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Beschluss

12 E 242/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0707.12E242.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Zivilrechtsweg sachlich und örtlich zuständige Landgericht N. verwiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG deswegen eröffnet, weil die Klägerin, die im Ergebnis die Verbringung des vom Beklagten nach Beschlagnahme in Verwahrung genommenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen an den Ort der Wegnahme verlangt, ihr Begehren nicht nur auf auch nach ihrer Ansicht eindeutig im Zivilrechtsweg zu verfolgende Anspruchsgrundlagen etwa aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnis, sondern auch auf den allgemeinen (öffentlich-rechtlichen) Folgenbeseitigungsanspruch stützt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges die Rechtssache allerdings unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Infolge dieser Regelung ist im Falle eines gemischten Rechtsverhältnisses, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischen Lebenssach-verhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Dabei genügt es, dass die rechtsweg-begründende Norm möglicherweise anwendbar ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn die zur Anspruchsbegründung angeführte Rechtsgrundlage, für die der Rechtsweg tatsächlich eröffnet ist, bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sach-verhalts offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sein kann. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 17 GVG, Rn. 29ff., 32; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 41, Rn. 5, jeweils m.w.N. Vor diesem Hintergrund begegnet die Verweisung keinen Bedenken. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ganz erkennbar nicht zu, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein dem Hoheitsträger zuzurechnender rechtswidriger Zustand vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffener verletzt. Dieser rechtswidrige Zustand muss noch andauern und die Rückgängigmachung darf nicht unmöglich oder unzumutbar sein. Der Anspruch ist auf Herstellung des Zustands gerichtet, der vor dem Eingriff bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch soll daher bestehende Beeinträchtigungen beseitigen und auf diese Weise rechtmäßige Zustände herstellen. Er ist (nur) auf die Wiederherstellung des unmittelbar durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet und geht nicht auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustandes. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, BVerwGE 69, 366, juris; auch: Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308, juris und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NWVBl 1999, 189, juris; NdsOVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, OVGE MüLü 50, 359, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 212ff. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Klägerin zutrifft, die Pfändungen ihres Kraftfahrzeugs durch den Beklagten im Januar 2007 und erneut im Mai 2007 seien rechtswidrig erfolgt. Nach den o.a. Grundsätzen fehlt es vorliegend jedenfalls an einem weiteren Andauern der damit verbundenen Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung. Beide Eingriffe waren nämlich infolge der aufgrund der Freigabe des Fahrzeuges erfolgten Mitteilung an die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2007, sie könne das freigegebene Fahrzeug von der (privaten) Verwahrstelle abholen, vollständig beseitigt. Der Beklagte hat sich ab diesem Zeitpunkt nämlich weder eines eigenen (mittelbaren) Besitzrechts an dem klägerischen Kraftfahrzeug noch eines Zurückbehaltungs- oder Verwertungsrechts berühmt und ist damit seiner - auch bei rechtmäßiger Pfändung bestehenden - Verpflichtung zur Herausgabe des Kraftfahrzeugs nachgekommen. Die Klägerin war damit wieder dessen (mittelbare) Besitzerin. Sie war damals auch ohne weiteres in der Lage, sich den unmittelbaren Besitz zu ver-schaffen. Der unmittelbare Besitzer - das von dem Beklagten eingeschaltete private Abschleppunternehmen - war mit Schreiben vom 19. Januar 2007 angewiesen worden, das Fahrzeug an die Klägerin auszuhändigen. Die von der Klägerin gewünschte Verbringung des ihrem freien Zugriff schon offen stehenden Fahrzeugs zum Ort der Inbesitznahme geht daher über die vom Folgenbeseitigungsanspruch erfasste Rückgängigmachung der unmittelbaren Eingriffsfolgen hinaus. Nichts anderes gilt für die im Mai 2007 erfolgte Pfändung. Auch insoweit hat der Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin könne das Fahrzeug nach der Freigabe abholen, seiner Herausgabever-pflichtung Genüge getan und die von der Klägerin behauptete Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung vollständig beseitigt. Auch mögliche Zurückbehaltungsrechte des privaten Abschleppunternehmens gegen die Klägerin wegen offener Standgelder ändern hieran im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.