Urteil
10 A 10670/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beihilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV kann bestehen, obwohl das fragliche Produkt als Medizinprodukt zugelassen ist.
• Für das Beihilferecht kommt es auf die materielle Zweckbestimmung des Mittels an: geeignet zur Heilung, Linderung oder Verhütung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper.
• Eine Verwaltungsvorschrift kann die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nicht pauschal ausschließen, wenn dafür keine gesetzliche Ermächtigung besteht.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit eines als Medizinprodukt zugelassenen Mittels nach § 22 BBhV • Ein Beihilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV kann bestehen, obwohl das fragliche Produkt als Medizinprodukt zugelassen ist. • Für das Beihilferecht kommt es auf die materielle Zweckbestimmung des Mittels an: geeignet zur Heilung, Linderung oder Verhütung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper. • Eine Verwaltungsvorschrift kann die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nicht pauschal ausschließen, wenn dafür keine gesetzliche Ermächtigung besteht. Der Kläger, Berufssoldat im Ruhestand, litt nach Prostata-Bestrahlung an einer Strahlencystitis mit Makrohämaturie. Ein Urologe verordnete das in die Blase zu instillierende Medikament Gepan instill, das der Kläger am 13.02.2010 erwarb. Die Beklagte verweigerte Beihilfe mit dem Hinweis, Gepan instill sei als Medizinprodukt nicht beihilfefähig. Der Kläger widersprach und erhob Klage, da nach ärztlicher Bescheinigung nur dieses Mittel wirksam Linderung verschaffe. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung der beantragten Beihilfe. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf die Verwaltungsvorschrift, die Medizinprodukte regle; das Verfahren wurde vom Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, die Entscheidung wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Beihilfeberechtigung: Der Kläger ist beihilfeberechtigt nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV i.V.m. § 31 Abs. 2 SG. • Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit: Die Beklagte bestreitet nicht die Erforderlichkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen; ärztliche Bescheinigung bestätigt die Eignung von Gepan instill. • Arzneimittelbegriff nach BBhV: § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV erfasst Mittel, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Heilung, Besserung oder Linderung einer Krankheit zu bewirken; für das Beihilferecht kommt es auf diese materielle Zweckbestimmung an. • Abgrenzung zum Arzneimittelgesetz/MPG: Die Legaldefinition des AMG und die Zulassung als Medizinprodukt nach dem MPG sind nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragbar; Zweck des AMG (Sicherheit im Verkehr) unterscheidet sich vom Zweck der Beihilfe. • Rechtsfolgen der BBhV: Das Inkrafttreten der BBhV hat an diesem Verständnis nichts geändert; die Bezugnahme auf SGB V in § 22 BBhV führt nicht zu einem Systemwechsel zugunsten der Wirkungsweise als alleinigem Kriterium. • Verwaltungsvorschrift: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift konnte die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nicht pauschal ausschließen, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. • Schlussfolgerung: Gepan instill erfüllt die Voraussetzungen eines Arzneimittels im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV; die Beklagte ist zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Gepan instill in Höhe von 201,60 €, weil das Präparat nach materieller Zweckbestimmung als Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuordnen ist und die Voraussetzungen der Vorschrift (schriftliche ärztliche Verordnung, Erforderlichkeit, wirtschaftliche Angemessenheit) erfüllt sind. Die Zulassung als Medizinprodukt und das Fehlen einer Nennung in der Verwaltungsvorschrift stehen dem nicht entgegen, da die Verwaltungsvorschrift eine pauschale Ausschlusswirkung nicht rechtmäßig begründen kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.