Urteil
4 K 43/15.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0723.4K43.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin die Errichtung einer grenzständigen Überdachung auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. …, A-Straße .., in Meckenheim genehmigt worden ist. Die Beklagte und der Beigeladene haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Vorverfahrens trägt der Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. ...... in der Gemarkung Meckenheim, B-Straße …. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B-Straße“. Die angrenzenden Grundstücke sind in diesem Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Der Beigeladene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und Eigentümer des nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. …, A-Straße ... . Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, nimmt jedoch am Bebauungszusammenhang der Gemeinde Meckenheim teil. 3 Im Jahre 2010 errichtete der Beigeladene ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger auf einer Länge von 10 Metern zwischen der vorhandenen Scheune und der Grundstücksgrenze eine Überdachung mit einer Breite von 3,94 m und einer Firsthöhe von 3,90 m. Diese wurde unmittelbar an zwei bereits bestehende Unterstände an derselben Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von ca. 25 Metern angebaut. Daneben schließt sich in Richtung Norden eine weitere Überdachung an. Schon zuvor hatte der Beigeladene mehrere Container zur Unterbringung von Erntehelfern abweichend von einer ihm im März 2006 erteilten Baugenehmigung errichtet. 4 In der Folgezeit stellte der Beklagte fest, dass die Baumaßnahme nicht wie beantragt ausgeführt worden war. Er forderte den Beigeladenen deshalb auf, geänderte Antrags- und Planunterlagen für die tatsächlich errichteten baulichen Anlagen vorzulegen. Der Beigeladene kam dieser Aufforderung im Juni 2011 nach. Nach den Bauantragsunterlagen sollte der bereits verwirklichte Zustand genehmigt werden, u.a. die Überdachung (10,00 m x, 3,94 m, Firsthöhe 3,90 m) sowie ein Container mit einer Länge von 6 m jeweils an der Grenze zum Grundstück der Kläger. 5 Mit Bescheid vom 22. August 2012 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Beigeladenen ab. Auf dessen Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 (KRA 235/12), über den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 vom Beigeladenen geänderten Bauantrag – der bisher als Wohncontainer genutzte Container sollte künftig als Lagercontainer weitergenutzt werden – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses zu entscheiden. Die Kläger waren zu diesem Widerspruchsverfahren hinzugezogen worden. In dem Widerspruchsbescheid vertrat der Kreisrechtsausschuss die Auffassung, dass der Beigeladene u.a. einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Überdachung an der Grenze zum Grundstück der Kläger als Nebengebäude habe, da diese sich bauplanungsrechtlich einfüge. 6 Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 bestandskräftig geworden war, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen am 18. Oktober 2013 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Aufstellung von drei Wohn- und einem Lagercontainer sowie zur Errichtung von zwei Überdachungen auf seinem Grundstück. 7 Die Kläger legten dagegen am 30. Dezember 2013 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 (KRA 9/14) zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss u.a. aus, die Überdachung an der Grenze zum Grundstück der Kläger füge sich bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein. Da die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden sei, habe der Beklagte bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen gehabt. Da aber die Kläger mit ihrem Vorbringen einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Regelungen behaupteten, müsse der Kreisrechtsausschuss auf diesen Themenkreis eingehen, um zu prüfen, ob die Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hätten. Dies sei nicht der Fall. Die Überdachung stelle nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum und Feuerstätte dar. Ein gelegentlicher Aufenthalt von bei dem Beigeladenen beschäftigten Arbeitern unter der Überdachung mache letztere nicht zu einem Aufenthaltsraum. Das Verbringen der Freizeit von Menschen unter einer Überdachung sei bestenfalls ein vorübergehender Aufenthalt, der jedoch die Qualität eines Aufenthaltsraumes nicht erreiche. Als sonstiges Gebäude dürfe die Überdachung ohne Abstandsfläche errichtet werden. 8 Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass sämtliche auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Baulichkeiten die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – zugelassene maximale Länge von 18 Metern an allen Grundstücksgrenzen überschritten. Dennoch hätten die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der beanstandeten Baugenehmigung. Maßgeblich sei hierbei insbesondere, dass das auf ihrem Grundstück stehende Wohngebäude mit einem Teil bis zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet sei. Dies bedeute, dass es auf ihrem Grundstück eine grenzständige Hauptnutzung gebe. Die Kläger könnten vom Beigeladenen nicht die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Regelungen verlangen, die sie selbst auf ihrem Grundstück missachteten. Nach den landesrechtlichen Abstandsvorschriften hätte ihr Wohngebäude zum Grundstück des Beigeladenen hin ein Grenzabstand von mindestens drei Metern einhalten müssen. Selbst wenn auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Gebäude ohne Grenzabstand nicht zuzulassen wäre, so dürfte es doch zugelassen werden, weil die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand stehen hätten. 9 Die brandschutzrechtliche Vorschrift des § 30 LBauO sei nicht verletzt. Eine Brandwand sei im konkreten Fall deshalb nicht herzustellen, weil die Überdachung keinen Gebäudeabschluss habe. 10 Die Kläger haben am 15. Januar 2015 Klage erhoben. Sie führen u.a. aus, das Satteldachgebäude des Beigeladenen füge sich nicht in die Umgebung der mehrheitlich nur einseitig grenzständig bebauten Grundstücke ein. Der Genehmigung der Überdachung an der Grenze stünden im Übrigen auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegen. Es liege zunächst ein Verstoß gegen § 8 LBauO vor. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze befänden sich in unmittelbarem Anschluss an das Satteldachgebäude bereits zwei Unterstände mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m. Das Satteldachgebäude mit einer Länge von 10 m entlang der Grundstücksgrenze sei bei der Berechnung gemäß § 8 Abs. 9 LBauO hinzuzurechnen. Es handele sich dabei um ein eigenständiges Nebengebäude. Durch das beanstandete Satteldachgebäude würden die Belichtungsverhältnisse des klägerischen Grundstücks vor allem im Erdgeschoß erheblich beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für das Badezimmer und den Wohnraum. Beide Räume hätten ausschließlich (Badezimmer) bzw. teilweise (Wohnraum) die Fenster nach Norden, also direkt zu dem Satteldachgebäude hin gerichtet. Aufgrund des Grenzabstandes des klägerischen Gebäudes zu dem Satteldachgebäude von nur 3 m und der Höhe des Satteldachgebäudes (Firsthöhe 3,90 m) komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse. 11 Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass sie, die Kläger, ihrerseits ihr Wohngebäude mit einem Teil bis zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet hätten und sie deshalb nicht von diesem verlangen könnten, bauordnungsrechtliche Regelungen einzuhalten, verfange dieses Argument nicht. Sie hätten lediglich ihre Garage direkt an die Grenze gestellt. Sie hätten ihr Wohngebäude insgesamt in Erfüllung der Vorgaben des geltenden Bebauungsplans „B-Straße“ erstellt. Ihnen gehe es bei der monierten fehlenden Abstandsfläche um den Bereich, in dem ihr eigenes Wohnhaus zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen drei Meter betrage und die Abstandsfläche somit auch ihrerseits einzuhalten sei. Die beanstandete Überdachung befinde sich jedoch maßgeblich in dem Bereich, in dem eine Abstandsfläche des klägerischen Wohnhauses zu der Grundstücksgrenze bestehe. 12 Schließlich seien die Brandschutzvorschriften bei dem Satteldachgebäude nicht eingehalten. Es fehlten die gemäß § 30 LBauO erforderlichen Brandwände. Sollte es einmal in dem Satteldachgebäude zu einem Brand kommen, was schon deshalb nicht unwahrscheinlich sei, weil es von den Arbeitern als Aufenthaltsraum benutzt werde, könne sich das Feuer des lediglich in Holzständerbauweise erstellten Gebäudes ungehindert auf ihr Grundstück verbreiten. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als darin die Errichtung einer grenzständigen Überdachung genehmigt worden ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 18 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er führt aus, im Jahr 2012 sei es zwischen ihm und den Klägern zu erheblichen Auseinandersetzungen gekommen, die darin gegipfelt hätten, dass sich die Kläger an die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten gewandt hätten mit der Bitte, gegen die Überdachungen und Container auf seinem Grundstück einzuschreiten. Deshalb habe er seinerzeit eine Baugenehmigung beantragt, die schließlich nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2013 im Oktober 2013 erteilt worden sei. Da die Kläger den Widerspruchsbescheid nicht angefochten hätten, sei über die Zulässigkeit der Überdachungen und der Wohncontainer rechtskräftig entschieden worden. Eine erneute Sachentscheidung verstoße gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, weshalb die erhobene Klage bereits als unzulässig zu verwerfen sei. Die Kläger seien im ursprünglichen Widerspruchsverfahren beteiligt gewesen. Ihnen sei auch der Widerspruchsbescheid zugestellt worden, so dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, bereits gegen diesen zu klagen. Da es um den gleichen Lebenssachverhalt und die gleichen rechtlichen Fragen gehe, sei eine weitere Sachentscheidung nicht statthaft. 21 Im Übrigen sei die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig ( 1. ) und auch in der Sache begründet ( 2. ). 24 1. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – klagebefugt. Zwar sind sie mit ihren bauplanungsrechtlichen Einwendungen gegen die streitgegenständliche Überdachung auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgeschlossen ( 1.1. ). Jedoch können sie sich auf die mögliche Verletzung der drittschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 und 30 LBauO berufen ( 1.2. ). 25 1.1. Die Kläger können im vorliegenden Anfechtungsstreit nicht mehr geltend machen, die Überdachung füge sich nicht in die nähere Umgebung der mehrheitlich nur einseitig grenzständig bebauten Grundstücke ein und sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Denn sie waren zu dem Widerspruchsverfahren KRA 235/12, das mit dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 27. Mai 2013 abgeschlossen wurde, hinzugezogen worden und hätten nach Auffassung der Kammer gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid Klage erheben müssen. 26 Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2012 den Bauantrag des Beigeladenen, in dem es u.a. um die Genehmigung der streitgegenständlichen Überdachung ging, abgelehnt hatte, legte der Beigeladene dagegen Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss zog in diesem Vorverfahren die Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 79 Rn. 31) hinzu und verpflichtete den Beklagten, über den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 vom Beigeladenen geänderten Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses zu entscheiden. Der Zweck der Hinzuziehung Drittbetroffener besteht u.a. darin, ihnen ähnlich wie bei der Beiladung nach § 65 VwGO für den Fall ihrer (Dritt)Betroffenheit bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren, einen effektiven (präventiven) (Grund-)Rechtsschutz schon im Behördenverfahren zu gewährleisten und eine Ausdehnung der Bindungswirkung der Behördenentscheidung auf sie zu erreichen (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 13 Rn. 26). Folglich bindet der dem Hinzugezogenen wirksam bekannt gegebene Verwaltungsakt diesen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 13 Rn. 49; vgl. auch Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2010, § 13 VwVfG Rn. 15). 27 Ausgehend hiervon wären die Kläger nach Ansicht der Kammer verpflichtet gewesen, gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 27. Mai 2013 isoliert Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu erheben, denn der genannte Widerspruchsbescheid beschwerte die hinzugezogenen Kläger erstmals, indem er ausführte, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich an der Grenze zulässig. Anerkannt ist, dass eine erstmalige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliegt, wenn eine den Nachbarn in seinen Rechten verletzende Baugenehmigung von der Ausgangsbehörde versagt wird, auf den Widerspruch des Adressaten hin aber von der Widerspruchsbehörde erteilt wird (Brenner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 79 Rn. 29; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2015, § 79 Rn. 9; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1992 – 3 S 3102/91 –, NVwZ 1992, 992 zur Aufhebung einer Abbruchanordnung durch die Widerspruchsbehörde). 28 Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus dem Umstand, dass der Kreisrechtsausschuss in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 die vom Beigeladenen beantragte Baugenehmigung nicht selbst erteilt sondern lediglich die Ausgangsbehörde verpflichtet hat, die Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses zu erteilen. Zu einer solchen Verfahrensweise war der Kreisrechtsausschuss befugt; er konnte sich darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, NVwZ 2008, 437). 29 Zwar erhält der Bauherr in der Konstellation, in der sich die Widerspruchsbehörde darauf beschränkt, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten, keine gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen gesicherte Rechtsposition. Auch kommt dem Widerspruchsbescheid kein der Baugenehmigung vergleichbarer materiell-rechtlicher Regelungsgehalt zu. Er erschöpft sich in der Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Bauherrn die in Streit stehenden Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gegeben sind und daher die Ausgangsbehörde zur Erteilung verpflichtet wird. Der Widerspruchsbescheid stellt keine sachliche Teilentscheidung über die Baugenehmigung dar, sondern bedarf vielmehr noch der „Vollziehung“ seitens der Ausgangsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, NVwZ 2008, 437). 30 Daraus kann nach Auffassung der Kammer aber nicht geschlossen werden, dass ein Nachbar, der in dem vom Bauherrn gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Baugenehmigung betriebenen Vorverfahren als Hinzugezogener nach § 13 VwVfG beteiligt worden ist, im Falle des Ergehens eines Bescheidungs-Widerspruchsbescheids, der nachbarrechtsrelevante Aussagen enthält, zuwarten kann, bis die Ausgangsbehörde nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids die Baugenehmigung erteilt hat und erst dann gegen die Baugenehmigung mit einem Rechtsbehelf vorgeht. 31 Zwar vertritt Oster (LKRZ 2009, 211, 212) die Meinung, ein stattgebender Bescheidungs-Widerspruchsbescheid enthalte selbst noch keine Beschwer für den Nachbarn, sondern erst die zu erteilende Baugenehmigung. Denn die Baugenehmigung sei im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid erst die eigentliche Zulassung des Vorhabens. Deshalb müsse der Nachbar erst gegen die Baugenehmigung vorgehen und zwar mit einem Widerspruch, wenn und soweit die Bauaufsicht den Rahmen überschritten habe, den ihr der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid gesetzt habe. Sei dies nicht der Fall, so müsse der beschwerte Nachbar nach Sinn und Zweck der §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO unmittelbar Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erheben, und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Widerspruchsbehörde oder infolge eines Bescheidungs-Widerspruchsbescheides durch die Bauaufsicht erteilt worden sei. 32 Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – der Nachbar an dem ursprünglichen Vorverfahren, das der Bauherr gegen die Versagung der Baugenehmigung eingeleitet hat, im Wege der Hinzuziehung nach § 13 VwVfG beteiligt war und deshalb der stattgebende Widerspruchsbescheid auch dem Nachbarn gegenüber bindend geworden ist, kann dieser mit seinen Einwänden gegen das Bauvorhaben des Bauherrn, mit denen sich die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auseinandergesetzt hat, grundsätzlich nicht zuwarten, bis die Baugenehmigung ergangen ist. Vielmehr ist er, um nicht später mit seinen Einwendungen ausgeschlossen zu sein, verpflichtet, gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid vorzugehen. Einen Rechtsbehelf erst gegen die Baugenehmigung hält die Kammer nur dann für statthaft, wenn und soweit die auf den stattgebenden Widerspruchsbescheid folgende Baugenehmigung den Rahmen überschreitet, den der Widerspruchsbescheid gesetzt hat. Denn dann kommt der Baugenehmigung diesbezüglich eine über den vorausgegangenen Widerspruchsbescheid hinausgehende Regelungswirkung zu (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. November 1998 – 1 M 4423/98 –, NVwZ-RR 1999, 367). Ansonsten enthält die Baugenehmigung gegenüber dem (Bescheidungs-)Widerspruchsbescheid keinerlei Regelungsgehalt, die Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit wäre. 33 Dieses Ergebnis berücksichtigt auch hinreichend die rechtskraftähnliche Bindungswirkung eines Widerspruchsbescheids (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 1977 – 6 A 78/76.OVG –, AS RP-SL 14, 416; VG Neustadt, Urteil vom 20. September 2002 – 4 K 2599/02.NW –, juris). Insbesondere ein Widerspruchsbescheid, der von einem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – weisungsfreien Rechtsausschuss in einem prozessähnlichem Verfahren (§ 16 AGVwGO) erlassen worden ist, kann, wenn er zu Gunsten des Bürgers ergeht, in jedem Fall von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bzw. der anderen oberen Aufsichtsbehörde mittels der Beanstandungsklage gerichtlich angefochten werden (§ 17 AGVwGO). Ein solchermaßen erlassener Widerspruchsbescheid ist daher, wenn er unanfechtbar geworden ist, in stärkerem Maße als ein sonstiger Verwaltungsakt geeignet, ein Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit in die Entscheidung zu begründen. 34 Damit steht mit rechtskraftähnlicher Bindungswirkung fest, dass die Kläger mit ihren bauplanungsrechtlichen Einwendungen gegen die hier streitgegenständliche Überdachung ausgeschlossen sind. Die Kammer prüft daher nicht mehr, ob die Überdachung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Der Umstand, dass der Kreisrechtsauschuss sich in dem zweiten Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 erneut damit auseinandergesetzt hat, ob ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen vorliegt, hat nicht zur Folge, dass die Kläger sich auf diese neue Sachentscheidung des Kreisrechtsauschusses berufen können. Denn der Umstand, dass die Kläger gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 nicht isoliert Anfechtungsklage erhoben haben und dieser ihnen und dem Beigeladenen gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist, führte dazu, dass der Beigeladene eine „gesicherte Rechtsposition“ erlangte, die ihm nicht entzogen werden durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1998 – 7 B 30/98 –, BayVBl 1999, 58 zur fehlenden Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sacheinlassung bei Verfristung des Widerspruchs in Drittbeteiligungsfällen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 –, NVwZ 1989, 863 zur Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung gegenüber einem Dritten, soweit diese ihm gegenüber bei der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig war). 35 1.2. Die rechtskraftähnliche Bindungswirkung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 27. Mai 2013 bezieht sich jedoch nicht auf die drittschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 und 30 LBauO. 36 1.2.1. Die Kläger können die mögliche Verletzung dieser Bestimmungen im vorliegenden Verfahren geltend machen, obwohl die angegriffene Baugenehmigung vom 18. Oktober 2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde. Zwar hat dies grundsätzlich zur Folge, dass nach § 66 Abs. 3 LBauO bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu überprüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder eine Feststellung noch eine Freigabe, so dass sie insoweit auch weder den Bauherrn begünstigt, indem sie die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts feststellt, noch den Nachbarn belasten kann. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten betroffen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991 – 8 B 11955/91 –, NVwZ-RR 1992, 289). 37 Allerdings ist die Bauaufsichtsbehörde nicht daran gehindert, die – entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm – beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, LKRZ 2012, 153). Für eine solche Verfahrensweise besteht insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen oder zu erwarten sind und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen. Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden „schlanken“ Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, LKRZ 2012, 153; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 12. Juli 2012 – 4 K 329/12.NW –, juris). Hat daher die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder der Rechtsausschuss im Widerspruchsverfahren abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Prüfungsprogramm tatsächlich bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften geprüft, werden diese Regelungsinhalt der Baugenehmigung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG – u.a. zum Widerspruchsverfahren) mit der Folge, dass ein Nachbar im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, sich auf einen möglichen Verstoß gegen die geprüften bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG – und 28. Mai 1993 – 8 B 11148/93.OVG –; VG Neustadt, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 L 644/14.NW –, juris und vom 2. Juli 2014 – 4 L 553/14.NW –). 38 Vorliegend hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 tatsächlich die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 und 30 LBauO geprüft. Zwar hat der Ausschuss dies ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob die Kläger wegen eines möglichen Verstoßes gegen die §§ 8 und 30 LBauO einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hätten. Da ein solches Begehren jedoch hier nicht Streitgegenstand war, können die diesbezüglichen Ausführungen des Kreisrechtsausschusses nur so gewertet werden, dass damit eine bauordnungsrechtliche Aussage in Bezug auf die §§ 8 und 30 LBauO getroffen werden sollte und diese damit auch Regelungsinhalt der Baugenehmigung geworden sind (vgl. Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 69 Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 8 A 11283/08.OVG – und vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG –). Hat aber eine faktische Prüfung der Abstandsflächen stattgefunden, ist ein Nachbar im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, sich auf einen möglichen Verstoß gegen § 8 LBauO zu berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 24. Mai 1993 – 8 B 11124/93.OVG – und 28. Mai 1993 – 8 B 11148/93.OVG –; VG Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 L 553/14.NW –). 39 1.2.2. Den Klägern ist das Berufen auf den Verstoß gegen die §§ 8 und 30 LBauO nicht deshalb verwehrt, weil sie – wie unter 1.1. ausgeführt – mit ihrem Vorbringen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ausgeschlossen sind und keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mehr rügen können. 40 Das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht bilden unterschiedliche Prüfungsebenen, die jeweils einem anderen Ansatz folgen (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; OVG Bremen, Urteil vom 19. März 2015 – 1 B 19/15 –, juris). Zwar kann z.B. das Abstandsflächenrecht im Rahmen der Anwendung des Rücksichtnahmegebots gewürdigt werden; letzteres ist in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass ein Verstoß gegen die Abstandsflächen automatisch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2004 – 8 A 10136/04.OVG –). Deshalb haben sowohl Widerspruchsbehörde als auch Gericht bei der Anfechtung einer nach § 70 Abs. 1 LBauO erteilten Baugenehmigung durch den Nachbarn die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme und der Abstandsflächen gesondert zu prüfen. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren kommt hinzu, dass die Vereinbarkeit mit dem Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht Inhalt der Feststellungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung ist; diese beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Bauherrn (§ 66 Abs. 3 LBauO). Vorliegend hatte der Kreisrechtsausschuss in dem Vorverfahren KRA 235/12, zu dem die Kläger gemäß § 13 VwVfG hinzugezogen worden waren, im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 einen Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO in Bezug auf die streitgegenständliche Überdachung nicht geprüft. Folglich wurde die Vereinbarkeit der Überdachung mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht Inhalt der Feststellungswirkung des Verpflichtungswiderspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 27. Mai 2013. Damit erstreckt sich der Einwendungsausschluss nicht auf den § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO. 41 2. Die Klage ist auch in der Sache begründet. 42 Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 12. Dezember 2014 verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten, als darin die Errichtung einer grenzständigen Überdachung genehmigt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung verstößt gegen baurechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 43 Die dem Beigeladenen gemäß §§ 70, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2013 steht nicht im Einklang mit der hier vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 geprüften bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO. 44 Diese Bestimmung stellt die nachbarschützende Anforderung, vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Die Regelung soll eine Brandübertragung verhindern, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsvorschriften auch sozialen Zwecken, nämlich der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens dienen. Zentraler Zweck ist es auch, unzumutbare Belästigungen zu verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2006 – 1 A 10845/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 768; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rn. 2). 45 2.1. Bei der streitgegenständlichen Überdachung des Beigeladenen handelt es sich um ein oberirdisches Gebäude. „Gebäude“ sind nach der auch für das Abstandsflächenrecht maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die vier Begriffsmerkmale eines Gebäudes müssen kumulativ erfüllt sein. Die Überdachung des Beigeladenen ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO, nämlich eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Da die Überdachung mit einem Blechdach versehen ist, ist sie außerdem auch überdeckt und dazu geeignet bzw. bestimmt, dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlage räumlich nicht vollkommen umschlossen ist, denn Umfassungswände sind nicht notwendiges Merkmal eines Gebäudes. Der überdachte Bereich ist auch „selbständig benutzbar“. Dabei wird die selbständige Benutzbarkeit im Regelfall dadurch dokumentiert, dass die bauliche Anlage einen eigenen Eingang besitzt (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 2 Rn. 33). Auch seiner Funktion nach muss es sich um eine selbständige Einheit handeln. Dies ist vorliegend der Fall, denn die streitgegenständliche Überdachung verfügt über zwei eigene Zugänge von Westen und Osten und hat eine eigenständige Funktion (s. die Lichtbilder in der Verwaltungsakte). Die Überdachung ist nicht dergestalt in das Hauptgebäude des Beigeladenen integriert, dass sie diesem funktional zugeordnet ist. 46 2.2. Grundsätzlich sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten. Die Ausnahmefälle der § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ( 2.2.1. ), § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO ( 2.2.2. ), § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ( 2.2.3. ) und § 8 Abs. 9 LBauO ( 2.2.4. ) greifen hier nicht ein. 47 2.2.1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO angeordnete Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). 48 Da das Vorhaben des Beigeladenen hier im unbeplanten Innenbereich ausgeführt worden ist, ist die Vorschrift des § 34 BauGB maßgeblich, d.h. es ist zunächst auf die Bebauung in der näheren Umgebung abzustellen. 49 Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, ESOVGRP). Die Eigenart des Gebiets kann auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet mit Bebauungsplänen errichtet wurden; auf die in einem solchen Gebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Bebauung kommt es dabei aber nicht an (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – 4 C 16.73 –, BauR 1976, 185; Dürr in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 34 Rn. 27). 50 Danach sieht die Kammer als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hier die gesamte Bebauung auf beiden Seiten der A-Straße zwischen C-Straße und B-Straße an. Die Bauten auf den Grundstücken A-Straße … und .. bilden in nördlicher Richtung eine Zäsur, denn hier mündet die A-Straße in die C-Straße. In südlicher Richtung wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung entlang der A-Straße bis zur Einmündung in die B-Straße geprägt bzw. beeinflusst. Gegen eine Einbeziehung der Bebauung östlich der A-Straße im Bereich südlich des an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Anwesens A-Straße .. bis zur Einmündung in die B-Straße spricht nicht, dass es sich dabei um neuere Bauten handelt, die zusätzlich von der östlich gelegenen B-Straße erschlossen werden. Auch wenn diese Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bleiben sie nach Auffassung der Kammer nicht außer Betracht. Denn im Rahmen des § 34 BauGB kommt es ausschließlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – 4 C 16.73 –, BauR 1976, 185). Auch wenn die Bauten auf den Grundstücken B-Straße 11 – 18 a die Haus-Hof-Bauweise der nördlich und westlich gelegenen Grundstücke nicht aufgreifen, beeinflussen sie doch zumindest das Grundstück des Beigeladenen. 51 Wie dargelegt, sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss . Aus bauplanungsrechtlichen Vorgaben kann sich daher ergeben, dass bei geschlossener Bauweise keine Abstände von Gebäuden zu Grundstücksgrenzen nötig oder geringere Abstände als nach den Bestimmungen der LBauO zu fordern sind (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). 52 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, muss sich hier die planungsrechtliche Anforderung zwingend aus der Eigenart der näheren Umgebung ergeben. Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO reicht es nicht aus, dass nach § 34 Abs. 1 BauGB die Grenzbebauung zulässig ist, weil in der Umgebung des zu bebauenden Grundstücks sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise anzutreffen ist. Selbst in den Fällen, in denen die geschlossene Bauweise überwiegend anzutreffen ist, muss angesichts der ebenfalls anzutreffenden offenen Bauweise nicht an die Grenze gebaut werden. Für den unbeplanten Innenbereich kann eine zwingende Grenzbebauung nur angenommen werden, wenn auf den benachbarten Grundstücken ein einheitliches Ordnungsprinzip dahingehend erkennbar ist, dass alle Gebäude ohne Ausnahme − mindestens einseitig − eine Grenzbebauung aufweisen und somit an die Grenze gebaut werden muss, ein Vorhaben mit Grenzabstand sich also nicht einfügen würde, sondern als Fremdkörper erschiene (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11. November 1993 – 1 A 10532/93.OVG –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 − 1 B 10066/00.OVG – und vom 8. Juni 2001 – 8 B 10855/01.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 – 8 A 10257/03.OVG – m.w.N., ESOVGRP). Demgegenüber genügt es für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung regelmäßig nicht, wenn bei ansonsten uneinheitlicher Bauweise die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). 53 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein einheitliches Ordnungsprinzip dahingehend, dass alle Haupt- und Nebengebäude in der näheren Umgebung ohne Ausnahme − mindestens einseitig − eine Grenzbebauung aufweisen und somit an die Grenze gebaut werden müssen, zu verneinen. Eine beidseitige Grenzbebauung mit Nebengebäuden befindet sich östlich der A-Straße lediglich auf dem Grundstück A-Straße .. (Grundstück Flurstücks-Nr. ….). Die meisten Grundstücke weisen einseitige Grenzbebauung auf, nicht aber das Grundstück B-Straße .. und .. (Flurstücks-Nr. …), das in offener Bauweise errichtet worden ist. Auch auf dem Grundstück A-Straße .. (Flurstücks-Nr. …..) steht ein Hauptgebäude in offener Bauweise; bei dem grenzständigen Nebengebäude handelt es sich um einen nicht zu berücksichtigenden nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO privilegierten Bau. 54 2.2.2. Eine Bebauung ohne rückwärtigen Grenzabstand kann auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO gestützt werden. Danach sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend ist eine entsprechende Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht öffentlich-rechtlich gesichert. 55 2.2.3. Ferner rechtfertigt auch § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine Zulassung der vom Beigeladenen errichteten grenzständigen Überdachung Danach kann grenzständige Bebauung zugelassen werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Januar 2015 – 8 A 10957/14.OVG – m.w.N.), der die Kammer folgt, kann nach dieser Vorschrift ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf. 56 Zwar befindet sich auf dem Grundstück der Kläger an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen ein Gebäude an der gemeinsamen Grenze. Jedoch handelt es sich entgegen den Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 dabei ausweislich der dem Gericht auf Anforderung von dem Beklagten vorgelegten Baugenehmigungsakten um ein nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO funktional selbständiges privilegiertes Garagengebäude (vgl. zu dieser Einschränkung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09 –, NVwZ-RR 2010, 385; mit Wirkung vom 1. August 2015 hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber diese Einschränkung gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 LBauO künftige Fassung aufgehoben; danach dürfen Gebäude nach § 8 Abs., 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBauO auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben). Eine Grenzgarage nach § 8 Abs. 9 LBauO scheidet aber für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO von vornherein aus, weil es sich hierbei nicht um ein „Gebäude ohne Grenzabstand“ handelt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 1 B 10973/99.OVG –; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rn. 44). Garagen oder sonstige Räume ohne Aufenthaltsräume sind nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO grundsätzlich ohne eigenen Grenzabstand auch bei ansonsten offener Bauweise zulässig. Würden derartige Gebäude es ermöglichen, auf dem Nachbargrundstück auch sonstige Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten, so würde über kurz oder lang aus der Ausnahme die Regel und die offene Bauweise durch eine Vielzahl von Grenzgebäuden faktisch beseitigt. Dies kann aber nicht Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO sein. 57 2.2.4. Zuletzt kann sich der Beigeladene auch nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen u.a. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind. Hier unterschreitet zwar die streitgegenständliche Überdachung mit einer Länge von 10 m isoliert gesehen die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 b LBauO zulässige Länge von 12 m an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Kläger. Allerdings befindet sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch ein 6 m langer Container, so dass die Grenzbebauung insgesamt 16 m beträgt und damit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 9 Nr. 3 b LBauO verstößt. 58 Liegt im Ergebnis ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften vor, braucht die Kammer nicht mehr näher darauf einzugehen, ob die angegriffene Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2014 in Bezug auf die Überdachung auch nicht im Einklang mit der weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 30 LBauO steht. 59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. 60 Beschluss 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013).