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Beschluss

8 B 10304/15

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelner Sondereigentümer kann geltend gemachte Verletzungen gemeinschaftlicher Eigentumsrechte nicht nach § 10 Abs. 6 WEG allein durchsetzen; diese sind der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. • Bei der Abwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse an der Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen, wenn nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt wird. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist grundsätzlich gewahrt, wenn Abstandsflächen eingehalten werden; nur in Ausnahmefällen kann trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine rücksichtlose, „erdrückende“ Wirkung vorliegen. • Ein Bauvorhaben ist nicht allein wegen L-förmigem Heranrückens oder Überschreitung örtlicher Längenmaßgaben rücksichtslos; die konkrete Wirkung auf das Nachbargrundstück ist entscheidend.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei fehlender Rechtsverletzung des Sondereigentümers • Ein einzelner Sondereigentümer kann geltend gemachte Verletzungen gemeinschaftlicher Eigentumsrechte nicht nach § 10 Abs. 6 WEG allein durchsetzen; diese sind der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. • Bei der Abwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse an der Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen, wenn nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt wird. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist grundsätzlich gewahrt, wenn Abstandsflächen eingehalten werden; nur in Ausnahmefällen kann trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine rücksichtlose, „erdrückende“ Wirkung vorliegen. • Ein Bauvorhaben ist nicht allein wegen L-förmigem Heranrückens oder Überschreitung örtlicher Längenmaßgaben rücksichtslos; die konkrete Wirkung auf das Nachbargrundstück ist entscheidend. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin mehrerer Wohnungen eines Hauses in Mainz. Die Beigeladene erhielt am 12.12.2014 eine Baugenehmigung zum Errichten eines Einkaufsmarktes mit Verkaufsfläche von 805,20 m² und einer Geschossfläche von 1.129,52 m²; das Gebäude steht L-förmig an zwei Seiten an dem Grundstück der Antragstellerin an. Die Antragstellerin widersprach der Baugenehmigung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügte insbesondere Verletzungen des Gebietsschutzes nach § 34, §§ 4, 11 BauNVO sowie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch erdrückende Bebauung, Überschreitung von Längenbegrenzungen und Beeinträchtigungen von Belichtung und Nutzwert. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz; hiergegen richteten sich Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. • Die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten der Antragstellerin, weil nicht ersichtlich ist, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird; daher überwiegt das Interesse an der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a BauGB). • Ansprüche aus gemeinschaftlichem Wohnungseigentum (z. B. Gebietsbewahrungsanspruch) können nach § 10 Abs. 6 WEG grundsätzlich nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden; insoweit fehlt der Antragstellerin die subjektive Berechtigung. • Selbst bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets und Anwendung von § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO ist die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht hinreichend dargetan: die Verkaufsfläche stellt nach Rechtsprechung zwar großflächig dar, die gesetzliche Vermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt aber erst ab 1.200 m² Geschossfläche; hier liegt die Geschossfläche darunter und konkrete nachteilige Auswirkungen wurden nicht hinreichend aufgezeigt. • Das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB ist anhand der Zumutbarkeit der Schutzwürdigkeit, der Intensität der Beeinträchtigung und der Bauherrninteressen zu prüfen; die Einhaltung der Abstandsflächen nach LBauO spricht indiziell für eine Wahrung des Rücksichtnahmegebots. • Die erforderlichen Abstandsflächen sind sowohl zur südlichen als auch zur westlichen Gebäudeseite eingehalten (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 LBauO). Höhe und Maß des genehmigten Bauvorhabens fügen sich in den vorhandenen zweigeschossigen Kontext ein und sind damit nicht erdrückend. • L-förmiges Heranrücken und die angegebenen Wandlängen begründen für sich genommen keine Rücksichtslosigkeit; einschlägige Längenbegrenzungen betreffen andere Konstellationen oder wurden eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten, sodass dies kein Indiz für Unzumutbarkeit ist. • Weitere Umstände mindern die Beeinträchtigung: vorhandener hoher Carport und Sichtschutzwand auf dem Nachbargrundstück, die vergleichbare Umgebungsbebauung, geringere Höhe des Nebengebäudes, Abschirmung vor Lärm- und Einsichtseinwirkungen sowie Auflagen zur Bepflanzung und Dachbegrünung, die die optische Wirkung mildern. • Mangels erkennbarer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin hätte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen müssen; daher werden die vorherigen Entscheide abgeändert und der vorläufige Rechtsschutz versagt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden stattgegeben; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil kein überwiegendes Rechtsschutzinteresse vorlag und sie kein eigenes Recht verletzt wurde. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Insgesamt bleibt die Baugenehmigung in Vollzug; eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht hinreichend dargetan, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht zu gewähren ist.