Beschluss
1 L 417/15.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0618.1L417.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig bis zum rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Beförderung des Beigeladenen abzusehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.512,94 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund zustehen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt im derzeitigen Erkenntnisstand den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, weshalb die grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen vorläufig unterbleiben muss. 2 Die Beförderungsauswahl richtet sich bei mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Über die dienstliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten geben nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen Auskunft. Deren Informationsgehalt ist zunächst vollständig auszuschöpfen, unter ausschärfender Betrachtung auch der Beurteilungsgrundlagen, bevor der Dienstherr auf ältere dienstliche Beurteilungen oder leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen darf (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, m.w.N., juris). 3 Mit diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung des Antragsgegners derzeit nicht vollständig in Einklang. 4 Sie lässt nämlich völlig unberücksichtigt, dass die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2013 eine Bewertung im Leistungsmerkmal 2.4 (Führungsverhalten) und im Befähigungsmerkmal 1.16 (Mitarbeiterführung) enthält. Diese Bewertungen gehören zu dem grundsätzlich auszuschöpfenden Gesamtinhalt der dienstlichen Beurteilung. In dem hier vorliegenden Sonderfall, in dem sich Konkurrenten mit und ohne eine Beurteilung in den genannten Führungskriterien um ein Beförderungsamt bewerben, kommt diesen Beurteilungsmerkmalen zwar erst dann Bedeutung zu, wenn ein Leistungsgleichstand in den allgemeinen Beurteilungsmerkmalen der dienstlichen Beurteilung festzustellen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG –, m.w.N., esovgrp). Dies ist aber zwischen Antragsteller und Beigeladenem nach der Bewertung des Antragsgegners gerade der Fall. Der Dienstherr ist demnach gehalten, das weitergehende Informationspotential der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und für die Auswahlentscheidung auszuwerten. Welches Gewicht er diesen Beurteilungsmerkmalen in der konkreten Bewerberkonkurrenz beimisst, ob sie also letztlich eine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Besetzung der Beförderungsstelle gewinnen, ist allerdings seinem Beurteilungs- bzw. Organisationsermessen überlassen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 2 B 11039/10.OVG – und vom 10. Juli 2007 – 2 B 10602/07.OVG –). 5 Das Auswahlkonzept des Antragsgegners enthält zu der beschriebenen Sondersituation offenbar keine allgemeinen Regelungen. Als Begründung dafür, warum er im vorliegenden Fall die Beurteilungsmerkmale Führungsverhalten und Mitarbeiterführung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht als taugliche Differenzierungskriterien ansieht, führt er in der Antragserwiderung der Sache nach allein an, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei insoweit fehlerhaft und entgegen der Beurteilungspraxis in anderen Dienststellen erfolgt, weil die Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters nicht mit einer Führungsverantwortung i. S. d. Ziffer 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 28. Dezember 2007 (i.F.: Beurteilungsrichtlinien) verbunden sei. 6 Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, eine Teilaussage der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers völlig außer Betracht zu lassen. Der Antragsgegner setzt sich hier nicht im Rahmen seines Auswahlermessens mit der inhaltlichen Bedeutung der Beurteilungsmerkmale Führungsverhalten und Mitarbeiterführung für das zu besetzende Beförderungsamt auseinander, sondern negiert lediglich die Rechtmäßigkeit der erfolgten dienstlichen Beurteilung. Die Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2013 ist dem Antragsteller aber mit diesem Inhalt eröffnet und damit wirksam geworden. Solange sie nicht von den dafür zuständigen Vorgesetzten geändert ist, hat der Dienstherr sie so, wie sie besteht, seinen Personalentscheidungen zugrunde zu legen. 7 Derzeit steht auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Beurteilung des Antragstellers in den Merkmalen Führungsverhalten und Mitarbeiterführung in der Funktion als stellvertretender Gruppenleiter ganz offensichtlich unhaltbar ist. Dazu gibt es nach den Ausführungen des Antragsgegners offenbar eine unterschiedliche Handhabung in den Dienststellen. In dieser Situation obliegt es dem Dienstherrn, für eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sorgen. Im Zusammenhang mit einer Führungsverantwortung scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese im Einzelfall auch von einem stellvertretenden Gruppenleiter in einem erheblichen, beurteilungsrelevanten Ausmaß wahrgenommen werden kann, wenn er z.B. – wie gerade der Beigeladene – insoweit einen erweiterten Aufgabenbereich wegen Teilzeitbeschäftigung des Gruppenleiters hat, oder wenn ein Stellvertreter die Führungsverantwortung tatsächlich über einen Großteil des Beurteilungszeitraums (und damit möglicherweise „ständig“ im Sinne der Beurteilungsrichtlinien) ausgeübt hat. Die allgemeine Dienstanweisung für die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, die andere Regelungsziele hat, stünde dem wohl nicht zwingend entgegen. Der Antragsgegner verweist in der Antragserwiderung ausdrücklich darauf, dass es mangels einer Dienstpostenbewertung auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung der Beamten ankommt. Wie es sich beim Antragsteller in Bezug auf seine Aufgaben als stellvertretender Gruppenleiter tatsächlich verhält, und welche sachlichen Gründe es seitens der Beurteiler unter Umständen gab, eine Bewertung der Führungsmerkmale vorzunehmen, ist derzeit nicht geklärt. 8 Sollte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers Bestand haben, spricht einiges dafür, dass die Erkenntnisse über eine wahrgenommene Führungsverantwortung bei einer Beförderung in das Spitzenamt des 3. Einstiegsamts in der Sache nicht ohne jegliche Relevanz sein werden. Nicht ausgeschlossen erscheint auch, dass der Beigeladene insoweit neu zu beurteilen ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist damit derzeit offen und der Antragsteller erscheint zumindest nicht chancenlos. Dies genügt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beförderungseilverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris). 9 Nach alledem kann derzeit dahin stehen, ob das Konzept des Antragsgegners, die Auswahlentscheidung bis zu einer Abweichung in den Leistungsmerkmalen allein nach der Punktedifferenz in den Befähigungsbeurteilungen vorzunehmen - also ohne inhaltliche Gewichtung der Befähigungsmerkmale mit Blick auf ihre Bedeutung für das Beförderungsamt –, dem Gebot einer ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungsgrundlagen entspricht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene, der im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 keinen förmlichen Ablehnungsantrag gestellt hat, trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. 11 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 53 Abs. 2 GKG (Hälfte des Jahresbetrags im Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42).