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Urteil

1 K 5/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0509.1K5.12.NW.0A
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Leitsätze
"Coldcream Waschgel", "Coldcream Waschseife" und Salben mit den Hauptbestandteilen Eucerin, Olivenöl, Rosenöl und destilliertem Wasser sind aufgrund der typischen Wirkung sowie der überwiegenden Zweckbestimmung dieser Präparate geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Aufwendungen für diese Produkte sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Coldcream Waschgel", "Coldcream Waschseife" und Salben mit den Hauptbestandteilen Eucerin, Olivenöl, Rosenöl und destilliertem Wasser sind aufgrund der typischen Wirkung sowie der überwiegenden Zweckbestimmung dieser Präparate geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Aufwendungen für diese Produkte sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Beihilfeanspruchs ist die Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 2006, 304 – BVO a. F. –), die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 in der Fassung vom 13. Mai 2008 (MinBl. 2008, S. 184 – VV –) sowie die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2005 (MinBl. 2005, 206 – VV 2005 -). Die Beihilfenverordnung ist in der früheren Fassung trotz ihrer Unwirksamkeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung vom 1. August 2011 (GVBl. 2011, S. 199) und somit für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG RP, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Sie bildet im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage, weil maßgeblich für die Beihilfefähigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen ist (OVG RP, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10.OVG – esovg –). Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der vom Kläger getätigten Aufwendungen für die streitbefangenen Produkte im Ergebnis zu Recht verneint. Dabei kann offenbleiben, ob diese Produkte Arzneimittel i. S. d. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind (vgl. zum Arzneimittelbegriff: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5/95 –, juris; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 3 C 46/96 –, juris; OVG RP, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG –, esovg sowie Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –, esovg). Weiterhin kann offenbleiben, ob die maßgeblichen Produkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG als Arzneimittel gelten, obwohl das Beihilferecht eine entsprechende begriffliche Erweiterung nicht kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Aufwendungen für die streitigen Mittel aus einem anderen beihilferechtlichen Gesichtspunkt als demjenigen der Beihilfegewährung für Arzneimittel beihilfefähig sein könnten. Denn der Zusatz „und dergleichen“ in § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. dient nicht als Ergänzung des Begriffs „Arzneimittel“ sondern allein zur Ergänzung des hier nicht einschlägigen Begriffs „Verbandmittel“ (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Unabhängig von der rechtlichen Kategorisierung der streitbefangenen Präparate scheitert die Beihilfefähigkeit an § 4 Abs. 1 Nr. 6d BVO a. F. i. V. m. Ziffer 5.4.4 VV 2005. Denn die hier maßgeblichen Mittel sind geeignet, Güter des täglichen Lebens bzw. des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Diese sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit; unerheblich ist, wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 6 A 1509/05 –, juris; OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008 – 5 LA 329/06 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 – 3 K 69/10 –, juris). Für die Frage, ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ist die typische Wirkung des Mittels entscheidend. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne ist insoweit der überwiegende Zweck, den das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist; unerheblich ist, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung beschafft worden wäre (OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O. und Urteil vom 9. Mai 2005, a. a. O.). Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, gehören z. B. medizinische Körperpflegemittel und dergleichen (Ziffer 5.4.4 VV 2005). Der Ausschluss dieser Mittel von der Beihilfefähigkeit beruht auf dem Umstand, dass der medizinisch regelmäßig nicht vorgebildete Beihilfesachbearbeiter unabhängig vom Einzelfall und insbesondere unabhängig davon, ob bei einer Anwendung eines medizinischen Körperpflegemittels im Einzelfall positive Wirkungen entstanden sind, die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Beihilfeantrag ohne Sachverständigenstreit selbst entscheiden zu können (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Mai 1990 – 6 K 1765/89.NW –). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ersetzten die hier streitbefangenen Präparate nichtallergene Seifen, Lotionen, Haut- oder Pflegesalben zur Rückfettung der Haut, die auch bei gesunden Menschen täglich einsetzbar sind und die nicht zuvörderst therapeutischen Zwecken dienen. Sie zielen vorrangig auf Hygiene und Schutz der trockenen Haut ab, um wie ein kosmetisches Mittel i. S. d. § 2 Abs. 5 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) die Haut vor nachteiligen Umwelteinflüssen, Witterung etc. zu schützen. Sie wirken auf die trockene Haut ein, indem der Lipidmantel gestärkt wird und steigern zugleich auch die Hautelastizität. Der bei einigen Eucerin-Produkten u. a. eingesetzte Harnstoff (= Urea) bindet Wasser in der Hornschicht und löst abgestorbene Hautpartikel ab (OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O.). Dies sind Effekte, die auch mit marktüblichen Pflegeprodukten ohne Krankheitsbezug erreicht werden können. Für die Bewertung als Güter des täglichen Lebens sprechen auch die der Verwaltungsakte beigefügten und im Internet veröffentlichten Angebote und Beschreibungen von Firmen, die diese Produkte vertreiben. Diese sehen den Schwerpunkt des Produkteinsatzes in der tagtäglichen Anwendung bei einem spezifischen Hauttyp. So substituieren die Präparate frei erwerbliche Körperpflegeprodukte, die auch ohne die hier betroffenen Krankheitsbilder verbreitet Absatz finden und mit denen z. B. eine hinreichende Hydratisierung und Rückfettung der Haut erreicht werden kann. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Präparate allgemein anders als handelsübliche Bedarfsprodukte eingesetzt werden. Dies gilt auch für die von einem Apotheker handangerührte Salbe. Deren Bestandteile (Eucerin, Rosenöl, Olivenöl und destilliertes Wasser) sind frei erwerblich und reichen in ihrer Verbindung nicht über handelsübliche Produkte für Menschen ohne Hauterkrankungen hinaus. Weniger dienen die Präparate der Bekämpfung der diversen Krankheitsbilder des Klägers im Zuge einer gezielten medizinisch-begleiteten Therapie. Diese werden vielmehr mit den einschlägigen Standardtherapien behandelt. Die nur beiläufig unterstützende Wirkung der hier streitbefangenen Präparate mit Blick auf die Erkrankungen des Klägers allein genügt somit nicht, die Beihilfefähigkeit zu begründen. Die fehlende Beihilfefähigkeit vergleichbarer Präparate ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., zu harnstoffhaltiger Creme; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 B 08.3164 –, zu Hautpflegetüchern; Beschluss vom 20. Februar 2009, a. a. O., zu Creme und Waschgel die der täglichen Körperpflege und Kosmetik, der Gesichtsreinigung, Tages- sowie Nachtpflege dienten; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010, a. a. O., zu Hautcreme; Urteil vom 25. August 2009 – 3 K 347/09 –, zu Schuppenshampoo; VG München, Urteil vom 24. Mai 2004 – M 12 K 03.4723 –, zu Creme, Puder, Physiogel; VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2002 – B 5 K 02.406, zu Badeöl, Haut- und Körperpflegemitteln; OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a. a. O., zu Nahrungsergänzungsmitteln; Urteil vom 23. August 1993 – 12 A 1031/91.OVG –, zu Goldnerz-Creme bei Neurodermitis; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Mai 1990, a. a. O., zu Sebamed). Der Umstand, dass die Produkte ärztlich verordnet worden waren, ist beihilferechtlich irrelevant (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2009, a. a. O.). Auf den Erfolg der Anwendung der beschriebenen Produkte im Einzelfall kommt es im Beihilferecht nicht an. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris) entschieden, dass eine „Erfolgsabhängigkeit“ dem Beihilferecht fremd sei. Nur der Vollständigkeit halber sei hier angeführt, dass auch unter Geltung der aktuellen Beihilfenverordnung die Beihilfefähigkeit der Produkte zu verneinen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund früherer Beihilfeanträge Beihilfe gewährt hatte, begründet für den vorliegenden Fall und für die Zukunft keinen Anspruch des Klägers auf Fortführung dieser rechtswidrigen Bewilligungspraxis. Dem steht die rechtsstaatliche Bindung des Beklagten entgegen, die auch im Dienstverhältnis gilt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger insoweit nicht berufen (VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010, a. a. O.). Schließlich kann der Kläger seinen Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagen (§ 87 Landesbeamtengesetz – LBG –) ableiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen von dem Kläger vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Im Übrigen muss sich der Kläger außerhalb des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darauf verweisen lassen, dass es ihm möglich ist, durch eine entsprechend erweiterte Versicherung oder die Bildung von Rücklagen selbst Vorsorge zu treffen (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 A 11758/01.OVG –, esovg). Dies gilt jedenfalls bei über das Jahr gerechnet niedrigen Aufwendungen, die den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers trotz der Versagung der Beihilfe nicht beeinträchtigen (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – = BVerfGE 83, 89, 100). Europarechtliche Vorgaben, aus denen sich möglicherweise ein erweiterter Arzneimittelbegriff ableiten ließe, stehen einer Begrenzung der Beihilfe wie hier nicht entgegen. Denn die europarechtlichen Bestimmungen dienen lediglich der Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtssysteme. Sie lassen aber das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt, ihre öffentlichen Gesundheitssysteme und die Krankenversicherung zu organisieren und zu finanzieren. Sie berühren daher insoweit nicht den Begriff des Arzneimittels in diesen Rechtsbereichen (VGH Bayern, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 B 08.3164 – und OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O.). Sie begründen aus den gleichen Erwägungen auch keine eigenständigen Ansprüche des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40,32 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe. Der Kläger steht als Justizhauptsekretär im Landesdienst des Beklagten. Er ist mit einem Satz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Der Kläger leidet seit mehreren Jahren u. a. an einer Hauterkrankung. Am 22. November 2010 beantragte der Kläger Beihilfe für ihm ärztlich verordnete „Coldcream Waschgel“ und „Coldcream Waschseife“ sowie für eigens angerührte Salbe mit den Bestandteilen Eucerin, Olivenöl, destilliertes Wasser und Rosenöl. „Coldcream“ dient der intensiven Pflege von trockener Haut. Nach einschlägigen, im Internet frei zugänglichen Herstellerinformationen, die sich auch in der Verwaltungsakte befinden, handelt es sich bei „Coldcream“ um die traditionelle Bezeichnung für Creme-Rezepturen mit Bienenwachs und besonders hohem Fettanteil, die beim Verteilen auf der Haut einen kühlenden Effekt haben. „Coldcream“ wird von den vertreibenden Firmen als extrem reichhaltige Allzweckcreme für den ganzen Körper beschrieben, die insbesondere für trockene, reife oder rissige Haut ideal sei. Sie sei auch als intensive Nachtpflege für das Gesicht geeignet. Eucerin wird in den einschlägigen Werbeangeboten als Produkt angeboten, das lang anhaltend Feuchtigkeit spendet, die Hautelastizität verbessert und auch zur täglichen Pflege allergiegestresster Haut geeignet sei. Eucerinhaltige Produkte werden auch bei bestimmten Witterungslagen, etwa bei extremer Kälte oder bei besonderen Umweltbedingungen, beispielsweise trockener Heizungsluft, zur Anwendung empfohlen. Daneben wird Eucerin auch in Verbindung mit hautglättenden Cremes oder zum Gebrauch als wöchentliche Creme-Maske angeboten. Der Beklagte gewährte zu den erwähnten Produkten keine Beihilfe und begründete dies im Bescheid vom 23. November 2010 damit, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 206, 304 – BVO a. F. –) i. V. m. Nr. 5.4.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung der BVO vom 24. Juni 2005 (MinBl. 2005, S. 2006 – VV 2005 -) zu den Aufwendungen für Körperpflegemittel keine Beihilfe gewährt werde, da diese geeignet seien, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 2. Dezember 2010, zu dessen Begründung der Kläger im Wesentlichen darauf verweist, dass die streitbefangenen Produkte ärztlich verordnet worden seien. Ausweislich eines Attests von Frau Dr. med. B vom 14. Januar 2011 sei eine stadiengerechte rückfettende Pflege mit einer allergenfreien Rezeptur besonders im Bereich der unteren Extremitäten notwendig. Die oben angeführten Mittel seien – so der Kläger weiter – medizinisch erforderlich und würden ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen angewandt. Mit Hilfe der Produkte seien seine Hautirritationen gelindert worden und keine weiteren wesentlichen Verschlimmerungen eingetreten. Im Übrigen seien die Kosten für „Coldcream-Waschgel“ und „Coldcream Waschstück“ mehrmals von dem Beklagten anteilig übernommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. seien nur Aufwendungen für Arzneimittel beihilfefähig. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit seien hingegen Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. „Coldcream Waschgel“ und „Coldcream-Waschstück“ seien Creme-Rezepturen mit Bienenwachs und besonders hohem Fettanteil. Diese Produkte stärkten den Lipidmantel der Haut und pflegten trockene bis sehr trockene Hautpartien intensiv. Es handle sich demnach um Körperpflegemittel und nicht um Arzneimittel. Gleiches gelte für die vom Apotheker angerührte Creme, die u. a. Eucerin enthalte. Eucerin spende der Haut lang anhaltende Feuchtigkeit und verbessere die Hautelastizität. Damit sei Eucerin auch zur täglichen Pflege allergiegestresster Haut geeignet. Bei den übrigen Bestandteilen, wie Rosenöl und Olivenöl handele es sich ebenfalls um Körperpflegemittel und nicht um Arzneimittel. Jedenfalls seien die Produkte medizinische Körperpflegemittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Der Hinweis des Klägers, dass er in der Vergangenheit zu den Kosten für derartige Produkte Beihilfe erhalten habe, rechtfertige keine für ihn günstigere Entscheidung. Es handle sich dabei um frühere Fehlentscheidungen. Ob die Präparate im Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hätten, sei für die Beihilfefähigkeit ohne Belang. Ein Beihilfeanspruch des Klägers könne auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet werden. Diese werde vielmehr durch die Regelungen der BVO a. F. begrenzt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (7. Dezember 2011) hat der Kläger am 2. Januar 2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Zwei ärztliche Atteste belegten, dass die Eucerin-Rezeptur als Therapeutikum eingesetzt worden sei. Bei den maßgeblichen Präparaten handle es sich um Heilmittel. Die Registrierung als Arzneimittel sei nicht erforderlich. Die in der Apotheke angerührte Salbe sei nicht geeignet, ein Gut des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als die Leistung für die beantragten Pflegemittel in Höhe des 70 %igen Beitragsbemessungssatzes abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu 57,60 € beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 70 % Bemessungssatz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass nach den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid die Beihilfefähigkeit mangels Arzneimittel-Eigenschaft der maßgeblichen Produkte sowie mit Blick auf § 4 Abs. 1 Nr. 6d BVO a. F. scheitere. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.