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Beschluss

5 L 294/19.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2019:0319.5L294.19.NW.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin das am 05. März 2019 beantragte „Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien“ für den Transport von einem Zuchtrind zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig ( 1. ) und begründet ( 2. ). 2 1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie erstrebt von dem Antragsgegner die Ausstellung einer für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern erforderlichen veterinärärztlichen Bescheinigung auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 3 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren – Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchutzV) –. Es ist vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Ablehnung der Erteilung des beantragten „Vorlaufattests“ in eigenen Rechten verletzt wird. 3 2. Der Antrag muss auch in der Sache Erfolg haben. 4 2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf prinzipiell nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). 5 Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, NVwZ-RR 2009, 945). 6 2.2. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 7 2.2.1. Es ist rechtlich offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausstellung des hier streitgegenständlichen Vorlaufattestes hat. 8 2.2.1.1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BmTierSSchutzV dürfen Klauentiere und Einhufer nur auf eine Sammelstelle verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 begleitet sind. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchutzV ist das innergemeinschaftliche Verbringen u.a. von Rindern von einer Bescheinigung nach Anlage 3 Spalte 2 der Verordnung abhängig. Hiernach bedarf es eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen). 9 Da die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern hier offensichtlich vorliegen, hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der gewünschten Bescheinigung durch den zuständigen Amtsveterinär. Soweit der Antragsgegner einwendet, bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Zuchtrindes nach Algerien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des über Tage dauernden Transportes, der Umladung auf ein Transportschiff, dem Transport auf dem Seeweg, dem Verladen in einem algerischen Hafen sowie dem Weitertransport auf dem Landweg in Algerien auszugehen, kann er mit diesem Vortrag in dem hier anhängigen Verfahren ebenso so wenig gehört werden wie mit der Behauptung, da die betäubungslose Schlachtung (Schächten) in den Maghrebstaaten die Regel sei, bestehe die Wahrscheinlichkeit der Anwendung tierquälerischer Schlachtmethoden in Algerien. 10 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin das sog. Vorlaufattest für den Transport eines Zuchtrinds nach M in Niedersachsen zu einer dort befindlichen (zugelassenen) Sammelstelle zu erteilen. Dieses Vorlaufattest, das im Falle des Transports von Klauentieren (s. dazu die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 4 BmTierSSchutzV) zu einer Sammelstelle gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchutzV erforderlich ist, betrifft die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses für Schlacht-, Zucht- und Nutzrinder. Darin hat der zuständige Amtsarzt u.a. nach ordnungsgemäßer Untersuchung zu bescheinigen, dass die zuvor beschriebenen Tiere innerhalb der letzten 24 Stunden vor ihrer Versendung untersucht worden sind und keine klinischen Anzeichen für eine infektiöse oder ansteckende Krankheit aufgewiesen haben. Damit soll gewährleistet sein, dass die vom Ursprungsbetrieb zur Sammelstelle – an diesen Orten werden bestimmte Tiere zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt (vgl. Art. 2 b der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 – TTVO –) transportierten Tiere beim Eintreffen an der Sammelstelle keine Krankheiten haben, die Tierseuchen auslösen können. 11 Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchutzV genannte Bescheinigung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BmTierSSchutzV stellt der Verordnungsgeber klar, dass im Rahmen der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht geprüft werden muss, ob überhaupt ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt (s. zu diesem Begriff § 1 Nr. 10 des am 01. Mai 2014 außer Kraft getretenen Tierseuchengesetzes – TierSG – bzw. § 2 Nr. 11 des an die Stelle des Tierseuchengesetzes getretenen Tiergesundheitsgesetzes – TierGesG –) und ob im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens im Einzelfall gemäß § 8 Abs. 3 BmTierSSchutzV die Ausstellung des amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG entbehrlich ist. 12 2.2.1.2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem für die Ausstellung des Vorlaufattests zuständigen Amtsveterinär – s. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Landestierseuchengesetz (LTierSG) – nicht die Befugnis zu, das amtstierärztliche Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG mit der Begründung zu verweigern, bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Rindes nach Algerien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des Transportes auszugehen und es bestünden tierquälerische Schlachtmethoden in Algerien. Diese Argumente betreffen allein den Weitertransport von der Sammelstelle zum Bestimmungsort in Algerien und damit die Frage, ob dieser Weitertransport nach Algerien gemäß Art. 14 Abs. 1 TTVO durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig ist. Nach dieser Bestimmung trifft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern mehrere Maßnahmen. So überprüft sie durch geeignete Kontrollen, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen (Art. 14 Abs. 1 a i TTVO); ferner ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht (Art. 14 Abs. 1 a ii TTVO). Darüber hinaus verpflichtet die Behörde den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden (Art. 14 Abs. 1 b TTVO). Ist das Ergebnis der Kontrollen gemäß Art. 14 Abs. 1a TTVO zufrieden stellend, versieht die zuständige Behörde am Versandort das Fahrtenbuch mit einem Stempel (Art. 14 Abs. 1 c TTVO). Schließlich übermittelt sie der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung (Art. 14 Abs. 1 d TTVO). 13 Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 TTVO findet im Falle des Transports des von der Antragstellerin angekauften Zuchtrindes Anwendung, denn der Tiertransport beginnt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 TTVO liegen vor. Es handelt sich insbesondere um eine „lange Beförderung“ von Hausrindern zwischen Mitgliedstaaten nach Drittländern (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 2 m TTVO). Art. 14 TTVO beansprucht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. Urteil vom 23. April 2015 – C-424/13 –, AUR 2015, 294; s. dazu auch die Anmerkung von Guretzki, NVwZ 2015, 963) auch Geltung auf dem Beförderungsabschnitt im Gebiet eines oder mehrerer Drittstaaten. Da die TTVO auch der Sicherstellung gewisser Mindeststandards beim Transport von Tieren dient, hat die zuständige Behörde am Versandort zu prüfen, ob bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Rindes bis zum Bestimmungsort in Algerien die tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 14 Ferner hat die zuständige Behörde nach Art. 15 Abs. 1 TTVO während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind. Darüber hinaus werden bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Kontrollen der Transportfähigkeit nach Anhang I Kapitel I vor dem Verladen am Versandort als Teil der Tiergesundheitskontrollen gemäß den entsprechenden Veterinärvorschriften der Gemeinschaft innerhalb der dort vorgesehenen Fristen durchgeführt (Art. 15 Abs. 2 TTVO). 15 Dagegen dürften tierschutzrechtliche Umstände des Drittlandes nach Transportende wie insbesondere die vom Antragsgegner monierten Schlachtbedingungen in Algerien nicht Gegenstand der Prüfung nach Art. 14 und 15 TTVO sein. 16 Als Rechtsgrundlage für das Verbieten von Tiertransporten in bestimmte Drittländer aus Gründen tierschutzwidriger Schlachtmethoden in den Drittländern dürfte nach Auffassung der Kammer auch nicht § 14 Abs. 1 TierGesG in Betracht kommen. Denn diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates lediglich, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere durch Rechtsverordnung zu verbieten oder zu beschränken, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG – Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung – erforderlich ist. Auch in der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV –) findet sich für die Ausfuhr (s. § 14 TierSchTrV) – im Gegensatz zur Einfuhr (s. § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV) keine Regelung zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen. 17 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass aus § 4 Außenwirtschaftsgesetz – AWG – in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung – AWO – Beschränkungen bzw. Verbote im Hinblick auf tierschutzwidrige Schlachtmethoden in den Drittländern in Betracht kommen könnten. 18 Jedenfalls können tierschutzrechtliche Aspekte des Transportes von einer Sammelstelle im Bundesgebiet zu dem Bestimmungsort in einem Drittland erst und nur durch die nach der TTVO zuständige Behörde am Versandort Berücksichtigung finden. Dies obliegt den für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären bei der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung (s. auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 1 B 16/19 –, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 11. März 2019 – 4 L 446/19.DA -; VG Gießen, Beschluss vom 12. März 2019 – 4 L 1064/19.GI –). 19 2.2.1.3. Dem Amtsarzt des Antragsgegners steht auch kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung durch die zuständige Behörde am Versandort zu. Zwar kann das Sachbescheidungsinteresse für ein Begehren fehlen, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für ein bestimmtes Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht erteilt werden können. Allerdings genügt die nur möglicherweise nicht zu erteilende weitere Gestattung nicht, um schon das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 478/15.NW –, juris). Vorliegend ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die grenzüberschreitende Transportbescheinigung nach Art. 14 TTVO erteilt werden kann. 20 2.2.1.4. Die Ausstellung des Vorlaufattests kann auch nicht mit der vom Antragsgegner angeführten Begründung verweigert werden, dies sei den Amtsveterinären nicht zumutbar, weil sie möglicherweise wegen Beihilfe zur Tierquälerei strafrechtlich belangt werden könnten. 21 Zwar vertreten die Autoren Maisack und Rabitsch in der Abhandlung “Zur Plausibilitätsprüfung nach Artikel 14 Abs. 1 a ii anlässlich der Genehmigung langer grenzüberschreitender Transporte in Drittstaaten“ in der Zeitschrift „Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 2018, 209“ die These, dass Amtstierärzte, die einen Tiertransport in ein Land nach Art. 14 Abs. 1 TTVO genehmigen, in dem Schlachtungen unter tierquälerischen Bedingungen erfolgen, sowie Amtstierärzte, die durch andere Amtshandlungen für den Transport und damit auch die spätere Schlachtung im Bestimmungsland kausal werden, z. B. durch die Ausstellung tierseuchenrechtlicher Vorzeugnisse, mit dieser Amtshandlung Beihilfe dazu leisten, dass an den Tieren – wenn auch erst in einiger räumlicher Entfernung und mit einer mehr oder weniger großen zeitlichen Distanz – der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz – TierSchG – verwirklicht wird. 22 Jedenfalls in Bezug auf Amtsveterinäre, die – wie hier – lediglich das Vorlaufattest für den Transport vom Ursprungsbetrieb zur Sammelstelle im Bundesgebiet ausstellen, ausstellen, vermag die beschließende Kammer dem nicht zu folgen. Wie oben ausgeführt, enthält das begehrte Vorlaufattest noch keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes des Zuchtrinds nach Algerien. Erst nach Ankunft des Tiers in der Sammelstelle, an den sich eine 30-tägige Quarantäne anschließt, hat der nach niedersächsischem Recht zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach Algerien zulässig ist, oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies nimmt das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 12. März 2019 – 4 L 1064/19.GI –). Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einem Verbringen des streitbefangenen Zuchtrinds in die Sammelstelle in Niedersachsen diesem derart erhebliche Leiden oder Schmerzen hinzugefügt werden könnten, dass der Transport nach Niedersachsen selbst sich als tierschutzwidrig darstellt. 23 2.2.2. Der Antragsgegner hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 24 Der Tiertransport zur Sammelstelle in Niedersachsen, für den die Antragstellerin das mit der einstweiligen Anordnung begehrte Vorlaufattest zum rechtmäßigen Transport des Tiers in diese Sammelstelle benötigt, ist bereits beauftragt und steht unmittelbar bevor. Der Transport ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht beliebig verschiebbar, da ein Transport, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport, nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten der streitbefangenen Färse tiertransportrechtlich möglich ist (s. auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 1 B 16/19 –, juris). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin fest, dass der Antragstellerin für einen rechtmäßigen Transport des streitbefangenen Tieres in die niedersächsische Sammelstelle nur eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung steht. Deshalb ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von einer hinreichenden Eilbedürftigkeit auszugehen. 25 2.2.3. Dem Erlass einer Regelungsanordnung steht auch nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegen. 26 Zwar soll durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung prinzipiell weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorweggenommen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert, sondern lediglich dessen Rechtsposition in der Weise gesichert werden, dass er sein Recht bei einem Obsiegen in der Hauptsache noch sinnvoll wahrnehmen kann. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann daher eine Vorwegnahme in der Hauptsache in den Fällen, in denen der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme, zur Vermeidung irreparabler Schäden zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, NVwZ 2018, 254). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eingreift, ist die Reversibilität der Eilentscheidung. Kann die vorläufige Regelung nach einer negativen Hauptsacheentscheidung für die Zukunft wieder rückgängig gemacht werden, liegt nur eine vorläufige Vorwegnahme vor. Diese unterliegt nicht dem Vorwegnahmeverbot. Ist die vorläufige Regelung dagegen nicht reversibel und werden über den Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung hinaus vollendete Tatsachen geschaffen, ist eine endgültige Vorwegnahme anzunehmen, die dem Vorwegnahmeverbot und damit strengeren Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund unterliegt (Bongard, NVwZ 2007, 1362, 1364). In diesen Fällen ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zulässig und geboten, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsachverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 13 f.). 27 Hier erstrebt die Antragstellerin eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihr begehrten Regelungsanordnung wäre mit dem Ziel eines Klageverfahrens identisch. Der Antragstellerin drohen jedoch ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare grundrechtsrelevante und anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 28 Dabei nimmt die Kammer nicht nur das Tier in den Blick, für das die Antragstellerin gegenwärtig ein Vorlaufattest beantragt hat. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass das trächtige Rind anderweitig nicht veräußert werden könnte, weil es dafür keinen Markt gebe. Ein solcher einmaliger Nachteil wäre möglicherweise bei einer Vorwegnahme der Hauptsache noch hinzunehmen. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Antragsgegner nicht nur in diesem Einzelfall, sondern künftig – anders, als vom rheinland-pfälzischen Umweltministerium am 15. März 2019 empfohlen (s. https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/rheinland-pfalz-tiertransporte-in-nicht-eu-staaten-weiter-erlaubt-2272834.html) – keine Vorlaufatteste für Langzeittransporte von aus dem Landkreis Kusel stammende Rinder in nordafrikanische, vorderasiatische und asiatische Länder mehr ausstellen wird (s. die Mail des Antragsgegners vom 05. März 2019 an die Antragstellerin, Blatt 85 der Gerichtsakte). 29 Die Verweigerung des beantragten Vorlaufattestes stellt sich deshalb als Teil einer Gesamtmaßnahme dar, die erheblich in die durch Art. 12, 19 Abs. 3 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Antragstellerin eingreift (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 1 B 16/19 –, juris). Die Gesamtmaßnahme ist vorerst auf unbegrenzte Zeit angelegt. Der Antragstellerin fehlt es dadurch an Planungssicherheit für beabsichtigte weitere Exporte in die betreffenden Länder auf nicht absehbare Zeit in der Zukunft, die den wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes ausmachen. Dies betrifft insbesondere auch Verkaufsabschlüsse; insoweit könnte die Antragstellerin für die absehbare Zukunft keine verbindlichen Geschäftsabschlüsse mehr mit Betrieben in den betreffenden Drittländern tätigen. Ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin würde damit für eine ungewisse Zeit zum Erliegen kommen. Dies würde einen schweren irreparablen Nachteil für die Antragstellerin in einem grundrechtsrelevanten Bereich bedeuten. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.