OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 847/13.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2013:1111.4K847.13.NW.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Entgegennahme von Fundsachen durch die Fundbehörde entsteht ein öffentlich rechtliches Verwahrungsverhältnis. (Rn.9) 2. Von der Sonderregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO werden auch die aus dem öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnis entstehenden Ansprüche auf Rückgabe, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz erfasst. (Rn.9) 3. Der Anspruch des (vermeintlich) Empfangsberechtigten auf Herausgabe einer Fundsache kann gegenüber der Fundbehörde auch im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. (Rn.10) 4. Bei gemischten Rechtsverhältnissen, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischen Lebenssachverhalt auf mehrere materiell rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist.(Rn.11)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entgegennahme von Fundsachen durch die Fundbehörde entsteht ein öffentlich rechtliches Verwahrungsverhältnis. (Rn.9) 2. Von der Sonderregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO werden auch die aus dem öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnis entstehenden Ansprüche auf Rückgabe, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz erfasst. (Rn.9) 3. Der Anspruch des (vermeintlich) Empfangsberechtigten auf Herausgabe einer Fundsache kann gegenüber der Fundbehörde auch im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. (Rn.10) 4. Bei gemischten Rechtsverhältnissen, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischen Lebenssachverhalt auf mehrere materiell rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist.(Rn.11) Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet. I. Der Kläger begehrt von der Beklagen die Herausgabe zweier bestimmter Geldnoten á 500 €, hilfsweise die Zahlung von 1.000 €. Ihm wurde nach eigenen Angaben am 7. Oktober 2012 von zwei Personen ein Briefumschlag gestohlen, in dem er insgesamt 8.500 € aufbewahrt hatte. Ein Dritter fand in der Nähe des Anwesens, in dem der Kläger übernachtet hatte, den aufgerissenen Umschlag mit noch zwei 500-€-Noten und verwahrte diese zunächst bei sich. Nachdem der Kläger Anzeige gegen die beiden vermeintlichen Täter erstattet hatte, gab der Dritte im Februar 2013 die Geldscheine auf dem Fundbüro der Beklagten ab. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal stellte das Ermittlungsverfahren gegen die tatverdächtigen Personen ein. Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers, die beiden Geldscheine an ihn herauszugeben, mit Schreiben vom 24. Juli 2013 mit der Begründung ab, der Kläger habe bisher nicht den Nachweis geführt, dass die Geldscheine ihm gehörten. Der Kläger hat am 27. September 2013 Klage erhoben und verlangt die Herausgabe des Geldes. Zuletzt haben sowohl Kläger als auch Beklagte die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit beantragt. II. Das Gericht hat gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab durch zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Umstand, dass beide Beteiligten zuletzt beantragt haben, den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 VwGO an das zuständige Zivilgericht zu verweisen, ist unbeachtlich. Denn die Zulässigkeit des Rechtsweges ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anhang zu § 41 Rn. 7; Ehlers in: in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 17 a GVG Rn. 11). Darauf, dass die Beteiligten eine Verweisung wollen, kommt es deshalb nicht an. Nach Wortlaut und Sinn des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung nur geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Bei der Unterscheidung, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist auf die wirkliche Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (BVerwG, NVwZ 2007, 820). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, NVwZ 2007, 820). Nach diesen Grundsätzen ist hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - enthalten auch Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der „zuständigen Behörde“ betreffend die Entgegennahme von Fundanzeigen und Fundsachen sowie das weitere Verfahren. Die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des Fundrechts vom 20. September 1977 i.d.F. vom 1. Oktober 2001 die Beklagte als verbandsfreie Gemeinde - nimmt dabei ordnungsrechtliche Funktionen wahr. Denn die Einschaltung der „zuständigen Behörde“ soll gewährleisten, dass mit der verlorenen Sache ordnungsgemäß verfahren wird und dass sie nach Möglichkeit dem Empfangsberechtigten zurückgegeben wird oder aber der „ehrliche“ Finder die Sache erhält. Die Tätigkeit der „Fundbehörde“ ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Demgemäß ist auch das Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Fundrechts zwischen der Ordnungsbehörde einerseits und den übrigen Beteiligten, insbesondere dem Finder oder dem Verlierer, andererseits dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG Bremen, DVBl. 1956, 628). Denn die Tätigkeit der Ordnungsbehörde auf diesem Gebiet bezweckt den Schutz verschiedener, in Ansehung des Fundes möglicherweise in Betracht kommenden, noch ungewissen oder unbekannten Rechte; sie dient mithin der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und deshalb den öffentlichen Belangen. Die Ordnungsbehörde handelt hierbei ausschließlich in Ausübung öffentlicher Gewalt (Gursky in: Staudinger, BGB, Stand 2011, Vorbemerkungen zu §§ 965 - 984, Rn. 4). Zwar ist hier die Sonderregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschlägig. Danach ist der ordentliche Rechtsweg für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung gegeben (vgl. BGH, NJW 1990, 1230). Die Fundbehörde nimmt die Sachen in Erfüllung der ihr durch § 965 BGB zugewiesenen ordnungsrechtlichen Aufgaben entgegen und bewahrt sie auf, um sie für den jeweiligen Berechtigten zur Verfügung zu halten und diesem zu gegebenem Zeitpunkt auszuhändigen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 40 Rn. 552; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 534). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis kann demnach angenommen werden. Die aus dem Verwahrungsverhältnis entstehenden Ansprüche auf Rückgabe, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz werden von der Verweisung erfasst (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 64; Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 40 Rn. 123; Gursky in: Staudinger, BGB, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 965 - 984, Rn. 4). Eine Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 VwGO an die ordentliche Gerichtsbarkeit scheidet hier jedoch wegen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG aus. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Vorliegend kann der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auch auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Denn die Klage auf Rückgabe des verwahrten Geldes kann ebenso entweder auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch oder den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gestützt werden, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 557; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 64; Büllesbach, Die öffentlich-rechtliche Verwahrung, 1994, Seite 166; VG München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - M 18 K 08.1681 -, juris zum Folgenbeseitigungsanspruch; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 10 CE 13.627 -, juris zum öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch). Infolge des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist im Falle eines gemischten Rechtsverhältnisses, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischen Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Dabei genügt es, dass die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 12 E 242/10 –, juris). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die in Betracht kommende Rechtsgrundlage, für die der Rechtsweg tatsächlich eröffnet ist, bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sein kann (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 17 GVG, Rn. 29 ff., 32; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Anhang zu § 41, Rn. 5). Dafür gibt es gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein dem Hoheitsträger zuzurechnender rechtswidriger Zustand vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. In Frage kommt der Folgenbeseitigungsanspruch auch dann, wenn der Eingriff zunächst rechtmäßig war, jedoch später seine Rechtmäßigkeit verloren hat (Büllesbach, a.a.O., Seite 165 m.w.N.). Maßgeblich ist, dass der (zuletzt) rechtswidrige Zustand noch andauert und die Rückgängigmachung nicht unmöglich oder unzumutbar sein darf (vgl. z.B. BVerwGE 112, 308). Der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 BGB kommt in Betracht, wenn die streitbefangenen Sachen einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterfallen. Dies ist bei gefundenen Gegenständen - ebenso wie bei beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen - der Fall. Sobald die Voraussetzungen für die Aufbewahrung gefundener Sachen entfallen sind, sind die Sachen an den Empfangsberechtigten - oder gemäß § 973 BGB an den Finder (vgl. Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 973 Rn. 6) - herauszugeben. Unabhängig davon, ob man vorliegend den Folgenbeseitigungsanspruch oder den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch als maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen des Klägers ansieht, sind die Anspruchsvoraussetzungen für die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage nicht offensichtlich ausgeschlossen. Mit der Verwahrung des Geldes im Februar 2013 entstand zwischen dem Finder und der Beklagten als Fundbehörde sowie zwischen dem Kläger - sollte dieser tatsächlich Empfangsberechtigter im Sinne des § 973 BGB sein - und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Dieses Verwahrungsverhältnis begründete auch eine schuldrechtsähnliche (öffentlich-rechtliche) Sonderbeziehung zwischen der Beklagten als Hoheitsträger und dem Kläger. Das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verpflichtete die Beklagte insbesondere, die abgelieferten Geldscheine als Verwahrung zu buchen und unter besonderem Verschluss aufzubewahren (s. Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Oktober 1995, AZ 313/187-20/1.5 zur Behandlung von Fundsachen). Sollte der Kläger Eigentümer der beiden Geldscheine sein, so wäre die Weigerung der Beklagten, die Geldscheine an ihn herauszugeben, rechtswidrig. Dieser (möglicherweise) rechtswidrige Zustand dauert noch an. Die Rückgabe der Geldscheine ist weder offensichtlich unmöglich noch offenkundig unzumutbar. Im Ergebnis ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Geldes damit sowohl der Verwaltungsrechtsweg als auch der ordentliche Rechtsweg gegeben. In solchen Fällen ist ein Wahlrecht des Klägers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (s. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 05. April 2012 - 4 K 384.11 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris; vgl. auch Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 40, Rn. 618). Hier hat der Kläger durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Deshalb hat das zuständige Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen.