarbietungen in dem Lokal einen Schallpegel von 75 db(A) nicht überschreiten. Dies steht mit den Vorgaben der TA-Lärm 1998 nicht in Einklang. Nach deren Ziffer 6.1 c) betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Gemäß Ziffer 6.2 der TA-Lärm 1998 betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten. 27 Die genannten zulässigen Immissionsrichtwerte müssen nicht am Emissionsort, sondern am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden. Maßgeblicher Immissionsort ist nach Ziffer 2.3. der TA-Lärm 1998 der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen. Gemäß Nummer A.1.3 des Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 (a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; (b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; (c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung. 28 Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, dass die Musik in der Gaststätte des Klägers nicht lauter als 75 dB(A) abgespielt werden darf. Vielmehr kann dem Kläger „nur“ aufgegeben werden, bezüglich der im Gebäude wohnenden Nachbarn die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden von tags 35 dB (A) und nachts 25 dB (A) sowie bezüglich der Nachbarn außerhalb des Gebäudes die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) für Kerngebiete einzuhalten (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 1986 – VG 4 A 337.86 –, GewArch 1986, 344; Michel/Kienzle, GastG, 12. Aufl., § 5 Rn. 15 Fn. 129). Das Abstellen auf den maßgeblichen Immissionsort und nicht auf den Emissionsort ist im Übrigen sachgerecht, denn es muss letztlich dem Gastwirt überlassen bleiben, mit welchen Mitteln er die Reduzierung des Lärms auf die zulässigen Immissionsrichtwerte herbeiführt. 29 2. Soweit die Beklagte dem Kläger darüber hinaus aufgegeben hat, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember eines jeden Jahres ab 0 Uhr bis 30 Minuten nach Schließung der Gaststätte durch den Einsatz von zwei nach § 34 a Gewerbeordnung – GewO – „zertifizierten“ Türstehern dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gäste vor der Gaststätte ruhig verhalten und die Nachtruhe der Anwohner nicht stören, hält die Kammer diese Auflage ebenfalls für rechtswidrig. 30 2.1. Zum einen ist diese Auflage entgegen § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht hinreichend bestimmt. Der Verwaltungsakt muss inhaltlich so hinreichend bestimmt sein, dass sein Inhalt für den Adressaten wie für die vollstreckende Behörde und im Rahmen der Vollstreckung eingeschaltete Dritte so klar, vollständig und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, NVwZ 2014, 889; Kopp/Ramsauer, § 37 Rn. 5). Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, NVwZ 2014, 151). 31 Für einen objektiven verständigen Dritten ist vor dem Hintergrund der Verfügung, die Nachtruhe der Anwohner schützen zu wollen, jedoch nicht eindeutig zu erkennen, in welchem räumlichen Umfang vor der Gaststätte die Sicherheitskräfte tätig werden sollen. Da der Zugang zur Gaststätte des Klägers sowie zu dem getrennten Raucherraum des Lokals ausschließlich von der G-Straße über eine kleine Passage erfolgt und unmittelbar vor dem Gebäude auf dem Bürgersteig ein Abfalleimer angebracht ist, dürfte dieser unmittelbar an die Passage angrenzende öffentliche Verkehrsraum ohne Zweifel von der Auflage umfasst sein. Unklar bleibt für den Adressaten der Verfügung aber, wie weit der Bereich „vor der Gaststätte“ betroffen sein soll. Es ist gerichtsbekannt, dass sich während der Öffnungszeiten des „A“ nicht nur auf dem Bürgersteig unmittelbar vor der Gaststätte, sondern vor allem auch an den Waschbetonkübeln auf dem Grundstück G-Straße ... immer wieder Gäste des Lokals aufhalten, die in der Vergangenheit die zahlreichen aktenkundigen Nachbarbeschwerden hervorgerufen haben. Dieser Ort, der sich im Übrigen auf einem Privatgrundstück befindet, kann aber nach Auffassung der Kammer nicht mehr dem Bereich vor der Gaststätte zugeordnet werden. 32 2.2. Zum anderen handelt es sich nach Ansicht der Kammer bei dieser Auflage um ein ungeeignetes Mittel zum Schutz der Nachbarn. 33 Zwar dürfte es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtlich zulässig sein, einem Gastwirt den Einsatz von Türstehern oder Sicherheitskräften aufzugeben, um ordnungsgemäße Zustände im Lokal des Gastwirts zu erreichen (s. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – Au 4 S 05.1981 –, BeckRS 2005, 39959). Der Aufgabenbereich solcher Kräfte müsste sich aber auf den Innenbereich der Gaststätte beschränken, also z.B. auf die Kontrolle der Gäste beim Betreten des Lokals, auch mit Taschen- und Personenkontrollen, um etwa die Mitnahme von Drogen in das Lokal zu unterbinden. Vorliegend geht es der Beklagten aber nicht um die Sicherstellung ordnungsgemäßer Zustände im Innern der Gaststätte des Klägers, sondern um das Verhalten der Gäste des Klägers außerhalb der Gaststätte des Klägers zwecks Sicherstellung der Nachtruhe der Anwohner. 34 Da Auflagen oder Anordnungen notwendig sein müssen, um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Belange zu wahren, müssen sie auch geeignet sein, eine Verbesserung bei den in Rede stehenden Problemen herbeizuführen. Dies ist hier aber nicht ersichtlich. So könnten die von der Beklagten geforderten Türsteher keinesfalls mit Zwangsmitteln, sondern allenfalls durch gutes Zureden auf die sich vor dem Lokal aufhaltenden Gäste einwirken. Derartige psychologische Einwirkungsmittel sind wenig Erfolg versprechend (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 1981 – 22 CS 81 A.185 -, GewArch 1981, 229; Michel/Kienzle, a.a.O., § 5 Rn. 15; Hoffmann/Walter, Praxis der Gemeindeverwaltung, Das Gaststättengesetz, Stand Januar 2006, Ziffer 4.2.; Heinrich, GewArch 1974,271). Die Auflage verletzt auch das Prinzip der Zumutbarkeit, weil sie trotz geringer Erfolgschancen den Kläger zwingt, externe Kräfte zu beschäftigen, und ihm damit wirtschaftliche Opfer abverlangt, die in keinem sinnvollen Verhältnis zu den der Allgemeinheit bzw. den Nachbarn erwachsenen Vorteilen stehen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 1981 – 22 CS 81 A.185 -, GewArch 1981, 229). 35 Die streitgegenständlichen Auflagen sind damit schon mangels Geeignetheit rechtswidrig und aufzuheben. 36 Aus diesem Grund vermag die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf zu verweisen, dass der angeordnete Einsatz von Türstehern eine wesentlich weniger belastende Maßnahme für den Kläger darstellt als die ebenfalls mögliche Verlängerung der Sperrzeiten zum Schutz der Nachtruhe. Zwar hält es die Kammer für nicht fernliegend, dass die Beklagte berechtigt wäre, wegen der zahlreichen Nachbarbeschwerden gegenüber dem Kläger gaststättenrechtlich einzuschreiten. In Betracht kommen etwa die Regelung der Betriebszeiten durch Beifügung von Nebenbestimmungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (näher dazu s. Dietz, GewArch 2013, 292, 297) oder die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung nach §§ 18 Gaststättengesetz – GastG – i. V. m. 21 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung – GastVO –. Danach kann die Beklagte als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse sind nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GastVO insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft und die Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen. 37 Ein besonderes Bedürfnis für eine Veränderung der Sperrzeit liegt vor bei einem Bedarf der Allgemeinheit, der sich in den Schranken der Gemeinwohlverträglichkeit bewegt und durch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist (Metzner, Kommentar zum GastG, 6. Auflage, 2001, § 18 Rdnrn. 38 u. 39). Hierzu zählt insbesondere das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein auf den die Nachbarn beeinträchtigenden Lärm, der aus der Gaststätte des Antragstellers dringt, sondern auch auf solchen Lärm an, der vor der Gaststätte von den Gästen verursacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1991 – 1 B 107/91 –, NVwZ-RR 1992, 68; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm auf Grund des Verhaltens seiner Gäste kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12/03 -, GewArch 2003, 300). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Lärmbelästigungen für die Nachbarn dem Gastwirt persönlich vorzuwerfen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesamte Ausgestaltung des Gaststättenbetriebs in der Nachtzeit darauf ausgerichtet ist, ein Anziehungspunkt (auch) für Nachtschwärmer zu sein (VG Neustadt, Beschluss vom 21. September 2006 – 4 L 1432/06.NW –). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € Streitwert € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG; „Musikauflage“ und „Türsteherauflage“ je 5.000 €). 42 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 45 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.