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Urteil

4 K 857/11.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2011:1215.4K857.11.NW.0A
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Leitsätze
Zur Qualifizierung eines Gartenpavillons als in den Abstandsflächen unzulässiger Aufenthaltsraum.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Qualifizierung eines Gartenpavillons als in den Abstandsflächen unzulässiger Aufenthaltsraum.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage kann mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen keinen Erfolg haben. Der Hauptantrag zu 1) ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet (III.). I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1. Der gestellte Feststellungsantrag ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des in Rede stehenden Vorhabens nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 c Landesbauordnung - LBauO - sowie nach § 13 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. 2. Die Klägerin hat an der verfolgten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte das Eingreifen des vorzitierten Freistellungstatbestands in Abrede stellt. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im klägerischen Sinn würde diese zwischen den Beteiligten streitige Frage zugunsten der Klägerin klären und ihre Rechtsstellung dergestalt verbessern. 3. Der Feststellungsantrag ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Gartenpavillon subsidiär. Vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus kommt eine allein auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in Frage. Mit der alleinigen Erhebung der Verpflichtungsklage müsste sie ihren Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls für erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 126/09 -, juris m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2007, 458). II. Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Die Errichtung des Gartenpavillons im nördlichen Bereich des Grundstücks FlurNr. ... in Bad Dürkheim, A-Allee …., bedarf gemäß § 70 LBauO der Erteilung einer Baugenehmigung. 1. Eine Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 c LBauO scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin aus. Danach sind bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Tore für Ballspiele baugenehmigungsfrei. Ferner gehören hierzu Bänke und Sitzgruppen. Nicht erfasst von der genannten Vorschrift werden selbständige Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1996 - 10 A 2266/92 -, juris). 2. Der Gartenpavillon ist auch nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a) 1. Halbsatz LBauO baugenehmigungsfrei. Nach dieser Bestimmung bedarf keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Gebäuden bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der mehr als 10 m³ große Pavillon befindet sich nach Überzeugung der Kammer nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB). Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein "Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist" (BVerwGE 31, 20, 26). Als Bebauungszusammenhang kennzeichnet die Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (s. z.B. BVerwG, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 11101/11.OVG -, juris). Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessen Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen (BVerwGE 31, 22), sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (s. BVerwG, BRS 52, 146). Bei dieser Bewertung ist ferner davon auszugehen, dass ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet (BVerwG, NVwZ 1991, 879). In Anwendung dieser Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass der von ihr zur Bebauung vorgesehene nördliche Bereich des Grundstücks FlurNr. …. nicht mehr dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus den der Kammer vorliegenden Lageplänen und Luftbildern, so dass die von der Klägerin hilfsweise beantragte Ortsbesichtigung nicht erforderlich ist. Die maßstabsbildende Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin endet in einer Bautiefe von maximal 45 m (Grundstück FlurNr. ….), während der Gartenpavillon in einer Bautiefe von über 60 m errichtet werden soll. Soweit die Klägerin einwendet, die natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs werde hier nicht durch den Baumbestand, sondern durch den steilen Abhang jenseits des nördlich der unmittelbar entlang der A-Allee gelegenen Hausgrundstücke führenden Wanderweges gebildet, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, auf vielen der benachbarten Grundstücke befänden sich im nördlichen Grundstücksbereich Freisitze, Gartenlauben und ähnliche Nebenanlagen, wie man sie typischerweise in Hausgärten finde. Unter Bebauung im Sinne von § 34 BauGB fällt nicht jede beliebige Anlage. Vielmehr sind damit nur solche Bauwerke gemeint, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, ZfBR 2000, 427; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2005, 596). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, befestigte Reit- oder Stellplätze u.a. keine Bebauung im Sinne von § 34 BauGB darstellen, wenn sie sich – wie hier – in einer Ortsrandlage befinden (vgl. BVerwG, BRS 54 Nr. 65 und NVwZ 2001, 70). Da der im Außenbereich liegende Gartenpavillon damit baugenehmigungspflichtig ist und die Baugenehmigung gegenüber der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG Konzentrationswirkung hat, braucht die Kammer nicht mehr näher auf die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 13 LNatSchG einzugehen. III. Der Hilfsantrag ist zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 1. Das Bauvorhaben der Klägerin wird nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft, in dem gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO der Umfang der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt ist. Zwar wird gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt. Ein Gartenpavillon unterfällt dem Begriff des Nebengebäudes. Allerdings greift die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nur ein, wenn das Nebengebäude zusammen mit dem Wohngebäude errichtet wird. Denn durch den Gesetzeswortlaut „einschließlich“ wird deutlich, dass diese Bauten nicht isoliert im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu behandeln sind, sondern nur – in funktionaler Abhängigkeit – mit dem Hauptbauvorhaben (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 66 Rn. 14). 2. Dem geplanten Vorhaben der Klägerin steht bereits die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO entgegen. Danach sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Diesen Abstand hält der Gartenpavillon zum Nachbargrundstück A-Allee … nicht ein (s. den Plan auf Blatt 19 der Verwaltungsakte). Die Klägerin kann sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie bestimmte Maße einhalten. Bei dem Gartenpavillon der Klägerin handelt es sich aber um einen Aufenthaltsraum. Der Begriff des Aufenthaltsraums wird in § 2 Abs. 5 LBauO dahingehend definiert, dass es sich um einen Raum handelt, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Der nicht nur vorübergehende Aufenthalt ist nicht gleichbedeutend mit dauerhaftem Aufenthalt. Es genügt vielmehr ein nicht nur ganz kurzer Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber und nur in der warmen Jahreszeit (vgl. Bay. VGH, BRS 39 Nr. 147; VGH Baden-Württemberg, BRS 29 Nr. 88). Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der Aufenthaltsfunktion ist neben der objektiven Eignung die subjektive Zweckbestimmung (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 2 Rn. 77). Auf die weitergehenden Anforderungen der Landesbauordnung für Aufenthaltsräume kommt es hingegen nicht an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10443/11.OVG -, juris m.w.N.). Zu den Aufenthaltsräumen zählen z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Haushaltsräume, Arbeitsräume sowie Sport- und Spielräume. Als nur vorübergehend wird dagegen der nur flüchtige Aufenthalt angesehen, der in Nebenräumen wie Gängen, Treppenräumen, Wasch- und Toilettenräumen, Speisekammern, Garagen, Heizräumen sowie Räumen zur Lagerung und Aufbewahrung von Gegenständen stattzufinden pflegt. Hiervon ausgehend ist der Gartenpavillon der Klägerin als Aufenthaltsraum zu qualifizieren. Die streitige Baulichkeit ist objektiv zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Die Außenwände sowie der Fußboden des Pavillons bestehen nach den Angaben des Herstellers (http://www.manufacturapaulini.com/excl/versilia.php?id=03#), der seine Pavillons auf der Homepage ausdrücklich als „wohnlichen Rückzugsort im Garten“ anpreist, aus Massiv- oder Hartholz. Das Gebäude verfügt über ein 2,92 m hohes Steilpagodendach. Die Seitenwände können jeweils als Fenster zum Öffnen (nach außen), Festverglasung oder geschlossene Täfelungswand gefertigt werden. Der Hersteller bietet als Innenausstattung z.B. Einbaubänke und Tische, Vitrinenschränke, Elektroausstattung, Heizung, Gelkamine, integrierte Halogenstrahler und Ventilatoren an. Neben der damit gegebenen objektiven Eignung zu Aufenthaltszwecken liegt hier auch die subjektive Zweckbestimmung vor. Denn die Klägerin möchte den Pavillon nach ihrem eigenen Vortrag zu Erholungszwecken nutzen. Liegt damit aber ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor, scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit für die Errichtung eines Gartenpavillons, hilfsweise die Erteilung einer Baugenehmigung für einen solchen Bau. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlurNr. … in der Gemarkung Bad Dürkheim, A-Allee ... Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an. Der schmalere südliche Teil des Grundstücks umfasst ein Wohnhaus, einen befestigten Hof und eine Gartenanlage um das Haus herum. Der nördlich des Wohngebäudes angelegte Garten geht fließend in den breiteren nördlichen Grundstücksteil über, der mit Bäumen bewachsen ist. Die westlich und östlich an die A-Allee angrenzenden Grundstücke sind überwiegend ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen: (Es folgt die Luftaufnahme) Die genannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzer Wald“; einen Bebauungsplan gibt es für den betreffenden Abschnitt nicht. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Dürkheim sind die Grundstücke als Wohnbaufläche ausgewiesen. Am 01. März 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Gartenpavillons in nahezu runder Form mit einem Durchmesser von 2,92 m und einer Höhe von 2,30 m. Ausweislich der vorgelegten Baupläne soll der Pavillon im nördlichen mit Wald bestockten Teil des Grundstückes errichtet werden und zwar innerhalb der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück A-Allee .... Mit Bescheid vom 21. März 2011 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Teil des Grundstücks, auf dem die Klägerin den Gartenpavillon errichten wolle, sei bauplanungsrechtlich als Außenbereich einzustufen, da diese Fläche nicht mehr am Bebauungszusammenhang, der durch die bandartige Bebauung entlang der A-Allee bestimmt werde, teilnehme. Darüber hinaus sei das Vorhaben nicht mit den in der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzer Wald formulierten Schutzzwecken vereinbar. Dagegen legte die Klägerin am 28. März 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie benötige das Gartenhaus, um vor dem Lärm zu flüchten, der durch die zeitlich verzögerte Errichtung mehrerer Häuser auf dem Nachbargrundstück entstehe und auf ihr Grundstück dringe. Lediglich in dem mit Bäumen bewachsenen hinteren Teil ihres Grundstücks könne sie Ruhe vor dem Baugeschehen finden, wofür sie das Gartenhaus benötige. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2011 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 19. September 2011 Klage erhoben. Sie führt aus, der Pavillon sei eine bauliche Anlage von untergeordneter Bedeutung, welche der Gartengestaltung diene und bezüglich Abmessungen und Komplexität mit einer Pergola vergleichbar sei. Er sei daher nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 c LBauO genehmigungsfrei. Jedenfalls sie der Pavillon gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 a LBauO genehmigungsfrei, da er weniger als 50 m³ umbauten Raumes umfasse, keine Toiletten oder Feuerstätten enthalte und nur zum gelegentlichen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Der betroffene Grundstückteil sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Außenbereich zuzuordnen, sondern sei vielmehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Die natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs werde hier nicht durch den Baumbestand, sondern durch den steilen Abhang jenseits des nördlich der unmittelbar entlang der A-Allee gelegenen Hausgrundstücke führenden Wanderweges gebildet. Die Wohnhäuser entlang der Straße bildeten einen Bebauungszusammenhang. Sie alle seien mit Gärten umgeben, welche sich nördlich der Häuser bis zu dem Wanderweg nahtlos fortsetzten. Auch soweit diese nördlichen Grundstücksteile mit Bäumen bestanden seien, seien sie faktisch ausnahmslos sowohl gegeneinander als auch in Richtung des Wanderweges eingezäunt und würden als Gärten genutzt. Auf vielen der Grundstücke fänden sich im nördlichen Grundstücksbereich Freisitze, Gartenlauben, Gartenhäuschen und ähnliche Nebenanlagen, wie man sie typischerweise in Hausgärten finde. Im Westen und Osten der A-Allee rücke aufgrund der dort weniger tiefen Grundstücke sogar die Wohnbebauung selbst an die nördlichen Grundstücksgrenzen heran. Das Gelände südlich des Stellhangs vermittle daher den Eindruck einer zusammenhängenden, geschlossenen Reihe von Hausgärten, welche zu den Einzelhäusern entlang der A-Allee gehörten und sich deutlich von der offenen Waldfläche am Steilhang und jenseits des Steilhangs unterschieden. Das Vorhaben bedürfe auch keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, da der generelle Genehmigungsvorbehalt der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzer Wald im Innenbereich nicht gelte. Sollte der Pavillon baugenehmigungspflichtig sein, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es keine Belange des Naturschutzes. Der geplante Pavillon verstoße auch nicht gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere dürfe es nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO ohne Abstandsflächen errichtet werden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Errichtung eines Gartenpavillons in Holzbauweise mit Glasfenstern und Kupferpagodendach, achteckiger Grundfläche, Seitenlange jeweils 1,11 m, Wandhöhe 2,30 m, Grundflächendurchmesser 2,92 m auf dem nördlichen Teil des Grundstücks A-Allee …, Bad Dürkheim, Flur-Nr. …, Gemarkung ... an der im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Stelle keiner Genehmigung bedarf und dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts oder Naturschutzrechte entgegenstehen, hilfsweise 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 zu verpflichten, die Genehmigung zur Errichtung des unter 1 bezeichneten Vorhabens zu erteilen. Die Klägerin stellt ferner folgenden Hilfsbeweisantrag: „Beweis zu erheben durch die Augenscheinseinnahme vor Ort auf dem Grundstück der Klägerin A-Allee …, …. Bad Dürkheim sowie dem hinter diesem Grundstück verlaufenden Wanderweg zum Beweis der Tatsache 1) dass der nördliche Teil des vorbezeichneten Grundstücks ebenso wie sämtliche benachbarten Grundstücke entlang der A-Allee vollständig eingezäunt und mit verschiedenen Nebenanlagen bebaut ist, so dass die Grundstücke insgesamt nicht den Charakter einen Waldlandschaft aufweisen, sondern als zu den jeweiligen Wohnhäusern gehörende Gärten erscheinen, 2) dass jenseits des unmittelbar an der nördlichen Grenze der entlang der A-Allee gelegenen Grundstücke verlaufenden Wanderweges das Gelände steil in einem Winkel von mehr als 45 Grad abfällt, so dass dieser Steilhang eine natürliche Grenze zwischen den südlich des Wanderwegs gelegenen Hausgärten und der nördlich gelegenen Waldlandschaft bildet, 3) dass die Wohnbebauung am westlichen und östlichen Ende der A-Allee bis auf wenige Meter an den vorbezeichneten Wanderweg und den Steilhang heranrückt, 4) dass die Landschaft um das vorbezeichnete Grundstück der Klägerin herum durch die bestehenden Zäune und sonstigen Nebenanlagen bereits derart vorbelastet ist, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Pavillons nicht zu einer messbaren Verschlechterung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen würde.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.