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Urteil

4 K 162/15.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0911.4K162.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, auf seinem Grundstück befindliche Altreifen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 2 Der Kläger ist Eigentümer der unbebauten Freizeitgrundstücke in Hanglage, Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ..., A-Straße .. in … Elmstein ... . Im Januar 2014 wurde dem Beklagten bekannt, dass auf den genannten Grundstücken mehrere hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen lagen. Der Kläger begann die Altreifen u.a. als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein. Die folgenden Lichtbilder zeigen die bepflanzten Altreifen auf den Freizeitgrundstücken des Klägers: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Der Beklagte wies den Kläger in einem Schreiben vom 22. Januar 2014 darauf hin, dass es sich bei den Altreifen auf den Grundstücken um Abfälle handeln würde, deren Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen möglich sei. Er werde daher gebeten, die Altreifen ordnungsgemäß zu entsorgen. In der Folgezeit teilte der Kläger mit, dass er die Beseitigung der Altreifen ablehne. Er habe begonnen, auf den Grundstücken Terrassen zu errichten. Um den Hang gegen Abrutschen zu sichern, habe er Altreifen gestapelt und mit Erde gefüllt. Im kommenden Frühjahr würden diese bepflanzt werden. Die Reifen seien nicht als Abfall zur Entledigung zu betrachten sondern würden als Pflanzringe verwendet. 4 Mit Bescheid vom 25. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Februar 2014, gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf den Grundstücken in Elmstein-... zwischen- bzw. angelagerten und teilweise schon in den Untergrund bzw. in die Böschung eingebauten Altreifen aller Art bis zum 14. März 2014 auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie die Entsorgung durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen (Ziffer 1). Für den Fall, dass gegen den Bescheid ein Rechtsbehelf eingelegt werde, trete diese Verpflichtung drei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung ein. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung gemäß Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Ferner untersagte der Beklagte dem Kläger, weitere Altreifen auf die Grundstücke zu verbringen (Ziffer 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). 5 Am 26. März 2014 erhob der Kläger dagegen Widerspruch mit der Begründung, das erworbene Grundstück werde als Freizeitgrundstück umgestaltet, da die Nutzung als Nutzgarten bei einem Hanggrundstück eingeschränkt sei. Er habe deshalb begonnen, mit Altreifen eine Terrassenbefestigung zu bauen. Es sei beabsichtigt, alle Altreifen zu begrünen, so dass sich die Terrasse in das Landschaftsbild einfüge. Allein zu diesem Zweck seien ihm mehrere hundert Altreifen unentgeltlich und ohne eine sonstige Art von Vorteil überlassen worden. Eine Entsorgungsabsicht habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Es liege weder eine ökologische noch eine ästhetische Beeinträchtigung der Umwelt vor. Die Altreifen würden keinen Abfall darstellen; auf die Herkunft der Altreifen komme es nicht an. Die Nutzung der Altreifen als Terrassenbefestigung sei als erneute Nutzung unter Beibehaltung der Produktgestaltung anzusehen. Auch anderweitig würden Altreifen beispielsweise als Fender an Wasserfahrzeugen, als Pufferzonen im Wassersport und zur Beschwerung von Folien auf Mieten verwendet. Zudem würden sie auch als Lärmschutzwände oder als Spielgeräte dienen. Die Nutzung als Terrassenbefestigung sei mit diesen verbreiteten Nutzungsarten vergleichbar. 6 Mit dem Kläger am 29. Januar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Altreifen stellten Abfall im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – dar. Der Vorbesitzer der abgefahrenen Altreifen habe die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stellen getreten sei. Für einen neuen Verwendungszweck sei es erforderlich, dass ein einheitlicher nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliege, wie mit der Sache verfahren werden soll. Dies sei nicht anzunehmen, da die Altreifen für den ursprünglichen Besitzer keinen Verwendungszweck mehr gehabt hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass ein neuer Nutzungszweck wie die Nutzung der Altreifen zur Hangsicherung bereits beim Abmontieren bzw. zu Beginn der Lagerung des Reifen festgestanden habe. Bei Altreifen handele es sich gemäß der Anlage zu 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV – nach dem Abfallschlüssel 160103 um Abfall. Der Kläger sei als Besitzer von nicht verwerteten Abfällen nach §§ 15, 17 KrWG verpflichtet, die Abfälle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die große Anzahl der Altreifen auf dem Grundstück komme einer unzulässigen Deponierung gleich. Bei den vom Kläger vorgetragenen Verwendungsmöglichkeiten von Altreifen würde es sich jeweils um Beispiele handeln, bei denen es möglich sei, dass der neue Verwendungszweck unmittelbar an den alten getreten sei und es würden jeweils nur eine geringe Anzahl von Reifen verwendet werden. 7 Der Kläger hat am 24. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinen Darlegungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ausführt, es könne nicht unterstellt werden, dass beim Abmontieren bzw. Beginn der Lagerung der Reifen durch die Vorbesitzer kein neuer Nutzungszweck festgestanden habe. Er habe die Reifen über das Internetportal „Quoka“ erworben, in dem die Vorbesitzer die Altreifen kostenlos z.B. zur Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft angeboten hätten. Unter Beibehaltung der Produktgestaltung habe er, der Kläger, den Altreifen eine sinnvolle Zweckbestimmung gegeben. Der Beklagte verkenne, dass es sich jedenfalls nicht um Abfälle handele, die zwingend zu beseitigen seien, sondern um Abfälle, die einer anderen Verwendung zugeführt werden könnten. Nach seiner Ansicht stelle der Verbau von Altreifen als Terrassenbefestigung und Pflanzringe im Garten eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG dar. Daher komme es im Ergebnis auf den ursprünglichen subjektiven Willen des Altreifenbesitzers nicht an. Auch die Anzahl der Reifen sei bei einer zulässigen Verwertung nicht maßgeblich. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 13 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 27. Januar 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 15 Rechtsgrundlage der abfallrechtlichen Verfügung sind die §§ 62, 15 Abs. 1, 17 KrWG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die insoweit erforderlichen Anordnungen treffen. 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Altreifen, die vom Kläger als Pflanzringe (auch) für die Befestigung und den Ausbau der Terrasse auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ..., A-Straße ... in ... verwendet werden, sind nach Auffassung der Kammer nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu qualifizieren. 17 Abfall sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Vorliegend ist keine der drei gefahrenabwehrrechtlich ausgerichteten Entledigungsvarianten gegeben. 18 1. Eine tatsächliche objektive Entledigungshandlung ist hier nicht festgestellt. Eine Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG ist gemäß Abs. 2 der genannten Norm anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. 19 Das Entledigen beinhaltet auch einen entsprechenden Willen des Besitzers, sich „von der Sache ohne weitere Zweckbestimmung zu befreien“ (BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 – I ZR 126/88 (KG) –, NJW 1990, 2471). Die Abfalleigenschaft wird folglich bei einem nicht vom Willen getragenen Wegfall der Sachherrschaft (z.B. verloren gegangene Gegenstände) nicht begründet. Gleiches gilt beim Verschenken einer Sache mit dem Ziel der Weiterverwendung durch den neuen Besitzer (Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2015, § 3 KrWG Rn. 18). 20 Hier hat der Kläger als aktueller Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft an den ihm von den Vorbesitzern geschenkten Altreifen bereits mit der Zweckbestimmung begründet, diese für den Terrassenbau und die Bepflanzung des Gartens zu verwenden und realisiert diese Zweckbestimmung ohne Unterbrechung oder Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung. Auch die letzten Vorbesitzer, von denen der Kläger die Altreifen über das Internetportal „Quoka“ kostenlos erworben hat, haben mit der zweckbestimmten Übergabe der Reifen an den Kläger nicht die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgeben. 21 2. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Entledigungspflicht vor. Gemäß § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Abs. 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. 22 Für die maßgebliche Definition nach § 3 Abs. 4 KrWG kommt es hier nicht allein darauf an, in welchem Zustand die Altreifen sind und ob von ihnen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Vielmehr muss für die Abfalleigenschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, wonach die Gefahr nur durch Verwertung oder Beseitigung der Altreifen ausgeschlossen werden kann. Zwangsabfall liegt daher nur dann vor, wenn dessen Entsorgung (s. § 3 Abs. 22 KrWG) die ,,ultima ratio“ darstellt (Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 3 KrWG Rn. 30). Nur in den Fällen, in denen die vom Gegenstand ausgehende Belastung keine andere Möglichkeit als eine Verwertung oder Beseitigung zulässt, kann der entgegenstehende Besitzerwille durchbrochen werden. Auf den Wert des Gegenstandes kommt es nicht an. Durch eine solche dem Wortlaut nach gebotene Auslegung reduziert sich die praktische Bedeutung dieser Entledigungsvariante auf Stoffe oder Gegenstände, bei denen die Gefahr nicht durch eine anderweitige vom Besitzer beabsichtigte zulässige Nutzung beseitigt werden kann, wie etwa bei bestimmten Giftstoffen, deren Beseitigung gesetzlich vorgesehen ist (s. z.B. die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane – PCB/PCT-Abfallverordnung –; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 A 5466/13 –, juris zu grenzwertüberschreitendem Aflatoxin B1-Gehalt verunreinigtem Futtermais und VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 13.00515 –, juris zu in Waldwege eingebautem Abbruchmaterial). Gehen von den Stoffen oder Gegenständen Gefahren aus, ist diesen vorrangig durch Anwendung des Ordnungsrechts, insbesondere des übrigen Umweltrechts zu begegnen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist insoweit subsidiär (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 – 10 L 49.14 –, juris m.w.N.). 23 Hier gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte – und wird von dem Beklagten im Übrigen auch nicht behauptet –, dass die Altreifen, die auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV – als gefährlicher Abfall klassifiziert sind (s. § 3 Abs. 1 AVV und Abfallschlüssel 16 01 03 für Altreifen im Anhang zu Art. 2 Abs. 1 AVV), nach dem Einbau in den Untergrund bzw. die Böschung der unbebauten Freizeitgrundstücke Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ... in ... und deren Bepflanzung in ihrer konkreten Funktion als Hangschutz und Pflanzringe geeignet wären, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden (vgl. auch das Informationsblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom November 2013). Zwangsabfall liegt daher nicht vor. 24 3. Schließlich fehlt es auch an dem Willen zur Entledigung von Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. 25 Ein Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist nach dem Wortlaut der Norm („ ist ... anzunehmen “) und der Intention des Gesetzgebers eine gesetzliche widerlegliche Vermutungsregel, wonach der subjektive Entledigungswille bei Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung des Gegenstandes ohne Begründung eines neuen Verwendungszwecks vermutet wird (s. BT-Drucksache 17/6052, Seite 71, und Delf, in: Schmehl, GK-KrWG, 1. Auflage 2013, § 3 KrWG Rn. 32; eine gesetzliche Fiktion befürworten hingegen etwa Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Stand Juni 2014, § 3 Abs. 3 Rn. 3 und Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 44). 26 Das Kriterium der Unmittelbarkeit erfordert zwar einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die „Unmittelbarkeit“ ist jedoch nicht im Sinne von „sofort“ zu verstehen; erforderlich ist vielmehr, dass der Wille besteht, die Sache ohne weitere Zwischenbehandlungen einem feststehenden neuen Nutzungszweck zuzuführen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2010 – 7 ME 54/10 –, GewA 2011, 374; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 3 KrWG Rn. 23). Mit dem Unmittelbarkeitskriterium soll lediglich ausgeschlossen werden, dass der fraglichen Sache zwischenzeitlich andere Zweckbestimmungen beigemessen werden. Es darf also keine Zwischenbehandlung notwendig sein. Vielmehr muss ein einheitlicher, nicht unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache neu verfahren werden soll. Der neue Nutzungszweck muss bei Beginn der Lagerung feststehen. Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung allerdings nicht unrealisierbar erscheinen. Allzu hohe Anforderungen dürfen insoweit aber nicht gestellt werden. Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2010 – 7 ME 54/10 –, GewA 2011, 374 m.w.N.). 27 Die Auslegung der Auffassung des Besitzers unter der Berücksichtigung der objektiven Verkehrsanschauung dient als Korrektiv für vorgebrachte Zweckbestimmungen, die allein dem Zweck dienen, abfallrechtliche Verwertungs- und Beseitigungspflichten zu umgehen (Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn. 50; und Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a.a.O., § 3 Abs. 3 Rn. 25 und Rn. 29; VG Augsburg, Beschluss vom 4. März 2010 – Au 6 S 10.106 –, juris). 28 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregel nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG sind vorliegend nicht erfüllt, so dass ein Entledigungswille nicht unterstellt werden kann. Es ist nicht festgestellt, dass bei Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung der Altreifen in engem zeitlichen Zusammenhang kein neuer Verwendungszweck an deren Stelle trat. Zwar ließ sich die Kette der Vorbesitzer der Altreifen nicht lückenlos aufklären, so dass die Möglichkeit, dass ein etwaiger Vorbesitzer eines Reifens einen Entledigungswillen zu einem bestimmten Zeitpunkt gebildet haben konnte, nicht ausgeschlossen werden kann. Allein die Möglichkeit, dass eine Zweckbestimmung eines Gegenstandes durch den Vorbesitzer entfallen sein kann ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist, erfüllt nach Ansicht der Kammer jedoch noch nicht den Tatbestand der gesetzlichen Vermutungsregel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG. Dies wäre vielmehr allenfalls dann anzunehmen, wenn keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes mehr bestünde (ähnlich Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a.a.O., § 3 Abs. 3 Rn. 27 und Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn. 47). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Für Altreifen bestehen unabhängig von deren Anzahl zahlreiche Weiter- und Wiederwendungsmöglichkeiten, die häufig und weit verbreitet unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung treten. So weist etwa auch das Bundesumweltamt in einem Informationsblatt über den Stoffstrom Altreifen darauf hin, dass für eine Wiederverwendung von Altreifen eine hohe Nachfrage aus Ländern bestehe, die niedrigere Einsatzanforderungen an die Profiltiefe als in Europa haben. Als geeignete mögliche Weiterverwendung wird weiter beispielhaft die Beschwerung von Mietenabdeckungen in der Landwirtschaft, als Aufprallschutz in Hafenlagen, als Erosionsschutz für Erdwälle und Abhänge im Landschaftsbau oder als Wellenbrecher im Küstenschutz genannt, die alle die lange Lebensdauer und gute Elastizität von Reifen ausnutzen würden (Umweltbundesamt, Datenblatt Altreifen vom 24. Juni 2014, Best Practice Municipal Waste Management, Seite 2; vgl. auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2014 überreichten Bilder sowie das Informationsblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom November 2013, Seite 3, in dem auch noch von einer Weiterverwendung von Altreifen als Spielgeräte in Form von Schaukel oder Schaukelpferd etc. für altersgerechtes Spielen auf Abenteuerspielplätzen die Rede ist). 29 Sind damit im Ergebnis die zur (terrassenförmigen) Bepflanzung verwendeten Altreifen des Klägers nach Ansicht der Kammer nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen, braucht nicht mehr näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob bei Qualifizierung der Altreifen als Abfall von einem eingetretenen Wegfall der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG auszugehen wäre (näher dazu s. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 1860/12 –, NVwZ-RR 2013, 136; Schink, UPR 2012, 201, 207). 30 Ist somit die Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Februar 2014 rechtswidrig, so waren auch die Ziffern 2 bis 4, in denen u.a. Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz angedroht wurden, aufzuheben. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Der Ausspruch über die vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 35 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 36 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 37 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 38 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.