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Urteil

3 K 697/15.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:1209.3K697.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten. Sie ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, bei welchem es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. 2 Der Führer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges überschritt am 2. Dezember 2014 um 17.53 Uhr in … K., B10 Südtangente, Höhe K.. in Richtung Westen, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Der Verstoß wurde mittels Lasermessung festgestellt und auf einem Lichtbild dokumentiert. Dieser Verkehrsverstoß wäre mit einer Geldbuße von 160,-- €, einem Fahrverbot von einem Monat sowie der Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister zu Lasten des Fahrers im Tatzeitpunkt zu ahnden gewesen. 3 Die zuständige Bußgeldstelle versandte unter dem Datum vom 18. Dezember 2014 einen Zeugenfragebogen an die Klägerin. Diesen Zeugenfragebogen sandte die Klägerin nicht an die zuständige Bußgeldstelle der Stadt K. zurück. 4 Mit Ermittlungsersuchen vom 19. Januar 2015 bat die zuständige Bußgeldstelle daraufhin die Polizeiinspektion W., die für die Tat verantwortliche Person festzustellen, sie zu dem Vorwurf anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien aufzunehmen. 5 Mit bei der Bußgeldstelle am 19. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 13. Januar 2015 beantragte Rechtsanwalt M. aus der von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei st., d., r. & partner, K., bei der zuständigen Bußgeldstelle Akteneinsicht, woraufhin die Akten am 21. Januar 2015 versandt wurden. Nach erfolgter Akteneinsichtnahme gab Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 27. Januar 2015, eingegangen bei der Bußgeldstelle am 30. Januar 2015, die Akte an die zuständige Bußgeldstelle zurück. Eine Stellungnahme in der Sache wurde nicht angekündigt und erfolgte nicht. 6 Mit am 30. Januar 2015 bei der Bußgeldstelle eingegangenem Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2015 teilte die Polizeiinspektion W. der zuständigen Bußgeldstelle mit, bei der Halterfirma habe am 27. Januar 2015 der Mitarbeiter CP ermittelt werden können. Das benutzte Fahrzeug sei diesem fest zugewiesen. Herr P. habe nach Belehrung angegeben, dass er einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Zu dem Fahrer zum Tatzeitpunkt wolle er keine Angaben machen. Er sei auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches hingewiesen worden. 7 Die zuständige Bußgeldstelle stellte das Verfahren am 3. Februar 2015 wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers ein. Am 9. Februar 2015 ging bei der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei die Mitteilung der Bußgeldstelle über die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein mit dem Hinweis, die Akten würden zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet. 8 Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 9. Februar 2015 die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter Darstellung des Sachverhalts an und setzte eine Äußerungsfrist bis zum 19. Februar 2015. 9 Nach Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 26. Februar 2015 und Übersendung des Ermittlungsberichts der Polizeiinspektion W. vom 28. Januar 2015 ließ die Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt R., mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 vortragen, sie habe sich bisher nicht geweigert, den Namen der verantwortlichen Fahrerin oder des verantwortlichen Fahrers des betroffenen Fahrzeuges im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu benennen. 10 Insbesondere seien nicht alle zumutbaren Ermittlungen angestellt worden, um die verantwortliche Fahrerin oder den verantwortlichen Fahrer festzustellen. Zwar habe die Bußgeldstelle der Klägerin einen Zeugenfragebogen gesandt, worauf „von hier aus“ die anwaltliche Vertretung gegenüber der Bußgeldsteile angezeigt worden sei. Die Bußgeldstelle habe nach Aktenlage noch ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion W. gesandt. Daraufhin sei jedoch das Ermittlungsverfahren eingestellt worden. 11 Weiterhin sei entgegen den Feststellungen des Beklagten auf dem Tatfoto keine männliche Person zu erkennen, insbesondere sei nicht zuzuordnen, ob es sich um eine Fahrerin oder um einen Fahrer handle. Insgesamt sei es daher der Klägerin selbst aufgrund des vorliegenden Tatfotos nicht möglich, die verantwortliche Fahrerin oder den verantwortlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt festzustellen. Selbst wenn die Klägerin zum Tatzeltpunkt ein Fahrtenbuch geführt hätte, wäre das Tatfoto zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit nicht geeignet gewesen. Von einer Fahrtenbuchauflage sei deshalb abzusehen. 12 Mit Bescheid vom 2. März 2015 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Zustellung des Bescheides an für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen (Ziffer 1) und regelte unter Ziffer 2 und 3 der Verfügung die Modalitäten zur Führung des Fahrtenbuches. Für den Fall des Nichtbeachtens der Fahrtenbuchauflage bzw. der Vorlagepflicht drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- € an und wies auf die Möglichkeit hin, eine Ersatzzwangshaft zu verhängen (Ziffer 4), sollte das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden können. Des Weiteren ordnete der Beklagte in Ziffer 5 die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 des Bescheides an und legte der Klägerin als Veranlasserin die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Gebühr in Höhe von 150,-- € und Auslagen in Höhe von 3,10 € auf. 13 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides wiederherzustellen, was der Beklagte ablehnte. 14 Zur Begründung des Widerspruchs verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zunächst auf sein Schreiben vom 27. Februar 2015. Ergänzend trug er zu Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vor, die Sicherheit des Straßenverkehrs setze unabdingbar die Begrenzung von Regelverstößen auf ein geringstmögliches Maß voraus und deshalb sei auch eine rasche Aufklärung in Anbetracht begangener Verkehrsverstöße in hohem Maße notwendig. Dazu habe der Fahrzeughalter alles ihm Zumutbare zu tun, um aufzuklären, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Sei es dem Fahrzeughalter jedoch auf Grund eines entsprechend fehlerhaften Tatfotos oder sonstiger fehlender Nachweise nicht möglich, über das Zumutbare hinaus den Fahrer/die Fahrerin zum Tatzeitpunkt festzustellen oder zu benennen, könne ihm umgekehrt nicht vorgehalten werden, nicht zur raschen Aufklärung einer Tat beigetragen zu haben. Gelinge der Verkehrsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aufklärung der Tat wegen unzureichender oder fehlender Beweismittel nicht, dürfe der Fahrzeughalter trotz ausreichender Aufklärungsbemühungen nicht dadurch „bestraft" werden, dass ihm gegenüber eine Fahrtenbuchauflage ergehe. 15 Letztlich sei nämlich die Tataufklärung wegen fehlender Beweismittel überhaupt nicht möglich gewesen. Deshalb könne selbst bei Benennung des möglichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt der Beweis der Tatbegehung durch die Bußgeldbehörde nicht geführt werden, sodass die Benennung des möglichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt auch nicht zur Aufklärung der Tat führen könne. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage lägen vor. Die Voraussetzung der Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Tatzeitpunkt sei erfüllt. Die zuständig gewesene Bußgeldstelle habe in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg hätten. Ein Ermittlungsdefizit ergebe sich nicht daraus, dass die Bußgeldstelle das Verfahren vor Eintritt der Verjährung eingestellt habe. Sie sei insbesondere nicht gehalten gewesen, Herrn P. eine Anhörung zukommen zu lassen, da dieser bereits am 27. Januar 2015 gegenüber der Polizei angegeben habe, zu dem Fahrer zum Tatzeitpunkt keine Angaben machen zu wollen. Die innerbetriebliche Zuweisung des Fahrzeugs lasse auch nicht automatisch den Schluss auf die Fahrereigenschaft des Mitarbeiters P. zum Tatzeitpunkt zu. 17 Den seitens der Klägerin beim Verwaltungsgericht Neustadt gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 18. Mai 2015 - 3 L 387/15.NW - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 4. August 2015 - 7 B 10540/15.OVG - ab. 18 Gegen den am 6. Juli 2015 bei dem Klägerbevollmächtigten eingegangenen Widerspruchsbescheid und den diesem zugrundeliegenden Bescheid hat die Klägerin am 3. August 2015 Klage erhoben. 19 Zur Klagebegründung führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. November 2015 aus, weder das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße noch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz würden in ihren jeweiligen Beschlüssen vom 18. Mai 2015 bzw. 4. August 2015 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31a StVZO entsprechend umsetzen. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht setzten sich damit auseinander, dass die Ermittlungsbehörde, hier die Stadt K., die Ermittlungen mehr als einen Monat vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt gehabt habe, bevor sich die Klägerin überhaupt zum möglichen Fahrer habe äußern können. Die Einstellung durch die Ermittlungsbehörde sei erfolgt, obwohl die Ermittlungsbehörde durch die Polizeiinspektion W. konkrete Hinweise darauf gehabt habe, wer zum Zeitpunkt der Tat Fahrer gewesen sei. Konkretere Hinweise hätte die Klägerin selbst auch nicht geben können. Stelle die Ermittlungsbehörde jedoch ihre Ermittlungen mehr als einen Monat vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ein, obwohl konkrete Hinweise auf den Fahrer vorlägen und obwohl eine endgültige Verweigerung der Klägerin als Kfz-Halter bei der Mitwirkung zur Feststellung der Fahrereigenschaft nicht gegeben sei, habe die Ermittlungsbehörde nicht alles ihr Zumutbare getan, um den verantwortlichen Fahrer festzustellen. 20 Die Behörde müsse nämlich nach den Umständen des Einzelfalles alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Habe sie wie hier über die zuständige Polizeibehörde konkrete Hinweise auf den verantwortlichen Fahrer, so müsse sie gerade in Anbetracht der Schwere des hier in Frage stehenden Verkehrsverstoßes diesen konkreten Hinweisen nachgehen. Dies gelte umso mehr, da als verantwortlicher Fahrer nur Herr CP in Frage gekommen sei, nachdem er gegenüber der Polizeibehörde eingeräumt gehabt habe, dass ihm das Fahrzeug allein zur Verfügung stehe und die Klägerin - worauf das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hinweise - den Zeugenfragebogen an Herrn CP mit dem Vermerk geschickt habe „an CP verschickt am 30.12.2014". 21 Nach der Vorsprache der Polizeiinspektion W. am 27. Januar 2015 habe der Geschäftsführer der Klägerin, Herr R., mit dem Zeugen CP Rücksprache genommen und auf diesen eingewirkt, dass P. gegenüber der Stadtverwaltung K. selbst angeben solle, dass ihm das Fahrzeug am 2. Dezember 2014 fest zugewiesen gewesen sei. Auch sei die Klägerin nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten mit CP übereingekommen, dass die Klägerin gegenüber der Stadt K. mitteile, dass sie zwar Halterin des Fahrzeuges sei, das Fahrzeug aber fest CP zugeordnet sei und nach ihren Aufzeichnungen CP am 2. Dezember 2014 Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … gewesen sei. 22 Bevor jedoch die Klägerin diese Mitteilung über ihren Bevollmächtigten an die Ermittlungsbehörde, d. h. die Stadtverwaltung K., habe weitergeben können, sei dem Bevollmächtigten mit Schreiben der Stadtverwaltung K. vom 3. Februar 2015, eingegangen am 9. Februar 2015, mitgeteilt worden, dass mit der Befragung der Klägerin als Zeugin kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei und der Vorgang abgeschlossen sei. Deshalb habe die Klägerin davon abgesehen, der Stadtverwaltung K. die entsprechende Mitteilung zu machen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2015 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte 3 L 387/15.NW, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 9. Dezember 2015. Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 1. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO für das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 30 Die Kammer verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Vorliegens eines gewichtigen Verkehrsverstoßes, der die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2015 - 3 L 387/15.NW -, S. 4 bis 6. 31 Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … im Tatzeitpunkt am 2. Dezember 2014 um 17:53 Uhr war nicht möglich im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO. 32 Im Sinne des § 31a StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Was zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit jeweils geboten ist, bestimmt sich nicht allein danach, welche Maßnahmen dem Grunde nach rechtlich zulässig und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechend sind. Die denkmöglichen Schritte kann und gegebenenfalls muss die Behörde vielmehr auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes und der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -; Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 - und Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, alle in juris veröffentlicht). 33 Die in diesem Rahmen zunächst gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es auch, dass er einen möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter eine Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben. Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben als Zeuge angesprochen worden ist. 34 Die Frage der Angemessenheit der danach von der für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde zu ergreifenden Maßnahmen beurteilt sich sodann ausschließlich anhand der sich aufgrund der Mitwirkung des Fahrzeughalters ergebenden Sachlage im Rahmen des Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und nicht anhand von Angaben, die der Fahrzeughalter nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verfahren zur Auferlegung eines Fahrtenbuches macht. Maßgeblich ist die damalige Sicht der Bußgeldbehörde (VGH BW, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1540/15 - m. w. Nachw., juris, Rn. 6). 35 Hieran gemessen hatte die Bußgeldstelle der Stadt K. keine Ansatzpunkte zur Fahrermittlung unberücksichtigt gelassen und hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens nicht verfrüht eingestellt. 36 Darf sich der von der zur Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständigen Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend festzustellen, dass die Bußgeldstelle der Stadt K. alle ihr zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um den Täter der am 2. Dezember 2014 auf der Bundesstraße 10 begangenen Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. 37 Der für die Ahndung des am 2. Dezember 2014 um 17.53 Uhr in K., B10 Südtangente, Höhe K. in Richtung Westen, begangenen Verkehrsverstoßes zuständigen Bußgeldstelle stellte sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt dar: 38 Die Klägerin hatte den ihr von der Bußgeldstelle zugesandten Zeugenfragebogen vom 18. Dezember 2014 nicht an die Bußgeldstelle zurückgesandt. Soweit die Klägerin den Zeugenfragebogen am 30.12.2014 „an CP verschickt“ hat, handelte es sich um eine firmeninterne Maßnahme. Aus diesem Vermerk und der Versendung des Zeugenfragebogens an „CP“ konnte sich bereits deshalb - firmeninterner Vorgang - kein Ansatzpunkt für weitere Aufklärungsmaßnahmen der Bußgeldstelle ergeben. 39 Es fehlt aber bereits dann an einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde sind in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zuzumuten (so NdsOVG, Beschluss vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -; VGH BW, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99 -, beide in juris). 40 Die Stadt K. richtete als zuständige Bußgeldstelle dennoch ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion W. zwecks Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … am 2. Dezember 2014 um 17:53 Uhr und leistete damit weitere Aufklärungsarbeit. 41 Laut dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion W., der der Bußgeldstelle am 30. Januar 2015 zuging, hatten die vor Ort bei der Klägerin am 27. Januar 2015 durchgeführten Ermittlungen zwar ergeben, dass das auf die Klägerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … dem Mitarbeiter der Klägerin CP fest zugewiesen war. Laut Ermittlungsbericht gab CP nach Belehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches gegenüber dem Polizeibeamten aber an, dass er einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und er bei der Polizei zu dem Fahrer zum Tatzeitpunkt keine Angaben machen wolle. 42 Mit am 19. Januar 2015 bei der Bußgeldstelle eingegangenem Schreiben hatte sich dann für die Klägerin, nicht für CP die Rechtsanwaltskanzlei st. d. r. & partner, K., gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015, eingegangen am 30. Januar 2015, gab die Anwaltskanzlei die Akten an die Bußgeldstelle zurück, ohne dass eine Stellungnahme angekündigt wurde. 43 Aufgrund dieser Sachlage hatte die Bußgeldstelle keine Ansatzpunkte mehr für weitere angemessenen Ermittlungen, um den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt festzustellen, und solche waren nach allem auch nicht mehr zu erwarten. 44 Die Feststellung des Fahrers ist aber auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter - z. B. wegen firmeninterner Zuordnung des Kraftfahrzeugs - hindeuten, die Behörde sich jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen bilden konnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950 -, juris, Rn. 19). Dies war vorliegend der Fall. Denn das Foto, das bei der Geschwindigkeitsmessung am 2. Dezember 2014 gefertigt wurde, ist - wie die Klägerin selbst ausführt - ungeeignet zur Identifizierung des Fahrers. So hatte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens durch den Beklagten mit Schriftsatz 27. Februar 2015 vortragen lassen, es sei ihr „selbst aufgrund der vorliegenden Tatfotos nicht möglich, die verantwortliche Fahrerin oder den verantwortlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt festzustellen. Selbst wenn unsere Mandantin zum Tatzeitpunkt ein Fahrtenbuch geführt hätte, wäre das Tatfoto zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit nicht geeignet.“ Die Klägerin machte insoweit gegenüber dem Beklagten gerade nicht geltend, den verantwortlichen Fahrer oder die Fahrerin gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten benannt und damit alles ihr Mögliche zur Feststellung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin getan zu haben. 45 Auch der der Bußgeldstelle vorgelegene Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion W. vom 28. Januar 2015 enthält keinen Hinweis darauf, dass CP als Fahrer von der Klägerin bzw. ihrem Prokuristen identifiziert worden war. Polizeioberkommissar Wagner hielt - wie bereits ausgeführt - in seinem Vermerk fest, dass das Fahrzeug Herrn P. zugewiesen sei und dieser nach Belehrung bei der Polizei und zu dem Fahrer zum Tatzeitpunkt keine Angaben machen wolle. 46 Nach den Verlautbarungen sowohl der Klägerin als auch des Herrn P. im Ordnungswidrigkeitenverfahren hatte die zuständige Bußgeldstelle der Stadt K. somit keinen Grund anzunehmen, dass der verantwortliche Fahrer oder die Fahrerin des Tatfahrzeugs noch ermittelt werden könnte und/oder sich eine Person zu ihrer Täterschaft bekennen werde. 47 Bestätigt wird dies nachträglich durch das Vorbingen im Beschwerdeverfahren 7 B 10540/15.OVG. In jenem Beschwerdeverfahren hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juni 2015 vortragen lassen, sie habe im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur angeben können, wem das Kraftfahrzeug zugeordnet gewesen sei, den Fahrer habe sie aufgrund der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht benennen können. Sie könne - so ihr damaliger Vortrag - auch nicht kontrollieren, ob Herr P. das Fahrzeug einer dritten Person überlassen habe. Des Weiteren wies der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, Herr CP habe Angaben dazu verweigert, ob er der verantwortliche Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sei. 48 Die Klägerin hatte auch weder in dem Eilverfahren 3 L 387/15.NW noch in dem Beschwerdeverfahren 7 B 10540/15.OVG aufgezeigt, welche konkreten angemessenen Aufklärungsmaßnahmen sich der Bußgeldstelle im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch hätten aufdrängen müssen (s. OVG RP, Beschluss vom 4. August 2015, S. 7 dritter Absatz, letzter Satz), die zu dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß und der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage noch adäquat gewesen wären. 49 In der Klagebegründung vom 20. November 2015 ließ die Klägerin zwar vortragen, die Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldstelle sei erfolgt, obwohl diese Behörde durch die Polizeiinspektion W. konkrete Hinweise darauf gehabt habe, wer zum Zeitpunkt der Tat Fahrer gewesen sei. Aus dem Polizeibericht vom 28. Januar 2015, der dem Klägerbevollmächtigten von dem Beklagten übersandt worden war, ergab sich aber lediglich, dass das Tatfahrzeug CP fest zugewiesen gewesen sei. Weitere Erklärungen seitens der Klägerin zu dem Tatfahrzeug und dem Fahrer dieses Kraftfahrzeugs im Tatzeitpunkt enthält dieser Ermittlungsbericht gerade nicht. Er enthält insbesondere nicht die Feststellung, der Prokurist der Klägerin habe CP gegenüber dem Polizeibeamten als den im Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrer bezeichnet. Noch in der Klagebegründung (S. 2, dritter Absatz, letzter Satz, Bl. 54 GA) wird vorgetragen: 50 „Konkretere Hinweise hätte die Klägerin selbst auch nicht geben können.“ 51 „Konkretere Hinweise“ hätte bei verständiger Würdigung dieser Einlassungen nur die eindeutige Benennung des Fahrers des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … im Tatzeitpunkt sein können; dieser Hinweis konnte aber, so die Klagebegründung, nicht gegeben werden. 52 Bei einer Zusammenschau des gesamten klägerischen Vorbringens ist auch die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Behauptung, CP sei am 27. Januar 2015 gegenüber dem ermittelten Polizeibeamten von dem Prokuristen der Klägerin eindeutig als verantwortlicher Fahrer am 2. Dezember 2014 um 17:53 Uhr benannt worden, nicht schlüssig. 53 Mit dem Argument der Klägerin, die Bußgeldstelle hätte den Ablauf der Verjährungsfrist abwarten müssen, was sie aber nicht getan habe, hat sich entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung auch schon das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 4. August 2015 auf den Seiten 7 - 8 wie folgt auseinandergesetzt: 54 „Die Bußgeldstelle musste entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Frist bis zum Ablauf der Verjährung nicht zur Durchführung weiterer Ermittlungen ausschöpfen. 1 Bei der gebotenen Ermittlungstätigkeit ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von wesentlicher Bedeutung. Vorliegend war nach dem Verhalten der Antragstellerin – entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dem Hinweis auf ihre Kooperation im Bußgeldverfahren – erkennbar, dass sie außer zu dem Messfoto und dessen mangelnder Qualität keine weiteren Angaben machen werde. Es wurde damit deutlich, dass von ihr keine Erkenntnisse zu erwarten waren, die zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes führen würden. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin den Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt. Auch nach Akteneinsicht hat sie sich nicht zur Zuweisung des Fahrzeugs an CP und firmeninternen Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung des Fahrers bei der Geschwindigkeitsüberschreitung geäußert. Sie hat vielmehr nach durchgeführter Akteneinsicht auch im Schreiben vom 29. Januar 2015 um Übersendung aussagekräftiger Fotos gebeten, damit die Fahreridentität festgestellt werden könne. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin eine Aufklärung des Verkehrsverstoßes vom 2. Dezember 2014 lediglich verzögern wollte. Eine die Angelegenheit fördernde Mitwirkung ist im Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar und die Bußgeldstelle konnte nicht davon ausgehen, dass eine solche zu erwarten sei. Denn auch in dem Schreiben vom 29. Januar 2015 wird keine Stellungnahme angekündigt oder mitgeteilt, dass eine solche überhaupt beabsichtigt ist. 55 Die Bußgeldstelle hatte damit unter Berücksichtigung des nicht für eine Fahreridentifizierung verwertbaren Fotos und der Aussageverweigerung von CP keine Möglichkeit, den Vorgang weiter aufzuklären.“ 56 Diese Argumente macht sich die Kammer zu eigen. 57 Nach alledem steht fest, dass die Bußgeldstelle der Stadt K. im für ihre Ermittlungen maßgeblichen Zeitpunkt (ex-ante-Betrachtung) alle ihr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht und des Mitwirkungsverhaltens der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … zumutbaren und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hatte. 58 Soweit die Klägerin im Klageverfahren nunmehr bekundet, es habe nach dem 27. Januar 2015 die Absicht bestanden, Herrn P. als den für den Verkehrsverstoß Verantwortlichen gegenüber der Bußgeldstelle der Stadt K. zu benennen, ist festzustellen, dass diese geltend gemachte Absicht nicht in die Tat umgesetzt wurde, obwohl bis zum 9. Februar 2015, dem Eingang der Einstellungsmitteilung in der Rechtsanwaltskanzlei, und dem Ende der Verjährungsfrist Anfang März 2015 hinreichend Zeit hierzu gewesen war. Das eingestellte Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder aufgegriffen werden können (s. Mitsch in K.r Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 28), da der Einstellung durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG keine selbstständige Bedeutung zukommt. 59 Die Voraussetzungen des § 31a StVZO, um der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … aufzuerlegen, liegen damit vor. 60 Eine Fahrtenbuchauflage ist aber auch dann nicht rechtswidrig, wenn der Fahrzeughalter den im Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführer benennt, dieser sich aber auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Beruft sich der benannte Fahrer gegenüber der Bußgeldstelle oder dem ermittelnden Polizeibeamten nach entsprechender Belehrung auf sein Aussageverweigerungsrecht, so gibt es auch insoweit keine weiteren angemessenen Aufklärungsmaßnahmen mehr. Die Nennung des Fahrers, der sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, schützt den Fahrzeughalter dann nicht vor einer Fahrtenbuchauflage (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 5 L 618/15 - m. w. Nachw., juris). Denn ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berechtigt zwar dazu, Angaben im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verweigern, bezieht sich aber allein auf das Bußgeldverfahren. Ein „Recht“ des Fahrzeughalters, dass nach einem Verkehrsverstoß in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung vereitelt wird und der Fahrzeughalter zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleibt, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dient (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, juris und BayVBl 1996, 156). 61 Einer Fahrtenbuchauflage kommt eine präventivpolizeiliche Funktion zu, so dass nicht entscheidend ist, ob dem Fahrzeughalter die nicht mögliche Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, juris). Ansonsten würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht. 62 Es bedurfte vor diesem rechtlichen Hintergrund im vorliegenden Verfahren auch keiner Beweiserhebung, ob die Klägerin - wie es im Klageverfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde - CP gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten als den verantwortlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt (2. Dezember 2014, 17:53 Uhr) bezeichnet hatte. Denn CP hatte sich nicht zu seiner Täterschaft bekannt, sondern seinerzeit insoweit Angaben gegenüber dem für die zuständige Bußgeldstelle ermittelten Polizeibeamten verweigert, so dass der für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer gerade nicht ermittelt werden konnte. 63 Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2015 - 3 L 3487/15.NW - und die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 4. August 2015 - 7 B 10540/15.OVG - (§ 117 Abs. 5 VwGO). 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 68 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 71 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Fußnoten