Urteil
4 K 481/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:1017.4K481.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs kann die Licht-Richtlinie als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.(Rn.29)
2. Darüber hinaus erfolgt eine Einzelfallabwägung, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten ist ferner darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs kann die Licht-Richtlinie als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.(Rn.29) 2. Darüber hinaus erfolgt eine Einzelfallabwägung, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten ist ferner darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite ihres auf dem Grundstück FlurNr. …, A-Straße 31, in A-Dorf gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Allerdings haben die Kläger ihre geltend gemachten Nachbarrechte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 314). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die Vertrauensgrundlage, dass ein Recht nach langer Zeit nicht mehr geltend gemacht wird, muss für die Dispositionen des Nachbarn kausal geworden sein (Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 ZB 08.2389 -, juris). Ist der Bauherr nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen (BVerwG, NVwZ 1991, 1182; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2011, 849). Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat. Hiervon ausgehend scheidet hier eine Verwirkung aus. Zu dem Zeitpunkt, als die Untätigkeit der Kläger begann, die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreichen, hatten die Beigeladenen ihr Vorhaben schon vollständig verwirklicht. 2. Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Maßnahme gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 26. April 2007 - 8 B 10359/07.OVG -), der die Kammer folgt, zwar regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Vorliegend liegt jedoch kein Verstoß gegen eine nachbarschützende Bestimmung vor. a) Zunächst können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Nr. 9.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Straße“ der Gemeinde A-Dorf berufen. So ist der genannte Bebauungsplan bereits unwirksam, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. NVwZ-RR 1998, 95), der die Kammer folgt, bedürfen alle kommunalen Satzungen einer Ausfertigung. Dafür genügt die nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensabschnitte unmittelbar vor der Verkündung der Satzung erfolgte datierte Unterschrift des Bürgermeisters. Hier erfolgte die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde A-Dorf aber bereits am 24. Mai 1984 und damit vor der Genehmigung des Beklagten am 1. August 1984. Ungeachtet seiner Unwirksamkeit verbietet die Nr. 9.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Straße“ schwarze glänzende Ziegel nicht. Ferner ist diese Festsetzung nicht als nachbarschützende Vorschrift ausgestaltet. b) Die Kläger können auch aus anderen Vorschriften nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach § 14 Abs. 1 LBauO müssen bauliche Anlagen u.a. so angeordnet und beschaffen sein, dass durch physikalische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Vorschrift dient dem Nachbarschutz (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 16). Daneben greifen das planungsrechtlich garantierte Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 („einfügen“) bzw. Abs. 2 BauGB - Baugesetzbuch - i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -sowie die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (insbesondere dessen § 22 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3) mit gleicher Reichweite. Ob eine bestimmte Nutzung dem Rücksichtnahmegebot widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, DVBl 1994, 697). Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ist vorliegend nicht zu erkennen. Es ist allerdings nicht zweifelhaft, dass von Lichtreflexionen mit Blendwirkung schädliche Umwelteinwirkungen von nachbarschutzrelevanter Dimension ausgehen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die mit der Lichteinwirkung verbundenen Beeinträchtigungen geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Eine verbindliche Regelung, wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert derzeit nicht. Insbesondere haben die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - Licht-Richtlinie - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2012) keinen quasi-normativen Charakter. Sie können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 716, 718; VG Trier, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR -, juris). Darüber hinaus hat eine Einzelfallabwägung nach den Grundsätzen zu erfolgen, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten ist ferner darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2008, 162). Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur wesentliche, also außerordentliche oder übermäßige Immissionen gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoßen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 16 Rn. 35d). Von solchen ist nur auszugehen, wenn das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen beeinträchtigt wird. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lichteinwirkungen setzt daher eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht und dabei auch gesetzliche Wertungen berücksichtigt (vgl. BVerwGE 79, 254). Dabei entspricht der grundlegende öffentlich-rechtliche Maßstab der Erheblichkeit dem für die Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Bereich des Privatrechts maßgeblichen Maßstab der Wesentlichkeit gemäß § 906 BGB (BGH, DÖV 1990, 698f). Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen, die auch von baulichen Anlagen ausgehen können, die das Sonnenlicht reflektieren, bewegen sich im Rahmen der Belästigungen, physische Schäden etwa am Auge können ausgeschlossen werden (vgl. Nrn. 1 und 2 der Licht-Richtlinie). Die Erheblichkeit der Belästigung durch Lichtimmissionen hängt wesentlich auch vom Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die Beurteilung orientiert sich - wie ausgeführt - nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen (Nr. 3 der Licht-Richtlinie). Bei der Blendung durch Lichtquellen ist zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung zu unterscheiden. Bei der physiologischen wird das Sehvermögen durch Streulicht im Glaskörper des Auges vermindert. Dieser Aspekt steht aber bei der Immissionssituation im Wohnbereich nicht im Vordergrund. Die Störempfindung durch Blendung wird als psychologische Blendung bezeichnet und kann auch ohne Minderung des Sehvermögens auftreten und zu erheblicher Belästigung führen. Durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft kann dadurch die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden, auch wenn aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht u. a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges auslöst (Nr. 3 der Licht-Richtlinie). Hiernach gehen von den glänzenden Ziegeln auf dem Dach des Wohngebäudes der Beigeladenen keine unzumutbaren Belästigungen auf das Grundstück der Kläger aus. Die von den streitgegenständlichen Ziegeln hervorgerufenen Blendwirkungen mögen geeignet sein, zu einer Belästigung zu führen (s. dazu die von den Klägern zu den Verwaltungsakten gereichten Lichtbilder). Dadurch wird aber weder die Nutzung ihres Grundstücks als Wohngrundstück in Frage gestellt, noch werden sie dadurch Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Zwar scheint die Sonne am Wohnort der Kläger und Beigeladenen in den Monaten April bis September, in denen sich die Kläger nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch die Ziegel auf dem Wohngebäude der Beigeladenen gestört fühlen, 5 bis 7 Stunden pro Tag (s. http://www.urlaubplanen.org/europa/deutschland/klima/klima-…/). Berücksichtigt man jedoch, dass es sich bei dem von den Klägern beanstandeten Dach der Beigeladenen um ein Norddach handelt, reduziert sich die direkte Sonneneinstrahlung auf das Dach auf einen deutlich geringeren Zeitraum in der Mittagszeit (vgl. die Berechnungen zum Sonnenstand in Neustadt an der Weinstraße, das etwa 10 km von A-Dorf entfernt liegt (http://cgi.stadtklima-stuttgart.de/mirror/sonne.exe). In den Monaten Oktober bis März spielt die Sonnenein- und –abstrahlung ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Es ist den Klägern in den Monaten, in denen sie sich gestört fühlen, ohne Einbußen für die Wohnqualität und ohne größeren Aufwand möglich, im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen innerhalb ihres Wohngebäudes zu ergreifen (zumutbarer Eigenschutz). Denn sie können mit Hilfe der Markise vor ihrem Wintergarten und den Jalousien in den anderen betroffenen Räumen in der Zeit, in der sie die Lichtreflektionen als störend empfinden, ihre Räume vorübergehend abdunkeln, um vor der Blendwirkung der glänzenden Ziegel auf dem Norddach der Beigeladenen geschützt zu werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG - zur zumutbaren Selbsthilfe bei Lichteinwirkungen von einer Straßenlaterne; BVerwG, BauR 1999, 1279 zur Zumutbarkeit von Lichtimmissionen, die durch die Verglasung eines Wintergartens verursacht werden). Da Lichtimmissionen häufig gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. BVerwG, BauR 1999, 1279), kann ein Nachbar regelmäßig auch auf den Eigenschutz gegen Lichtimmissionen verwiesen werden. Das gilt umso mehr, als die Lichtreflektionen vom Dach des Wohnhauses der Beigeladenen aufgrund des Sonnenlaufs und der Abschirmwirkung des dazwischen liegenden Hauses nur punktuell und kurzzeitig auf bestimmte Stellen in verschiedenen Räumen des klägerischen Wohnhauses einwirken können und demgemäß eine von den Klägern behauptete mehrstündige vollständige Verdunklung eines Raumes am Nachmittag nicht erforderlich sein dürfte. Vielmehr haben es die Kläger schon durch einen vorübergehenden Wechsel ihrer Aufenthalts- oder auch Sitzposition selbst in der Hand der an einer Stelle auftretenden, als störend empfundenen Blendwirkung zu entgehen. Dem kann auch nicht mit dem von den Klägern vorgetragenen Argument begegnet werden, dies führe zu einem höheren Stromverbrauch aufgrund der Notwendigkeit des Einschaltens von Licht. Sollte dieser Einwand der Kläger überhaupt ernst gemeint sein, ist festzuhalten, dass bei Nutzung einer Halogenlampe mit 40 Watt an 31 Tagen für die Dauer von ca. 2 Stunden und Kosten von aktuell ca. 0,22 € pro Kilowattstunde „Mehrkosten“ in Höhe von rund 0,55 € zu erwarten sind. Dass dies unzumutbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kläger können auch deshalb auf den Eigenschutz verwiesen werden, weil die Verwendung von glänzenden Ziegeln zur Dacheindeckung vom materiellen Baurecht gedeckt ist. Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – 3 S 1654/06 – (NVwZ-RR 2008, 162) berufen, das der Klage einer Nachbarin auf Umdeckung eines das Sonnenlicht reflektierenden glänzenden Ziegeldachs stattgab, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Sachverhalt, der dem Fall des VGH Baden-Württemberg zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort der Bebauungsplan die Verwendung von reflektierenden Dachziegeln ausdrücklich ausschloss. Als weitere Besonderheit kam hinzu, dass das Wohnhaus des Bauherrn mit der reflektierenden Dachfläche aufgrund vorgenommener Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer lag, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkte. Vorliegend besteht aber keine Niveauunterschied zwischen den Grundstücken der Kläger und Beigeladenen, zwischen denen im Übrigen noch das Grundstück FlurNr. … liegt, was zu einer weiteren Abschwächung der Blendwirkung führen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtliche Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500 €, mindestens der Betrag einer Grundstückswertminderung, anzusetzen (vgl. Ziffer 9.7.1). Dieser Streitwert wird nicht nur bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen, sondern auch bei Nachbarklagen auf bauaufsichtliches Einschreiten angesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 E 10278/10.OVG -). Die Kläger begehren von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. …., A-Straße 35, die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. …., A-Straße 31 in A-Dorf. Zwischen den beiden Grundstücken liegt noch das Grundstück mit der FlurNr. …, A-Straße 33, das ebenso wie die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen mit einem Wohn- und Nebengebäude bebaut ist. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A-Straße“ der Gemeinde A-Dorf. Dieser weist das gesamte Plangebiet als Mischgebiet aus und enthält in Ziffer 9.2 der textlichen Festsetzungen die folgende Festsetzung: „Bei den Dacheindeckungen der Wohngebäude dürfen keine helle Farben, z. B. hellgraue Well-Asbest-Zementplatten, verwendet werden. Dies gilt nicht für Flachdächer. Als Dacheindeckung sollen vorzugsweise rot- und brauntonige Ziegeln verwendet werden.“ In der Begründung des Bebauungsplans, der vom Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf am 24. Mai 1984 unterzeichnet, vom Beklagten am 1. August 1984 genehmigt und am 29. August 1984 öffentlich bekannt gemacht wurde, finden sich keine näheren Angaben zu dieser Festsetzung. Die Beigeladenen deckten ihr Wohngebäude Ende 2006 mit glänzenden schwarzen Ziegeln ein. Am 4. März 2011 stellten die Kläger beim Beklagten einen schriftlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen, den sie u.a. damit begründeten, das gesamte Haus der Beigeladenen sei entgegen der Vorgaben des Bebauungsplans nicht mit braunen Ziegeln sondern mit glänzenden schwarzen Ziegeln eingedeckt. Bereits bei geringer Sonneneinstrahlung entstünden starke Reflektionen, welche sie empfindlich in der Nutzung ihres Anwesens störten. Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 lehnte der Beklagte das beantragte bauordnungsrechtliche Einschreiten mit der Begründung ab, er habe bei einer Ortsbesichtigung an einem sonnigen Tag festgestellt, dass vom Dach des Wohngebäudeanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen angesichts dessen flacher Neigung keine störenden Reflektionen entstehen könnten. Von der steileren Dachfläche des Wohnhauses selbst gingen keine Reflektionen aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellten. Insbesondere stehe zwischen den Wohngebäuden der Kläger und den Beigeladenen ein weiteres Wohnhaus, welches angesichts seiner Ausmaße eine Blendwirkung auf das Grundstück der Kläger ausschließe. Im Übrigen seien die Rechte der Kläger verwirkt, da die Beigeladenen ihr Wohnhaus bereits Ende des Jahres 2006 mit den nunmehr beanstandeten Ziegeln eingedeckt hätten. Dagegen legten die Kläger am 6. Juli 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, es seien erhebliche Reflektionen von den Ziegeln des Wohngebäudes der Beigeladenen insbesondere in ihrem Wohnbereich und vor allem im Wintergarten bemerkbar. Dies werde durch die vorgelegten Lichtbilder belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger hätten keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger entspreche die Eindeckung des Hausdaches der Beigeladenen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die glänzenden schwarzen Ziegel, mit denen das Gebäudedach auf dem Grundstück der Beigeladenen gedeckt sei, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und würden im Landkreis Dürkheim vielerorts verwendet. Auch aus den im Bebauungsplan „A-Straße“ enthaltenen örtlichen Bauvorschriften könnten die Kläger keine Rechte herleiten, denn diese Bauvorschriften seien als Gestaltungsvorschriften nicht nachbarschützend. Auch verstießen die glänzenden Ziegel nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei den Klägern zuzumuten, sich durch geeignete Abschirmmaßnahmen gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen. Nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses seien die Lichtimmissionen vergleichbar mit Lichtreflexen in Fenstern, die zwar bei einem bestimmten Einfallwinkel des Sonnenlichtes auftreten könnten, jedoch mit Veränderung des Winkels bald wieder verschwunden seien. Des Weiteren sei zu beachten, dass in einem Baugebiet Beeinträchtigungen durch das Zusammenleben der einzelnen Grundstückseigentümer auszuhalten seien. Hiergegen haben die Kläger am 25. Mai 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, trotz der Anordnung der Wohnhäuser werde die Sonneneinstrahlung vor allem in den Sommermonaten derart reflektiert, dass sie erheblich in ihren Rechten verletzt seien. Die Reflektionen von den Ziegeln des Anwesens der Beigeladenen wirkten je nach Sonnenstand und Wetter vor allem im Wintergarten und dem Wohnzimmer sowie im Obergeschoss ihres Wohngebäudes. Deshalb hätten sie einen Anspruch darauf, dass der Beklagte baurechtlich gegenüber den Beigeladenen einschreite und diese zur Änderung der Dacheindeckung ihres Hauses verpflichte. Die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel verstoße vorliegend gegen das Rücksichtnahmegebot. Hier sei es so, dass sich die Blendwirkung unmittelbar bis in das 1. Obergeschoss ihres Hauses auswirke. Am Nachmittag bei unbewölktem Wetter sowie starker Sonneneinstrahlung müssten sie die zum Grundstück der Beigeladenen gerichteten Fenster durch Herablassen der Jalousien abdunkeln. Dies sei ihnen nicht zumutbar, da sie einen höheren Stromverbrauch aufgrund der Notwendigkeit des Einschaltens von Licht und zum anderen eklatant in der Lebensqualität eingeschränkt seien. Bei Sonneneinstrahlung sei die Blendwirkung derart extrem, dass die Räume komplett abgedunkelt werden müssten und ein Aufhalten im Wintergarten nahezu unmöglich werde. Abschirmmaßnahmen kämen aufgrund der Beschaffenheit der Grundstücke nicht in Betracht. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 24. April 2012 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Grundstück FlurNr. …, A-Straße 31, in der der Gemeinde A-Dorf gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führen aus, von den glänzenden Ziegeln auf dem Dach ihres Anwesens gingen keine unzumutbaren Lichtimmissionen aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012.