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Urteil

3 S 2658/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Ablehnung der Klagen gegen die Baugenehmigung für eine Videowerbeanlage ist unbegründet. • Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Immissionsschutzrechts; LAI‑Hinweise sind nicht bindend, können aber als Bewertungshilfe herangezogen werden. • Betriebsbeschränkungen (Betriebszeiten, Begrenzung der vertikalen Beleuchtungsstärke, Prüfpflicht) können ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten, sodass keine bauplanungs‑ oder bauordnungsrechtliche Verletzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Einschränkung von Lichtimmissionen durch City‑Board im Sinne des Immissionsschutzrechts • Die Berufung gegen die Ablehnung der Klagen gegen die Baugenehmigung für eine Videowerbeanlage ist unbegründet. • Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Immissionsschutzrechts; LAI‑Hinweise sind nicht bindend, können aber als Bewertungshilfe herangezogen werden. • Betriebsbeschränkungen (Betriebszeiten, Begrenzung der vertikalen Beleuchtungsstärke, Prüfpflicht) können ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten, sodass keine bauplanungs‑ oder bauordnungsrechtliche Verletzung vorliegt. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke in einem überwiegend Wohngebiet. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine an einer Wohnhauswand angebrachte Videowerbeanlage (City‑Board), die in Betrieb genommen wurde. Kläger legten Widerspruch ein und rügten insbesondere Lichtimmissionen sowie die Ausweitung des Betriebs auf Feiertage und fehlende technische Begrenzungen. Die Behörde ergänzte die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu Betriebszeiten, einer Begrenzung der Leuchtdichte/vertikalen Beleuchtungsstärke in Dunkelstunden und einer Prüfpflicht; das Regierungspräsidium konkretisierte diese Regelungen weiter. Die Kläger klagten erfolglos; im Berufungsverfahren verteidigte die Behörde die Nachbarschutzauflagen, nahm im Termin zusätzliche Klarstellungen vor und verpflichtete die Betreiberin zum Prüfnachweis. • Die Berufung ist unbegründet; die Genehmigung verletzt die Kläger nicht in bauplanungs‑ oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bauplanungsrechtlich ist § 34 Abs.1 BauGB anzuwenden; die nähere Umgebung stellt keine homogene Wohngebietsart dar, so dass kein Gebietserhaltungsanspruch greift. • Bei Immissionen ist maßgeblich das Immissionsschutzrecht (§ 3, § 22 BImSchG): Anlagen dürfen nach dem Stand der Technik so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. • Die LAI‑Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen sind nicht normativ verbindlich, aber als sachverständige Bewertungshilfe anwendbar. • Zumutbarkeit ist nach Rücksichtnahmegesichtspunkten zu beurteilen; zu berücksichtigen sind Schutzwürdigkeit der Innen‑/Außenwohnbereiche, zumutbarer Eigenschutz und technische Messgrößen (vertikale Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, Raumwinkel). • Das vorgelegte Gutachten eines Lichttechnikers, ergänzt durch weitere Stellungnahmen und durch Begutachtungsbefunde der Landesanstalt, kommt unter Anwendung der LAI‑Hinweise zu dem Ergebnis, dass bei Einstellung der Anlage auf 2 % ‚Brightness‘ die relevanten Richtwerte (vertikale Beleuchtungsstärke E_v = 0,3 lx in Dunkelstunden) eingehalten werden; das Gutachten ist tragfähig. • Die von der Behörde nachträglich neugefassten Nebenbestimmungen konkretisieren Betriebszeiten (werktags, Sonn‑/Feiertagsregelung), Begrenzung der Beleuchtungsstärke in Dunkelstunden und Prüfpflicht und setzen damit die gutachterlichen Vorgaben verbindlich um; diese Maßnahmen verhindern eine unzumutbare Belästigung. • Ein Verstoß gegen formelle Vorgaben der Bauvorlagen oder gegen gestalterische Vorschriften (§ 11 LBO) liegt nicht nachbarschützend vor; die Bauvorlagen genügen insoweit der erforderlichen Bestimmtheit. • Die Kläger sind gehalten, im Rahmen sozialadäquaten Eigenschutzes bei vorübergehender Dämmerung Abschirmmaßnahmen (Vorhänge, Rollläden) zu nutzen; dies ist zumutbar und ändert die Beurteilung nicht. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung einschließlich der in der mündlichen Verhandlung geänderten Nebenbestimmungen verletzt die Kläger nicht. Entscheidend ist, dass die luziden Nebenbestimmungen (Betriebszeiten, Verbot an gesetzlichen Feiertagen, Begrenzung der vertikalen Beleuchtungsstärke auf E_v = 0,3 lx in Dunkelstunden sowie Nachweis durch Prüfgutachten) die Lichtimmissionen auf ein zumutbares Maß begrenzen. Das Gutachten des Sachverständigen und die fachliche Bewertung der Landesanstalt stützen die Annahme, dass bei Einstellung auf 2 % ‚Brightness‘ die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Demnach liegt keine unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigung vor, weshalb die Klagen abgewiesen und die Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt werden.