Urteil
4 K 177/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0516.4K177.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG bei privaten Einwendern.(Rn.50)
2. Einem Straßenbauvorhaben fehlt die Planrechtfertigung, wenn feststeht, dass sich die Null Variante, d.h. der Verzicht auf das Vorhaben, als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde.(Rn.86)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG bei privaten Einwendern.(Rn.50) 2. Einem Straßenbauvorhaben fehlt die Planrechtfertigung, wenn feststeht, dass sich die Null Variante, d.h. der Verzicht auf das Vorhaben, als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde.(Rn.86) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klagen sind zwar zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem rügefähigen Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt. I. Die Klagen sind zulässig. 1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebs Mobilität vom 1. Dezember 2011 gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da der genannte Planfeststellungsbeschluss nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ein Verwaltungsakt ist. 2. Sämtliche Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie können als Eigentümer und Pächter von Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 -, BauR 2013, 567). Dem Planfeststellungsbeschluss kommt im Straßenrecht, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 9 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben Betroffene, deren durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet der Planfeststellungsbeschluss sowohl für betroffene Grundeigentümer als auch für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 -, BauR 2013, 567 m.w.N.). 3. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 wurde samt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 23. Januar 2012 bis 6. Februar 2012 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim ausgelegt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 9. Januar 2012 sowie im Staatsanzeiger vom 16. Januar 2012. Da die Auslegungsfrist am 6. Februar 2012 endete, galt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Klägern mit Ablauf dieses Tages als zugestellt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, welches hier bei der Planung einer Landesstraße anzuwenden ist, vgl. §§ 5 und 6 LStrG). Die Kläger haben damit am 23. Februar 2012 rechtzeitig Klage erhoben. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (s. § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Beiladung des Vorhabenträgers war nicht erforderlich, da Vorhabenträger das Land Rheinland-Pfalz ist, das zugleich die Stellung des Beklagten innehat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 8 B 06.2314 -, NVwZ-RR 2007, 820). II. Die Klagen sind aber unbegründet. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 1. Dezember 2011 erweist sich, soweit er auf die Klage der Kläger hin rechtlich zu überprüfen ist, als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG, der die materielle Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung enthält. Danach dürfen Landes- oder Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung steht der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten in Einklang. Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 72 bis 77 VwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. 1. Der gerichtliche Kontrollumfang wird von vornherein begrenzt durch die Reichweite der subjektiven Rechte der Kläger (dazu 1.1.). Die Kammer ist bei der Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner auf die Einwendungen der Kläger beschränkt, mit denen sie nicht materiell präkludiert sind (dazu 1.2.). 1.1. Da die Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben mit enteignender Vorwirkung betroffen sind, haben sie einen sog. Vollüberprüfungsanspruch, d.h. einen materiellen Abwehranspruch gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit einem rechtlichen Mangel steht (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 sowie Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris). Es kommt nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange der Kläger als Eigentümer oder Pächter schützen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, NVwZ 1998, 504; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/03.OVG -, ZfW 2006, 241). Denn nur eine objektiv rechtmäßige Verwaltungsentscheidung vermag die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu rechtfertigen. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings auch bei der hier vorzunehmenden Vollprüfung in Bezug auf die Kläger auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung (s. Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2007 - 4 K 1219/06.NW -, NuR 2008, 276 m.w.N.). 1.2. Ausgehend vom dargestellten gerichtlichen Kontrollumfang des Gerichts sind die Kläger teilweise gehindert, gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 Einwendungen zu erheben. Das folgt aus § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, wonach mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschrift enthält eine materielle Verwirkungspräklusion. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter mit der Folge, dass die von dem Einwendungsausschluss erfassten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sind (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NVwZ 2012, 180). Dies gilt unabhängig davon, ob die Planfeststellungsbehörde die Belange von Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben, von Amts wegen berücksichtigt hat. Die Präklusionswirkung steht nämlich nicht zur Disposition der Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 9 B 24/12 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2012, § 73 Rdnr. 80); sie bindet auch das Gericht (Dürr in: Knack, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 73 Rdnr. 74). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn Dritte fristgerecht ähnliche Einwendungen erhoben haben. Die materielle Präklusionsregelung wirkt nämlich individuell gegenüber dem einzelnen Einwender, so dass diesem die Klagemöglichkeit nicht allein deswegen eröffnet wird, weil sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Einwendungen anderer ohnehin mit denselben oder vergleichbaren Anliegen auseinandersetzen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 9 B 24.12 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -, juris). Ein derartiger Ausschluss ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, NJW 1982, 2173). Es bestehen triftige öffentliche Interessen daran, Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand des Planfeststellungsbeschlusses in angemessener Frist herbeizuführen. Der Einwender soll bereits rechtzeitig im Verwaltungsverfahren seine Bedenken gegen den geplanten Verwaltungsakt geltend machen, damit die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung des Vorhabens die zu erwartenden oder möglichen Auswirkungen möglichst umfangreich ermitteln kann. Eine unzumutbare Verkürzung berechtigter Belange der betroffenen Bürger stellt die auferlegte Mitwirkungslast nicht dar. Die materielle Präklusion greift auch dann, wenn das Vorhaben zu einer Grundrechtsverletzung führt (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40 (2007), 75, 97 m.w.N.). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124). 1.2.1. Vorliegend konnten Einwendungen gegen das planfestzustellende Vorhaben bis spätestens 2. Januar 2008 erhoben werden (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies wurde am 8. November 2007 ordnungsgemäß im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim bekannt gegeben. Auf den Einwendungsausschluss wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auch ordnungsgemäß hingewiesen (§ 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Die Frage, mit welchen Einwendungen die Kläger im vorliegenden Verfahren präkludiert sind, beantwortet sich mithin nach dem Inhalt ihrer jeweils bis zum 2. Januar 2008 und damit rechtzeitig eingegangener Einwendungsschreiben. 1.2.2. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine „Einwendung“ im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu genügen, muss der Einwender auf die Umstände seiner eigenen individuellen Betroffenheit und, sofern er - wie hier die Kläger - einen weitergehenden Prüfungsanspruch hat, auch auf die von der Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigende objektiv-rechtlichen Aspekte (öffentliche, ggf. auch fremde private Belange), aus denen die Rechtswidrigkeit der Planung hergeleitet werden soll, eingehen. Zwar sind an die Substantiierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen; doch muss eine Einwendung, um ihr zu genügen, erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die Planung bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NVwZ 2012, 180). Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2012 - 8 C 11096/11.OVG -, juris). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Die Einwände müssen nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden, sondern es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden. Jedenfalls muss der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger den mit seiner Klage verfolgten Anspruch herleiten will, unverwechselbar feststehen; ein lediglich vertiefender späterer Vortrag ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2012 - 8 C 11096/11.OVG -, juris). Benennt der Einwender das betroffene Rechtsgut nur pauschal, kann er im Allgemeinen auch nur eine entsprechend pauschale Prüfung der zuständigen Behörde und - im Streitfall - des Gerichts erwarten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905, 906; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Januar 1999 - 3 K 4464/94 -, VkBl 1999, 684). Nicht zu den Anforderungen an eine präklusionsverhindernde Einwendung gehört die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NVwZ 2012, 180). Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf dessen rechtliche Einordnung durch den Einwender zu beschränken. 1.2.3. Nach diesen Grundsätzen gilt für die Kläger Folgendes: 1.2.3.1. Diese sind in Bezug auf die von ihnen behauptete fehlende Planrechtfertigung mit ihrem erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Einwand, es seien keine Gründe für die Planrechtfertigung aus der übergeordneten Planungsebene erkennbar, ebenso präkludiert wie mit der Einrede, es sei von Seiten des Beklagten keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgenommen worden. Dagegen können sie, soweit sie im Klageverfahren vorgetragen haben, der Planung liege keine geeignete Verkehrsprognose zugrunde, um den Bedarf zu begründen, unter diesem Gesichtspunkt eine Prüfung der Planrechtfertigung verlangen. Hierzu hat die Klägerin zu 1) in ihren Einwendungsschreiben ausgeführt, sie sehe weder als Anwohnerin noch als Grundstückseigentümerin einen Sinn in diesem Vorhaben, der Verkehr im Ort werde durch den Neubau nicht entlastet. Der Kläger zu 2) hat diesbezüglich angegeben, die Südumgehung bringe seiner Ansicht nach keine wesentliche Entlastung für den Ortsbereich von Bellheim und die Kläger zu 3) und 4) haben dazu vorgetragen, sie bezweifelten, dass die Umgehung Bellheim Süd zu einer Entlastung im Ort führe. Damit haben sie noch ausreichend zu erkennen gegeben, dass sie die Planung als solche ablehnen, weil ihrer Ansicht nach der mit der Planung bezweckte Erfolg, nämlich die Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr, nicht (ausreichend) erreicht werde. Bei großzügiger Betrachtungsweise haben die Kläger damit konkludent die Verkehrsuntersuchung und -prognose des Beklagten thematisiert. Dies gilt indessen nicht für die weiteren Behauptungen, es habe keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung stattgefunden und die Planung sei aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Diese Aspekte haben die Kläger in ihren Einwendungsschreiben nicht einmal ansatzweise thematisiert, obwohl ihnen dies zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht der Kläger, sie hätten dazu in ihren Einwendungsschreiben noch keine näheren Ausführungen machen müssen, weil bei der Planoffenlage weder der dem Planaufstellungsverfahren vorausgegangene raumplanerische Entscheid der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz vom 13. Juli 1993 für den Neubau der L 509, Ortsumgehungen Ottersheim, Knittelsheim und Bellheim, noch der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ausgelegen hätten. Wie ausgeführt, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Kläger mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, an die ausgelegten Planunterlagen anzuknüpfen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Welche Planunterlagen ausgelegt werden müssen, bestimmt sich im Rahmen des Informationszwecks nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalls (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 73 Rdnr. 35a f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. z.B. Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700), der die Kammer folgt, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen sowie solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. So können z.B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichts ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können. Gutachten und Stellungnahmen Dritter sind nur dann auszulegen, wenn ohne sie die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung nicht erreicht werden kann (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40 (2007), 75, 89 m.w.N.). Hiernach war eine Auslegung der von den Klägern genannten Unterlagen nicht erforderlich. Neben den Planzeichnungen lag u.a. der Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern vom 12. September 2007 aus. In diesem wird auf den Seiten 3 und 4 ausführlich auf die raumplanerische Vorgeschichte der geplanten Umgehungsstraße eingegangen. Auf der Seite 4 heißt es dazu wörtlich: „Im Jahre 1992 wurde das raumplanerische Verfahren um zwei Südvarianten nebst diverser Untervarianten, die auf der Grundlage von im Rahmen der schriftlichen Anhörung vorgebrachten Bedenken und Anregungen entwickelt wurden, ergänzt. .... Mit dem abschließenden Entscheid im raumplanerischen Verfahren vom 13. Juli 1993 durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, jetzt Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd), wurde die Raumordnung als vorbereitende Planung abgeschlossen. Aus der Sicht von Raumordnung und Landesplanung ist die Südumgehung (Variante 2/1) mit den dargelegten Modifizierungen im Bereich der Anschlüsse den weiteren Planungen zu Grunde zu legen. Als Grundlage zum raumplanerischen Verfahren diente das landespflegerische Gutachten zur Umweltverträglichkeit vom Dezember 1990. Mit Schreiben der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 7. Juni 1999, Az.:30/435-13 wurde die Gültigkeit des raumplanerischen Entscheids um 5 Jahre verlängert. ..... Mit Schreiben der SGD Süd vom 11. März 2003, Az.: 41/435-13 wurde die Gültigkeit des raumplanerischen Entscheids um weitere 5 Jahre verlängert.“ Auf der Seite 5 führt der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern unter der Überschrift „Raumordnerische Entwicklungsziele“ Folgendes aus: „Die L 509neu hat das Ziel eine leistungsfähige Ost-West-Verkehrsverbindung zwischen der A 65 bei Landau sowie der B 9 östlich von Bellheim herzustellen. Aus dieser Sicht wurde schon die Nordumgehung Offenbach geplant, gebaut und im Jahr 1984 dem Verkehr übergeben. In dem vorliegenden Planungsabschnitt hat die L 509neu die Funktion einer regionalen Straßenverbindung zwischen den Mittelzentren Landau und Germersheim im Rahmen des funktionalen Straßennetzes. Ein weiteres Ziel der Raumordnung und Landesplanung ist die Entlastung der Ortslagen vom hohen Verkehrsaufkommen, das in erster Linie durch den Berufs- und Wirtschaftsverkehr an den Werktagen und an den Wochenenden durch Freizeit- und Erholungsverkehr geprägt ist. Mit dem Bau der Ortsumgehung wird die L 509 die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfüllen und die ihr zugewiesene Funktion übernehmen.“ Diese Angaben im ausgelegten Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern vom 12. September 2007 waren nach Auffassung der Kammer ausreichend, um die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung bei den Klägern zu erreichen. Eine Auslegung des raumplanerischen Entscheids vom 13. Juli 1993 war daher ebenso wenig erforderlich wie die Offenlage des öffentlich bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004. Da der genannte Erläuterungsbericht an mehreren Stellen den raumordnungsrechtlichen Hintergrund der Planung ansprach, wäre es den Klägern möglich - und auch zumutbar - gewesen, zumindest in groben Zügen die ihrer Ansicht nach fehlende Planrechtfertigung aus den von ihr angeführten Gründen zu thematisieren. Dies gilt ebenso für den Einwand der angeblich fehlenden Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Da der diesbezügliche Vortrag der Kläger aber keinerlei Thematisierung in Bezug auf die genannten beiden Gesichtspunkte enthielt, bestand für die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, die Planung unter diesen Aspekten vertieft zu überprüfen. 1.2.3.2. Ebenso ausgeschlossen sind die Kläger mit ihrem ebenfalls im Klageverfahren erstmals erhobenen Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Die Einwendung einer mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Verfahrensrüge präklusionsfähig; dies ist auch unionsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, NVwZ 2012, 180). Der Einwendungsausschluss bezieht sich auch auf die von den Klägern konkludent erhobene Forderung nach einem neuen Raumordnungsverfahren. Die Einwendungsschreiben der Kläger vom 14. und 19. Dezember 2007 lassen nicht erkennen, dass auf die beiden genannten Punkte hingewiesen werden sollte. Konkretere Angaben wären den Klägern jedoch auch hier durchaus möglich und zuzumuten gewesen. 1.2.3.3. Präkludiert ist ferner die Klägerin zu 1) mit ihrem Einwand der unzureichenden Alternativenprüfung, denn diesbezüglich fehlten jegliche Angaben in ihrem Einwendungsschreiben vom 19. Dezember 2007. Nicht ausgeschlossen sind demgegenüber die Kläger zu 2) – 4) mit ihrem pauschal erhobenen Einwand, eine Nordvariante sei für die Verkehrsführung und die Verkehrslenkung sowie aus landwirtschaftlicher Sicht sinnvoller. Nicht mehr geltend machen können sämtliche Kläger, dass die Linienführung der neuen Trasse im Planfeststellungsverfahren weiter südlich verlaufen solle. Denn dazu finden sich keinerlei Ausführungen in den Einwendungsschreiben vom 14. bzw. 19. Dezember 2007. 2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 ist innerhalb des so bestimmten gerichtlichen Prüfungsrahmens weder in formeller (2.1.) noch in materieller Hinsicht (2.2.) rechtlich zu beanstanden. 2.1. Die Kläger können zunächst nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben wird. 2.1.1. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist gemäß § 5 Abs. 1 LStrG i.V.m. § 6 Abs. 7 LStrG i. V. m § 49 Abs. 2 LStrG für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig. Unschädlich ist, dass der Beklagte als Anhörungs- und als Planfeststellungsbehörde tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103). 2.1.2. Das Anhörungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG). Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für den Bau der L 509, Ortsumgehung Bellheim, erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim am 8. November 2007 (§ 73 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung - GemO - und § 7 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO -). Der Plan sowie die Zeichnungen und Erläuterungen lagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim in der Zeit vom 19. November 2007 bis 18. Dezember 2007 zu jedermanns Ansicht aus (§ 73 Abs. 3 VwVfG). Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 2. Januar 2008. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin bei der SGD Süd oder beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 5 VwVfG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist ordnungsgemäß erfolgt. Die zu beteiligenden Behörden haben ihre jeweiligen Stellungnahmen fristgerecht abgegeben (§ 73 Abs. 2 und 3a VwVfG). 2.1.3. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass die Planfeststellungsbehörde die Kläger nicht nachträglich zur Deckblattplanung angehört hat. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Eines neuen Anhörungsverfahrens bedarf es nur, wenn die Planänderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen, wenn also das Gesamtkonzept geändert wird und infolge der Änderungen die Identität des Vorhabens nicht gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 673). Davon kann hier keine Rede sein. Auch haben die Kläger eine erstmalige oder eine stärkere Belastung nicht dargetan, zumal ihre betroffenen Grundstücke im Außenbereich von Bellheim von der Deckblattplanung überhaupt nicht betroffen sind. 2.1.4. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß ausgelegt. Nach 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim in der Zeit vom 19. November 2007 bis 18. Dezember 2007 zu jedermanns Ansicht aus. Soweit die Kläger gerügt haben, dass wesentliche Unterlagen nicht ausgelegt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Wie unter II.1.2.3.1. ausgeführt, waren weder der dem Planaufstellungsverfahren vorausgegangene raumplanerische Entscheid der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 13. Juli 1993 für den Neubau der L 509, Ortsumgehungen Ottersheim, Knittelsheim und Bellheim, noch der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 bei der Planoffenlage auszulegen. Nichts anders gilt entgegen der Ansicht der Kläger für die „Verkehrsuntersuchung Bellheim - Fortschreibung 2006“ des Büros für Verkehrsplanung Modus Consult (VU MC 2006) vom 16. März 2006. In dem Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern vom 12. September 2007 wurde auf Seite 1 ausdrücklich darauf Bezug genommen. Wörtlich heißt es dazu in dem genannten Bericht: „Das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung vom März 2006 (Verkehrsuntersuchung Bellheim - Fortschreibung 2006 von Modus Consult Ulm GmbH) ergab zwischen den Einmündungen der L 540 für die L 509alt eine aktuelle Verkehrsbelastung von ca. 10.700 Kfz/24 h (Analyse-Nullfall – Zählung im Jahr 2005). Für das Jahr 2025 wird für den Prognose-Nullfall (ohne Bau der Umgehungsstraße) infolge der siedlungsstrukturellen Entwicklungen in der Verbandsgemeinde Bellheim, der voraussichtlichen Motorisierungsentwicklung sowie der Entwicklung der Mobilität eine Verkehrsbelastung im am stärksten belasteten Bereich der Ortsdurchfahrt von ca. 13.200 Kfz/24 h prognostiziert. Der Anteil des Güterschwerverkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt wird für den Prognose-Nullfall im Prognosejahr 2025 bis zu 6,1 % (ca. 800 Kfz/24 h) betragen. Durch die Ortsumgehung Bellheim wird die Verkehrsbelastung im Prognosejahr 2025 in der Ortsmitte von Bellheim um ca. 5.900 Kfz/24 h (entspricht ca. 45 % Reduzierung zwischen den beiden Einmündungen der L 540) bzw. 6.000 Kfz/24 h (entspricht ca. 47 % Reduzierung zwischen der von Süden kommenden Einmündung der L 538) vermindert.“ Auf der Seite 4 des Erläuterungsberichts wird nochmals angegeben, dass im Jahre 2006 eine Verkehrsuntersuchung durch die Modus Consult Ulm GmbH durchgeführt worden sei, mit der die Verkehrsdaten für das weitere Planungsverfahren aktualisiert und die Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025 fortgeschrieben worden seien. Auf den Seiten 5 und 6 des Erläuterungsberichts werden die oben genannten Zahlen erneut wiedergegeben. Diese Angaben im ausgelegten Erläuterungsbericht des Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern vom 12. September 2007 waren deshalb ebenfalls ausreichend, um die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung bei den Klägern zu erreichen. 2.1.5. Der Termin zur Erörterung der Einwendungen wurde ordnungsgemäß am 16. und 23. Oktober 2008 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin fand am 5. und 6. November 2008 in der Dr. Friedrich-Schneider-Halle in Bellheim statt (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 2, 6, 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -) waren Teil der ausgelegten Planunterlagen. 2.1.6. Den Klägern wurde beim Erörterungstermin ausführlich Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen darzulegen. Etwaige sonstige Verletzungen rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. 2.1.7. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch hinsichtlich der Darstellung der vorübergehend und dauernd in Anspruch genommenen Grundstücksflächen hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Da eine straßenrechtliche Planfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LStrG enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt, müssen sich die in Anspruch zu nehmenden Flächen Dritter zweifelsfrei aus dem Planfeststellungsbeschluss erkennen lassen (s. auch Kirchberg in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, 1. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist hier der Fall. Für die Kläger ist hinreichend erkennbar, welcher Bereich ihrer Grundstücke für die Errichtung der Umgehungsstraße benötigt wird. Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind die Anlagen 14.1 und 14.2 (Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis) im Ordner 2, die im Maßstab 1 : 1000 Flurstückspläne enthalten, in denen die einzelnen Flurstücksnummern aufgeführt sind. Aus diesen Anlagen ergibt sich mit hinreichender Klarheit der Verlauf der Umgehungsstraße in Bezug auf die vorübergehenden und dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Grundstücke der Kläger. 2.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. 2.2.1. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Erkenntnis, dass Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre und dass deshalb die der Planfeststellungsbehörde gewährte Befugnis zur Planung einen ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss. Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit nicht grenzenlos. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken aus dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens, aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). 2.2.2. Der planfestgestellten Umgehungsstraße ermangelt es zunächst nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. 2.2.2.1. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, NVwZ 2002, 350, 353; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2005 - 1 C 11411/04.OVG -, BRS 69 Nr. 175). Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG - m.w.N., ZfW 2006, 241). Nicht erforderlich ist, dass eine geplante Maßnahme erst unausweichlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das planfestgestellte Vorhaben bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, NVwZ 2006, Beilage Nr I 8, 1) bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, juris m.w.N.). Die verfolgten Ziele müssen mit den Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vereinbar und geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Nicht planerisch gerechtfertigt wäre das Vorhaben, wenn feststünde, dass sich die Null-Variante, also der Verzicht auf die Umgehungsstraße, als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Die Planrechtfertigung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 11 C 14.00 -, NVwZ 2002, 350). Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG -, ZfW 2006, 241). Bei der Bedarfsprognose, die auf der zweiten Stufe der Planrechtfertigung bedeutsam wird, kommt der zuständigen Behörde sodann ein Beurteilungsspielraum zu (Jarass, NuR 2004, 69, 70 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen bestehen an der Planrechtfertigung der umstrittenen Umgehungsstraße entgegen der Auffassung der Kläger weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht Zweifel. 2.2.2.2. Was zunächst die von den Klägern in Abrede gestellte Planrechtfertigung für die planfestgestellte neue Anschlussstelle an die B 9 (Deckblattplanung) anbetrifft, braucht die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob eine nach dem Bundesfernstraßengesetz erforderliche Feststellung des Bedarfs für die Einmündung durch die vorliegende Planfeststellung erkennbar ist. Denn Voraussetzung für den Planaufhebungsanspruch des durch enteignungsrechtliche Vorwirkung Betroffenen ist, dass der von ihm gerügte Rechtsfehler kausal für die enteignende Überplanung seines Grundstücks ist (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10350/08.OVG -). Daran fehlt es hier, weil sich die zur baulichen Umsetzung des Richtungsanschlusses erforderlichen Flächen vollständig im öffentlichen Eigentum befinden. Für die Herstellung der Verbindungsrampe wird kein Grundeigentum der Kläger für die Realisierung des Richtungsanschlusses in Anspruch genommen. 2.2.2.3. Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen die als unzureichend eingestuften Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden Ortsdurchfahrt in Bellheim nachhaltig verbessert werden (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, Seite 57 ff. und im Erläuterungsbericht, Seite 1 ff.). Die Zielkonformität der Plantrasse mit dem Fachplanungsrecht als Teil der allgemeinen Planrechtfertigung ist gegeben. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LStrG Landesstraßen als Straßen definiert, die innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast nach seiner Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Damit ist das öffentliche Interesse an der Schaffung leistungsfähiger Straßen als Gemeinwohlinteresse grundsätzlich geeignet, den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG abstrakt zu genügen. Das gilt im Fall der hier planfestgestellten Ortsumgehung insbesondere für die Umleitung des Durchgangsverkehrs, soweit er durch bebaute Ortsbereiche von Bellheim führt. Dies dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Anwohner. Es handelt sich um ein gesetzlich hinreichend definiertes Gemeinwohlinteresse. Aufgrund der derzeitigen tatsächlichen verkehrlichen Situation besteht ein hinreichender Bedarf für den Bau der Umgehungsstraße. Die bestehende L 509 verläuft derzeit in West-Ost-Richtung direkt durch den Ortskern von Bellheim und dient dabei vornehmlich dem Durchgangsverkehr, da sie das Mittelzentrum Landau mit dem Mittelzentrum Germersheim verbindet. In der Hauptstraße von Bellheim trifft die L 509 an einer Ampelanlage auf die von Norden nach Süden führende L 540, die über eine Länge von rund 350 m parallel mit der L 509 verläuft und dem überörtlichen Verkehr aus Richtung Zeiskam nach Rülzheim dient. Von der L 509 zweigt ferner in der Hauptstraße nach Nordosten die L 538 ab. Schließlich befindet sich in der Hauptstraße ein beschrankter Bahnübergang der Bahnlinie Schifferstadt - Berg und Stadtbahnlinie Karlsruhe - Germersheim mit den beiden Linien S 51 und S 52. Die im März 2006 im Auftrag des Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern durchgeführte Verkehrsuntersuchung der Modus Consult Ulm GmbH ergab für die L 509 zwischen den Einmündungen der L 540 eine aktuelle Verkehrsbelastung von 10.700 Kfz/Tag. Die genannte Verkehrsprognose nahm an, dass im Jahre 2025 die Verkehrsbelastung der L 509 im Ortskern von Bellheim auf 13.200 Kfz/Tag ansteigen wird, wobei der Anteil des Güterschwerverkehrs mit 6,1% (ca. 800 Kfz/Tag) angegeben ist. Der mit Abstand größte Teil des Durchgangsverkehrs durch die Gemeinde Bellheim fließt über die L 509 und L 539 in Ost-West-Richtung, wobei die Durchgangsverkehrsanteile rund 70 % betragen (vgl. Verkehrsuntersuchung Bellheim - Fortschreibung 2006 der Firma Modus Consult Ulm GmbH, Seite 7). Mit der geplanten Umgehungsstraße würde die stark belastete Ortsdurchfahrt der L 509 in Bellheim beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen Landau und Germersheim dienenden L 509 verbessert, der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Bellheims vom Durchgangsverkehr zu einem großen Teil entlastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NVwZ 2012, 180; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, juris) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der L 509 im Bereich der Maßnahme erhöht. Nach der Verkehrsprognose der Modus Consult Ulm GmbH vom März 2006 würde die L 509-neu - ohne den zusätzlichen Bau der Westspange (= Planungsfall 1) - 6.000 Kfz/Tag im westlichen und 6.200 Kfz/Tag im östlichen Abschnitt übernehmen. Der Anteil des Güterschwerverkehrs wurde mit 400 Lkw/Tag ermittelt. Die Ortsdurchfahrt von Bellheim würde um bis zu 52 % entlastet (s. Verkehrsuntersuchung Bellheim - Fortschreibung 2006 der Firma Modus Consult Ulm GmbH, Seite 17). Gemäß der ergänzenden Stellungnahme der Firma Modus Consult Ulm GmbH vom 18. August 2010 fällt die Entlastung im Ort beim Bau der L 509-neu und dem Bau der Westspange zur L 540 sowie einer direkten Zufahrt zur B 9 über die Rampe noch deutlicher aus (Planungsfall 2 plus). Nach der Prognose der genannten Firma wird mit der Rampe die Hauptstraße in Bellheim im östlichen Abschnitt zusätzlich und die Rülzheimer Straße insgesamt im Vergleich zum Prognose-Nullfall um 1.100 Kfz/Tag entlastet. Die Kammer hat keine Bedenken an den von der Firma Modus Consult Ulm GmbH anlässlich der Verkehrserhebung am 27. September 2005 ermittelten Zahlen in Bezug auf den sog. Analyse-Nullfall 2005. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Zweifel an der Verkehrsprognose der genannten Firma, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose. Die Firma Modus Consult Ulm GmbH hatte bei der Verkehrserhebung am 27. September 2005 in Bellheim insgesamt sechs Zählstellen eingerichtet und in der Zeit von 6 – 20 Uhr rund 8.950 Kraftfahrer in Richtung ortsauswärts einer Befragung unterzogen, die sich auf Herkunft, Wohnort, Ziel und Zweck der Fahrt bezog. Der Schwerverkehr wurde dabei gesondert registriert (s. Verkehrsuntersuchung Seite 2). Erfasst wurden die Fahrzeuge in Halbstundenintervallen, unterschieden nach den Verkehrsmitteln Fahrrad, Kraftrad, Pkw, Bus, Lkw mit weniger und mehr als 3,5, 7,5 und 12 Tonnen. Die Zählergebnisse wurden auf 24 Stunden Tagesverkehrsmengen hochgerechnet. Insgesamt fuhren am Erhebungstag über die sechs Zählstellen 36.101 Fahrzeuge ein und aus. Dabei hatte der Güterschwerverkehr mit rund 1.700 ein- und ausfahrenden Lkw einen Anteil von 5 % (s. Verkehrsuntersuchung Seite 4). Die höchste Verkehrsbelastung wurde am Knotenpunkt L 509 Hauptstraße / L 540 Zeiskamer Straße mit 12.048 Kfz/Tag, davon 522 Lkw ermittelt. In der Hauptstraße ergab sich zwischen den Einmündungen der L 540 auf der L 509 eine Verkehrsbelastung von 10.700 Kfz/Tag (Verkehrsuntersuchung Seite 11 und Plan 10 im Anhang). Während 54 % aller Befragten angaben, auf dem Weg von und zur Arbeit zu sein, hatten 70 % aller Ausfahrenden ihren Wohnsitz nicht in Bellheim (Verkehrsuntersuchung Seite 7). Insgesamt durchquerten am Erhebungstag 8.150 Kfz/Tag Bellheim ohne Halt; wichtigste Zielgebiete waren dabei Germersheim und Landau (Verkehrsuntersuchung Seite 8). Der Ziel- und Quellverkehr, d.h. die Verkehrsbeziehungen mit Start innerhalb von Bellheim und Ziel außerhalb, betrug am Erhebungstag 9.921 Kfz/Tag (Verkehrsuntersuchung Seite 9). Die Kläger haben die Richtigkeit der ermittelten Verkehrsbelastung in Bezug auf den Analyse-Nullfall 2005 nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr haben sie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013, in der sie sich des Beistands von Herrn Dipl.-Ing. K ... bedient haben, bestätigt, dass derzeit in der Ortsdurchfahrt der L 509 in Bellheim eine Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Fahrzeugen/Tag besteht. Bereits diese Zahl rechtfertigt nach Ansicht der erkennenden Kammer die Annahme des Beklagten, das Vorhaben sei zur Verwirklichung des Planungsziels, den Ortskern von Bellheim vom Durchgangsverkehr zu entlasten, „vernünftigerweise geboten“. Die geplante Umgehungsstraße südlich der Gemeinde Bellheim ist von ihrem Verlauf, der vor dem Ortseingang von Bellheim auf der bestehenden L 509 aus Richtung Knittelsheim beginnt und an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B 9 endet, geeignet, einen Großteil des in Ost-West-Richtung fließenden Durchgangsverkehrs zwischen der BAB 65 bei Landau und der B 9 westlich von Bellheim aufzunehmen und damit die Ortslage Bellheim nachhaltig verkehrlich zu entlasten. Dies hat im Übrigen auch der Beistand der Kläger, Herr Dipl.-Ing. K, in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 eingeräumt, der die Entlastung auf 3.000 Kfz/Tag geschätzt hat. Die bestehende Ortsdurchfahrt der L 509 in Bellheim stellt, wie die genannten Zahlen belegen, unzweifelhaft eine Engstelle dar. Der Verkehr wird hier durch mehrere einmündende Straßen, Ampelanlagen, den Bahnübergang, parkende Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgängerverkehr behindert. Insbesondere der beschrankte Bahnübergang in der Hauptstraße - hier ist die Firma Modus Consult Ulm GmbH im Analyse-Nullfall 2005 von einer Verkehrsbelastung von 6.100 Kfz/Tag ausgegangen - stellt ein erhebliches Verkehrshindernis dar, denn auf dieser Strecke verkehren während der Tageszeit mehrmals in der Stunde Züge des Verkehrsverbundes VRN als auch der Stadtbahn Karlsruhe (zu den Fahrplänen s. http://www.vrn.de und http://www.kvv.de). Soweit die Kläger die vom Beklagten übernommene Verkehrsprognose der Firma Modus Consult Ulm GmbH für das Jahr 2025 (sog. Prognose-Nullfall 2025) beanstanden und unter Bezugnahme auf mehrere Stellungnahmen von Dipl. Ing. K geltend machen, es existiere mit der L 509-alt bereits eine dem Verkehrsbedarf entsprechende, leistungsfähige sowie hin- und ausreichende West-Ost-Verbindung im angesprochenen Raum, kann damit die Planrechtfertigung nicht in Zweifel gezogen werden. Die genannte Prognose geht davon aus, dass im Jahre 2025 die Verkehrsbelastung der L 509 im Ortskern von Bellheim auf 13.200 Kfz/Tag (Verkehrsuntersuchung Seite 15 und Plan 12 im Anhang) ansteigen wird mit einem Anteil des Güterschwerverkehrs von 6,1% (ca. 800 Kfz/Tag). Zu diesem Ergebnis gelangte die Firma Modus Consult Ulm GmbH, indem sie die mehrere prognostizierbare Einflussgrößen auf das künftige Verkehrsaufkommen heranzog, und zwar die siedlungsstrukturellen Entwicklungen in der Verbandsgemeinde Bellheim sowie in den angrenzenden Räumen des Untersuchungsgebiets, die voraussichtliche Motorisierungsentwicklung sowie die Mobilitätsentwicklung der Bevölkerung (Prognose-Nullfall 2025). Der Einwand der Kläger, die genannten Einflussgrößen seien unzutreffend in die Prognose eingestellt worden, ist unbeachtlich. Selbst wenn bei der Prognose einzelne Faktoren zu hoch angesetzt oder zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sein sollten, führt dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung, keinesfalls aber zu der Feststellung, dass sich die Null-Variante vorliegend als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde. Es leuchtet ohne Weiteres ein und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der regionale Verkehr von Landau nach Germersheim oder umgekehrt im Falle der Verwirklichung der L 509-neu nahezu vollständig aus der Ortslage von Bellheim herausgehalten werden kann. Die Behauptung der Kläger, der Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage von Bellheim werde weit überwiegend von Bewohnern des Ortes verursacht, ist nicht nachvollziehbar und realitätsfremd (s. dazu die Verkehrsuntersuchung Bellheim - Fortschreibung 2006 der Firma Modus Consult Ulm GmbH, Seite 6 f.). Die derzeitige Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt von Bellheim erreicht bzw. überschreitet schon heute das Maß, wie es teilweise von anderen Landesstraßen auch in Ortsdurchfahrten bekannt ist. Nach Mitteilung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2013 ergibt sich aus den Straßenverkehrszählungen in Rheinland-Pfalz ein Mittelwert der innerörtlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für Ortslagen vergleichbarer Größenklasse (> 5.000 Einwohner) von rund 8.500 Kfz/Tag. Nach den Ergebnissen der vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz seit 2011 durchgeführten elektronischen Verkehrszählungen weisen 28 Landesstraßen vergleichbarer Ortsdurchfahrten in Rheinland-Pfalz innerorts einen mittleren DTV (2011) zwischen 8.000 und 9.000 Kfz/Tag auf. Die derzeitige innerörtliche Verkehrsbelastung in Bellheim liegt damit um ca. 20 % über dem für Ortsdurchfahrten vergleichbarer Größenordnung ermittelten Durchschnitt von rund 8.500 Kfz/Tag. Auch wenn die Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt von Bellheim entgegen der Verkehrsprognose des Beklagten bis zum Jahre 2025 nicht auf 13.200 Kfz/Tag ansteigen, sondern sich bei etwa 10.000 – 11.000 Kfz/Tag einpendeln sollte, stellte dies weder das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der L 509 erforderliche Verkehrsbedürfnis noch die Entlastungswirkung in der bisherigen Ortsdurchfahrt in Frage. Dafür, dass die Ortsumgehung im Süden von Bellheim entgegen dem Verkehrsgutachten der Firma Modus Consult Ulm GmbH überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Bellheim führende L 509-alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Angesichts dessen, dass die Ortsdurchfahrt von Bellheim durch einen engeren Fahrbahnquerschnitt, Kurven, Ampelanlagen und einen beschrankten Bahnübergang geprägt ist, geht die Kammer davon aus, dass die Verkehrsteilnehmer, die von Landau kommend in Richtung Germersheim oder Wörth bzw. umgekehrt fahren wollen, künftig die Umgehungsstraße nutzen werden, da dies trotz der etwas längeren Strecke einen deutlichen Zeitgewinn mit sich bringen wird. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die L 509-neu führen, wird nicht in Zweifel gezogen und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die L 509-neu nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen sprechen auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Anhörung für die Planrechtfertigung. So hat der Landkreis Germersheim mit Schreiben vom 2. Januar 2008 ausgeführt, der funktionsgerechte Ausbau der L 509 zwischen Landau und der B 9 östlich von Bellheim sei seit Jahrzehnten ein wichtiges verkehrliches Ziel der Regionalplanung (s. dazu das Ziel 6.1.5.5 im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004, der den funktionsgerechten Ausbau der L 509neu zwischen Bellheim und Offenbach als Straße für den regionalen Verkehr ausweist). Der Kreis begrüße die geplante Umgehung. Eine Verkehrsentlastung des Ortskerns von Bellheim sei dringend erforderlich. In gleicher Weise äußerte sich die Ortsgemeinde Bellheim mit Schreiben vom 19. Dezember 2007. Auch der Verband Region Rhein-Neckar und die SGD Süd hatten keine Einwände gegen den Bau der Umgehungsstraße. Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Nordvariante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, juris m.w.N.). 2.2.3. Nicht zu prüfen war, ob das planfestgestellte Vorhaben zwingende materiell-rechtliche Rechtssätze verletzt, da die Kläger diesbezüglich keine Einwendungen erhoben haben. 2.2.4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen (fachplanerisches Abwägungsgebot). 2.2.4.1. Das für jede hoheitliche Planung geltende Abwägungsgebot verlangt, bezogen sowohl auf den Vorgang als auch das Ergebnis des Abwägens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung alle im konkreten Fall abwägungsbeachtlichen Belange einbezogen werden und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 4 A 3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). In die Feststellung des Plans sind grundsätzlich alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Dieses Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung soll also zu einer abschließenden und ausgewogenen Planungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, NJW 1982, 950). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr kann ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692). Solche erhebliche Abwägungsmängel führen gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Aufhebung oder Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Abwägungsmangels setzt insbesondere voraus, dass der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, bleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 -, NVwZ 1998, 1071, 1072). 2.2.4.2. Die an den dargelegten Grundsätzen zu messende planerische Abwägung begegnet vorliegend weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang noch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegen, dass der Beklagte die generell abwägungsrelevanten Belange ermittelt hat. Dies ist bereits durch die Beachtung der für die Planfeststellung geltenden gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die zu einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie privater Einwender geführt hat, gewährleistet worden. Mit den vorgebrachten privaten und öffentlichen Belangen hat sich der Beklagte innerhalb des Verfahrens, in einem zwei Tage dauernden Erörterungstermin sowie in der Planungsentscheidung selbst, eingehend auseinandergesetzt. Der Umstand, dass nicht alle Belange der Kläger im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erwähnt werden, ist unschädlich, weil die Planfeststellungsbehörde alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen eingestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754). 2.2.4.3. Der Planfeststellungsbeschluss ist in Bezug auf die Behandlung möglicher Trassenvarianten nicht abwägungsfehlerhaft. Vielmehr hat es die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem planfestgestellten Vorhaben eine Alternative vorzuziehen. Die noch rügeberechtigten Kläger zu 2) – 4) haben in ihren Einwendungsschreiben nur sehr pauschal die Nordvariante als vorzugswürdig bezeichnet. Der Beklagte hat es aber zu Recht abgelehnt, der Nordvariante bei der Alternativenprüfung näher zu treten. 2.2.4.3.1. Zwar muss die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der planerischen Rechtfertigung auch die Trassenwahl prüfen und ernsthaft in Betracht kommende Varianten ermitteln, bewerten und untereinander abwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2013 - 11 D 73/09.AK -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, juris). Die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 - 9 A 37.02 -, NVwZ 2003, 1393). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Standortalternativen erstrecken, sondern kann sich auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. Die Trassenwahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, NVwZ 1998, 961). Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen die eine wie die andere Trasse einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Trassenwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754 und 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris). Die Bewertung der privaten, kommunalen und allgemeinen öffentlichen Belange sowie ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055). 2.2.4.3.2. Ein danach beachtlicher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Die von den Klägern zu 2) - 4) favorisierte Nordvariante ist unter Berücksichtigung der von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich erachteten Abwägungsgesichtspunkte nicht vorzugswürdig. Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine umfangreiche Untersuchung der Planungsvarianten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 58 ff.). Der Beklagte hat Bezug genommen auf das Raumordnungsverfahren, in dem eine umfassende Untersuchung mit drei Nordvarianten und verschiedenen Untervarianten erfolgt war. Sämtliche Nordvarianten wurden jedoch aufgrund ihrer erheblichen negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft verworfen, denn in dem Bereich, in dem die Nordumgehung verwirklicht werden könnte, befinden sich das FFH-Gebiet „Bellheimer Wald mit Queichtal“ (Nr. 6715-302) und das Europäische Vogelschutzgebiet „Offenbacher Wald, Bellheimer Wald und Queichwiesen“ (Nr. 6715-401). Der Beklagte hat zwar die stärkere Betroffenheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Realisierung der Südvarianten gesehen und darüber hinaus eingeräumt, dass die verkehrliche Entlastungswirkung bei den Nordvarianten mit Blick auf den Ziel- und Quellverkehr sogar noch etwas günstiger ausgefallen wäre als bei den Südvarianten. Jedoch hat sich der Beklagte deshalb für die Südumgehung entschieden, weil er die südlichen Trassenführungen gegenüber den nördlichen Varianten aus geowissenschaftlicher, wasserwirtschaftlicher und forstlicher Sicht als vorzugswürdig angesehen hat. Für die Nordvarianten hätten nämlich aufgrund ihrer Belegenheit in naturschutzfachlichen sensiblen Bereichen umfangreiche Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, die einen erheblichen zusätzlichen Flächenbedarf erfordert hätten. Dieser Flächenbedarf hätte überwiegend nur in den intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereichen südlich der Ortslage von Bellheim erbracht werden können. Die nach Lage der Dinge für die Trassenprüfung wesentlichen (abwägungsrelevanten) Gesichtspunkte wurden somit in das Abwägungsprogramm eingestellt. Dass hierbei die von der Planfeststellungsbehörde als abwägungsrelevant eingestuften Gesichtspunkte im Einzelnen falsch gewichtet worden wären oder in einer ihrer Bedeutung nicht angemessenen Weise in die Abwägung eingestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern favorisierte Nordvariante nicht als vorzugswürdig. 2.2.4.3.3. Die Entscheidung für die planfestgestellte Trasse ist auch mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht zu beanstanden. Danach ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dem Vorhabenträger wird mit dieser Regelung aufgegeben, aus dem Kreis der mit einem Eingriff definitionsgemäß verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, NVwZ 1997, 914). Die Vermeidbarkeit von Natur- oder Landschaftsbeeinträchtigungen durch Verwirklichung einer räumlichen oder technischen Alternative ist ein Element der planerischen Abwägung mit der Folge, dass Varianten zu prüfen sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. November 2012 - 22 A 10.40041 -, juris m.w.N.); nach dem Fachrecht entscheidet sich, ob Trassenvarianten eine Rolle spielen. Ein konkretes Rangverhältnis für die Abwägung gibt § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht vor (vgl. BVerwG; Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10/96 -, NVwZ 1997, 914; VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2012 - Au 6 K 11.1381 -, juris). Die gerichtliche Überprüfungsdichte ist auch bei der Bewertung naturschutzrechtlicher Aspekte im Rahmen der Abwägung eingeschränkt. Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Bewertung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und der Kompensationswirkungen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, der eine entsprechend eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 -, NVwZ 2007, 581). In welchem Umfang Ausgleichsdefizite verbleiben, hängt deshalb von der nicht voll überprüfbaren Einschätzung der Behörde ab. Eben diese Ausgleichsdefizite bilden den einen Pol der naturschutzrechtlichen Abwägung. Die behördliche Einschätzungsprärogative schlägt mithin auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch und muss konsequenterweise auch bei der gerichtlichen Kontrolle respektiert werden. Gemessen daran ist der Ausbaustandard, in dem die Planfeststellungsvariante durchgeführt werden soll, unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Planfeststellungsbeschluss wird auf Seite 63 ausgeführt, dass sich die festgestellte Linienführung weitgehend an vorhandenen Wirtschaftswegen orientiert, um hierdurch den Flächenverbrauch insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Mit der Wahl des Regelquerschnitts RQ 10,5 gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q, Ausgabe 1996) hat sich der Beklagte für den kleinstmöglichen Querschnitt für eine Straße mit regionaler Verbindungsfunktion entschieden. Ein RQ 10,5 setzt sich zusammen aus Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils 3,50 m, Randstreifen von je 0,25 m und Banketten von je 1,50 m Breite. Somit ergibt sich eine Gesamtbreite von 10,50 m, von denen für den Straßenverkehr 7,50 m nutzbar sind. Zwar sind die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend und können so auch nicht stets und ohne Weiteres entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft jeden Gewichts überwinden. Die durch allgemeine Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr eingeführten Richtlinien bringen indes die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Ausgehend hiervon wird eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120). Vorliegend hat der Beklagte mit der Wahl des Regelquerschnitts RQ 10,5 sichergestellt, dass der planungsbedingte Eingriff auf das absolut notwendige und unverzichtbare Minimum beschränkt bleibt. Eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch eine Reduzierung des Querschnitts durfte der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise aus Verkehrssicherheitsgründen ablehnen. 2.2.4.4. Die Abwägungsentscheidung begegnet auch hinsichtlich der Berücksichtigung privater Belange keinen Bedenken. 2.2.4.4.1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsdefizit bei der Berücksichtigung privater Belange hinsichtlich des Flächenverbrauchs. Die Kläger rügen insoweit, dass mit der Maßnahme Teile ihrer hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen würden. Die Planfeststellungsbehörde hat dies im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gesehen. Eine nachhaltige Veränderung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe wegen des Verlustes von landwirtschaftlichen Flächen ist jedoch nicht zu befürchten. Die Behandlung der privaten Betroffenheit der Grundstückseigentümer stellt mit Blick auf die von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG gewährleistete Eigentumsgarantie keine Rechtsverletzung der Kläger dar. Das Privateigentum an Grund und Boden darf gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur im Wege der Enteignung entzogen werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Dem Eigentum kommt in der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwG, NVwZ 2006, Beilage Nr I 8, 1). Legt der Eigentümer über die Tatsache der bloßen Eigentumsbetroffenheit hinaus jedoch keine Beeinträchtigung konkreter Interessen dar, kann er nur eine entsprechend pauschale Auseinandersetzung mit seinen privaten Belangen erwarten. Die gerichtliche Abwägungskontrolle beschränkt sich dann auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde das Anliegen eines Klägers, vom Zugriff auf sein Eigentum verschont zu bleiben, ohne Abwägungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwG, NVwZ 2006, Beilage Nr I 8, 1). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücksflächen für die Verwirklichung der Trasse und ihrer Ausgleichsflächen nicht zu beanstanden. Dass die Planfeststellungsbehörde die grundeigentumsbezogene Betroffenheit der Kläger und - soweit vorhanden - ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausreichend ermittelt, eingeschätzt oder fehlerhaft abgewogen hat, wird von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen. Sie machen jeweils nur pauschal geltend, die Grundstücke würden tangiert, die verkehrliche Erschließung werde verändert und die Bewirtschaftung der Grundstücke dauerhaft erschwert. Konkrete Beeinträchtigungen oder Nachweise für eine drohende Existenzgefährdung werden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Wird ein Betrieb jedoch weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde - wie hier - damit begnügen, den Betroffenen auf das nachfolgende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 9 A 9/10 -, juris). Mangels substantieller Einwendungen bestand für die Planfeststellungsbehörde kein Anlass, eigene Erhebungen durchzuführen (s. die Ausführungen auf Seite 102 des Planfeststellungsbeschlusses). Doch auch für den Fall, dass sich bei einem oder eventuell auch mehreren landwirtschaftlichen Betrieben entgegen dieser Bewertung dennoch eine Existenzgefährdung als Folge des Straßenbaus ergeben sollte, verweist die Planfeststellungsbehörde insoweit für rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe zutreffend auf das Entschädigungsverfahren (s. Seite 102 des Planfeststellungsbeschlusses). 2.2.4.4.2. Soweit die Kläger über die Grundeigentumsbetroffenheit hinaus eine Beeinträchtigung ihrer Belange geltend machen, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf individuelle Besonderheiten der landwirtschaftlichen Betriebe, soweit diese über die allgemeinen Einwendungen hinaus geltend gemacht wurden, auf den Seiten 101 ff. des Planfeststellungsbeschlusses ein. Dabei konnte die Planfeststellungsbehörde zu Recht den von einigen Klägern befürchteten erschwerten Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren landwirtschaftlichen Betrieben ein geringeres Gewicht einräumen als dem öffentlichen Interesse an einer verkehrlichen und technischen Anforderungen genügenden Trasse, die Gefahrpunkte weitgehend vermeidet oder jedenfalls entschärft. Denn die Kläger können insoweit nicht mehr als jeder Anlieger an einer öffentlichen Straße verlangen (§ 39 LStrG). Einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der bisherigen Zufahrtssituation gibt es nicht. Dass eine Zufahrt zu den Feldern unzumutbar erschwert würde, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Allgemeine Bestimmung und Auflage B 3. (Seite 10 des Planfeststellungsbeschlusses) verlangt, dass sich Breite und Befestigungsart der Wirtschaftswege, soweit diese neu angelegt, verlegt oder geändert werden müssen, nach dem vorhandenen Wegenetz in der betroffenen Gemarkung unter Berücksichtigung der Art und Stärke des durch die Straßenbaumaßnahme bedingten zusätzlichen Verkehrs und der örtlichen Steigungsverhältnisse richten. Sollen darüber hinaus Wege breiter angelegt oder besser befestigt werden, so sind die damit verbundenen Mehrkosten von demjenigen zu tragen, der diese Verbesserungen fordert. Vorhandene Zufahrten und Zugänge der Anliegergrundstücke sind nach der Allgemeinen Bestimmung und Auflage B. 8. (Seite 11 des Planfeststellungsbeschlusses) bei Vorliegen der straßengesetzlichen Voraussetzungen der durch die Straßenbaumaßnahme bedingten veränderten Situation anzupassen. Die entsprechenden Maßnahmen sind im Benehmen mit den Grundstückseigentümern festzulegen. Ferner sieht der Planfeststellungsbeschluss die Herstellung zweier Brückenbauwerke im Zuge von Wirtschafts- bzw. Verbindungswegen bei Bau-km 1+455,544 und Bau-km 3+640,000, sowie die Herstellung eines Brückenbauwerkes im Zuge der L 509 neu über die Bahnstrecke Schifferstadt-Berg sowie über zwei Wirtschaftswege bei Bau-km 2+912,390 vor. Dabei ist die Wirtschaftswegeüberführung (Bauwerk 3) mit einer Breite von 6,00 m zwischen den Geländern herzustellen (s. Auflage C. VI. 6., Seite 24 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Auflage B. 3 bestimmt, dass sich Breite und Befestigungsart der Wirtschaftswege, soweit diese neu angelegt, verlegt oder geändert werden müssen, nach dem vorhandenen Wegenetz in der jeweils betroffenen Gemarkung unter Berücksichtigung der Art und Stärke des durch die Straßenbaumaßnahme bedingten zusätzlichen Verkehrs und der örtlichen Steigungsverhältnisse richten. Sollen darüber hinaus Wege breiter angelegt oder besser befestigt werden, so sind die damit verbundenen Mehrkosten von demjenigen zu tragen, der diese Verbesserungen fordert. Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden. Bloße Umwege genügen für die Annahme einer unzumutbaren Erschwernis nicht. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in aller Regel nicht in ihren Rechten verletzt, das Gesetz räumt ihnen hiergegen keinen Vertrauensschutz ein; ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 9 A 12.05 -, NVwZ 2006, 603). Der Planfeststellungsbeschluss enthält weitere Auflagen zum Schutze der Landwirtschaft. So hat gemäß der Auflage C. VI. 4. (Seite 24 des Planfeststellungsbeschlusses) der Straßenbaulastträger sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen in dem derzeitig bestehenden Umfang sowohl während als auch nach der Durchführung der Straßenbaumaßnahme gewährleistet ist. Die Festlegung der Anzahl und der Lage der Durchlässe zur Verlegung der Bewässerungsleitungen erfolgt mit den betroffenen Landwirten vor der Bauausführung. Um eine ggf. auftretende Kaltluftstagnation im Bereich des Straßendamms auszuschließen, sind gemäß Auflage C. VI. 2. (Seite 23 des Planfeststellungsbeschlusses) ausreichend dimensionierte Öffnungen im Straßendamm herzustellen. Der Querschnitt dieser Öffnungen sollte mehrere Quadratmeter betragen. Die Details hinsichtlich des Querschnittes sowie der Anzahl und der Positionierung der Öffnungen bleibt der Bauausführung vorbehalten. 2.2.4.4.3. Auch aus immissionsrechtlicher Sicht hält die Abwägungsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Soweit die Kläger zu 3) und 4) in ihren Einwendungsschreiben geltend gemacht haben, gesundheitliche Schäden durch die Lärmbelästigung sowie die Belastung mit Feinstaub seien aufgrund der vorherrschenden Südwestwinde nicht auszuschließen, können sie damit nicht durchdringen. Da die Kläger zu 3) und 4) diese Gesichtspunkte im Klageverfahren nicht weiter vertieft haben, beschränkt sich die Kammer auf die Aussage, dass es diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Planfeststellungsbehörde hat dazu im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, bei einer „Worst-Case-Betrachtung“ sei für die Südumgehung Bellheim von einem maximaler Verkehr von 12.100 Kfz/Tag ausgegangen worden. Auch bei Berücksichtigung dieser Verkehrsbelastung würden nur am Bahngebäude die Immissionsgrenzwerte überschritten. An allen anderen betrachteten Immissionsorten würden bei diesem Planfall die Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten (s. die Ausführungen auf Seite 69 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Was die geltend gemachten Schadstoffbelastungen anbetrifft, wird, da die Kläger zu 3) und 4) auch diesen Punkt im Klageverfahren nicht mehr aufgegriffen haben, auf die Ausführungen auf den Seiten 76 ff. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 34.2., 2.2.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: 15.000 € je Kläger). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Landesstraße 509, Ortsumgehung Bellheim, vom 1. Dezember 2011. Die Gemeinde Bellheim ist eine Ortsgemeinde im Landkreis Germersheim in Rheinland-Pfalz mit etwa 8.500 Einwohnern. Durch den Ort verläuft die Hauptstraße genannte Landesstraße 509 (im Folgenden: L 509) als Ost-West-Verbindung aus dem Bereich westlich von Landau kommend über die Bundesautobahn 65 (im Folgenden: BAB A 65) bis zur Bundesstraße 9 (im Folgenden B 9) östlich von Bellheim. Ferner führt die Landesstraße 540 (im Folgenden L 540) als Nord-Süd-Verbindung von Zeiskam durch die Ortslage von Bellheim in Richtung Rülzheim. Daneben verlaufen aus der Ortsmitte heraus die Landesstraßen 538 und 539 in Richtung Nordosten nach Westheim bzw. zur B 9. Den Ort passiert ferner die Bahnlinie Schifferstadt - Berg und Stadtbahnlinie Karlsruhe – Germersheim mit einer Schrankenanlage in der Hauptstraße. Die L 509 quert in ihrem Streckenverlauf zwischen der BAB A 65 im Westen und der B 9 im Osten (von West nach Ost gesehen) die Gemeinden Offenbach an der Queich, Ottersheim, Knittelshelm und Bellheim. Während im Bereich der Gemeinde Offenbach die L 509 seit 1984 außerhalb der Ortslage verläuft, durchquert die L 509 in ihrem weiteren Verlauf Richtung Osten die Gemeinden Ottersheim, Knittelsheim und Bellheim bisher noch jeweils als Ortsdurchfahrt. Im nördlichen Gemarkungsbereich von Bellheim liegt das FFH-Gebiet „Bellheimer Wald mit Queichtal“ (Nr. 6715-302). Ferner grenzt das Europäische Vogelschutzgebiet „Offenbacher Wald, Bellheimer Wald und Queichwiesen“ (Nr. 6715-401) an die bebaute Ortslage im Norden und Osten an. Der geplante Straßenneubauabschnitt befindet sich vollständig in der Gemarkung Bellheim und umfasst den Neubau der L 509 als südliche Ortsumgehung der Gemeinde Bellheim auf einer Länge von ca. 4,2 km (von Baukilometer 0+080 bis Baukilometer 4+283,564) und mit einer Fahrbahnbreite von 7,50 m. Als Ausbauquerschnitt ist der RQ 10,5 gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q, Ausgabe 1996) vorgesehen. Die Anbindung der Umgehungsstraße erfolgt nach der Planung westlich der Ortslage von Bellheim über einen Kreisverkehrsplatz und eine Querspange an die bestehende L 509 sowie einen Kreisverkehrsplatz östlich von Bellheim an die B 9. Bei ca. Baukilometer 2-1-181 soll die Umgehungsstraße mittels eines weiteren Kreisverkehrsplatzes plangleich an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 540 angebunden werden. Im Zuge des Baus der Umgehungstraße sind auch die Herstellung von zwei Überführungsbauwerken über Wirtschaftswege sowie die Errichtung eines Brückenbauwerks über die Bahnstrecke Schifferstadt-Berg vorgesehen. Darüber hinaus soll von der L 509-neu eine Verbindungsrampe zur westlichen Seite der B 9 in Fahrtrichtung Wörth erstellt werden. Die Rampe beginnt mit einem Ausfädelungsstreifen bei ca. Bau-km 3+520 der geplanten L 509-neu und endet nach einer südlichen Verschwenkung mit einem Einfädelungsstreifen bei ca. Baukilometer 0+533 an der bestehenden B 9 in Fahrtrichtung Wörth. Die genannte Verbindungsrampe zwischen der L 509-neu (ca. Baukilometer 3+520) und der B 9 sowie die beiden Rampen, die im Bereich des östlichen Kreisverkehrsplatzes die Verbindung zwischen der B 9 und diesem Kreisverkehrsplatz herstellen, sollen mit der Verkehrsübergabe gewidmete Bestandteile der B 9 werden. Die vom Beginn der Baustrecke bei Baukilometer 0+080,00 bis zum Ende der Baustrecke bei Baukilometer 4+283,564 neu entstehenden Straßenteile der Neubautrasse im Zuge der L 509, die drei Kreisverkehrsplätze Netzknoten 6815 060, Netzknoten 6815 061 und Netzknoten 6815 062 sowie die beiden kurzen Ausbaustrecken im Zuge der L 540, die aus südlicher und nördlicher Richtung in den Kreisverkehrsplatz Netzknoten 6815 061 einmünden, sollen die Eigenschaft einer Landesstraße im Sinne des § 3 Ziffer 1 Landesstraßengesetz erhalten. Die L 509-alt soll vom Netzknoten 6815 060 bis zum Netzknoten 6815 006 zur Gemeindestraße und vom Netzknoten 6815 008 bis zum Netzknoten 6815 062 zur Kreisstraße abgestuft werden. Der Flächenbedarf für die Neuversiegelung der Trasse beträgt 5,13 ha, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden 6,65 ha angesetzt. Parallel zu diesem Straßenbauvorhaben ist der Bau der sogenannten Westspange vorgesehen, einer Westverbindung, die vom geplanten Kreisverkehrsplatz westlich der Ortslage Bellheim in nordöstlicher Richtung verlaufen und an die L 540 anschließen soll, um weiteren Verkehr aus der Ortslage Bellheim herauszuhalten und auf die Ortumgehung zu führen. Der Bau dieser Westspange ist Gegenstand eines eigenständigen Vorhabens, das neben dem Planfeststellungsverfahren über ein Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Bellheim realisiert werden soll. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Karte von Bellheim und Umgebung dienen: (rot markierte Straße = L 509; violett markierte Straße = geplante Umgehung der L 509; gelb markierte Straße = L 540; grün markierte Straße = L 539; blau markierte Straße = L 538; orange markierte Straße = B 9; braun markierte Straße = geplante Westspange) Die Kläger sind Bewohner von Grundstücken in der Ortslage von Bellheim sowie Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Außenbereich von Bellheim, die sie zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen. Diese Grundstücke sollen aufgrund der Planung wie folgt ganz oder zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden: Anzahl der Grundstücke Größe der Inanspruchnahme in m² dauerhaft vorübergehend Klägerin zu 1) 11 Grundstücke (ca. 503 ar) 1774 m² 603 m² Kläger zu 2) 4 Grundstücke (ca. 13,5 ar) 2567 m² 675 m² Klägerin zu 3) 23 Grundstücke (ca. 77,6 ar) 5352 m² 811 m² Kläger zu 4) 3 Grundstücke (ca. 4,3 ar) 389 m² 54 m² Dem Planaufstellungsverfahren war ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen. Bereits am 13. Juli 1993 hatte die damalige Bezirksregierung Rheinhessen- Pfalz einen raumplanerischen Entscheid für den Neubau der L 509, Ortsumgehungen Ottersheim, Knittelsheim und Bellheim erlassen. Darin stellte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz fest, dass die Planung der Ortsumgehungen in den drei genannten Ortsgemeinden unter Zugrundelegung der Südvariante - Variante 2/1 - sowie unter Beachtung von im Entscheid aufgeführten Auflagen, Hinweise und Anregungen grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Die Gültigkeit des raumplanerischen Entscheids wurde von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz am 7. Juni 1999 sowie von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (im Folgenden: SGD Süd) am 11. März 2003 um jeweils fünf Jahre verlängert. Der von der damaligen Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf Grundlage des Landesplanungsgesetzes Rheinland-Pfalz erlassene Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 weist unter dem Ziel 6.1.5.5 den funktionsgerechten Ausbau der L 509-neu zwischen Bellheim und Offenbach als Straße für den regionalen Verkehr aus. Unter der Nummer 6.1.5.2 ist ferner als Grundsatz der Raumplanung bestimmt, dass das für die Entwicklung der Region Rheinpfalz bedeutsame Straßennetz u.a. auch die Straßen für regionalen Verkehr (Kategorie III) umfasst und deren Unterhaltung und Ausbau so erfolgen soll, damit diese Straßen ihre Verbindungs- und Versorgungsfunktion im System der zentralen Orte erfüllen können. Zu den Straßen der Kategorie III gehört auch die L 509 zwischen Bellheim und Offenbach. In der Karte 14 zu Nummer 6.1.5.2 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz ist die L 509 im Bereich östlich von Offenbach bis Bellheim als Straße des regionalen Verkehrs (Kategorie III) mit einer südlichen Umgehung der Gemeinden Ottersheim, Knittelsheim und Bellheim dargestellt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den damaligen Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern/Dahn-Bad Bergzabern (heute: Landesbetrieb Mobilität Speyer Projektmanagement Neubau Dahn-Bad Bergzabern) beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz als Planfeststellungsbehörde die Feststellung des Plans für den Neubau der L 509, Ortsumgehung Bellheim. Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für den Bau der L 509, Ortsumgehung Bellheim, erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim am 8. November 2007. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 2. Januar 2008 beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim erhoben werden könnten. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim in der Zeit vom 19. November 2007 bis 18. Dezember 2007. Außerhalb der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen gingen insgesamt 341 Einwendungen gegen das Vorhaben ein, darunter auch die der Kläger. Die Klägerin zu 1) erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, eingegangen am 2. Januar 2008, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Hierzu machte sie geltend, sie sehe weder als Anwohnerin noch als Grundstückseigentümerin einen Sinn in diesem Vorhaben. Ihr Ackerland werde durch das Befahren der Baugeräte über Jahre verdichtet. Dadurch werde beim Anbau der Fruchtfolge kein Ertrag erzielt, was zu geringeren Pachteinnahmen führe. Hoch qualitatives Ackerland müsse aufgegeben werden. Der Verkehr im Ort werde durch den Neubau nicht entlastet; ferner werde das komplette landwirtschaftliche Wegenetz zerstört. Der Kläger zu 2) wies in seinem Einwendungsschreiben vom 14. Dezember 2007, eingegangen am 2. Januar 2008, darauf hin, aufgrund des Neubaus der Umgehungsstraße müsse hochwertiges Ackerland aufgegeben werden. Solche Flächen seien nicht unbegrenzt erweiterbar und müssten daher erhalten bleiben. Ausgleichsflächen dürften nicht auf hochwertigen Flächen angelegt werden. Es entstünden durch den Neubau Bewirtschaftungsnachteile, wie lange Anfahrtswege oder höheren Zeitaufwand und Kosten für die Bewirtschaftung. Die Südumgehung bringe seiner Ansicht nach keine wesentliche Entlastung für den Ortsbereich von Bellheim. Eine Nordumgehung sei für die Verkehrsführung und die Verkehrslenkung in Bellheim sinnvoller, da dort die Industriegebiete lägen. Die Kläger zu 3) und 4) erhoben mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, eingegangen am 2. Januar 2008, ebenfalls Einwendungen und machten geltend, sie bezweifelten, dass die Umgehung Bellheim Süd zu einer Entlastung im Ort führe. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei eine Umgehung im Norden sinnvoller, da das Gelände im Norden weitaus schlechter in der Bonität sei als im Süden. Die Bewirtschaftung ihrer Flächen werde im Hinblick auf weitere Wege und höhere Kosten schwieriger. Sie forderten den Bau einer zusätzlichen Brücke bei Baukilometer 3+650 sowie eine Unterführung der Umgehungsstraße. Aufgrund der Nähe ihrer Ackerflächen zur Südumgehung sei zu befürchten, dass es zu vermehrtem Schadstoffeintrag durch den Fließverkehr komme. Dies führe zu Umsatzverlusten. Gesundheitliche Schäden durch die Lärmbelästigung sowie die Belastung mit Feinstaub seien aufgrund der vorherrschenden Südwestwinde nicht auszuschließen. Am 5. und 6. November 2008 wurde der Termin zur Erörterung der Einwendungen in der Dr. Friedrich-Schneider-Halle in Bellheim durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Termins erfolgte u.a. am 16. und 23. Oktober 2008 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim. In dem Erörterungstermin ließen sich die Kläger von Herrn Dipl.-Ing. K …. vertreten. Hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde vom 7. November 2008 verwiesen. Nach Übersendung der Niederschrift über den Erörterungstermin durch die Anhörungsbehörde am 17. November 2008 nahm Herr Dipl.-Ing. K mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 zum Inhalt der Niederschrift Stellung. Im weiteren Verfahrensgang des Planfeststellungsverfahrens erhielt Herr Dipl.-Ing. K seitens der Anhörungsbehörde dann nochmals Gelegenheit, zu verschiedenen ihm überlassenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Dem kam er mit Schreiben vom 13. Mai 2009 nach. Wegen der Ergebnisse des Erörterungstermins stellte die Planfeststellungsbehörde 5 Gutachten, die bisher nicht ausgelegt worden waren (Verkehrsuntersuchung Fortschreibung 2006 der Modus Consult Ulm GmbH vom 16. März 2006, die Schwermetallimmissionsuntersuchung des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Oktober 2008, die Schadstoffuntersuchung des Referates I/6 des ehemaligen Landesbetriebes Straßen und Verkehr vom 3. Januar 2007, die Schalltechnische Untersuchung der S Ingenieure vom Juli 2008 und der Fachbeitrag Artenschutz der S Ingenieure vom Oktober 2008), den anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie Einwendern mit Schreiben vom 25. März 2009 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung. Aufgrund entsprechender Einwendungen und Forderungen, die Abführung des Verkehrs von der Ortsumgehung L 509 auf die B 9 in südlicher Richtung (Fahrtrichtung Wörth) noch leistungsfähiger zu gestalten, erweiterte die Planfeststellungsbehörde die Planung um eine zusätzliche 120 m lange Rampe, die die L 509-neu mit der westlichen Seite der B 9 verbinden soll. Hierzu erstellte der Landesbetrieb Mobilität Speyer Projektmanagement Neubau Dahn-Bad Bergzabern eine Deckblattplanung, die er mit Schreiben vom 11. März 2010 der Planfeststellungsbehörde zur entsprechende Ergänzung der Planfeststellung vorlegte. Die Planfeststellungsbehörde hörte in der Folge zahlreiche von dieser Plantektur Betroffene und die in Ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen hierzu an und gab Ihnen mit Schreiben vom 19. Mai 2010 Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme. Zu der Deckblattplanung für die Auffahrtsrampe zur B 9 nahm auch Dipl.-Ing. K mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung. Darüber hinaus wurden während des weiteren Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde weitere Unterlagen zusätzlich beigezogen, darunter die Stellungnahme zu lokalklimatologischen und lufthygienischen Auswirkungen der Planungen des Ingenieurbüros L vom 9. April 2010, die Verkehrsuntersuchung Bellheim L 509, Umgehung Bellheim Planungsfälle 2 plus und 5 plus mit AS Rampe B 9 der Modus Consult Ulm GmbH vom 18. August 2010. Durch Beschluss des Landesbetriebs Mobilität vom 1. Dezember 2011 wurde der Plan für den Neubau der L 509 Ortsumgehung Bellheim festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche allgemeine und besondere Bestimmungen und Auflagen. Ferner beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss die Widmung der neu entstehenden Straßenteile der planfestgestellten Neubautrasse im Zuge der L 509 sowie der drei Kreisverkehrsplätze NK 6815 060, NK 6815 061 und NK 6815 062 zu einer Landesstraße mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsfreigabe wirksam wird. Darüber hinaus wird in Ziffer V. darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in die Planfeststellung einbezogen worden seien. In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses wurden die Einwendungen der betroffenen Bürger thematisch gegliedert, zusammengefasst und jeweils mit einheitlicher Begründung zurückgewiesen. In der Zeit vom 23. Januar 2012 bis 6. Februar 2012 lag der Planfeststellungsbeschluss samt Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim aus. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 9. Januar 2012 sowie im Staatsanzeiger vom 16. Januar 2012. Die Kläger haben hiergegen am 22. Februar 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, sie seien als Eigentümer von Grundstücken, die aufgrund der Planung ganz oder teilweise dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen würden, durch den Planfeststellungsbeschluss beschwert. So bestünden erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Deckblattplanung der Rampe B 9. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch, soweit er den Neubau der L 509 im Übrigen zulasse, materiell rechtswidrig. Es mangele bereits an der Planrechtfertigung. Die Erforderlichkeit des Neubaus der L 509, Ortsumgehung Bellheim, sei weder aus Sicht der Raumordnung noch im Hinblick auf den Verkehrsbedarf hinreichend nachgewiesen, um einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Eigentumspositionen zu rechtfertigen. Überdies existiere mit der L 509-alt bereits eine dem Verkehrsbedarf entsprechende, leistungsfähige sowie hin- und ausreichende West-Ost-Verbindung im angesprochenen Raum. Gründe für die Planrechtfertigung aus der übergeordneten Planungsebene heraus seien nicht erkennbar. Auch liege der Planung eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die nicht geeignet sei, den konkreten Bedarf sachgerecht zu belegen bzw. hinreichend darzulegen. Soweit in dem Planfeststellungsbeschluss davon die Rede sei, durch den Neubau werde die Erreichbarkeit der Region erheblich verbessert und die Ortslage Bellheim vom Verkehr entlastet, was zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs innerhalb der Ortslage führe, beschreibe der Planfeststellungsbeschluss keine durch das Fachplanungsrecht originär abgedeckten Ziele, die aus sich heraus das Vorhaben selbständig rechtfertigen könnten. Für den Neubau der L 509 liege auch keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor, die eine Aussage darüber liefern könnte, ob dieser Anschluss aus volkswirtschaftlicher Sicht günstig sei oder es sich dabei um eine entbehrliche Maßnahme handele. Die Planfeststellung verstoße auch gegen das Gebot der gerechten Abwägung, weil nicht all das an Belangen in die Abwägung eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen gewesen sei, und weil bei der vorgenommenen Gewichtung der Belange eine Fehleinschätzung vorliege. So sei das Abwägungsmaterial hinsichtlich der Belange, die für das Vorhaben sprächen, nicht belastbar ermittelt worden. Das Gewicht, dass für den Neubau der L 509 spreche, sei gegenwärtig als gering zu bewerten. Jedenfalls in der Ortslage Bellheim existiere eine leistungsfähige Verkehrsbeziehung, die die verkehrlichen Anforderungen an eine Landesstraße erfülle. Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich auch im Hinblick auf die Alternativenprüfung, bei der sich die Planfeststellungsbehörde bei Gültigkeit des raumplanerischen Entscheides entweder zu frei in ihrer Abwägungsentscheidung gefühlt habe oder aber bei Ungültigkeit des Entscheids zu sehr in ihr beschränkt. Im Übrigen sei die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien sie mit ihren Einwänden auch nicht teilweise präkludiert. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz für den Neubau der Landesstraße 509, Ortsumgehung Bellheim, vom 1. Dezember 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Kläger könnten sich auf mehrere von ihnen geltend gemachte Gesichtspunkte nicht berufen, da sie diesbezüglich mit ihren Einwendungen präkludiert seien. Unbeschadet dessen sei die hier angefochtene Planung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Die von den Klägern aufgezeigten Planungsmängel lägen nicht vor. So sei die Deckblattplanung zur Herstellung einer Verbindungsrampe von der Umgehungsstraße der L 509 zur B 9 Fahrtrichtung Wörth als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn es für die Entscheidung zur Feststellung der Verbindungsrampe zur B 9 an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen würde, wäre ein solcher Mangel unerheblich. Denn die Kläger seien vom Bau der Verbindungsspange selbst nicht in eigenen Rechten betroffen; ein - hier nur unterstellter - Mangel in Bezug auf die Planfeststellung dieser Rampe würde sich nicht auf deren Rechtsposition auswirken. Das Vorbringen der Kläger zur Planrechtfertigung des Vorhabens sei in Teilen präkludiert. Ungeachtet dessen verfüge der festgestellte Neubau der L 509 über eine hinreichende Planrechtfertigung und zwar losgelöst von den Aussagen im Regionalen Raumordnungsplan 2004 und im raumplanerischen Entscheid vom 13. Juli 1993. Der konkrete Verkehrsbedarf sei fehlerfrei festgestellt worden. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt worden. Die Planfeststellungsbehörde habe abwägungsfehlerfrei alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Sie habe dabei insbesondere zutreffend gewürdigt, dass das Vorhaben in die Eigentumsrechte Dritter eingreife und insbesondere auch in größerem Umfang landwirtschaftliche Flächen für die Verwirklichung der Maßnahme in Anspruch nehme. Dabei sei ihr auch nicht entgangen, dass der Flächenbedarf der Planung notwendigerweise eine Verknappung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit sich bringe und dass dies für die betroffenen Bewirtschaftungsbetriebe mitunter beträchtliche wirtschaftliche Folgen bis hin zu einer existenziellen Gefährdung haben könnte. Dementsprechend habe sie diesen Auswirkungen ein besonderes Augenmerk geschenkt. Der Umstand, dass das gegenläufige Interesse der Kläger am Erhalt ihrer Bewirtschaftungsflächen nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der hier planfestgestellten Straßenplanung zurückzutreten habe, begründe keinen Abwägungsmangel, sondern sei Ausdruck des der Planfeststellungsbehörde zustehenden Planungsermessens und führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Planaufstellungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Mai 2013 Bezug genommen.