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Urteil

4 K 329/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:0712.4K329.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Hat die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren entgegen § 66 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) tatsächlich eine bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschrift geprüft, kann sich ein Nachbar, der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben hat, im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO auf einen möglichen Verstoß gegen diese bauordnungsrechtliche Bestimmung berufen.(Rn.19) 2. Der Bestandschutz für bestehende Fenster in der Brandwand eines Gebäudes entfällt, wenn an dem Gebäude derart umfassende Bauarbeiten vorgenommen werden, dass die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen.(Rn.26)
Tenor
Die Baugenehmigung vom 15. September 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren entgegen § 66 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) tatsächlich eine bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschrift geprüft, kann sich ein Nachbar, der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben hat, im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO auf einen möglichen Verstoß gegen diese bauordnungsrechtliche Bestimmung berufen.(Rn.19) 2. Der Bestandschutz für bestehende Fenster in der Brandwand eines Gebäudes entfällt, wenn an dem Gebäude derart umfassende Bauarbeiten vorgenommen werden, dass die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen.(Rn.26) Die Baugenehmigung vom 15. September 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar wurde die angegriffene Baugenehmigung vom 15. September 2011 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass gemäß § 66 Abs. 3 Landesbauordnung - LBauO - Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht Prüfungsgegenstand waren. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu überprüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder eine Feststellung noch eine Freigabe, so dass sie insoweit auch weder den Bauherrn begünstigt, indem sie die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts feststellt, noch den Nachbarn belasten kann. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten betroffen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 289). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde abweichend von ihrem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsprogramm tatsächlich bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften geprüft hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht daran gehindert, die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153). Für eine solche Verfahrensweise besteht insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen oder zu erwarten sind und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen. Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden „schlanken“ Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153). Der Beklagte hat hier eine solche erweiterte Feststellungsregelung getroffen. Die Baugenehmigung vom 15. September 2011 enthält auch eine Aussage in Bezug auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 30 LBauO. Der Beklagte hat in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung angeordnet, dass die in den geprüften Plänen und Unterlagen enthaltenen Grüneintragungen sowie Roteintragungen (brandschutztechnische Nebenbestimmungen) bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten seien. In den Bauplänen hat der Beklagte die in der östlichen Grenzwand vorgesehenen Fenster im Obergeschoss per Roteintrag mit dem Zusatz „Brandwand“ versehen und damit eine Regelung zu § 30 Abs. 8 LBauO getroffen. Ferner hat der Beklagte in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Fenster in der östlichen Grenzwand im Erdgeschoss per Grüneintrag den Begriff „Bestandsschutz“ eingetragen und damit ebenfalls eine Aussage zu § 30 Abs. 8 LBauO getroffen und zwar dergestalt, dass die Beigeladene zum Grundstück des Klägers im Hinblick auf den bestehenden Bestandschutz keine Brandwand ausführen müsse. Dies hat der Beklagte in einem gesonderten „Hinweis“ zur Baugenehmigung nochmals besonders bestätigt. Auch der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat sich im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 ausführlich mit der Vorschrift des § 30 LBauO auseinandergesetzt; dieser ist damit Regelungsinhalt der Baugenehmigung geworden mit der Folge, dass der Kläger sich im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmung berufen kann. 2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 30 Abs. 8 Satz 1, wonach Öffnungen in Brandwänden unzulässig sind. Bei der östlichen Gebäudeseite des Wohngebäudes der Beigeladenen handelt es sich um eine Brandwand. Brandwände sind gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 LBauO herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Da das Wohngebäude der Beigeladenen unmittelbar an der Grenze zum bisher unbebauten Grundstück des Klägers mit der FlurNr. …. steht, sind Öffnungen wie Fenster darin grundsätzlich unzulässig. Die Beigeladene kann sich in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Fenster im Erdgeschoss ihres Anwesens entgegen ihrer eigenen sowie der Ansicht des Beklagten nicht auf Bestandschutz berufen. Beim Bestandsschutz geht es um den Schutz eines Bestandes, d.h. eines Istzustandes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, berechtigt der einfach-aktive Bestandsschutz zur Erhaltung und Nutzung einer baulichen Anlage, obwohl dies nach geltendem Recht nicht mehr zulässig wäre (BVerwG, BauR 1975, 114; s. auch Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935). Zulässig sind Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Unterhaltungsarbeiten, die notwendig werden, um das Nutzungsrecht aus dem Gesichtspunkt des passiven Bestandsschutzes wahrnehmen zu können. Es spielt vorliegend keine Rolle, ob - wie der Kläger meint - die Fensteröffnungen im Erdgeschoss weder nach der zeitlich vor Inkrafttreten der LBauO geltenden Bayerischen Bauordnung oder den davor geltenden Art. 676, 677 des Code Civil zulässig waren. Unabhängig davon, ob die Fenster seit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung (möglicherweise schon 1830) formell genehmigt oder über einen namhaften Zeitraum materiell genehmigungsfähig waren, ist ein Bestandschutz, sollte dieser überhaupt bestanden haben, jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen im Jahre 2011 entfallen. Da der Bestandsschutz zugunsten der Erhaltung des status quo eingreift, dient eine bauliche Maßnahme nur dann der Bestandserhaltung, wenn durch sie die Identität des geschützten Bestandes erhalten bleibt, wenn also Standort, Bauvolumen und Zweckrichtung nicht geändert werden (BVerwG, BauR 1975, 114). Der geschützte Bestand muss als solcher vorherrschend bleiben. Der Bestandsschutz entfällt, wenn die Identität des Bauwerks durch bauliche Veränderungen nicht mehr gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2002, 92 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt. LBauO RP, 3. Auflage 2012, § 70 Rdnr. 62). Mit der Beseitigung eines Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz, wobei grundsätzlich unbedeutend ist, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird (s. z.B. BVerwG, BauR 1975, 114). Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (z.B. BVerwG, NJW 1981, 2143). Auch wenn im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten das Gebäude zerfällt oder schrittweise beseitigt wird, verliert es den Bestandsschutz (BVerwG, NJW 1981, 2143). Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - 15 CS 08.1638 -, juris; ). In die Bewertung ist die Gesamtheit der durchgeführten Arbeiten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen (Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 1 ZB 04.1439 –, juris). Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beigeladene nicht auf einfach-aktiven Bestandschutz berufen. Die genehmigten Baumaßnahmen an ihrem Wohngebäude waren umfassend. Zwar hatte die Beigeladene im August 2011 formal „nur“ die Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen an ihrem Anwesen beantragt. Aus den zur Genehmigung gestellten Bauplänen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht nur dem Erhalt der vorhandenen Bausubstanz dienten, sondern bauliche Veränderungen erforderten, mit denen die Identität des vorhandenen Bauwerks nicht mehr gewahrt blieben. So war im Erdgeschoss vorgesehen, die westliche und südliche Wand neu zu mauern. Im Obergeschoss sollten sogar drei Wände neu errichtet werden. Die Tragfähigkeit des Gebäudes war derart berührt, dass neue Stützwände einzuziehen waren. Auch mussten neue Zwischenwände und das Dachgeschoss komplett neu gebaut werden. Die genehmigten Baumaßnahmen erreichten daher einen Umfang, der dem Bau eines Ersatzbaus entsprach. Dies kann auch unzweifelhaft den zahlreichen Lichtbildern von dem Bauvorhaben in den Verwaltungsakten entnommen werden. War damit ein eventueller Bestandsschutz erloschen, scheidet eine Genehmigung des Vorhabens unter Duldung der drei Fenster in der Ostwand des Erdgeschosses des Gebäudes der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des einfach-aktiven Bestandsschutzes aus. Folglich muss sich die Beigeladene an die heute gültige Rechtlage halten, d.h. Fenster sind in der Brandwand gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO unzulässig. Da die beiden Räume, in denen sich die Fenster befinden, in den genehmigten Bauplänen Aufenthaltsräume eingezeichnet sind und Aufenthaltsräume gemäß § 43 Abs. 2 LBauO über notwendige Fenster verfügen müssen, war die Baugenehmigung nicht teilbar und musste daher insgesamt aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Antragsstellung waren der Beigeladenen keine Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. … in A-Stadt, A-Straße … sowie des im Westen unmittelbar angrenzenden und bisher unbebauten Grundstücks FlurNr. ….. An das Grundstück FlurNr. …. grenzt das Grundstück der Beigeladenen mit der FlurNr. … an, auf dem ein Wohngebäude steht, das ursprünglich im Jahre 1830 errichtet und zuletzt 1955 saniert wurde. Alle genannten Grundstücke liegen im Ortskern von A-Stadt; ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Erdgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen befinden sich auf der Ostseite drei Fenster, von denen eines bislang von einer Fassadenplatte verdeckt war. Im August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen“ an ihrem Anwesen. In den Bauplänen hatte sie im Erdgeschoss drei Fenster und im Obergeschoss vier Fenster in der grenzständigen Ostwand hin zum Grundstück FlurNr. … eingezeichnet. Die Fenster im Erdgeschoss sollten die geplante Küche sowie das Wohnzimmer belichten. Im Erdgeschoss war vorgesehen, die nördlich und östliche Wand zu belassen, während die westliche und südliche Wand neu gemauert werden sollte. Im Obergeschoss sollte allein die nördliche Wand stehen bleiben. Die Deckenzwischenwände sowie das Dachgeschoss sollten neu errichtet werden. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 15. September 2011 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hieß es, die in den geprüften Plänen und Unterlagen enthaltenen Grüneintragungen sowie Roteintragungen (brandschutztechnische Nebenbestimmungen) seien bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten. In den Bauplänen strich der Beklagte die in der östlichen Grenzwand vorgesehenen Fenster im Obergeschoss per Roteintrag mit dem Zusatz „Brandwand“, während er in Bezug auf die drei Fenster in der östlichen Grenzwand im Erdgeschoss per Grüneintrag den Begriff „Bestandsschutz“ eintrug. Der Beklagte versah die Baugenehmigung zusätzlich mit dem folgenden Hinweis: „Für die östliche Grenzwand kann im Bereich des Erdgeschosses (Bestand Sandstein) Bestandsschutz anerkannt werden. Im Obergeschoss soll entgegen der eingereichten Pläne die Fachwerkwand durch eine 30 cm starke Wand ersetzt werden (Bestandsschutz geht verloren!). Hier ist eine Brandwand erforderlich (ohne Öffnung)!“ Am 17. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht zugestellte Baugenehmigung mit der Begründung ein, die im Erdgeschoss auf der Ostseite liegenden Räume seien nicht auf die Fenster angewiesen. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, sie in der Brandwand als Öffnungen zuzulassen. Aufgrund der geringen Größe des eigenen Grundstücks und der bisher gegebenen Möglichkeit, dieses grenzständig bebauen zu können, habe er ein erhebliches Interesse daran, dass die Ostwand vollständig als Brandschutzwand ausgeführt werde. Die Fenster genössen im Übrigen keinen Bestandsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss u.a. aus, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die vorhandenen Fenster im Erdgeschoss auf der Ostseite genössen außerdem Bestandsschutz, da zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1830 die Vorschrift des § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO noch nicht gegolten habe. Dagegen hat der Kläger am 27. März 2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Auffassung des Beklagten, dass die drei Fenster in der Ostwand bestandgeschützt seien, sei nicht haltbar. Bestandsschutz sei niemals vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen am 15. September 2011 erteilte Baugenehmigung sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 angeführten Argumente. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012.